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Entscheid

AUS.2020.6

Anordnung der Ausschaffungshaft

27. Januar 2020Deutsch6 min

Juni 2015 und dem 20. März 2019 16 Mal erkennungsdienstlich behandelt worden ist

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.6

URTEIL

vom 27.

Januar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Polen,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 25. Januar 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

Polen. Aufgrund einer Requisition von Anwohnern wurde er am 24. Januar 2020 im

Keller einer Liegenschaft in Basel durch die Polizei kontrolliert. Weitere

Abklärungen ergaben, dass er mit einer vom 20. Januar 2020 bis zum 1. Januar

2022 gültigen Einreisesperre für die Schweiz belegt und hier zwischen dem 7.

Juni 2015 und dem 20. März 2019 16 Mal erkennungsdienstlich behandelt worden ist

(davon zwei Mal wegen strafrechtlichen Delikten). Nach Abschluss der Kontrolle

wurde A____ dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn mit Verfügung

vom 25. Januar 2020 aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige

Ausschaffungshaft anordnete. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2020 wurde A____

der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt

und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Dieses

Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Am 27. Januar

2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

[SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg-

oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel

66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a

oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen

Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die

Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 25. Januar 2020 aus der

Schweiz weggewiesen, womit diese Voraussetzung vorliegt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs einer solchen Wegweisung unter anderem in Haft genommen werden, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

3.2

In

seiner Befragung durch das Migrationsamt am 25. Januar 2020 hat A____ erklärt, er

werde trotz Einreiseverbot weiterhin in die Schweiz kommen, weil sein Sohn hier

wohne. Er werde so lange kommen, wie er wolle. Er habe in Polen keine

Perspektiven. Dies hat er in der heutigen Verhandlung eindrücklich bestätigt. Bereits

gestützt auf diese Aussagen wird deutlich, dass der Beurteilte nicht gewillt

ist, die gegen ihn ausgesprochene Einreisesperre zu respektieren. Dass dem so

ist, macht auch sein kürzliches Verhalten deutlich. Wie das Migrationsamt der

Einzelrichterin mit Mail vom 27. Januar 2020 mitgeteilt hat, hat sich in der

Zwischenzeit ergeben, dass A____ am 23. Januar 2020 (in Begleitung) in seine

Heimat ausgeschafft worden ist. Dennoch ist er bereits am nächsten Tag, nämlich

am 24. Januar 2020, wieder in Basel angetroffen worden. Untertauchensgefahr

liegt bei dieser Situation klar vor.

3.3

Zu

bedenken ist ferner, dass der Beurteilte Staatsangehöriger der EU ist und

deshalb grundsätzlich in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt. Diese kann

jedoch unter gewissen Umständen eingeschränkt werden. Dies ist im vorliegenden

Fall mit der Aussprechung eines Einreiseverbots gegen den Beurteilten

geschehen. Allerdings kann das ergangene Einreiseverbot im vorliegenden

haftrichterlichen Verfahren nicht geprüft werden, da es ist in Rechtskraft erwachsen

ist. Einwendungen dagegen hätten in jenem Verfahren erhoben werden müssen. Die

Einzelrichterin ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren an die ergangene

Verfügung gebunden. Nur wenn sich das Einreiseverbot, auf das sich vorliegend

die Haftverfügung stützt, offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich

bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden

(BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.; AGE AUS.2015.33 vom 17.

Juli 2015 E. 2.2). Der Beurteilte bringt indessen nichts vor, das für eine

derartige Nichtigkeit sprechen würde. Auch aus den Akten ergibt sich nichts

Solches.

3.4

Zusammenfassend

kann gesagt werden, dass sich weder das gegenüber dem Beurteilten rechtskräftig

ausgesprochene Einreiseverbot noch die sich darauf stützende Wegweisung als

geradezu unzulässig erweisen. Die Haft erscheint notwendig, um den Vollzug der

Wegweisung sicherzustellen. Angesichts der vorliegend ausserordentlich hohen

Untertauchensgefahr (der Beurteilte ist einen Tag nach seiner zwangsweisen

begleiteten Rückführung nach Polen bereits wieder in der Schweiz angetroffen

worden) sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, die diesen Zweck

ebenso gut erfüllen würden wie die Haft. Diese ist deshalb zu bestätigen. Das

vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 23.

April 2020, rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.