AUS.2020.45
Anordnung der Ausschaffungshaft
21. Oktober 2020Deutsch5 min
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.45
URTEIL
vom 21.
Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. Oktober 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der albanische Staatsangehörige A____ am 20.
Oktober 2020 von den Deutschen Behörden und gestützt auf Art. 2 Abs. 1
Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (SR 0.142.111.368)
an die Schweiz rücküberstellt worden ist:
dass die Rücküberstellung erfolgte, weil A____
ohne gültiges Visum nach Deutschland eingereist ist;
dass festzustellen ist, dass er eines gültigen
Visums bedarf, obwohl er mit einem biometrischen Reisepass nach Deutschland
einreisen wollte, dies aber nicht zum Zweck des touristischen Aufenthalts,
sondern zum Zweck der Arbeitstätigkeit;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
21. Oktober 2020 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft
zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG) eingehalten ist;
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a
und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
Sachverhalt
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben
erachtet;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, da sich A____
entsprechend den Eintragungen in seinem Pass bereits im Zeitraum vom 14.
Februar bis zum 13. Juli 2020 in Deutschland und damit im Schengenraum
aufgehalten und er damit den Zeitraum des visumsbefreiten Aufenthalts für die
Dauer von maximal 90 innerhalb von 180 Tagen um zwei Monate überschritten hat
und er in diesem Zeitraum nachweislich auch in Deutschland gearbeitet hat, was
ihm ohne Visum nicht erlaubt ist;
dass gemäss dem Rapport der Deutschen Behörden in
den Effekten des A____ auch eine total gefälschte slowenische Identitätskarte
aufgefunden worden ist, mit welcher sich dieser mutmasslich das Fortkommen im
Schengenraum erleichtern wollte;
dass diese Umstände insgesamt deutlich machen,
dass A____ sich nicht an die geltende Rechtsordnung hält und den Schengenraum
einzig betritt, um illegal einer Arbeit nachgehen zu können;
dass damit davon auszugehen ist, dass A____ in
Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder in
einem anderen Land des Schengenraums zu ermöglichen, dies umso mehr als er an
seiner Befragung durch das Migrationsamt am 21. Oktober 2020 angegeben hat, im
Falle seiner Freilassung nach Deutschland ausreisen zu wollen;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist;
dass die Haft für die Dauer von 12 Tagen damit
Erwägungen
verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 20.
Oktober 2020, 15:30 Uhr, bis zum 1. November 2020, 15:30 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: