AUS.2020.43
Verlängerung der Ausschaffungshaft
23. Oktober 2020Deutsch7 min
Strafvollzug, sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Der von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.43
URTEIL
vom 22.
Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____
geb. [...], von Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. Oktober 2020
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ wurde mit Strafurteil vom
25. Juni 2020 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate mit unbedingten
Strafvollzug, sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Der von A____
im August 2019 bei den Schweizer Behörden eingereichte Asylantrag wurde mit
Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 22. Januar 2020
abgelehnt. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht am 12. Februar 2020
mittels Abweisung der dagegen eingereichten Beschwerde.
Am 29. Juli 2020
wurde A____ zuhanden des Migrationsamts aus der Strafhaft entlassen. Dieses
ordnete die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Diese
Anordnung bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen (nachfolgend
Einzelrichterin) mit Urteil vom 31. Juli 2020 (VGE AUS.2020.33).
Mit Verfügung
vom 14. Oktober 2020 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um die Dauer
von drei Monaten verlängert. Mi Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2020 hat
die Einzelrichterin die Verhandlung zur Überprüfung der Verlängerung der
Ausschaffungshaft auf den Nachmittag des 23. Oktober 2020 angesetzt und das
Migrationsamt unter Ansetzung einer Frist bis 21. Oktober 2020, 10 Uhr, darum
ersucht, mitzuteilen, ab welchem Datum eine freiwillige Ausreise nach Marokko
voraussichtlich (wieder) möglich sein werde und per wann voraussichtlich mit
einer Antwort der marokkanischen Behörden auf die vom SEM am 21. Juli 2020
eingereichte Identitätsanfrage zu erwarten sei. Eine Antwort auf diese Fragen
ist seitens des Migrationsamt mit E-Mail Schreiben vom 15. Oktober 2020 bei
Gericht eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Verlängerungen
der Ausschaffungshaft sind durch das Gericht mit Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor Ablauf der bereits angeordneten Haft zu überprüfen. Die bereits
angeordnete Ausschaffungshaft über A____ dauert noch bis zum 28. Oktober
2020.
Die Verhandlung wurde auf den Nachmittag des 23. Oktober 2020
angesetzt, um die rechtzeitige Überprüfung zu gewährleisten. Nach der bereits
heute aufgrund der Akten erfolgen Beurteilung durch die Einzelrichterin ist die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal es keiner weiteren
Befragung von A____ in Bezug auf die entscheidrelevanten Gesichtspunkte bedarf
und es zu seiner Freilassung kommt (s. unten E. 3.3). Die Verhandlung wird
deshalb abgeboten.
2.
2.1
Die
Ausschaffungshaft stellt lediglich den zwangsweisen Vollzug der
Ausschaffungshaft sicher und sie ist zu beenden, wenn die Ausschaffung nicht
mehr durchführbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine freiwillige
Ausreise möglich wäre, weil der Ausländer durch die Ausschaffungshaft nicht zur
selbständigen Ausreise gezwungen werden soll (Businger,
in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf
2015, S. 61).
2.2
Der
Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung hat dabei absehbar zu sein. Im
Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 führt das höchste
Gericht vor dem Hintergrund der aktuellen Corona Pandemie in Erwägung 2.1 und 2.3.1
dazu aus: «Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder
nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und ist zugleich unverhältnismässig, wenn
triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist
nicht vollzogen werden kann. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem
Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder
nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich
unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung
innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E.
4.1.3
S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). […]
Ist der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen,
lässt er sich nur als innert absehbarer Frist möglich und damit als
durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter dafür hinreichend konkrete
Hinweise insbesondere seitens des SEM vorliegen (Urteil 2C_386/2010 vom 1. Juni
2010.
E. 6). Andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug
der Wegweisung, die das Bundesgericht praxisgemäss voraussetzt (vgl. oben E.
2.1).»
3.
A____ ist nicht
bereit, bei der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken. Diese Haltung hat er
letztmals an seiner Befragung durch das Migrationsamt am 14. Oktober 2020
zum Ausdruck gebracht, indem er bestätigt hat, dass er weiterhin nicht gewillt sei,
sich um die Papierbeschaffung zu kümmern (Protokoll vom 14. Oktober 2020 S. 2).
Das Migrationsamt hat bereits in der Verfügung zur Anordnung der
Ausschaffungshaft vom 29. Juli 2020 ausgeführt, dass sich A____ gänzlich
weigere, seine Papiere zu beschaffen, weshalb das Migrationsamt um «eine
Anerkennung und Beschaffung des Laissez-passer mit Hilfe des SEM besorgt ist
[…] Wohl sind aufgrund der aktuellen speziellen Corona-Situation kurzfristig
Ausschaffungen nach Marokko nicht möglich, dies ist nach Ansicht des
Migrationsamts kein Hinderungsgrund für die Anordnung der Ausschaffungshaft, da
wie dargelegt, aufgrund der Weigerung des A____ bei der Papierbeschaffung
mitzuarbeiten, zuerst eine Anerkennung und ein Laissez-passer erhältlich
gemacht werden muss». Auf Nachfrage der Einzelrichterin hat das Migrationsamt
mitgeteilt, dass die Royal Air Maroc ihre Flugtätigkeit per 11. August 2020 wieder
aufzunehmen plane. Die Einzelrichterin hat daraus geschlossen, dass ab diesem
Datum die Rückführung von Personen, die sich freiwillig auf den Flug begeben,
möglich sei, weshalb die Durchführung der Landesverweisung in absehbarer Zeit
möglich sei (VGE AUS.33.202 E. 4.2).
3.2
Die
Beantwortung der mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2020 gestellten
Fragen durch das Migrationsamt lautet wie folgt: «Momentan sind nur freiwillige
Ausreisen (mit Reisepass) nach Marokko möglich. Anerkannten Personen, welche
freiwillig zurückreisen möchten, wird bis zum 10. November kein
Ersatzreisedokument ausgestellt. Diese Regelung gilt für die Periode des
sanitären Notstands in Marokko. Wird dieser Ausnahmezustand verlängert, kriegen
wir weiterhin kein Reisedokument. Für die Antwort der marokkanischen Behörden
betreffend Anerkennung rechnen wir mit bis zu 12 Monaten als «normale»
Reaktionszeit. Weil Herr A____ über keine Ausweiskopien verfügt, scheint dieser
Zeitrahmen realistisch» (E-Mail Schreiben vom 15. Oktober 2020).
3.3
Damit
ist festzustellen, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestätigung der
Anordnung von Ausschaffungshaft die Annahme, die Durchführung der
Landesverweisung sei ab Mitte August 2020 möglich, sofern A____ nach Ausstellung
eines Laissez-passer durch die marokkanischen Behörden das Flugzeug mit
Destination Marokko freiwillig besteigen wird, nicht korrekt war. Dies weil der
Einzelrichterin nicht mitgeteilt worden war, dass derzeit seitens der
marokkanischen Behörden gar keine Ersatzdokumente (Laissez-passer) nach
Anerkennung der Identität einer Person ausgestellt werden. Zusätzlich ist
festzustellen, dass der sanitäre Notstand in Marokko bereits am 20. März 2020
ausgerufen worden ist (s. (Information der Schweizerischen Botschaft in Marokko
auf der Website des Bundes www.eda.admin.ch: «Am 20. März 2020 wurde (in
Marokko) der gesundheitliche Notstand ausgerufen. Es ist bis zum 10. November
Dispositiv
2020 in Kraft»). Marokko hat diesen demnach auch während den Sommermonaten
2020, als grundsätzlich ein Rückgang der Ansteckungen mit dem Corona Virus
zumindest in Europa zu verzeichnen war, nicht aufgehoben. Angesichts der
aktuell in Europa und anderen Teilen der Welt massiv ansteigenden Fallzahlen
kann folglich nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass es am 10. November
2020 zu einer Aufhebung des sanitären Notstands in Marokko kommen wird.
Aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Bezug auf die Pandemie bzw. deren
Entwicklung und Bekämpfung ist auch keine seriöse Prognose möglich, wann es zu
einer Änderung der weltweit bestehenden Ausnahmeregelungen und somit auch der Aufhebung
des gesundheitlichen/sanitären Notstands in Marokko kommen wird. Es liegen jedenfalls
keine genügend konkreten Hinweise seitens des SEM vor, dass der Vollzug der Landesverweisung
nach Marokko in absehbarer Frist möglich ist. Es fehlt folglich an der
ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, weshalb A____ unverzüglich
aus der Ausschaffungshaft zu entlassen ist.
4.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Gerichtsverhandlung vom 23. Oktober
2020, 14:15 Uhr, wird abgeboten.
A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.