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Entscheid

AUS.2020.42

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

12. Oktober 2020Deutsch8 min

werden. Auf ein am 18. Oktober 2019 in der Schweiz eingereichtes Asylgesuch trat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.42

URTEIL

vom 12.

Oktober 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1974, von

Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 9. Oktober 2020

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

marokkanische Staatsangehörige A____ musste jeweils in den Jahren 2014 und 2015

im Rahmen eines Dublinverfahrens von der Schweiz nach Italien ausgeschafft

werden. Auf ein am 18. Oktober 2019 in der Schweiz eingereichtes Asylgesuch trat

das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 20. Dezember 2019

nicht ein und wies A____ (erneut) in den für ihn zuständigen

Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. Dieser Entscheid ist am 6. Januar 2020

in Rechtskraft erwachsen. Da sich A____ bereits seit dem 18. Dezember 2019

in Untersuchungshaft befand, er mit Urteil des Strafgerichts vom 2. April 2020

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt und für 5 Jahre des Landes

verwiesen wurde und da im Anschluss an den Vollzug dieser Strafe im Kanton

Luzern eine weitere Freiheitsstrafe vollzogen werden musste, ersuchte das SEM

am 4. Juni 2020 Italien rechtzeitig um eine Verlängerung der erteilten Zusage

zur Rückübernahme um 12 Monate. Der Strafvollzug über A____ endete am 5. Oktober

2020. Gleichentags verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) über

ihn eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen (bis zum 17. November 2020).

Am 7. Oktober 2020 wurde der Beurteilte per Flugzeug nach Italien

zurückgeführt. Da er bei der Übergabe an die italienischen Behörden keinen

aktuellen Covid-19 Test vorweisen konnte, musste er am 8. Oktober 2020 in

die Schweiz zurückgebracht werden. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 ordnete

das Migrationsamt erneut eine Ausschaffungshaft von sechs Wochen (bis zum 19.

November 2020) an. Dieses Mal verlangte A____ im Anschluss an die Eröffnung

dieser Verfügung deren gerichtliche Überprüfung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der

inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen

Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die

Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung

nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als

Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80

Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Das Migrationsamt hat seine

Verfügung am 9. Oktober 2020 erlassen (siehe dazu die Mail des

Migrationsamtes vom 9. Oktober 2020, in welcher bestätigt wird, dass es sich

beim auf der Verfügung befindlichen Datum vom 8. Oktober 2020 um ein Versehen handelt).

Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach

Eröffnung dieser Verfügung gestellt. Mit der heutigen Überprüfung der Haft ist

die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a

Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E.

3.2

S. 444; Zünd, in: Spescha et

al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.

2675.

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.

76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg-

oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Als

Haftgrund in Frage kommt vorliegend einzig Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach

das Verhalten des Ausländers in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen

lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich ist

einerseits darauf hinzuweisen, dass aus dem Nichteintretensentscheid des SEM

auf das Asylgesuch des Beurteilten ersichtlich wird, dass dessen

Rechtsvertretung mangels Kontakt mit dem Beurteilten keine Stellungnahme zum

Gesuch hat einreichen können. Daraus ist zu schliessen, dass der Beurteilte

während laufendem Asylverfahren untergetaucht ist. Ferner ist auch bekannt,

dass der Beurteilte nicht nur in Italien und in der Schweiz ein Asylgesuch

eingereicht hat, sondern dies auch in Schweden getan hat. Dies, obschon ihm

durch seine zwangsweise Rückführung nach Italien im Rahmen von Dublin-Verfahren

in den Jahren 2014 und 2015 bekannt war, dass einzig Italien für ihn zuständig

ist. Aktenkundig sind des Weiteren ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Luzern vom 15. November 2019, ein solcher der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2019 sowie ein Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 2. April 2020. Dies deutet auf reges deliktisches

Verhalten des Beurteilten hin. Mit seinem Verhalten hat der Beurteilte gezeigt,

dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen von Behörden zu halten.

Angesichts dessen, dass der Beurteilte schon während des laufenden

Asylverfahrens untergetaucht ist, als seine Wegweisung noch nicht feststand,

kann nun, nachdem eine solche erfolgt ist, nicht angenommen werden, dass eine

mildere Massnahme als Haft wirksam wäre, um den Vollzug der Wegweisung

abzusichern.

2.3

Italien

hat dem Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des Beurteilten am 10. Dezember

2019.

zugestimmt. Da die Wegweisung nicht innert gesetzter Frist hat vollzogen

werden können, hat die Schweiz noch vor deren Ablauf um Verlängerung

nachgesucht (vgl. proof of delivery vom 4. Juni 2020). Bei dieser Situation

tritt die Verlängerung automatisch ein, es bedarf keiner ausdrücklichen

(weiteren) Zustimmung durch die italienischen Behörden (vgl. dazu auch die Mail

des SEM an das Migrationsamt vom 12. Oktober 2020). Eine Rückübergabe ist damit

faktisch möglich. Nachdem sich A____ bis zum 5. Oktober 2020 im Strafvollzug

befunden hat, hat er denn auch bereits am 7. Oktober 2020 nach Italien

zurückgeführt werden können. Die Rückübergabe ist allein gescheitert an einem

fehlenden aktuellen Covid-19 Test, den die italienischen Behörden neuerdings

als Voraussetzung für die Rückübernahme verlangen und der durch die Schweizer

Behörden versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen hat dazu geführt, dass

der Beurteilte von Italien aus am 8. Oktober 2020 in die Schweiz hat

zurückkehren müssen. Die nächste Rückführung ist für den 23. Oktober 2020

geplant. Der Beurteilte muss wegen des Versehens der Schweizer Behörden somit

rund zwei Wochen länger als absolut notwendig im Gefängnis auf seine

Abschiebung warten. Es stellt sich die Frage, ob diese weitere Haft noch

verhältnismässig ist. Bei deren Beurteilung ist von Bedeutung, dass das

Verschulden der Behörden nicht schwer wiegt, sehen sie sich doch angesichts der

Pandemie in einer auch für sie aussergewöhnlichen Situation und ändern die

Voraussetzungen für mögliche Rückführungen immer wieder. Auch das hohe

Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beurteilten, der mit einer

rechtskräftigen fünfjährigen Landesverweisung belegt ist, ist zu

berücksichtigen. Angesichts dieses hohen Interessens ist eine Haft von

insgesamt 22 Tagen bis zum Vollzug der Wegweisung verhältnismässig.

3.

Das

Migrationsamt hat nach der Rückführung des Beurteilten am 9. Oktober 2020 eine

neue Verfügung erlassen und das Ende der Frist von sechs Wochen Haft auf den

19.

November 2020 gelegt. Da mit dem gescheiterten Versuch der Rückführung die

Wegweisung nicht vollzogen worden ist (vgl. dazu BGer 2A.714/2004 vom 3.

Januar 2005 E. 2.3: Nur wenn ein eigentlicher Bruch zwischen der

ursprünglichen Anwesenheit und jener nach der Wiedereinreise besteht, so dass

von einem neuen Entfernungsverfahren auszugehen ist, hat der ursprüngliche

Wegweisungsentscheid als vollzogen zu gelten), handelt es sich vorliegend um

dasselbe Wegweisungsverfahren, in welchem der Beurteilte sich seit dem 6.

Oktober 2020 in Ausschaffungshaft befindet. Das Ende der Haft fällt deshalb auf

den 16. November 2020.

4.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen vom 6. Oktober 2020 bis zum

16.

November 2020 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Entscheid ist A____ in einer für

ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Das Urteil wird dem Migrationsamt vor der

postalischen Zustellung via E-Mail Schreiben zugestellt.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim

Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.