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Entscheid

AUS.2020.5

Anordnung der Ausschaffungshaft

27. Januar 2020Deutsch4 min

2018 bis zum 16. April 2020 gültigen Einreisesperre und unter der Identität C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.5

URTEIL

vom 27.

Januar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 25. Januar 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 24. Januar 2020 durch die Polizei

einer Kontrolle unterzogen worden ist, wobei sich herausstellte, dass er unter

der Identität B____ mit einer durch die Schweiz ausgestellten, vom 17. April

Sachverhalt

2018 bis zum 16. April 2020 gültigen Einreisesperre und unter der Identität C____

mit einem durch Italien ausgesprochenen, bis zum 13. September 2020 gültigen

schengenweiten Einreiseverbot belegt ist,

dass A____ deshalb verhaftet und dem Migrationsamt

übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 25. Januar 2020 aus der

Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 25.

Januar 2020 festgehalten hat, da A____ über einen gültigen Reisepass verfüge,

könne unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er

trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

Erwägungen

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass der Beurteilte nicht bestreitet, vom schengenweiten,

durch Italien ausgesprochenen Einreiseverbot Kenntnis gehabt zu haben, jedoch

geltend macht, er habe gemeint, dieses sei inzwischen abgelaufen,

dass er sich jedoch am 15. Januar 2020 und damit

im Hinblick auf die jetzige Reise einen neuen Pass hat ausstellen lassen, der

auf den Namen A____ lautet, unter welchem er noch durch keine Behörde erfasst

worden ist,

dass dies offensichtlich in der Absicht geschehen

ist, die bestehenden Einreiseverbote umgehen zu können,

dass der Beurteilte angesichts dieses Verhaltens

keine Gewähr dafür bietet, sich an Anweisungen der Behörden zu halten,

dass auch keine mildere Massnahme als die

angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig

erscheint,

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 5. Februar 2020, 10.30 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.