AUS.2020.46
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens) (BGer 2C_947/2020 vom 15. Dezember 2020)
27. Oktober 2020Deutsch6 min
er nicht zurück. In der Folge verfügte das Migrationsamt eine Dublin-Ausschaffungshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.46
URTEIL
vom 27.
Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1984, von
Afghanistan,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 26. Oktober 2020
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
Afghanistan. In der Schweiz reichte er am 1. September 2020 ein Asylgesuch
ein. Auf dieses wurde mit Entscheid vom 23. September 2020 nicht
eingetreten, da bekannt wurde, dass A____ bereits zuvor am 20. Dezember 2015 in
Österreich ein Asylverfahren in die Wege geleitet hatte. A____ wurde deshalb in
den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Österreich weggewiesen. Am 24.
September 2020 konnte der Entscheid dem Betroffenen eröffnet werden. Am 9.
Oktober 2020 führte das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) mit A____ ein
Ausreisegespräch durch. Dabei bestätigte dieser, den Asylentscheid erhalten zu
haben, und erklärte, nicht freiwillig nach Österreich zurückzukehren. Auch nach
Afghanistan wolle er nicht gehen. A____ wurde durch das Migrationsamt darüber
informiert, dass er in Haft genommen werden könne, wenn er der Ausreise nicht
zustimme.
Am 26. Oktober
2020 wurde A____ im Bundeasylzentrum Basel verhaftet und dem Migrationsamt
zugeführt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten
Ausschaffungshaft erklärte A____, dass sich an seiner Meinung nichts geändert
habe. Er wisse, dass Österreich ihn nach Afghanistan deportiere. Deshalb gehe
er nicht zurück. In der Folge verfügte das Migrationsamt eine Dublin-Ausschaffungshaft
von sechs Wochen bis zum 7. Dezember 2020 (08.15 Uhr). Im Anschluss an die
Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____ deren gerichtliche Überprüfung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) wird die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der
inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen
Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die
Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung
nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als
Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80
Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Der Beurteilte hat sein
Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar nach Eröffnung der Verfügung vom
26.
Oktober 2020 gestellt. Mit dem heutigen Entscheid ist die Frist von 96
Stunden ohne weiteres gewahrt.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung
der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG
abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S.
444; Zünd, in: Spescha et al
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.
2675.
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg-
oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für maximal sechs Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
Als
Haftgrund in Frage kommt vorliegend einzig Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach
das Verhalten des Ausländers in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte trotz Kenntnis des ihn wegweisenden
Asylentscheids gegenüber dem Migrationsamt am 9. Oktober 2020 erklärt hat, er
sei nicht bereit, nach Österreich zurückzukehren. Obwohl ihn das Migrationsamt
auf seine Ausreisepflicht hingewiesen hat und ihn für den Fall, dass er nicht
kooperiere, auf die Möglichkeit einer Inhaftierung aufmerksam gemacht hat, hat
der Beurteilte anlässlich der weiteren Befragung vom 26. Oktober 2020 wiederum
ausgeführt, er gehe nicht freiwillig nach Österreich. Damit steht fest, dass A____,
wäre er in Freiheit, der im Asylentscheid verfügten Wegweisung aus der Schweiz
nach Österreich keine Folge leisten würde. Dies, weil er der festen Überzeugung
ist, dass Österreich ihn in seine Heimat Afghanistan ausschaffen würde. Es ist
deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
er nun, nachdem ein Flug für ihn hat gebucht werden können, in Freiheit
untertauchen würde. Dies gilt es mit seiner Inhaftierung zu verhindern. Beim
Beurteilten handelt es sich um einen 36-jährigen gesunden Mann. Das
Migrationsamt hat A____ nicht schon am 9. Oktober 2020 anlässlich des
ersten Ausreisegesprächs inhaftiert, sondern erst am 26. Oktober 2020, als
bekannt war, dass der Flug nach Österreich in wenigen Tagen stattfinden kann. Auch
aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Haft als
unverhältnismässig erscheinen liessen. Diese ist zu bestätigen.
3.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen vom 26.
Oktober 2020 bis zum 7. Dezember 2020 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für
ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Das Urteil wird dem Migrationsamt vor der
postalischen Zustellung via E-Mail Schreiben zugestellt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.