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Entscheid

AUS.2020.7

Anordnung der Ausschaffungshaft

29. Januar 2020Deutsch4 min

8. Februar 2020 rechtmässig und angemessen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.7

URTEIL

vom 29.

Januar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____

von Bosnien und Herzegowina,

zurzeit: c/o Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 28. Januar 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, von Bosnien und Herzegowina, am 27.

Januar 2020 um 14.00 Uhr bei der St. Johanns-Vorstadt 48 von der Kantonspolizei

kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen worden ist, nachdem

sich herausgestellt hatte, dass er mit einer bis 20. März 2020 gültigen

Einreisesperre belegt und ohne den dafür erforderlichen Reisepass eingereist

ist,

dass das Migrationsamt A____ am 28. Januar 2020 aus

der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 12 Tage bis 8. Februar 2020 über

ihn verfügt hat,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft

zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 28. Januar 2020 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den

Verzicht erklärt, der bosnische Reisepass wird ihm ins Gefängnis gebracht

werden und die bosnische Identitätskarte sowie ein bosnischer Führerschein liegen

vor, ein Flug nach Bosnien-Herzegowina wird innert nützlicher Frist gebucht

werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage

auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder

eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel

66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG

droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet

der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c

AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass der Beurteilte gegen ein bis 20. März 2020 gültiges

Einreiseverbot verstossen hat, von welchem er seinen Angaben dem Migrationsamt

zufolge Kenntnis hat, wenn er sich auch über die Laufzeit getäuscht hat, was er

sich allerdings selber zuzuschreiben hat, womit der Haftgrund gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben ist;

dass der Beurteilte mit Urteil SB.2015.6 vom 28.

April 2015 des Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der Fälschung

von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen

Aufenthalts sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 17

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

dass er in den Polizeisystemen mit ca. 20

Aliasnamen verzeichnet und nun ohne den für die Einreise erforderlichen

Reisepass eingereist ist, seinen Angaben zufolge, um in einer Pizzeria Arbeit

zu suchen – obschon er über keine Arbeitsbewilligung verfügt,

dass bei dieser Ausgangslage die Vorinstanz den

Haftgrund der Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat,

dass angesichts des dargestellten, uneinsichtigen

Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur

Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig und somit zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis

Sachverhalt

8. Februar 2020 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Erwägungen

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist

mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine

aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: