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Entscheid

AUS.2020.46

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens) (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020)

27. Oktober 2020Deutsch6 min

er nicht zurück. In der Folge verfügte das Migrationsamt eine Dublin-Ausschaffungshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.46

URTEIL

vom 27.

Oktober 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1984, von

Afghanistan,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 26. Oktober 2020

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

Afghanistan. In der Schweiz reichte er am 1. September 2020 ein Asylgesuch

ein. Auf dieses wurde mit Entscheid vom 23. September 2020 nicht

eingetreten, da bekannt wurde, dass A____ bereits zuvor am 20. Dezember 2015 in

Österreich ein Asylverfahren in die Wege geleitet hatte. A____ wurde deshalb in

den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich weggewiesen. Am 24.

September 2020 konnte der Entscheid dem Betroffenen eröffnet werden. Am 9.

Oktober 2020 führte das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) mit A____ ein

Ausreisegespräch durch. Dabei bestätigte dieser, den Asylentscheid erhalten zu

haben, und erklärte, nicht freiwillig nach Österreich zurückzukehren. Auch nach

Afghanistan wolle er nicht gehen. A____ wurde durch das Migrationsamt darüber

informiert, dass er in Haft genommen werden könne, wenn er der Ausreise nicht

zustimme.

Am 26. Oktober

2020 wurde A____ im Bundeasylzentrum Basel verhaftet und dem Migrationsamt

zugeführt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten

Ausschaffungshaft erklärte A____, dass sich an seiner Meinung nichts geändert

habe. Er wisse, dass Österreich ihn nach Afghanistan deportiere. Deshalb gehe

er nicht zurück. In der Folge verfügte das Migrationsamt eine Dublin-Ausschaffungshaft

von sechs Wochen bis zum 7. Dezember 2020 (08.15 Uhr). Im Anschluss an die

Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____ deren gerichtliche Überprüfung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der

inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen

Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die

Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung

nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als

Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80

Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte hat sein

Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung vom

26.

Oktober 2020 gestellt. Mit dem heutigen Entscheid ist die Frist von 96

Stunden ohne weiteres gewahrt.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung

der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG

abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S.

444; Zünd, in: Spescha et al

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.

2675.

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.

76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg-

oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Als

Haftgrund in Frage kommt vorliegend einzig Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach

das Verhalten des Ausländers in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen

lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich ist

darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte trotz Kenntnis des ihn wegweisenden

Asylentscheids gegenüber dem Migrationsamt am 9. Oktober 2020 erklärt hat, er

sei nicht bereit, nach Österreich zurückzukehren. Obwohl ihn das Migrationsamt

auf seine Ausreisepflicht hingewiesen hat und ihn für den Fall, dass er nicht

kooperiere, auf die Möglichkeit einer Inhaftierung aufmerksam gemacht hat, hat

der Beurteilte anlässlich der weiteren Befragung vom 26. Oktober 2020 wiederum

ausgeführt, er gehe nicht freiwillig nach Österreich. Damit steht fest, dass A____,

wäre er in Freiheit, der im Asylentscheid verfügten Wegweisung aus der Schweiz

nach Österreich keine Folge leisten würde. Dies, weil er der festen Überzeugung

ist, dass Österreich ihn in seine Heimat Afghanistan ausschaffen würde. Es ist

deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

er nun, nachdem ein Flug für ihn hat gebucht werden können, in Freiheit

untertauchen würde. Dies gilt es mit seiner Inhaftierung zu verhindern. Beim

Beurteilten handelt es sich um einen 36-jährigen gesunden Mann. Das

Migrationsamt hat A____ nicht schon am 9. Oktober 2020 anlässlich des

ersten Ausreisegesprächs inhaftiert, sondern erst am 26. Oktober 2020, als

bekannt war, dass der Flug nach Österreich in wenigen Tagen stattfinden kann. Auch

aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Haft als

unverhältnismässig erscheinen liessen. Diese ist zu bestätigen.

3.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen vom 26.

Oktober 2020 bis zum 7. Dezember 2020 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Entscheid ist A____ in einer für

ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Das Urteil wird dem Migrationsamt vor der

postalischen Zustellung via E-Mail Schreiben zugestellt.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.