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Entscheid

AUS.2020.62

Anordnung der Ausschaffungshaft

30. Dezember 2020Deutsch5 min

A____ stammt aus

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.62

URTEIL

vom 30.

Dezember 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1995, aus

dem Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 28. Dezember 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

dem Kosovo. Am 27. Dezember 2020 wurde er durch Beamte der Schweizerischen

Grenzwacht im fahrenden Zug in Basel kurz vor dem Übergang nach Deutschland

kontrolliert, wobei er sich lediglich mit einer kosovarischen Identitätskarte

ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ mit einem vom 2.

September 2019 bis zum 1. September 2021 gültigen Einreiseverbot für den

Schengenraum belegt ist, welches ihm via die Schweizerische Botschaft im Kosovo

am 20. September 2019 an seiner Heimadresse eröffnet werden konnte. In der

Folge wurde A____ dem Migrationsamt übergeben, welches ihn aus der Schweiz

wegwies und mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten anordnete.

Am 30. Dezember

2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

[SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft

genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Untertauchensgefahr

liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen).

2.2

Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 28. Dezember 2020 aus der

Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.

Gegen den Beurteilten besteht eine bis zum 1. September 2021 gültige Einreisesperre.

In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, nicht er habe diese im Kosovo

entgegengenommen, sondern sein Bruder. Er selbst habe die Schweiz die letzten 5

Jahre nicht mehr verlassen. Damit kann die Verletzung der Einreisesperre nicht

Grundlage für die Haft bilden. Allerdings ist der Beurteilte gemäss seinen

Aussagen gegenüber dem Migrationsamt und denjenigen in der heutigen Verhandlung

auch nicht bereit, sich in Zukunft an dieses Verbot, die Schweiz

beziehungsweise den Schengenraum zu betreten, zu halten. Vielmehr würde er so

bald wie möglich wieder illegal in die Schweiz zurückkehren, wo er im Übrigen

auch ohne Bewilligung einer Arbeit nachgeht. Bei dieser Situation ist die

Gefahr des Untertauchens offensichtlich. Da der Beurteilte sich nicht an

Anordnungen von Behörden hält, ist eine Inhaftierung das einzige Mittel, mit

dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann.

3.

Zurzeit ist es

trotz bestehender Pandemie möglich, von der Schweiz in den Kosovo zu fliegen.

Im vorliegenden Fall ist eine sofortige Flugbuchung einzig daran gescheitert,

dass die Identitätskarte des Beurteilten abgelaufen ist, weshalb zuerst ein

Ersatzdokument besorgt werden muss. Das Migrationsamt hat der Einzelrichterin

nach Überweisung der Akten noch vor Durchführung der Verhandlung telefonisch

mitgeteilt, dass in der Zwischenzeit bereits ein Ersatzdokument für A____

ausgestellt worden sei und er am 1. Januar 2021 einen Flug in die Heimat

habe.

Bei A____

handelt es sich um einen noch jungen, gesunden Mann. Es liegen keine

Anhaltspunkte vor, wonach die Anordnung von Haft unverhältnismässig wäre. Auch

in seiner Befragung hat er nichts Derartiges geltend gemacht.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 26.

März 2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.