AUS.2020.62
Anordnung der Ausschaffungshaft
30. Dezember 2020Deutsch5 min
A____ stammt aus
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.62
URTEIL
vom 30.
Dezember 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1995, aus
dem Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 28. Dezember 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
dem Kosovo. Am 27. Dezember 2020 wurde er durch Beamte der Schweizerischen
Grenzwacht im fahrenden Zug in Basel kurz vor dem Übergang nach Deutschland
kontrolliert, wobei er sich lediglich mit einer kosovarischen Identitätskarte
ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____ mit einem vom 2.
September 2019 bis zum 1. September 2021 gültigen Einreiseverbot für den
Schengenraum belegt ist, welches ihm via die Schweizerische Botschaft im Kosovo
am 20. September 2019 an seiner Heimadresse eröffnet werden konnte. In der
Folge wurde A____ dem Migrationsamt übergeben, welches ihn aus der Schweiz
wegwies und mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten anordnete.
Am 30. Dezember
2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Untertauchensgefahr
liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen).
2.2
Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat den Beurteilten am 28. Dezember 2020 aus der
Schweiz weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt.
Gegen den Beurteilten besteht eine bis zum 1. September 2021 gültige Einreisesperre.
In der heutigen Verhandlung hat er erklärt, nicht er habe diese im Kosovo
entgegengenommen, sondern sein Bruder. Er selbst habe die Schweiz die letzten 5
Jahre nicht mehr verlassen. Damit kann die Verletzung der Einreisesperre nicht
Grundlage für die Haft bilden. Allerdings ist der Beurteilte gemäss seinen
Aussagen gegenüber dem Migrationsamt und denjenigen in der heutigen Verhandlung
auch nicht bereit, sich in Zukunft an dieses Verbot, die Schweiz
beziehungsweise den Schengenraum zu betreten, zu halten. Vielmehr würde er so
bald wie möglich wieder illegal in die Schweiz zurückkehren, wo er im Übrigen
auch ohne Bewilligung einer Arbeit nachgeht. Bei dieser Situation ist die
Gefahr des Untertauchens offensichtlich. Da der Beurteilte sich nicht an
Anordnungen von Behörden hält, ist eine Inhaftierung das einzige Mittel, mit
dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann.
3.
Zurzeit ist es
trotz bestehender Pandemie möglich, von der Schweiz in den Kosovo zu fliegen.
Im vorliegenden Fall ist eine sofortige Flugbuchung einzig daran gescheitert,
dass die Identitätskarte des Beurteilten abgelaufen ist, weshalb zuerst ein
Ersatzdokument besorgt werden muss. Das Migrationsamt hat der Einzelrichterin
nach Überweisung der Akten noch vor Durchführung der Verhandlung telefonisch
mitgeteilt, dass in der Zwischenzeit bereits ein Ersatzdokument für A____
ausgestellt worden sei und er am 1. Januar 2021 einen Flug in die Heimat
habe.
Bei A____
handelt es sich um einen noch jungen, gesunden Mann. Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, wonach die Anordnung von Haft unverhältnismässig wäre. Auch
in seiner Befragung hat er nichts Derartiges geltend gemacht.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 26.
März 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.