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Entscheid

AUS.2020.48

Anordnung der Ausschaffungshaft

18. November 2020Deutsch8 min

Der georgische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.48

URTEIL

vom 18.

November 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Georgien,

Wohnadresse unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 14. November 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der georgische

Staatsangehörige A____ wurde mit Strafgerichtsurteil vom 29. Oktober 2020 des

Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise

sowie des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl und

Sachbeschädigung) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten

und zu einem Landesverweis von 5 Jahren verurteilt. Die Landesverweisung wird

im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Das Strafurteil ist in

Rechtskraft erwachsen.

A____ ist per

15. November 2020 bedingt aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts

entlassen worden. Dieses hat mit Verfügung vom 14. November 2020 die

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 14. Februar 2021

verfügt.

A____ ist an der

heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Gegen A____ ist

eine bereits in Rechtskraft erwachsene Landesverweisung ausgesprochen worden.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten

Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum

Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012

vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der

Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal

untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar

zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher

als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage

2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt macht den Haftgrund der Untertauchensgefahr geltend. Dem ist

zuzustimmen. A____ reiste am 17. Januar 2020 in die Schweiz ein und stellte ein

Asylgesuch. Dieser Antrag wurde am 17. Februar 2020 vom Staatsekretariat für

Migration (SEM) gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis Asylgesetz (AsylG, SR

142.31) formlos abgeschrieben. A____ tauchte unter und reiste offenbar nach

Frankreich aus, dessen zuständige Behörde am 12. März 2020 im Rahmen des Dublin

Verfahrens die Schweiz um seine Rückübernahme ersuchte. Trotz Zustimmung der

Schweiz konnte die Rückführung in die Schweiz nicht vollzogen werden, da A____

sich auch den französischen Behörden mittels Untertauchens entzog. Allein damit

ist erstellt, dass A____ sich nicht an behördliche Anweisungen hält und

offensichtlich den illegalen Aufenthalt im Schengenraum einer Rückkehr in seine

Heimat vorzieht, weshalb im Falle seiner Freilassung mit seinem erneuten

Untertauchen zu rechnen ist. Hinzu kommt das kriminelle Verhalten des A____,

welches zur Verurteilung und Landesverweisung vom 29. Oktober 2020 geführt

hat. Festzustellen ist auch, dass seine Angaben gegenüber dem Migrationsamt in

der Befragung vom 14. November 2020 aufzeigen, dass er nicht einsieht oder

einsehen will, dass es ihm nicht gestattet ist, sich weiterhin im Schengenraum

zu bewegen und er ohne Papiere auch in kein anderes Land seiner Wahl einreisen

kann, da er erklärte, er wolle nach Serbien ausreisen. Aufgrund des bisherigen

Verhaltens von A____ ist auch davon auszugehen, dass keine mildere Massnahme

ihn von einem Untertauchen abzuhalten vermag. Insbesondere an eine Eingrenzung und

regelmässige Meldepflicht würde er sich kaum halten, schliesslich hat er sich

bislang trotz fehlender Berechtigung und Dokumente auch nicht vom Reisen

abhalten lassen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, f.).

4.2

Die

georgischen Behörden haben bereits ein Laissez-Passer für A____ ausgestellt.

Gemäss Auskunft des Migrationsamts ist eine Rückführung nach Georgien mit

Laissez-Passer ausschliesslich mit einem Sonderflug möglich und kommt die

freiwillige Rückkehr auf einem Linienflug beim Fehlen von ordentlichen

Reisedokumenten nicht in Frage. Sonderflüge werden gemäss Auskunft des SEM auch

in der Pandemiesituation durchgeführt und A____ ist bereits für den am 9. Dezember

2020.

geplanten Sonderflug angemeldet worden. Ob er diesen Flug wird antreten

können, ist derzeit noch unklar, da aus organisatorischen Gründen vor dem

Hintergrund der Pandemiesituation nur eine sehr beschränkte Personenzahl

überhaupt zugelassen wird und der Flug wohl bereits ausgebucht ist. Ein

nächster Sonderflug soll gemäss Auskunft des SEM Ende Januar oder Anfang

Februar 2021 stattfinden. Damit ist erstellt, dass die Behörden alles

unternehmen, um die Rückführung schnellstmöglich durchführen zu können. Dass A____

über keine Reisepapiere verfügt, hat er selber zu vertreten. An der heutigen

Verhandlung hat sich A____ bereit erklärt, zu versuchen, einen Pass zu

erhalten, um auch eine Rückkehr mit einem Spezialflug (für Georgier mit

gültigen Reisepapieren) zu ermöglichen. Die Dauer der angeordneten Haft ist

damit recht- und verhältnismässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 15. November 2020 bis zum 14. Februar 2021 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.