AUS.2020.40
Anordnung der Ausschaffungshaft
5. Oktober 2020Deutsch9 min
A____ stammt aus
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.40
URTEIL
vom 5.
Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1989, von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 2. Oktober 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
Algerien. In der Schweiz wurde er erstmals am 23. November 2016
festgenommen. Damals gab er an, aus Tunesien zu stammen. Nachdem er gegenüber
dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) erklärt hatte, er wolle ein
Asylgesuch einreichen, wurde er mit dem Hinweis, sich bei der Empfangsstelle zu
melden, entlassen. Dies unterliess er in der Folge. Am 11. April 2017
wurde er ein weiteres Mal in Basel durch die Polizei kontrolliert und dem
Migrationsamt zugeführt. Erneut gab er an, er wolle ein Asylgesuch einreichen.
Das Migrationsamt entliess ihn wiederum zu Handen der Empfangsstelle, machte
ihn aber zuvor darauf aufmerksam, dass, sollte er erneut kein Asylgesuch
einreichen, er bei einer weiteren Kontrolle für längere Zeit inhaftiert werden
könne. Nichtsdestotrotz wurde auch im April 2017 kein Eingang eines Asylgesuchs
von A____ vermerkt.
Am 3. Juli 2020
wurde A____ im Kanton Zürich verhaftet und in der Folge dem Kanton Basel-Stadt
zugeführt, weil er zum Vollzug von Strafen ausgeschrieben war. Anlässlich
seiner Verhaftung reichte er ein Asylgesuch ein, wobei er nun angab, aus
Algerien zu stammen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses
Gesuch nach einer Befragung von A____ mit Entscheid vom 4. August 2020 ab und
wies den Ausländer aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am 7.
September 2020 in Rechtskraft. Am 24. September 2020 führte das Migrationsamt
ein Ausreisegespräch mit ihm durch. Dabei gab A____ an, nach seiner
Haftentlassung die Schweiz verlassen und nach Italien, Deutschland, Holland
oder in ein anderes europäisches Land reisen zu wollen. In seine Heimat könne
und werde er allerdings nicht zurückkehren.
Nach Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe wurde A____ per 7. Oktober 2020 aus dem
Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben. Dieses hatte bereits am
2. Oktober 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet, um den Vollzug
der Wegweisung sicherzustellen.
Am 5. Oktober
2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden,
wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem
Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 7.
Oktober 2020 gewährt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die Haft
ausländerrechtlich begründet sein. Mit der schon zuvor am 5. Oktober 2020
durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist der
richterlich Entscheid über die Haft ohne Weiteres rechtzeitig ergangen. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines Wegweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder
h AIG vorliegen, so etwa wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen).
Der Beurteilte
hat bereits im November 2016 und im April 2017 anlässlich seiner damaligen
Verhaftungen gegenüber dem Migrationsamt erklärt, er wolle ein Asylgesuch
einreichen. Er hat dann aber beide Male seine Freilassung dazu benutzt
unterzutauchen. Dies, obschon ihm im April 2017 eine längerdauernde Haft in
Aussicht gestellt worden ist, sollte er bei einer erneuten Kontrolle kein
Asylgesuch eingereicht haben. Nachdem der Beurteilte am 3. Juli 2020
tatsächlich erneut kontrolliert und verhaftet worden ist, hat er wiederum
erklärt, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Dieses Gesuch steht offensichtlich
in engem Zusammenhang mit der Verhaftung des Beurteilten. Da er schon zwei Mal
durch die Behauptung, um Asyl nachfragen zu wollen, einer Wegweisung
zuvorgekommen ist, hat er das gleiche Vorgehen auch anlässlich seiner letzten
Verhaftung anzuwenden versucht. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. Beim Beurteilten ist
überdies davon auszugehen, dass er, wäre er in Freiheit, untertauchen würde. Er
hat sich bei seinen beiden ersten Verhaftungen als Tunesier ausgegeben. Erst im
Asylverfahren hat er erklärt, aus Algerien zu stammen. Allerdings will er nicht
mehr im Besitze des algerischen Reisepasses sein, der am 11. Mai 2016 auf
seinen Namen ausgestellt worden war. Sein Asylgesuch ist negativ beurteilt
worden, weshalb er die Schweiz verlassen muss. Er ist nicht im Besitze eines
Ausweises, der es ihm erlauben würde, in ein anderes (europäisches) Land legal
einzureisen. Obwohl ihm dies erklärt worden ist mit der Konsequenz, dass nur
eine Rückkehr in die Heimat in Frage kommt, lehnt er eine solche weiterhin
vehement ab. Auch in der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er könne nicht in
die Heimat zurückkehren. Er habe niemanden dort, seine Familie lebe in Italien.
In Algerien habe er kein Einkommen und wisse nicht, wovon er leben solle. Mit
diesen Aussagen gibt der Beurteilte klar zu verstehen, dass er nicht gewillt
ist, nach Algerien zurückzukehren. Die Haft ist damit notwendig, um den Vollzug
der Wegweisung sicherzustellen.
3.
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall
ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger
Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni
2019.
E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung
hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen
erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.
Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
Der Beurteilte
besitzt kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den
algerischen Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat
organisiert werden kann. Es stellt sich die Frage, ob dies trotz der durch
Covid-19 entstandenen Ausnahmesituation möglich ist. Auf amtliche Erkundigung
der Einzelrichterin in einem anderen Fall hat das Staatssekretariat für
Migration dem Migrationsamt Basel-Stadt mit Mail vom 28. September
2020.
diesbezüglich Folgendes mitgeteilt : « Entre mars et août 2020,
le SEM a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de réponses en matière
d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela démontre que la
coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu malgré la pandémie.
S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette activité s’opère à partir
du moment où une date de vol est connue. Tout porte à croire que ce domaine
d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront. » Aus
dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen
Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
ein Gesuch an die algerischen Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für
den Beurteilten innert nützlicher Frist beantwortet werden wird. A____ kann
sein Verhalten jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei der Beschaffung eines
Reisedokumentes behilflich sein, was die Wartezeit verkürzen würde. Nach
Eintreffen eines solchen Papieres kann er jederzeit in die Heimat reisen, da
inzwischen wieder nach Algier möglich stattfinden, beispielsweise via Paris
oder Istanbul. Auf freiwilliger Basis ist damit eine Reise in die Heimat
jederzeit möglich.
4.
Der Beurteilte
hält sich seit mehreren Jahren illegal in Europa auf. Er ist jung und gesund.
Wovon er lebt, ist nicht bekannt. Er weist keinerlei Integration auf. Im
Asylverfahren hat er Angaben gemacht, die das SEM als unglaubwürdig beurteilt
hat. Das SEM hat in seinem Entscheid auch geprüft, ob der Vollzug der
Wegweisung zumutbar sei, und dies bejaht. Das öffentliche Interesse am Vollzug
eines negativen Asylentscheids ist grundsätzlich hoch. Anhaltspunkte, die
vorliegend gegen eine Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft sprechen
würden, liegen keine vor. Insgesamt erweist sich die Haft damit als rechtmässig
und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 7. Januar 2021,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.