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Entscheid

AUS.2020.51

Anordnung der Ausschaffungshaft

27. November 2020Deutsch5 min

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.51

URTEIL

vom 27.

November 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 25. November 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der in Schweiz mehrfache vorbestrafte A____

am 27. November 2020 zu Handen des Migrationsamt aus dem Strafvollzug entlassen

wurde, wo er bis zum 17. November 2020 der

Freiheitsstrafe aus Strafurteil vom 11. November 2020 und vom 17. bis zum

27. November 2020 eine in 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelte Busse von

CHF 1'000.– aus Strafbefehl vom 16. Dezember 2016 verbüsste;

dass A____ bereits mit Strafurteil vom 27. Oktober

2017 in Anwendung von Art. 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.0) für 5 Jahre des Landes verwiesen wurde;

dass das Migrationsamt A____ im Hinblick auf die

Zuführung am 27. November 2020 mit Verfügung vom 25. November 2020 für die

Zeit vom 27. November bis 8. Dezember 2020 in Ausschaffungshaft gesetzt hat;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig

ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis StGB unter anderem in Haft genommen

werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art.

76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will;

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt den Haftgrund der

Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben

erachtet hat;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ im

Mai 2018 aufgrund des Landesverweises aus Strafurteil vom 27. Oktober 2017 aus

der Schweiz ausgeschafft wurde und gleichwohl wieder in die Schweiz einreiste,

weshalb er nun mit Strafurteil vom 11. November 2020 nebst der Förderung der

Prostitution, der versuchten Nötigung und der Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts auch des Verweisungsbruchs schuldig erklärt wurde;

dass A____ zwischenzeitlich seinen Namen von A____

auf B____ geändert hat, was wohl (auch) der Umgehung der Landesverweisung

dienen sollte;

dass auch aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit

erstellt ist, dass A____ nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnung zu halten;

dass deshalb davon auszugehen ist, dass A____ sich

im Falle seiner Freilassung nicht an behördliche Anordnungen hält und die

Gefahr besteht, dass er in der Schweiz oder im sonstigen Schengenraum

untertaucht;

dass im Übrigen auch der Haftgrund gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines

Verbrechens) erfüllt ist; sofern das Strafurteil vom 11. November 2020

zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (Verurteilung wegen Förderung der

Prostitution [Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 195 lit. c StGB]);

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung zweckmässig erscheint

und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal der Flug nach Tirana, Albanien,

bereits für den 2. Dezember 2020 gebucht ist;

Erwägungen

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 Gesetz

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 27.

November bis und mit 8. Dezember 2020 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende

Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: