AUS.2020.7
Anordnung der Ausschaffungshaft
29. Januar 2020Deutsch4 min
8. Februar 2020 rechtmässig und angemessen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.7
URTEIL
vom 29.
Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____
von Bosnien und Herzegowina,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 28. Januar 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, von Bosnien und Herzegowina, am 27.
Januar 2020 um 14.00 Uhr bei der St. Johanns-Vorstadt 48 von der Kantonspolizei
kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen worden ist, nachdem
sich herausgestellt hatte, dass er mit einer bis 20. März 2020 gültigen
Einreisesperre belegt und ohne den dafür erforderlichen Reisepass eingereist
ist,
dass das Migrationsamt A____ am 28. Januar 2020 aus
der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für 12 Tage bis 8. Februar 2020 über
ihn verfügt hat,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft
zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 28. Januar 2020 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den
Verzicht erklärt, der bosnische Reisepass wird ihm ins Gefängnis gebracht
werden und die bosnische Identitätskarte sowie ein bosnischer Führerschein liegen
vor, ein Flug nach Bosnien-Herzegowina wird innert nützlicher Frist gebucht
werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage
auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte gegen ein bis 20. März 2020 gültiges
Einreiseverbot verstossen hat, von welchem er seinen Angaben dem Migrationsamt
zufolge Kenntnis hat, wenn er sich auch über die Laufzeit getäuscht hat, was er
sich allerdings selber zuzuschreiben hat, womit der Haftgrund gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben ist;
dass der Beurteilte mit Urteil SB.2015.6 vom 28.
April 2015 des Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der Fälschung
von Ausweisen, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu 17
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
dass er in den Polizeisystemen mit ca. 20
Aliasnamen verzeichnet und nun ohne den für die Einreise erforderlichen
Reisepass eingereist ist, seinen Angaben zufolge, um in einer Pizzeria Arbeit
zu suchen – obschon er über keine Arbeitsbewilligung verfügt,
dass bei dieser Ausgangslage die Vorinstanz den
Haftgrund der Untertauchensgefahr zu Recht bejaht hat,
dass angesichts des dargestellten, uneinsichtigen
Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig und somit zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AIG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis
Sachverhalt
8. Februar 2020 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Erwägungen
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: