Lexipedia

Entscheid

AUS.2020.40

Anordnung der Ausschaffungshaft

5. Oktober 2020Deutsch9 min

A____ stammt aus

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.40

URTEIL

vom 5.

Oktober 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1989, von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 2. Oktober 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

Algerien. In der Schweiz wurde er erstmals am 23. November 2016

festgenommen. Damals gab er an, aus Tunesien zu stammen. Nachdem er gegenüber

dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) erklärt hatte, er wolle ein

Asylgesuch einreichen, wurde er mit dem Hinweis, sich bei der Empfangsstelle zu

melden, entlassen. Dies unterliess er in der Folge. Am 11. April 2017

wurde er ein weiteres Mal in Basel durch die Polizei kontrolliert und dem

Migrationsamt zugeführt. Erneut gab er an, er wolle ein Asylgesuch einreichen.

Das Migrationsamt entliess ihn wiederum zu Handen der Empfangsstelle, machte

ihn aber zuvor darauf aufmerksam, dass, sollte er erneut kein Asylgesuch

einreichen, er bei einer weiteren Kontrolle für längere Zeit inhaftiert werden

könne. Nichtsdestotrotz wurde auch im April 2017 kein Eingang eines Asylgesuchs

von A____ vermerkt.

Am 3. Juli 2020

wurde A____ im Kanton Zürich verhaftet und in der Folge dem Kanton Basel-Stadt

zugeführt, weil er zum Vollzug von Strafen ausgeschrieben war. Anlässlich

seiner Verhaftung reichte er ein Asylgesuch ein, wobei er nun angab, aus

Algerien zu stammen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies dieses

Gesuch nach einer Befragung von A____ mit Entscheid vom 4. August 2020 ab und

wies den Ausländer aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am 7.

September 2020 in Rechtskraft. Am 24. September 2020 führte das Migrationsamt

ein Ausreisegespräch mit ihm durch. Dabei gab A____ an, nach seiner

Haftentlassung die Schweiz verlassen und nach Italien, Deutschland, Holland

oder in ein anderes europäisches Land reisen zu wollen. In seine Heimat könne

und werde er allerdings nicht zurückkehren.

Nach Verbüssung

von zwei Dritteln der Strafe wurde A____ per 7. Oktober 2020 aus dem

Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben. Dieses hatte bereits am

2. Oktober 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet, um den Vollzug

der Wegweisung sicherzustellen.

Am 5. Oktober

2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden,

wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem

Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 7.

Oktober 2020 gewährt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die Haft

ausländerrechtlich begründet sein. Mit der schon zuvor am 5. Oktober 2020

durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist der

richterlich Entscheid über die Haft ohne Weiteres rechtzeitig ergangen. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines Wegweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe

nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder

h AIG vorliegen, so etwa wenn er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen).

Der Beurteilte

hat bereits im November 2016 und im April 2017 anlässlich seiner damaligen

Verhaftungen gegenüber dem Migrationsamt erklärt, er wolle ein Asylgesuch

einreichen. Er hat dann aber beide Male seine Freilassung dazu benutzt

unterzutauchen. Dies, obschon ihm im April 2017 eine längerdauernde Haft in

Aussicht gestellt worden ist, sollte er bei einer erneuten Kontrolle kein

Asylgesuch eingereicht haben. Nachdem der Beurteilte am 3. Juli 2020

tatsächlich erneut kontrolliert und verhaftet worden ist, hat er wiederum

erklärt, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Dieses Gesuch steht offensichtlich

in engem Zusammenhang mit der Verhaftung des Beurteilten. Da er schon zwei Mal

durch die Behauptung, um Asyl nachfragen zu wollen, einer Wegweisung

zuvorgekommen ist, hat er das gleiche Vorgehen auch anlässlich seiner letzten

Verhaftung anzuwenden versucht. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. Beim Beurteilten ist

überdies davon auszugehen, dass er, wäre er in Freiheit, untertauchen würde. Er

hat sich bei seinen beiden ersten Verhaftungen als Tunesier ausgegeben. Erst im

Asylverfahren hat er erklärt, aus Algerien zu stammen. Allerdings will er nicht

mehr im Besitze des algerischen Reisepasses sein, der am 11. Mai 2016 auf

seinen Namen ausgestellt worden war. Sein Asylgesuch ist negativ beurteilt

worden, weshalb er die Schweiz verlassen muss. Er ist nicht im Besitze eines

Ausweises, der es ihm erlauben würde, in ein anderes (europäisches) Land legal

einzureisen. Obwohl ihm dies erklärt worden ist mit der Konsequenz, dass nur

eine Rückkehr in die Heimat in Frage kommt, lehnt er eine solche weiterhin

vehement ab. Auch in der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er könne nicht in

die Heimat zurückkehren. Er habe niemanden dort, seine Familie lebe in Italien.

In Algerien habe er kein Einkommen und wisse nicht, wovon er leben solle. Mit

diesen Aussagen gibt der Beurteilte klar zu verstehen, dass er nicht gewillt

ist, nach Algerien zurückzukehren. Die Haft ist damit notwendig, um den Vollzug

der Wegweisung sicherzustellen.

3.

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall

ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger

Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni

2019.

E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung

hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen

erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.

Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

Der Beurteilte

besitzt kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den

algerischen Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat

organisiert werden kann. Es stellt sich die Frage, ob dies trotz der durch

Covid-19 entstandenen Ausnahmesituation möglich ist. Auf amtliche Erkundigung

der Einzelrichterin in einem anderen Fall hat das Staatssekretariat für

Migration dem Migrationsamt Basel-Stadt mit Mail vom 28. September

2020.

diesbezüglich Folgendes mitgeteilt : « Entre mars et août 2020,

le SEM a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de réponses en matière

d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela démontre que la

coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu malgré la pandémie.

S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette activité s’opère à partir

du moment où une date de vol est connue. Tout porte à croire que ce domaine

d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront. » Aus

dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen

Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

ein Gesuch an die algerischen Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für

den Beurteilten innert nützlicher Frist beantwortet werden wird. A____ kann

sein Verhalten jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei der Beschaffung eines

Reisedokumentes behilflich sein, was die Wartezeit verkürzen würde. Nach

Eintreffen eines solchen Papieres kann er jederzeit in die Heimat reisen, da

inzwischen wieder nach Algier möglich stattfinden, beispielsweise via Paris

oder Istanbul. Auf freiwilliger Basis ist damit eine Reise in die Heimat

jederzeit möglich.

4.

Der Beurteilte

hält sich seit mehreren Jahren illegal in Europa auf. Er ist jung und gesund.

Wovon er lebt, ist nicht bekannt. Er weist keinerlei Integration auf. Im

Asylverfahren hat er Angaben gemacht, die das SEM als unglaubwürdig beurteilt

hat. Das SEM hat in seinem Entscheid auch geprüft, ob der Vollzug der

Wegweisung zumutbar sei, und dies bejaht. Das öffentliche Interesse am Vollzug

eines negativen Asylentscheids ist grundsätzlich hoch. Anhaltspunkte, die

vorliegend gegen eine Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft sprechen

würden, liegen keine vor. Insgesamt erweist sich die Haft damit als rechtmässig

und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 7. Januar 2021,

rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.