AUS.2020.42
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
12. Oktober 2020Deutsch8 min
werden. Auf ein am 18. Oktober 2019 in der Schweiz eingereichtes Asylgesuch trat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.42
URTEIL
vom 12.
Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1974, von
Marokko,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 9. Oktober 2020
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ musste jeweils in den Jahren 2014 und 2015
im Rahmen eines Dublinverfahrens von der Schweiz nach Italien ausgeschafft
werden. Auf ein am 18. Oktober 2019 in der Schweiz eingereichtes Asylgesuch trat
das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 20. Dezember 2019
nicht ein und wies A____ (erneut) in den für ihn zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. Dieser Entscheid ist am 6. Januar 2020
in Rechtskraft erwachsen. Da sich A____ bereits seit dem 18. Dezember 2019
in Untersuchungshaft befand, er mit Urteil des Strafgerichts vom 2. April 2020
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt und für 5 Jahre des Landes
verwiesen wurde und da im Anschluss an den Vollzug dieser Strafe im Kanton
Luzern eine weitere Freiheitsstrafe vollzogen werden musste, ersuchte das SEM
am 4. Juni 2020 Italien rechtzeitig um eine Verlängerung der erteilten Zusage
zur Rückübernahme um 12 Monate. Der Strafvollzug über A____ endete am 5. Oktober
2020. Gleichentags verfügte das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) über
ihn eine Dublin-Ausschaffungshaft von sechs Wochen (bis zum 17. November 2020).
Am 7. Oktober 2020 wurde der Beurteilte per Flugzeug nach Italien
zurückgeführt. Da er bei der Übergabe an die italienischen Behörden keinen
aktuellen Covid-19 Test vorweisen konnte, musste er am 8. Oktober 2020 in
die Schweiz zurückgebracht werden. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 ordnete
das Migrationsamt erneut eine Ausschaffungshaft von sechs Wochen (bis zum 19.
November 2020) an. Dieses Mal verlangte A____ im Anschluss an die Eröffnung
dieser Verfügung deren gerichtliche Überprüfung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der
inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen
Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die
Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung
nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als
Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80
Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Das Migrationsamt hat seine
Verfügung am 9. Oktober 2020 erlassen (siehe dazu die Mail des
Migrationsamtes vom 9. Oktober 2020, in welcher bestätigt wird, dass es sich
beim auf der Verfügung befindlichen Datum vom 8. Oktober 2020 um ein Versehen handelt).
Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach
Eröffnung dieser Verfügung gestellt. Mit der heutigen Überprüfung der Haft ist
die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a
Abs. 2 AuG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E.
3.2
S. 444; Zünd, in: Spescha et
al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.
2675.
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg-
oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
Als
Haftgrund in Frage kommt vorliegend einzig Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach
das Verhalten des Ausländers in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich ist
einerseits darauf hinzuweisen, dass aus dem Nichteintretensentscheid des SEM
auf das Asylgesuch des Beurteilten ersichtlich wird, dass dessen
Rechtsvertretung mangels Kontakt mit dem Beurteilten keine Stellungnahme zum
Gesuch hat einreichen können. Daraus ist zu schliessen, dass der Beurteilte
während laufendem Asylverfahren untergetaucht ist. Ferner ist auch bekannt,
dass der Beurteilte nicht nur in Italien und in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht hat, sondern dies auch in Schweden getan hat. Dies, obschon ihm
durch seine zwangsweise Rückführung nach Italien im Rahmen von Dublin-Verfahren
in den Jahren 2014 und 2015 bekannt war, dass einzig Italien für ihn zuständig
ist. Aktenkundig sind des Weiteren ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Luzern vom 15. November 2019, ein solcher der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2019 sowie ein Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 2. April 2020. Dies deutet auf reges deliktisches
Verhalten des Beurteilten hin. Mit seinem Verhalten hat der Beurteilte gezeigt,
dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen von Behörden zu halten.
Angesichts dessen, dass der Beurteilte schon während des laufenden
Asylverfahrens untergetaucht ist, als seine Wegweisung noch nicht feststand,
kann nun, nachdem eine solche erfolgt ist, nicht angenommen werden, dass eine
mildere Massnahme als Haft wirksam wäre, um den Vollzug der Wegweisung
abzusichern.
2.3
Italien
hat dem Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme des Beurteilten am 10. Dezember
2019.
zugestimmt. Da die Wegweisung nicht innert gesetzter Frist hat vollzogen
werden können, hat die Schweiz noch vor deren Ablauf um Verlängerung
nachgesucht (vgl. proof of delivery vom 4. Juni 2020). Bei dieser Situation
tritt die Verlängerung automatisch ein, es bedarf keiner ausdrücklichen
(weiteren) Zustimmung durch die italienischen Behörden (vgl. dazu auch die Mail
des SEM an das Migrationsamt vom 12. Oktober 2020). Eine Rückübergabe ist damit
faktisch möglich. Nachdem sich A____ bis zum 5. Oktober 2020 im Strafvollzug
befunden hat, hat er denn auch bereits am 7. Oktober 2020 nach Italien
zurückgeführt werden können. Die Rückübergabe ist allein gescheitert an einem
fehlenden aktuellen Covid-19 Test, den die italienischen Behörden neuerdings
als Voraussetzung für die Rückübernahme verlangen und der durch die Schweizer
Behörden versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen hat dazu geführt, dass
der Beurteilte von Italien aus am 8. Oktober 2020 in die Schweiz hat
zurückkehren müssen. Die nächste Rückführung ist für den 23. Oktober 2020
geplant. Der Beurteilte muss wegen des Versehens der Schweizer Behörden somit
rund zwei Wochen länger als absolut notwendig im Gefängnis auf seine
Abschiebung warten. Es stellt sich die Frage, ob diese weitere Haft noch
verhältnismässig ist. Bei deren Beurteilung ist von Bedeutung, dass das
Verschulden der Behörden nicht schwer wiegt, sehen sie sich doch angesichts der
Pandemie in einer auch für sie aussergewöhnlichen Situation und ändern die
Voraussetzungen für mögliche Rückführungen immer wieder. Auch das hohe
Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung des Beurteilten, der mit einer
rechtskräftigen fünfjährigen Landesverweisung belegt ist, ist zu
berücksichtigen. Angesichts dieses hohen Interessens ist eine Haft von
insgesamt 22 Tagen bis zum Vollzug der Wegweisung verhältnismässig.
3.
Das
Migrationsamt hat nach der Rückführung des Beurteilten am 9. Oktober 2020 eine
neue Verfügung erlassen und das Ende der Frist von sechs Wochen Haft auf den
19.
November 2020 gelegt. Da mit dem gescheiterten Versuch der Rückführung die
Wegweisung nicht vollzogen worden ist (vgl. dazu BGer 2A.714/2004 vom 3.
Januar 2005 E. 2.3: Nur wenn ein eigentlicher Bruch zwischen der
ursprünglichen Anwesenheit und jener nach der Wiedereinreise besteht, so dass
von einem neuen Entfernungsverfahren auszugehen ist, hat der ursprüngliche
Wegweisungsentscheid als vollzogen zu gelten), handelt es sich vorliegend um
dasselbe Wegweisungsverfahren, in welchem der Beurteilte sich seit dem 6.
Oktober 2020 in Ausschaffungshaft befindet. Das Ende der Haft fällt deshalb auf
den 16. November 2020.
4.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen vom 6. Oktober 2020 bis zum
16.
November 2020 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für
ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Das Urteil wird dem Migrationsamt vor der
postalischen Zustellung via E-Mail Schreiben zugestellt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim
Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.