AUS.2020.6
Anordnung der Ausschaffungshaft
27. Januar 2020Deutsch6 min
Juni 2015 und dem 20. März 2019 16 Mal erkennungsdienstlich behandelt worden ist
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.6
URTEIL
vom 27.
Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Polen,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 25. Januar 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
Polen. Aufgrund einer Requisition von Anwohnern wurde er am 24. Januar 2020 im
Keller einer Liegenschaft in Basel durch die Polizei kontrolliert. Weitere
Abklärungen ergaben, dass er mit einer vom 20. Januar 2020 bis zum 1. Januar
2022 gültigen Einreisesperre für die Schweiz belegt und hier zwischen dem 7.
Juni 2015 und dem 20. März 2019 16 Mal erkennungsdienstlich behandelt worden ist
(davon zwei Mal wegen strafrechtlichen Delikten). Nach Abschluss der Kontrolle
wurde A____ dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn mit Verfügung
vom 25. Januar 2020 aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige
Ausschaffungshaft anordnete. Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2020 wurde A____
der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt
und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Dieses
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Am 27. Januar
2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen
Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die
Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 25. Januar 2020 aus der
Schweiz weggewiesen, womit diese Voraussetzung vorliegt.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs einer solchen Wegweisung unter anderem in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
3.2
In
seiner Befragung durch das Migrationsamt am 25. Januar 2020 hat A____ erklärt, er
werde trotz Einreiseverbot weiterhin in die Schweiz kommen, weil sein Sohn hier
wohne. Er werde so lange kommen, wie er wolle. Er habe in Polen keine
Perspektiven. Dies hat er in der heutigen Verhandlung eindrücklich bestätigt. Bereits
gestützt auf diese Aussagen wird deutlich, dass der Beurteilte nicht gewillt
ist, die gegen ihn ausgesprochene Einreisesperre zu respektieren. Dass dem so
ist, macht auch sein kürzliches Verhalten deutlich. Wie das Migrationsamt der
Einzelrichterin mit Mail vom 27. Januar 2020 mitgeteilt hat, hat sich in der
Zwischenzeit ergeben, dass A____ am 23. Januar 2020 (in Begleitung) in seine
Heimat ausgeschafft worden ist. Dennoch ist er bereits am nächsten Tag, nämlich
am 24. Januar 2020, wieder in Basel angetroffen worden. Untertauchensgefahr
liegt bei dieser Situation klar vor.
3.3
Zu
bedenken ist ferner, dass der Beurteilte Staatsangehöriger der EU ist und
deshalb grundsätzlich in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt. Diese kann
jedoch unter gewissen Umständen eingeschränkt werden. Dies ist im vorliegenden
Fall mit der Aussprechung eines Einreiseverbots gegen den Beurteilten
geschehen. Allerdings kann das ergangene Einreiseverbot im vorliegenden
haftrichterlichen Verfahren nicht geprüft werden, da es ist in Rechtskraft erwachsen
ist. Einwendungen dagegen hätten in jenem Verfahren erhoben werden müssen. Die
Einzelrichterin ist im vorliegenden Haftprüfungsverfahren an die ergangene
Verfügung gebunden. Nur wenn sich das Einreiseverbot, auf das sich vorliegend
die Haftverfügung stützt, offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich
bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden
(BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.; AGE AUS.2015.33 vom 17.
Juli 2015 E. 2.2). Der Beurteilte bringt indessen nichts vor, das für eine
derartige Nichtigkeit sprechen würde. Auch aus den Akten ergibt sich nichts
Solches.
3.4
Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass sich weder das gegenüber dem Beurteilten rechtskräftig
ausgesprochene Einreiseverbot noch die sich darauf stützende Wegweisung als
geradezu unzulässig erweisen. Die Haft erscheint notwendig, um den Vollzug der
Wegweisung sicherzustellen. Angesichts der vorliegend ausserordentlich hohen
Untertauchensgefahr (der Beurteilte ist einen Tag nach seiner zwangsweisen
begleiteten Rückführung nach Polen bereits wieder in der Schweiz angetroffen
worden) sind auch keine milderen Massnahmen ersichtlich, die diesen Zweck
ebenso gut erfüllen würden wie die Haft. Diese ist deshalb zu bestätigen. Das
vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 23.
April 2020, rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.