AUS.2020.52
Anordnung der Ausschaffungshaft
27. November 2020Deutsch9 min
Der kosovarische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.52
URTEIL
vom 27.
November 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb[...], aus dem
Kosovo
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 27. November 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____ wurde am 22. November 2020 um 1 Uhr nachts von der
Polizei einer Personenkontrolle unterzogen, wobei er zu flüchten versuchte,
allerdings gleichwohl angehalten und kontrolliert werden konnte. Er konnte sich
nicht ausweisen und wurde deshalb festgenommen. Abklärungen ergaben, dass die
Deutschen Behörden ein im Schengener Informationssystem (SIS) eingeschriebenes
Einreiseverbot, gültig bis 21. Juli 2021, gegen A____ ausgesprochen haben. Mit
Strafbefehl vom 22. November 2020 wurde A____ der Hinderung einer Amtshandlung,
der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 80 Tagen und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, je unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Gemäss
Eintragung in der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac)
stellte A____ am 14. Juni 2017 in Deutschland ein Asylgesuch. Das Migrationsamt
verfügte deshalb am 22. November 2020 eine Dublin Vorbereitungshaft zur
Sicherstellung des Dublinverfahrens bis zum 10. Januar 2021. Mit E-Mail
Schreiben vom 26. November 2020 teilte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) dem Migrationsamt mit, dass die Deutschen Behörden eine Rücküberstellung
von A____ ablehnen, da sie ihn bereits am 22. Januar 2020 in seinen Heimatstaat
überstellt haben.
Nach
Durchführung einer weiteren Einvernahme hat das Migrationsamt am 27. November
2020 A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihn bis zum 26. Februar 2021 in
Ausschaffungshaft gesetzt. A____ ist an der heutigen Verhandlung zur Sache
befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,
in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG
N 2). Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügung vom 27. November 2020 aus der
Schweiz weggewiesen und die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung verfügt.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten Varianten von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum Haftgrund der "Untertauchensgefahr"
zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit
Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die
weggewiesene Person bereits einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu
erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit
ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig
gewordenen ausländischen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon
auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage
2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person
eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt geht vom Bestehen einer Untertauchensgefahr aus. Dieser Annahme
ist zuzustimmen. A____ wurde bereits am 28. September 2020 ein erstes Mal
polizeilich kontrolliert und dem Migrationsamt zugeführt. Daraufhin erklärte
er, er wolle in der Schweiz einen Asylantrag einreichen. Ihm wurde deshalb ein
Passagierschein ausgestellt und er wurde aufgefordert, sich zum
Bundesasylzentrum Nordwestschweiz zu begeben. Dieser Aufforderung ist er nicht
nachgekommen, sondern hat es vorgezogen, unterzutauchen. Weshalb er überhaupt Ende
September dieses Jahres von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist
ist, obwohl er aussagte, dass er ursprünglich in Frankreich einen Asylantrag
stellen wollte, lässt sich wohl mit der Annahme eines missbräuchlichen Umgangs
mit dem Asylrecht bzw. mit dem Ziel, sich kontrollierenden Behörden jeweils
umgehend wieder zu entziehen, erklären. Zudem hat A____ ab dem Jahr 2017 ein
Asylverfahren in Deutschland durchlaufen. Er erhielt dort gemäss seinen Angaben
kein Asyl und wurde gemäss Auskunft der Deutschen Behörden zu Beginn dieses
Jahres in den Kosovo ausgeschafft und ausserdem mit einer schengenweit gültigen
Einreisesperre belegt. Dies hat ihn allerdings nicht davon abgehalten, wie
ausgeführt vor ca. 2 bis 3 Monaten zuerst nach Frankreich und sodann in die Schweiz
einzureisen. An der heutigen Verhandlung hat er nun im Widerspruch zu seinen
früheren Angaben behauptet, er habe sich in der Schweiz nur zum Transit
aufgehalten, um von Italien herkommend nach Frankreich zu reisen. Auch aus
diesen widersprüchlichen Angaben wird ersichtlich, dass A____ wohl unwahre
Angaben zu seinen Aufenthaltsorten und Aufenthaltsgründen macht. Für
unkooperatives Verhalten des A____ spricht im Weiteren auch, dass er sich der
Anhaltung durch die Polizei am 22. November 2020 mittels Flucht entziehen
wollte. Damit ist erstellt, dass A____ nicht bereit ist, sich an behördliche
Anweisungen zu halten und mutmasslich das Asylrecht regelmässig missbraucht, um
sich behördlichem Zugriff zu entziehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A____
in Freiheit erneut untertauchen würde, um sich so weiterhin einen illegalen
Aufenthalt im Schengenraum zu ermöglichen.
3.3
Im
Übrigen hat A____ mit der Einreise in den Schengenraum und in die Schweiz gegen
das bis zum 21. Juli 2021 gültige Einreiseverbot verstossen. Dieses Einreiseverbot
wurde ihm gemäss eigenen Angaben an der heutigen Verhandlung von den Deutschen
Behörden am 22. Januar 2020 eröffnet und es war ihm auch bekannt, dass es für
den gesamten Schengenraum gilt. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist damit ebenfalls erfüllt.
3.4
Angesichts
des bisherigen Verhaltens des A____ ist nicht ersichtlich, welche mildere
Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung taugen kann.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine Eingrenzung auf
ein bestimmtes Gebiet und an eine Meldepflicht halten wird, da er sich wie
dargelegt nicht an Vorgaben hält und er sich offenbar ohne Papiere im
Schengenraum zu bewegen weiss.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs.
2.
AIG, f.).
4.2
Da
A____ über keine Reisedokumente verfügt, müssen die Schweizer Behörden beim
kosovarischen Konsulat Ersatzdokumente erhältlich machen, was gemäss Auskunft
des Migrationsamts erfahrungsgemäss rund einen Monat dauern kann. Flüge in den
Kosovo finden trotz der Covid-19 Pandemie statt. Der Vollzug der Wegweisung ist
deshalb möglich und in absehbarer Zeit umsetzbar. Allerdings rechtfertigt sich
aufgrund der noch zu organisierenden Ersatzdokumente sowie der
Pandemiesituation, welche immer wieder zu unerwarteten Verzögerungen bei der
Reiseplanung führen kann, die Anordnung von 3 Monaten Haft. Allerdings endet
die Ausschaffungshaft, anders als angeordnet, am 21. Februar 2021, da sich A____
dannzumal bereits seit drei Monaten insgesamt in ausländerrechtlich motivierter
Haft befinden wird. Sollte der Vollzug der Wegweisung bis zu diesem Datum nicht
erfolgt sein, hätte A____ im Falle einer allfälligen Haftverlängerung Anspruch
auf einen – aufgrund seiner Mittellosigkeit – vom Staat zu bezahlenden
Rechtsbeistand.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 27. November 2020 bis 21. Februar 2021
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.