AUS.2020.54
Vorbereitungshaft nach Art 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
2. Dezember 2020Deutsch6 min
Deutschen Behörden vermeldet, die Peron sei EURODAC-positiv und habe in Deutschland
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.54
URTEIL
vom 2.
Dezember 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, von Algerien,
alias B____, von Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 1. Dezember 2020
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, alias B____,
von Algerien, wurde am 30. November 2020 auf der Passerelle des Bahnhofs SBB
von der Grenzwache kontrolliert und um 14.55 Uhr angehalten, nachdem er sich
mit keinerlei Reise- oder Identitätsdokumenten ausweisen konnte; er hat der
Grenzwache die zweitgenannte Personalie angegeben und wurde dann der
Kantonspolizei zuhanden des Migrationsamtes übergeben, welches die Festnahme
verfügt hatte. Am 1. Dezember 2020 haben die vom Migrationsamt angefragten
Deutschen Behörden vermeldet, die Peron sei EURODAC-positiv und habe in Deutschland
am 6. November 2020 unter der Personalie A____, ein Asylgesuch gestellt. Die
Staatsanwaltschaft hat A____, alias B____ mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2020
der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, wobei der Vollzug aufgeschoben wurde bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 100.--, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, wovon durch den
Freiheitsentzug 1 Tag Geldstrafe getilgt ist. Gleichfalls am 1. Dezember 2020
hat das Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör gewährt und Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens gemäss Art. 76a lit. a AIG für 7 Wochen bis 16. Januar 2021
verfügt. A____ hat gleichentags die gerichtliche Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3
AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen
Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben.
Mit der heutigen Überprüfung der Haft ist diese Frist gewahrt.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag
gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2
Der
Beurteilte ist gemäss Eurodac in Deutschland als Asylbewerber erfasst. Seinen
Angaben der Grenzwache zufolge sei er in die Schweiz eingereist, um einen
Freund in Genf zu besuchen. Dem Migrationsamt gegenüber hat er abweichend davon
angegeben, er wolle nicht nach Genf, sondern nach Marseille. Auf Frage hin gab
er an, im Falle einer Freilassung wolle er in der Schweiz Arbeit suchen; daran
hielt er auf weitere Frage des Migrationsamtes hin nicht fest und kam darauf
zurück, nach Marseille reisen zu wollen.
Damit hat der
Beurteilte widersprüchliche Angaben gemacht. Weitere widersprüchliche Angaben
hat er zu seiner Identität gemacht, indem er sich gegenüber der schweizerischen
Grenzwache als B____ ausgegeben hat, gegenüber den deutschen Asylbehörden
dagegen als A____. Damit hat er die Behörden über seine Identität getäuscht. Er
verfügt über keine Identitätspapiere und hat keinerlei Bezug zur Schweiz.
Deutschland hat er verlassen, obwohl er sich dort in einem Asylverfahren
befindet. Diese Situation begründet Fluchtgefahr im Sinn der angeführten
Rechtsgrundlagen. Der Beurteilte ist zur Einreise und zum Aufenthalt in der
Schweiz nicht berechtigt. Das Verhalten des Beurteilten lässt somit befürchten,
dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Insbesondere ist
zu befürchten, dass er im Falle seiner Freilassung weiter eigenmächtig
umherreisen (z.B. nach Marseille) und sich dem geordneten Verfahren damit
entziehen würde. Weniger einschneidende Massnahmen als die Haft sind nicht
ersichtlich, zumal der Beurteilte über keine Reisepapiere verfügt.
Der
Wegweisungsvollzug nach Deutschland ist rechtlich und tatsächlich möglich und
zumutbar. Zur Sicherstellung des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für
7.
Wochen also notwendig und verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.
3.
Die angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten für 7 Wochen und damit für die verfügte Dauer bis 16. Januar 2021 als
rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten
erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____, alias B____ angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 16. Januar 2021
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____, alias B____ in
einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____, alias B____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Die inhaftierte
Person kann jederzeit beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, ein Haftentlassungsgesuch
einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht
Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 80a Abs. 4
AIG).
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____, alias B____ durch das Migrationsamt
in _________________
Sprache eröffnet.