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Entscheid

AUS.2020.45

Anordnung der Ausschaffungshaft

21. Oktober 2020Deutsch5 min

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.45

URTEIL

vom 21.

Oktober 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 21. Oktober 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____ am 20.

Oktober 2020 von den Deutschen Behörden und gestützt auf Art. 2 Abs. 1

Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (SR 0.142.111.368)

an die Schweiz rücküberstellt worden ist:

dass die Rücküberstellung erfolgte, weil A____

ohne gültiges Visum nach Deutschland eingereist ist;

dass festzustellen ist, dass er eines gültigen

Visums bedarf, obwohl er mit einem biometrischen Reisepass nach Deutschland

einreisen wollte, dies aber nicht zum Zweck des touristischen Aufenthalts,

sondern zum Zweck der Arbeitstätigkeit;

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

21. Oktober 2020 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in

Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft

zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG) eingehalten ist;

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will;

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt den Haftgrund der

Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben

erachtet;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, da sich A____

entsprechend den Eintragungen in seinem Pass bereits im Zeitraum vom 14.

Februar bis zum 13. Juli 2020 in Deutschland und damit im Schengenraum

aufgehalten und er damit den Zeitraum des visumsbefreiten Aufenthalts für die

Dauer von maximal 90 innerhalb von 180 Tagen um zwei Monate überschritten hat

und er in diesem Zeitraum nachweislich auch in Deutschland gearbeitet hat, was

ihm ohne Visum nicht erlaubt ist;

dass gemäss dem Rapport der Deutschen Behörden in

den Effekten des A____ auch eine total gefälschte slowenische Identitätskarte

aufgefunden worden ist, mit welcher sich dieser mutmasslich das Fortkommen im

Schengenraum erleichtern wollte;

dass diese Umstände insgesamt deutlich machen,

dass A____ sich nicht an die geltende Rechtsordnung hält und den Schengenraum

einzig betritt, um illegal einer Arbeit nachgehen zu können;

dass damit davon auszugehen ist, dass A____ in

Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder in

einem anderen Land des Schengenraums zu ermöglichen, dies umso mehr als er an

seiner Befragung durch das Migrationsamt am 21. Oktober 2020 angegeben hat, im

Falle seiner Freilassung nach Deutschland ausreisen zu wollen;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist;

dass die Haft für die Dauer von 12 Tagen damit

Erwägungen

verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 20.

Oktober 2020, 15:30 Uhr, bis zum 1. November 2020, 15:30 Uhr, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: