AUS.2020.5
Anordnung der Ausschaffungshaft
27. Januar 2020Deutsch4 min
2018 bis zum 16. April 2020 gültigen Einreisesperre und unter der Identität C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.5
URTEIL
vom 27.
Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 25. Januar 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 24. Januar 2020 durch die Polizei
einer Kontrolle unterzogen worden ist, wobei sich herausstellte, dass er unter
der Identität B____ mit einer durch die Schweiz ausgestellten, vom 17. April
Sachverhalt
2018 bis zum 16. April 2020 gültigen Einreisesperre und unter der Identität C____
mit einem durch Italien ausgesprochenen, bis zum 13. September 2020 gültigen
schengenweiten Einreiseverbot belegt ist,
dass A____ deshalb verhaftet und dem Migrationsamt
übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 25. Januar 2020 aus der
Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 25.
Januar 2020 festgehalten hat, da A____ über einen gültigen Reisepass verfüge,
könne unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er
trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
Erwägungen
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte nicht bestreitet, vom schengenweiten,
durch Italien ausgesprochenen Einreiseverbot Kenntnis gehabt zu haben, jedoch
geltend macht, er habe gemeint, dieses sei inzwischen abgelaufen,
dass er sich jedoch am 15. Januar 2020 und damit
im Hinblick auf die jetzige Reise einen neuen Pass hat ausstellen lassen, der
auf den Namen A____ lautet, unter welchem er noch durch keine Behörde erfasst
worden ist,
dass dies offensichtlich in der Absicht geschehen
ist, die bestehenden Einreiseverbote umgehen zu können,
dass der Beurteilte angesichts dieses Verhaltens
keine Gewähr dafür bietet, sich an Anweisungen der Behörden zu halten,
dass auch keine mildere Massnahme als die
angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig
erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 5. Februar 2020, 10.30 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.