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Entscheid

AUS.2020.61

Anordnung der Ausschaffungshaft

28. Dezember 2020Deutsch4 min

16. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz gestattet worden sein soll,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.61

URTEIL

vom 28.

Dezember 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1997, von

Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 27. Dezember 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 26. Dezember 2020 bei seinem

Versuch, mit dem Zug nach Deutschland auszureisen, durch die Schweizerische

Grenzwacht kontrolliert worden ist und sich dabei mit seinem kosovarischen

Reisepass ausgewiesen hat,

dass bei der Kontrolle seines Gepäcks eine

kroatische Identitätskarte, lautend auf B____, gefunden worden ist, welche im

Schengener Informationssystem mit «Sachfahndung zwecks Sicherstellung»

ausgeschrieben ist,

dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt

übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 27. Dezember 2020 aus der

Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine

Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines

gültigen Passes ist, weshalb er jederzeit reisen kann, sondern in den nächsten

Tagen auch tatsächlich Flüge in den Kosovo stattfinden werden,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung

unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

dass der illegale Aufenthalt als solcher nicht

genügt, um eine Ausschaffungshaft zu begründen,

dass sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch

Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit seinem ihm zustehenden kosovarischen

Pass und nicht mit der kroatischen Identitätskarte, lautend auf B____,

ausgewiesen hat, weshalb ihm auch diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden

kann,

dass jedoch die Aussagen, die er zum Besitz dieser

Identitätskarte gemacht hat, nicht zu überzeugen vermögen,

dass diese im Schengener Informationssystem zur

«Sachfahndung» ausgeschrieben ist, weshalb die Erklärung, wonach sein Cousin

sie als verloren gemeldet habe, kaum zutreffend ist,

dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er

die Identitätskarte, nachdem er sie gefunden haben will, seinem Cousin nicht

unverzüglich per Post zugesandt hat, statt sie erst Wochen später unter

Inkaufnahme hoher finanzieller Ausgaben persönlich vorbeibringen zu wollen,

dass ferner auch die Aussagen zum angeblichen

Aufenthaltstitel, den der Beurteilte in Kroatien gehabt haben will,

widersprüchlich sind,

dass diese Bewilligung per 10. Dezember 2020

ausgelaufen sein soll, dem Beurteilte aber unter Vorweisung der Bewilligung am

Sachverhalt

16. Dezember 2020 die Einreise in die Schweiz gestattet worden sein soll,

dass er dieses wichtige Dokument nach erfolgter

Einreise in die Schweiz verloren haben will,

dass diese Aussagen zeigen, dass der Beurteilte

versucht, seinen Aufenthalt gegenüber dem Migrationsamt zu verschleiern,

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er

nicht gewillt ist, mit dem Migrationsamt zu kooperieren, weshalb auch nicht

davon auszugehen ist, dass er sich an dessen Anweisungen halten würde,

dass die Haft deshalb notwendig ist, um den

Vollzug der Wegweisung in die Heimat sicherzustellen,

dass eine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft nicht zweckmässig erscheint, zumal der Beurteilte offenbar keinerlei

Bekannte in der Region hat, bei denen er bis zum Abflug unterkommen könnte,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Erwägungen

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für

12.

Tage rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende

Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.