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Entscheid

AUS.2020.49

Anordnung der Ausschaffungshaft

18. November 2020Deutsch7 min

Der in der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.49

URTEIL

vom 18.

November 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb[...], von Albanien,

[...]

Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 18. November 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der in der

Schweiz unter anderem wegen gewerbs-und bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) vorbestrafte albanische

Staatsangehörige A____ wurde letztmals mit Strafurteil vom 11. November 2020

der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 19. Oktober

2017 verurteilt. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 16. November 2020

wurde die bedingte Entlassung des A____ nach Verbüssung von 2/3 der

Freiheitsstrafe zu Handen des Migrationsamts verfügt. Das Migrationsamt

verfügte die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) für die Zuführung des A____ von der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg zum Migrationsamt.

Am 18. November

2020 ist A____ vom Migrationsamt befragt worden, woraufhin das Migrationsamt

die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat.

A____ ist an der

heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung

zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung

eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft

setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR

321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Strafurteil

vom 19. Oktober 2017 für 8 Jahre des Landes verwiesen worden. Dieses

Urteil ist rechtskräftig und die Freiheitsstrafe zwischenzeitlich vollzogen.

Die vorliegende Haftanordnung soll den Vollzug dieser Landesverweisung

sichern.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten

Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum

Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012

vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der

Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal

untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar

zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher

als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage

2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft

setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist

gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da

sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

A____ hat sich

gegenüber dem Migrationsamt an der Befragung vom 18. November 2020 bereit

erklärt, die Schweiz zu verlassen und nach Albanien zurück zu kehren.

Allerdings ist dem Migrationsamt zuzustimmen, wenn es gleichwohl von

Untertauchensgefahr ausgeht, zumal A____ wiederholt und massiv gegen das Gesetz

verstossen und sich in den Jahren 2016 und 2017 auch der rechtswidrigen Einreise

und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht hat (Strafbefehl vom 16.

Dezember 2016, Strafurteil vom 19. Oktober 2017). Wie das Migrationsamt zu

Recht aufzeigt, weiss A____ genau, wie der sich im Schengenraum illegal

aufhalten und fortbewegen kann. Sein kriminelles Handeln im Bereich des

Betäubungsmittelhandels und der Prostitution in der Vergangenheit zeigt

ausserdem eindrücklich, dass er sich bislang in der Schweiz in keiner Art und

Weise an das Gesetz gehalten und in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt

kriminell finanziert hat. Unter diesen Voraussetzungen ist ohne Weiteres auf

die Gefahr eines Untertauchens zu schliessen. Ausserdem liegt aufgrund seiner

Vorstrafen auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss

Art. 76 Abs. 1 lit b Ziff. 2 i.V.m 75 Abs. 1 lit. b AIG vor. Eine mildere

Massnahme, insbesondere die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, ist

angesichts des bisherigen Verhaltens von A____ nicht geeignet, den Vollzug der

Landesverweisung sicherzustellen.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, f.).

4.2

A____

verfügt über keine gültigen Reisedokumente, weshalb das Migrationsamt bereits

den Erhalt eines Laissez-Passer bei den albanischen Behörden in die Wege

geleitet hat. Gemäss telefonischer Auskunft des Staatssekretariats für

Migration (SEM) finden trotz der Pandemiesituation dreimal wöchentlich

Linienflüge nach Tirana, Albanien, statt. Damit ist der Vollzug der

Landesverweisung möglich und sollte dieser wohl auch innert einigen Wochen

stattfinden können. Gleichwohl rechtfertigt sich die Anordnung von drei Monaten

Ausschaffungshaft, da es aufgrund der aktuellen Pandemiesituation immer wieder

zu unerwarteten Verzögerungen in der Planung und Umsetzung von Rückführungen

kommen kann. Aufgrund seiner schweren Verbrechen (insbesondere gewerbs- und

bandenmässiger Betäubungsmittelhandel) besteht zugleich ein grosses

öffentliches Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung,

weshalb die Dauer der Haftanordnung auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Richtig

ist, dass die Dauer der vorläufigen Festnahme an die angeordnete Dauer der

Ausschaffungshaft angerechnet worden ist.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 16. November 2020 bis zum 15. Februar 2021 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.