AUS.2020.9
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
6. Februar 2020Deutsch8 min
Zuständigkeit Italiens für dessen Behandlung nicht eingetreten worden und ist A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.9
URTEIL
vom 6.
Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 5. Februar 2020
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt:
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____ wurde am 8. Januar 2020 vom
Grenzwachkorps (GWK) im Zug von Chur Richtung Hamburg, Deutschland,
kontrolliert, wobei er sich mit keinen Reisepapieren ausweisen konnte. Weitere
Abklärungen ergaben, dass A____ am 7. Januar 2020 von Deutschland nach Italien
überstellt worden ist, da A____ am 3. Juni 2019 via Italien in den Schengenraum
einreiste und ihm in Italien seine Fingerabdrücke abgenommen wurden. In
Deutschland stellte A____ vorgängig seiner Rücküberstellung einen Asylantrag
unter dem Namen B____, geboren am [...].
Das
Migrationsamt verfügte am 8. Januar 2020 die Dublin Vorbereitungshaft
(Art. 76a Abs. 3 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR
142.20]) bis zum 26. Februar 2020. Über das Dublin Office des Staatsekretariats
für Migration (SEM) sind die italienischen Behörden um Rückübernahme von A____
ersucht worden.
Im Rahmen seiner
Befragung durch das Migrationsamt hat A____ in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit
Entscheid des SEM vom 4. Februar 2020 ist auf das Asylgesuch zu Folge
Zuständigkeit Italiens für dessen Behandlung nicht eingetreten worden und ist A____
in den zuständigen Dublin Staat weggewiesen worden. A____ hat schriftlich auf
die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid verzichtet. Italien
hat am 4. Februar 2020 einer Rückübernahme von A____ zugestimmt.
Mit Verfügung
vom 5. Februar 2020 hat das Migrationsamt die Dublin Ausschaffungshaft bis zum
18. März 2020 verfügt. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung
ersucht. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
Die Anordnung
von Haft richtet sich gemäss Art.76 Abs. 1bis AIG in Dublin-Fällen
nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird
die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch
eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Überprüfung der Anordnung
durch das Gericht innerhalb von 96 Stunden ab Eingang des Gesuchs, wie dies
vorliegend der Fall ist, ist in jedem Fall rechtzeitig (vgl. BGE 142 I 135 E.
3.2 f. S. 147 f.).
Erwägungen
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine
Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen
Dublin-Staat zukommt. Italien hat der Rückbernahme des A____ im Rahmen der
Dublinverträge zugestimmt. Das SEM ist mit Entscheid vom 4. Februar 2020 auf
das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten und hat ihn nach Italien
weggewiesen. Der Entscheid ist zu Folge Verzichts auf die Ergreifung eines
Rechtsmittels bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1
Die zuständige
Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG
zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.
a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen,
welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG
abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S.
444; Zünd, in: Spescha et al
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
a.a.O., Art. 76a AIG N 1).
Die betroffene
Person kann für die Zeit nach der Eröffnung des Wegweisungsentscheids bis zum
Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin Staat für maximal sechs Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft einzig mit Verweis auf Art. 76a
Abs. 2 AIG ohne einen der im Gesetz abschliessend genannten Gründe, welche
befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen,
zu nennen. In der Verfügung wird allerdings begründend ausgeführt, A____ habe
in Deutschland unter dem Namen B____ ein Asylgesuch eingereicht. Aufgrund der
Zuständigkeit der italienischen Behörden habe bereits Deutschland einen
negativen Asylentscheid getroffen und A____ am 7. Januar 2020 nach Italien
rücküberstellt. Gleichwohl habe dieser Italien bereits am 8. Januar 2020 wieder
verlassen und sei über Chur mit der Bahn Richtung Hamburg, Deutschland,
gereist. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 8. Januar 2020 habe
er angegeben, in Wahrheit A____, geboren am [...], und nicht B____, geboren [...],
zu sein und habe den Wunsch geäussert, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Da
er ohne Reisedokumente von Italien nach Deutschland habe reisen wollen und sein
momentaner Wunsch in der Schweiz Asyl zu beantragen eher dazu diene, sich der
Rückweisung nach Italien zu entziehen, sei nicht davon auszugehen, dass er sich
im Falle einer Haftentlassung den Behörden für den ordentlichen Vollzug der
Rücküberführung zur Verfügung halte.
3.3
Den Ausführungen
in der Haftverfügung ist grundsätzlich zuzustimmen und es kann ergänzend und
präzisierend ausgeführt werden, dass A____ aufgrund seines bisherigen
Verhaltens seit seiner Ankunft im Schengenraum mehrere der gesetzlich
vorgesehenen Umstände erfüllt, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne
des AIG schliessen lassen. So hat er sich zumindest in Deutschland geweigert,
seine wahre Identität offen zu legen und hat gemäss eigenen Angaben im dortigen
Asylverfahren einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben.
Letztlich ist auch aktuell keineswegs gesichert, dass seine Angaben betreffend
seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden korrekt sind. Damit hat er
innerhalb weniger Monate in zwei Ländern des Schengenraums ein Asylgesuch unter
Angabe von zwei verschiedenen Identitäten eingereicht (Haftgrund gemäss
Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG). Des Weiteren hat A____ Italien nur einen Tag
nach seiner Rücküberstellung im Januar dieses Jahres wieder verlassen. Obwohl
ihm zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein muss, dass er keinen Anspruch darauf
hat, dass ein anderes Land des Schengenraums seinen Asylantrag behandelt, hat
er sich diesen gesetzlichen Gegebenheiten widersetzt und damit gezeigt, dass er
nicht bereit ist, sich an die Vorgaben des Asylrechts zu halten. Ausserdem hält
ihn auch die Tatsache, dass er ohne die notwendigen Reisedokumente Italien nicht
verlassen und nicht in die Schweiz einreisen darf, nicht von seinen Reiseplänen
ab. Er zeigt damit unmissverständlich, dass er sich nicht an behördliche
Anordnungen hält (Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Ausserdem ist
davon auszugehen, dass A____ in der Schweiz einzig um Asyl ersucht hat, um sich
damit der Rücküberstellung nach Italien zu entziehen (Haftgrund gemäss Art. 76a
Abs. 2 lit. f AIG). Schliesslich war sein – aufgrund der Reiseroute
nachweisliches – Ziel, wieder nach Deutschland zurück zu kehren. Dieses
Verhalten des A____ seit seiner Ankunft im Schengenraum zeigt auf, dass er sich
nicht an die Regeln des Asylverfahrens im Schengenraum hält und ungeachtet
seiner aufenthaltsrechtlichen Situation im Schengenraum reist und seine Ziele
eigenmächtig verfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die erhebliche Fluchtgefahr
zu bejahen und die Haft ist rechtmässig.
3.4
Aufgrund der erheblichen
Untertauchensgefahr ist auch nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme ein
solches Verhalten zu verhindern vermag. Insbesondere eine Meldepflicht oder
eine Eingrenzung auf den Kanton oder ein bestimmtes Gebiet des Kantons vermögen
nicht zu verhindern, dass A____ untertaucht. Schliesslich hat er sich auch
nicht davon abhalten lassen, Italien ohne Reisepapiere und behördliche
Berechtigung nur e[1]inen
Tag nach seiner Rücküberstellung durch die Deutschen Behörden wieder zu
verlassen.
4.
Das
Migrationsamt führt aus, eine Rücküberstellung nach Italien sei innerhalb der
nächsten 10 Tage möglich. Es besteht damit kein Grund, die gesetzlich
vorgesehene Maximaldauer der Ausschaffungshaft im Dublin Verfahren von
insgesamt 6 Wochen auszuschöpfen und anzuordnen. Die Haft wird deshalb für
insgesamt 2 Wochen bis zum 20. Februar 2020 bestätigt.
5.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist vom 4. Februar 2020 bis zum bis 20. Februar 2020, 24:00
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil ist B____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Dieses Urteil wird dem Migrationsamt vor
der postalischen Zustellung per Anhang mit E-Mail Schreiben zugestellt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: