Lexipedia

Entscheid

AUS.2020.43

Verlängerung der Ausschaffungshaft

23. Oktober 2020Deutsch7 min

Strafvollzug, sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Der von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.43

URTEIL

vom 22.

Oktober 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____

geb. [...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 14. Oktober 2020

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der gemäss

eigenen Angaben marokkanische Staatsangehörige A____ wurde mit Strafurteil vom

25. Juni 2020 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate mit unbedingten

Strafvollzug, sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Der von A____

im August 2019 bei den Schweizer Behörden eingereichte Asylantrag wurde mit

Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 22. Januar 2020

abgelehnt. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht am 12. Februar 2020

mittels Abweisung der dagegen eingereichten Beschwerde.

Am 29. Juli 2020

wurde A____ zuhanden des Migrationsamts aus der Strafhaft entlassen. Dieses

ordnete die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Diese

Anordnung bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen (nachfolgend

Einzelrichterin) mit Urteil vom 31. Juli 2020 (VGE AUS.2020.33).

Mit Verfügung

vom 14. Oktober 2020 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um die Dauer

von drei Monaten verlängert. Mi Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2020 hat

die Einzelrichterin die Verhandlung zur Überprüfung der Verlängerung der

Ausschaffungshaft auf den Nachmittag des 23. Oktober 2020 angesetzt und das

Migrationsamt unter Ansetzung einer Frist bis 21. Oktober 2020, 10 Uhr, darum

ersucht, mitzuteilen, ab welchem Datum eine freiwillige Ausreise nach Marokko

voraussichtlich (wieder) möglich sein werde und per wann voraussichtlich mit

einer Antwort der marokkanischen Behörden auf die vom SEM am 21. Juli 2020

eingereichte Identitätsanfrage zu erwarten sei. Eine Antwort auf diese Fragen

ist seitens des Migrationsamt mit E-Mail Schreiben vom 15. Oktober 2020 bei

Gericht eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Verlängerungen

der Ausschaffungshaft sind durch das Gericht mit Durchführung einer mündlichen

Verhandlung vor Ablauf der bereits angeordneten Haft zu überprüfen. Die bereits

angeordnete Ausschaffungshaft über A____ dauert noch bis zum 28. Oktober

2020.

Die Verhandlung wurde auf den Nachmittag des 23. Oktober 2020

angesetzt, um die rechtzeitige Überprüfung zu gewährleisten. Nach der bereits

heute aufgrund der Akten erfolgen Beurteilung durch die Einzelrichterin ist die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal es keiner weiteren

Befragung von A____ in Bezug auf die entscheidrelevanten Gesichtspunkte bedarf

und es zu seiner Freilassung kommt (s. unten E. 3.3). Die Verhandlung wird

deshalb abgeboten.

2.

2.1

Die

Ausschaffungshaft stellt lediglich den zwangsweisen Vollzug der

Ausschaffungshaft sicher und sie ist zu beenden, wenn die Ausschaffung nicht

mehr durchführbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine freiwillige

Ausreise möglich wäre, weil der Ausländer durch die Ausschaffungshaft nicht zur

selbständigen Ausreise gezwungen werden soll (Businger,

in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf

2015, S. 61).

2.2

Der

Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung hat dabei absehbar zu sein. Im

Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2020 vom 25. Mai 2020 führt das höchste

Gericht vor dem Hintergrund der aktuellen Corona Pandemie in Erwägung 2.1 und 2.3.1

dazu aus: «Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im

Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen

vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder

nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und ist zugleich unverhältnismässig, wenn

triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist

nicht vollzogen werden kann. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem

Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der Wegweisungsvollzug mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder

nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich

unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung

innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E.

4.1.3

S. 61 mit Hinweisen; Urteil 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). […]

Ist der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen,

lässt er sich nur als innert absehbarer Frist möglich und damit als

durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter dafür hinreichend konkrete

Hinweise insbesondere seitens des SEM vorliegen (Urteil 2C_386/2010 vom 1. Juni

2010.

E. 6). Andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug

der Wegweisung, die das Bundesgericht praxisgemäss voraussetzt (vgl. oben E.

2.1).»

3.

A____ ist nicht

bereit, bei der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken. Diese Haltung hat er

letztmals an seiner Befragung durch das Migrationsamt am 14. Oktober 2020

zum Ausdruck gebracht, indem er bestätigt hat, dass er weiterhin nicht gewillt sei,

sich um die Papierbeschaffung zu kümmern (Protokoll vom 14. Oktober 2020 S. 2).

Das Migrationsamt hat bereits in der Verfügung zur Anordnung der

Ausschaffungshaft vom 29. Juli 2020 ausgeführt, dass sich A____ gänzlich

weigere, seine Papiere zu beschaffen, weshalb das Migrationsamt um «eine

Anerkennung und Beschaffung des Laissez-passer mit Hilfe des SEM besorgt ist

[…] Wohl sind aufgrund der aktuellen speziellen Corona-Situation kurzfristig

Ausschaffungen nach Marokko nicht möglich, dies ist nach Ansicht des

Migrationsamts kein Hinderungsgrund für die Anordnung der Ausschaffungshaft, da

wie dargelegt, aufgrund der Weigerung des A____ bei der Papierbeschaffung

mitzuarbeiten, zuerst eine Anerkennung und ein Laissez-passer erhältlich

gemacht werden muss». Auf Nachfrage der Einzelrichterin hat das Migrationsamt

mitgeteilt, dass die Royal Air Maroc ihre Flugtätigkeit per 11. August 2020 wieder

aufzunehmen plane. Die Einzelrichterin hat daraus geschlossen, dass ab diesem

Datum die Rückführung von Personen, die sich freiwillig auf den Flug begeben,

möglich sei, weshalb die Durchführung der Landesverweisung in absehbarer Zeit

möglich sei (VGE AUS.33.202 E. 4.2).

3.2

Die

Beantwortung der mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2020 gestellten

Fragen durch das Migrationsamt lautet wie folgt: «Momentan sind nur freiwillige

Ausreisen (mit Reisepass) nach Marokko möglich. Anerkannten Personen, welche

freiwillig zurückreisen möchten, wird bis zum 10. November kein

Ersatzreisedokument ausgestellt. Diese Regelung gilt für die Periode des

sanitären Notstands in Marokko. Wird dieser Ausnahmezustand verlängert, kriegen

wir weiterhin kein Reisedokument. Für die Antwort der marokkanischen Behörden

betreffend Anerkennung rechnen wir mit bis zu 12 Monaten als «normale»

Reaktionszeit. Weil Herr A____ über keine Ausweiskopien verfügt, scheint dieser

Zeitrahmen realistisch» (E-Mail Schreiben vom 15. Oktober 2020).

3.3

Damit

ist festzustellen, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestätigung der

Anordnung von Ausschaffungshaft die Annahme, die Durchführung der

Landesverweisung sei ab Mitte August 2020 möglich, sofern A____ nach Ausstellung

eines Laissez-passer durch die marokkanischen Behörden das Flugzeug mit

Destination Marokko freiwillig besteigen wird, nicht korrekt war. Dies weil der

Einzelrichterin nicht mitgeteilt worden war, dass derzeit seitens der

marokkanischen Behörden gar keine Ersatzdokumente (Laissez-passer) nach

Anerkennung der Identität einer Person ausgestellt werden. Zusätzlich ist

festzustellen, dass der sanitäre Notstand in Marokko bereits am 20. März 2020

ausgerufen worden ist (s. (Information der Schweizerischen Botschaft in Marokko

auf der Website des Bundes www.eda.admin.ch: «Am 20. März 2020 wurde (in

Marokko) der gesundheitliche Notstand ausgerufen. Es ist bis zum 10. November

Dispositiv

2020 in Kraft»). Marokko hat diesen demnach auch während den Sommermonaten

2020, als grundsätzlich ein Rückgang der Ansteckungen mit dem Corona Virus

zumindest in Europa zu verzeichnen war, nicht aufgehoben. Angesichts der

aktuell in Europa und anderen Teilen der Welt massiv ansteigenden Fallzahlen

kann folglich nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass es am 10. November

2020 zu einer Aufhebung des sanitären Notstands in Marokko kommen wird.

Aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Bezug auf die Pandemie bzw. deren

Entwicklung und Bekämpfung ist auch keine seriöse Prognose möglich, wann es zu

einer Änderung der weltweit bestehenden Ausnahmeregelungen und somit auch der Aufhebung

des gesundheitlichen/sanitären Notstands in Marokko kommen wird. Es liegen jedenfalls

keine genügend konkreten Hinweise seitens des SEM vor, dass der Vollzug der Landesverweisung

nach Marokko in absehbarer Frist möglich ist. Es fehlt folglich an der

ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung, weshalb A____ unverzüglich

aus der Ausschaffungshaft zu entlassen ist.

4.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Gerichtsverhandlung vom 23. Oktober

2020, 14:15 Uhr, wird abgeboten.

A____ ist unverzüglich aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.