AUS.2020.48
Anordnung der Ausschaffungshaft
18. November 2020Deutsch8 min
Der georgische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.48
URTEIL
vom 18.
November 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Georgien,
Wohnadresse unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 14. November 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der georgische
Staatsangehörige A____ wurde mit Strafgerichtsurteil vom 29. Oktober 2020 des
Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise
sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und
Sachbeschädigung) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
und zu einem Landesverweis von 5 Jahren verurteilt. Die Landesverweisung wird
im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Das Strafurteil ist in
Rechtskraft erwachsen.
A____ ist per
15. November 2020 bedingt aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts
entlassen worden. Dieses hat mit Verfügung vom 14. November 2020 die
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 14. Februar 2021
verfügt.
A____ ist an der
heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____ ist
eine bereits in Rechtskraft erwachsene Landesverweisung ausgesprochen worden.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten
Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum
Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012
vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der
Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal
untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar
zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage
2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person
eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt macht den Haftgrund der Untertauchensgefahr geltend. Dem ist
zuzustimmen. A____ reiste am 17. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Dieser Antrag wurde am 17. Februar 2020 vom Staatsekretariat für
Migration (SEM) gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) formlos abgeschrieben. A____ tauchte unter und reiste offenbar nach
Frankreich aus, dessen zuständige Behörde am 12. März 2020 im Rahmen des Dublin
Verfahrens die Schweiz um seine Rückübernahme ersuchte. Trotz Zustimmung der
Schweiz konnte die Rückführung in die Schweiz nicht vollzogen werden, da A____
sich auch den französischen Behörden mittels Untertauchens entzog. Allein damit
ist erstellt, dass A____ sich nicht an behördliche Anweisungen hält und
offensichtlich den illegalen Aufenthalt im Schengenraum einer Rückkehr in seine
Heimat vorzieht, weshalb im Falle seiner Freilassung mit seinem erneuten
Untertauchen zu rechnen ist. Hinzu kommt das kriminelle Verhalten des A____,
welches zur Verurteilung und Landesverweisung vom 29. Oktober 2020 geführt
hat. Festzustellen ist auch, dass seine Angaben gegenüber dem Migrationsamt in
der Befragung vom 14. November 2020 aufzeigen, dass er nicht einsieht oder
einsehen will, dass es ihm nicht gestattet ist, sich weiterhin im Schengenraum
zu bewegen und er ohne Papiere auch in kein anderes Land seiner Wahl einreisen
kann, da er erklärte, er wolle nach Serbien ausreisen. Aufgrund des bisherigen
Verhaltens von A____ ist auch davon auszugehen, dass keine mildere Massnahme
ihn von einem Untertauchen abzuhalten vermag. Insbesondere an eine Eingrenzung und
regelmässige Meldepflicht würde er sich kaum halten, schliesslich hat er sich
bislang trotz fehlender Berechtigung und Dokumente auch nicht vom Reisen
abhalten lassen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, f.).
4.2
Die
georgischen Behörden haben bereits ein Laissez-Passer für A____ ausgestellt.
Gemäss Auskunft des Migrationsamts ist eine Rückführung nach Georgien mit
Laissez-Passer ausschliesslich mit einem Sonderflug möglich und kommt die
freiwillige Rückkehr auf einem Linienflug beim Fehlen von ordentlichen
Reisedokumenten nicht in Frage. Sonderflüge werden gemäss Auskunft des SEM auch
in der Pandemiesituation durchgeführt und A____ ist bereits für den am 9. Dezember
2020.
geplanten Sonderflug angemeldet worden. Ob er diesen Flug wird antreten
können, ist derzeit noch unklar, da aus organisatorischen Gründen vor dem
Hintergrund der Pandemiesituation nur eine sehr beschränkte Personenzahl
überhaupt zugelassen wird und der Flug wohl bereits ausgebucht ist. Ein
nächster Sonderflug soll gemäss Auskunft des SEM Ende Januar oder Anfang
Februar 2021 stattfinden. Damit ist erstellt, dass die Behörden alles
unternehmen, um die Rückführung schnellstmöglich durchführen zu können. Dass A____
über keine Reisepapiere verfügt, hat er selber zu vertreten. An der heutigen
Verhandlung hat sich A____ bereit erklärt, zu versuchen, einen Pass zu
erhalten, um auch eine Rückkehr mit einem Spezialflug (für Georgier mit
gültigen Reisepapieren) zu ermöglichen. Die Dauer der angeordneten Haft ist
damit recht- und verhältnismässig.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 15. November 2020 bis zum 14. Februar 2021 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.