AUS.2020.49
Anordnung der Ausschaffungshaft
18. November 2020Deutsch7 min
Der in der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.49
URTEIL
vom 18.
November 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb[...], von Albanien,
[...]
Zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 18. November 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der in der
Schweiz unter anderem wegen gewerbs-und bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) vorbestrafte albanische
Staatsangehörige A____ wurde letztmals mit Strafurteil vom 11. November 2020
der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 11 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafurteil vom 19. Oktober
2017 verurteilt. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 16. November 2020
wurde die bedingte Entlassung des A____ nach Verbüssung von 2/3 der
Freiheitsstrafe zu Handen des Migrationsamts verfügt. Das Migrationsamt
verfügte die kurzfristige Festhaltung gemäss Art. 73 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) für die Zuführung des A____ von der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg zum Migrationsamt.
Am 18. November
2020 ist A____ vom Migrationsamt befragt worden, woraufhin das Migrationsamt
die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat.
A____ ist an der
heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung
eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft
setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR
321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit Strafurteil
vom 19. Oktober 2017 für 8 Jahre des Landes verwiesen worden. Dieses
Urteil ist rechtskräftig und die Freiheitsstrafe zwischenzeitlich vollzogen.
Die vorliegende Haftanordnung soll den Vollzug dieser Landesverweisung
sichern.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten
Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum
Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012
vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der
Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal
untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar
zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage
2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person eine Ausreisfrist
gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da
sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
A____ hat sich
gegenüber dem Migrationsamt an der Befragung vom 18. November 2020 bereit
erklärt, die Schweiz zu verlassen und nach Albanien zurück zu kehren.
Allerdings ist dem Migrationsamt zuzustimmen, wenn es gleichwohl von
Untertauchensgefahr ausgeht, zumal A____ wiederholt und massiv gegen das Gesetz
verstossen und sich in den Jahren 2016 und 2017 auch der rechtswidrigen Einreise
und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht hat (Strafbefehl vom 16.
Dezember 2016, Strafurteil vom 19. Oktober 2017). Wie das Migrationsamt zu
Recht aufzeigt, weiss A____ genau, wie der sich im Schengenraum illegal
aufhalten und fortbewegen kann. Sein kriminelles Handeln im Bereich des
Betäubungsmittelhandels und der Prostitution in der Vergangenheit zeigt
ausserdem eindrücklich, dass er sich bislang in der Schweiz in keiner Art und
Weise an das Gesetz gehalten und in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt
kriminell finanziert hat. Unter diesen Voraussetzungen ist ohne Weiteres auf
die Gefahr eines Untertauchens zu schliessen. Ausserdem liegt aufgrund seiner
Vorstrafen auch der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss
Art. 76 Abs. 1 lit b Ziff. 2 i.V.m 75 Abs. 1 lit. b AIG vor. Eine mildere
Massnahme, insbesondere die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, ist
angesichts des bisherigen Verhaltens von A____ nicht geeignet, den Vollzug der
Landesverweisung sicherzustellen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, f.).
4.2
A____
verfügt über keine gültigen Reisedokumente, weshalb das Migrationsamt bereits
den Erhalt eines Laissez-Passer bei den albanischen Behörden in die Wege
geleitet hat. Gemäss telefonischer Auskunft des Staatssekretariats für
Migration (SEM) finden trotz der Pandemiesituation dreimal wöchentlich
Linienflüge nach Tirana, Albanien, statt. Damit ist der Vollzug der
Landesverweisung möglich und sollte dieser wohl auch innert einigen Wochen
stattfinden können. Gleichwohl rechtfertigt sich die Anordnung von drei Monaten
Ausschaffungshaft, da es aufgrund der aktuellen Pandemiesituation immer wieder
zu unerwarteten Verzögerungen in der Planung und Umsetzung von Rückführungen
kommen kann. Aufgrund seiner schweren Verbrechen (insbesondere gewerbs- und
bandenmässiger Betäubungsmittelhandel) besteht zugleich ein grosses
öffentliches Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung,
weshalb die Dauer der Haftanordnung auch diesbezüglich verhältnismässig ist. Richtig
ist, dass die Dauer der vorläufigen Festnahme an die angeordnete Dauer der
Ausschaffungshaft angerechnet worden ist.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 16. November 2020 bis zum 15. Februar 2021 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.