AUS.2020.61
Anordnung der Ausschaffungshaft
28. Dezember 2020Deutsch4 min
16. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz gestattet worden sein soll,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.61
URTEIL
vom 28.
Dezember 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1997, von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 27. Dezember 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 26. Dezember 2020 bei seinem
Versuch, mit dem Zug nach Deutschland auszureisen, durch die Schweizerische
Grenzwacht kontrolliert worden ist und sich dabei mit seinem kosovarischen
Reisepass ausgewiesen hat,
dass bei der Kontrolle seines Gepäcks eine
kroatische Identitätskarte, lautend auf B____, gefunden worden ist, welche im
Schengener Informationssystem mit «Sachfahndung zwecks Sicherstellung»
ausgeschrieben ist,
dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt
übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 27. Dezember 2020 aus der
Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine
Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines
gültigen Passes ist, weshalb er jederzeit reisen kann, sondern in den nächsten
Tagen auch tatsächlich Flüge in den Kosovo stattfinden werden,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass der illegale Aufenthalt als solcher nicht
genügt, um eine Ausschaffungshaft zu begründen,
dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch
Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit seinem ihm zustehenden kosovarischen
Pass und nicht mit der kroatischen Identitätskarte, lautend auf B____,
ausgewiesen hat, weshalb ihm auch diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden
kann,
dass jedoch die Aussagen, die er zum Besitz dieser
Identitätskarte gemacht hat, nicht zu überzeugen vermögen,
dass diese im Schengener Informationssystem zur
«Sachfahndung» ausgeschrieben ist, weshalb die Erklärung, wonach sein Cousin
sie als verloren gemeldet habe, kaum zutreffend ist,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er
die Identitätskarte, nachdem er sie gefunden haben will, seinem Cousin nicht
unverzüglich per Post zugesandt hat, statt sie erst Wochen später unter
Inkaufnahme hoher finanzieller Ausgaben persönlich vorbeibringen zu wollen,
dass ferner auch die Aussagen zum angeblichen
Aufenthaltstitel, den der Beurteilte in Kroatien gehabt haben will,
widersprüchlich sind,
dass diese Bewilligung per 10. Dezember 2020
ausgelaufen sein soll, dem Beurteilte aber unter Vorweisung der Bewilligung am
Sachverhalt
16. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz gestattet worden sein soll,
dass er dieses wichtige Dokument nach erfolgter
Einreise in die Schweiz verloren haben will,
dass diese Aussagen zeigen, dass der Beurteilte
versucht, seinen Aufenthalt gegenüber dem Migrationsamt zu verschleiern,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er
nicht gewillt ist, mit dem Migrationsamt zu kooperieren, weshalb auch nicht
davon auszugehen ist, dass er sich an dessen Anweisungen halten würde,
dass die Haft deshalb notwendig ist, um den
Vollzug der Wegweisung in die Heimat sicherzustellen,
dass eine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft nicht zweckmässig erscheint, zumal der Beurteilte offenbar keinerlei
Bekannte in der Region hat, bei denen er bis zum Abflug unterkommen könnte,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Erwägungen
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für
12.
Tage rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende
Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.