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Entscheid

AUS.2020.52

Anordnung der Ausschaffungshaft

27. November 2020Deutsch9 min

Der kosovarische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.52

URTEIL

vom 27.

November 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb[...], aus dem

Kosovo

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 27. November 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der kosovarische

Staatsangehörige A____ wurde am 22. November 2020 um 1 Uhr nachts von der

Polizei einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er zu flüchten versuchte,

allerdings gleichwohl angehalten und kontrolliert werden konnte. Er konnte sich

nicht ausweisen und wurde deshalb festgenommen. Abklärungen ergaben, dass die

Deutschen Behörden ein im Schengener Informationssystem (SIS) eingeschriebenes

Einreiseverbot, gültig bis 21. Juli 2021, gegen A____ ausgesprochen haben. Mit

Strafbefehl vom 22. November 2020 wurde A____ der Hinderung einer Amtshandlung,

der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, je unter

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

Gemäss

Eintragung in der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac)

stellte A____ am 14. Juni 2017 in Deutschland ein Asylgesuch. Das Migrationsamt

verfügte deshalb am 22. November 2020 eine Dublin Vorbereitungshaft zur

Sicherstellung des Dublinverfahrens bis zum 10. Januar 2021. Mit E-Mail

Schreiben vom 26. November 2020 teilte das Staatssekretariat für Migration

(SEM) dem Migrationsamt mit, dass die Deutschen Behörden eine Rücküberstellung

von A____ ablehnen, da sie ihn bereits am 22. Januar 2020 in seinen Heimatstaat

überstellt haben.

Nach

Durchführung einer weiteren Einvernahme hat das Migrationsamt am 27. November

2020 A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihn bis zum 26. Februar 2021 in

Ausschaffungshaft gesetzt. A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache

befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny

[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,

in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG

N 2). Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügung vom 27. November 2020 aus der

Schweiz weggewiesen und die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung verfügt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre

für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr"

zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit

Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die

weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu

erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit

ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig

gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon

auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage

2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt geht vom Bestehen einer Untertauchensgefahr aus. Dieser Annahme

ist zuzustimmen. A____ wurde bereits am 28. September 2020 ein erstes Mal

polizeilich kontrolliert und dem Migrationsamt zugeführt. Daraufhin erklärte

er, er wolle in der Schweiz einen Asylantrag einreichen. Ihm wurde deshalb ein

Passagierschein ausgestellt und er wurde aufgefordert, sich zum

Bundesasylzentrum Nordwestschweiz zu begeben. Dieser Aufforderung ist er nicht

nachgekommen, sondern hat es vorgezogen, unterzutauchen. Weshalb er überhaupt Ende

September dieses Jahres von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist

ist, obwohl er aussagte, dass er ursprünglich in Frankreich einen Asylantrag

stellen wollte, lässt sich wohl mit der Annahme eines missbräuchlichen Umgangs

mit dem Asylrecht bzw. mit dem Ziel, sich kontrollierenden Behörden jeweils

umgehend wieder zu entziehen, erklären. Zudem hat A____ ab dem Jahr 2017 ein

Asylverfahren in Deutschland durchlaufen. Er erhielt dort gemäss seinen Angaben

kein Asyl und wurde gemäss Auskunft der Deutschen Behörden zu Beginn dieses

Jahres in den Kosovo ausgeschafft und ausserdem mit einer schengenweit gültigen

Einreisesperre belegt. Dies hat ihn allerdings nicht davon abgehalten, wie

ausgeführt vor ca. 2 bis 3 Monaten zuerst nach Frankreich und sodann in die Schweiz

einzureisen. An der heutigen Verhandlung hat er nun im Widerspruch zu seinen

früheren Angaben behauptet, er habe sich in der Schweiz nur zum Transit

aufgehalten, um von Italien herkommend nach Frankreich zu reisen. Auch aus

diesen widersprüchlichen Angaben wird ersichtlich, dass A____ wohl unwahre

Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und Aufenthaltsgründen macht. Für

unkooperatives Verhalten des A____ spricht im Weiteren auch, dass er sich der

Anhaltung durch die Polizei am 22. November 2020 mittels Flucht entziehen

wollte. Damit ist erstellt, dass A____ nicht bereit ist, sich an behördliche

Anweisungen zu halten und mutmasslich das Asylrecht regelmässig missbraucht, um

sich behördlichem Zugriff zu entziehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A____

in Freiheit erneut untertauchen würde, um sich so weiterhin einen illegalen

Aufenthalt im Schengenraum zu ermöglichen.

3.3

Im

Übrigen hat A____ mit der Einreise in den Schengenraum und in die Schweiz gegen

das bis zum 21. Juli 2021 gültige Einreiseverbot verstossen. Dieses Einreiseverbot

wurde ihm gemäss eigenen Angaben an der heutigen Verhandlung von den Deutschen

Behörden am 22. Januar 2020 eröffnet und es war ihm auch bekannt, dass es für

den gesamten Schengenraum gilt. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist damit ebenfalls erfüllt.

3.4

Angesichts

des bisherigen Verhaltens des A____ ist nicht ersichtlich, welche mildere

Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung taugen kann.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine Eingrenzung auf

ein bestimmtes Gebiet und an eine Meldepflicht halten wird, da er sich wie

dargelegt nicht an Vorgaben hält und er sich offenbar ohne Papiere im

Schengenraum zu bewegen weiss.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs.

2.

AIG, f.).

4.2

Da

A____ über keine Reisedokumente verfügt, müssen die Schweizer Behörden beim

kosovarischen Konsulat Ersatzdokumente erhältlich machen, was gemäss Auskunft

des Migrationsamts erfahrungsgemäss rund einen Monat dauern kann. Flüge in den

Kosovo finden trotz der Covid-19 Pandemie statt. Der Vollzug der Wegweisung ist

deshalb möglich und in absehbarer Zeit umsetzbar. Allerdings rechtfertigt sich

aufgrund der noch zu organisierenden Ersatzdokumente sowie der

Pandemiesituation, welche immer wieder zu unerwarteten Verzögerungen bei der

Reiseplanung führen kann, die Anordnung von 3 Monaten Haft. Allerdings endet

die Ausschaffungshaft, anders als angeordnet, am 21. Februar 2021, da sich A____

dannzumal bereits seit drei Monaten insgesamt in ausländerrechtlich motivierter

Haft befinden wird. Sollte der Vollzug der Wegweisung bis zu diesem Datum nicht

erfolgt sein, hätte A____ im Falle einer allfälligen Haftverlängerung Anspruch

auf einen – aufgrund seiner Mittellosigkeit – vom Staat zu bezahlenden

Rechtsbeistand.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 27. November 2020 bis 21. Februar 2021

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.