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Entscheid

AUS.2020.9

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

6. Februar 2020Deutsch8 min

Zuständigkeit Italiens für dessen Behandlung nicht eingetreten worden und ist A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.9

URTEIL

vom 6.

Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 5. Februar 2020

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt:

Sachverhalt

Der gemäss

eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____ wurde am 8. Januar 2020 vom

Grenzwachkorps (GWK) im Zug von Chur Richtung Hamburg, Deutschland,

kontrolliert, wobei er sich mit keinen Reisepapieren ausweisen konnte. Weitere

Abklärungen ergaben, dass A____ am 7. Januar 2020 von Deutschland nach Italien

überstellt worden ist, da A____ am 3. Juni 2019 via Italien in den Schengenraum

einreiste und ihm in Italien seine Fingerabdrücke abgenommen wurden. In

Deutschland stellte A____ vorgängig seiner Rücküberstellung einen Asylantrag

unter dem Namen B____, geboren am [...].

Das

Migrationsamt verfügte am 8. Januar 2020 die Dublin Vorbereitungshaft

(Art. 76a Abs. 3 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR

142.20]) bis zum 26. Februar 2020. Über das Dublin Office des Staatsekretariats

für Migration (SEM) sind die italienischen Behörden um Rückübernahme von A____

ersucht worden.

Im Rahmen seiner

Befragung durch das Migrationsamt hat A____ in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit

Entscheid des SEM vom 4. Februar 2020 ist auf das Asylgesuch zu Folge

Zuständigkeit Italiens für dessen Behandlung nicht eingetreten worden und ist A____

in den zuständigen Dublin Staat weggewiesen worden. A____ hat schriftlich auf

die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid verzichtet. Italien

hat am 4. Februar 2020 einer Rückübernahme von A____ zugestimmt.

Mit Verfügung

vom 5. Februar 2020 hat das Migrationsamt die Dublin Ausschaffungshaft bis zum

18. März 2020 verfügt. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung

ersucht. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

1.

Die Anordnung

von Haft richtet sich gemäss Art.76 Abs. 1bis AIG in Dublin-Fällen

nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird

die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch

eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Überprüfung der Anordnung

durch das Gericht innerhalb von 96 Stunden ab Eingang des Gesuchs, wie dies

vorliegend der Fall ist, ist in jedem Fall rechtzeitig (vgl. BGE 142 I 135 E.

3.2 f. S. 147 f.).

Erwägungen

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine

Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und

Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem anderen

Dublin-Staat zukommt. Italien hat der Rückbernahme des A____ im Rahmen der

Dublinverträge zugestimmt. Das SEM ist mit Entscheid vom 4. Februar 2020 auf

das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten und hat ihn nach Italien

weggewiesen. Der Entscheid ist zu Folge Verzichts auf die Ergreifung eines

Rechtsmittels bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.

3.1

Die zuständige

Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG

zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen

Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.

a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten Anzeichen,

welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AIG

abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E. 3.2 S.

444; Zünd, in: Spescha et al

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

a.a.O., Art. 76a AIG N 1).

Die betroffene

Person kann für die Zeit nach der Eröffnung des Wegweisungsentscheids bis zum

Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin Staat für maximal sechs Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft einzig mit Verweis auf Art. 76a

Abs. 2 AIG ohne einen der im Gesetz abschliessend genannten Gründe, welche

befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen,

zu nennen. In der Verfügung wird allerdings begründend ausgeführt, A____ habe

in Deutschland unter dem Namen B____ ein Asylgesuch eingereicht. Aufgrund der

Zuständigkeit der italienischen Behörden habe bereits Deutschland einen

negativen Asylentscheid getroffen und A____ am 7. Januar 2020 nach Italien

rücküberstellt. Gleichwohl habe dieser Italien bereits am 8. Januar 2020 wieder

verlassen und sei über Chur mit der Bahn Richtung Hamburg, Deutschland,

gereist. An der Befragung durch das Migrationsamt vom 8. Januar 2020 habe

er angegeben, in Wahrheit A____, geboren am [...], und nicht B____, geboren [...],

zu sein und habe den Wunsch geäussert, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Da

er ohne Reisedokumente von Italien nach Deutschland habe reisen wollen und sein

momentaner Wunsch in der Schweiz Asyl zu beantragen eher dazu diene, sich der

Rückweisung nach Italien zu entziehen, sei nicht davon auszugehen, dass er sich

im Falle einer Haftentlassung den Behörden für den ordentlichen Vollzug der

Rücküberführung zur Verfügung halte.

3.3

Den Ausführungen

in der Haftverfügung ist grundsätzlich zuzustimmen und es kann ergänzend und

präzisierend ausgeführt werden, dass A____ aufgrund seines bisherigen

Verhaltens seit seiner Ankunft im Schengenraum mehrere der gesetzlich

vorgesehenen Umstände erfüllt, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne

des AIG schliessen lassen. So hat er sich zumindest in Deutschland geweigert,

seine wahre Identität offen zu legen und hat gemäss eigenen Angaben im dortigen

Asylverfahren einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben.

Letztlich ist auch aktuell keineswegs gesichert, dass seine Angaben betreffend

seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden korrekt sind. Damit hat er

innerhalb weniger Monate in zwei Ländern des Schengenraums ein Asylgesuch unter

Angabe von zwei verschiedenen Identitäten eingereicht (Haftgrund gemäss

Art. 76a Abs. 2 lit. c AIG). Des Weiteren hat A____ Italien nur einen Tag

nach seiner Rücküberstellung im Januar dieses Jahres wieder verlassen. Obwohl

ihm zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sein muss, dass er keinen Anspruch darauf

hat, dass ein anderes Land des Schengenraums seinen Asylantrag behandelt, hat

er sich diesen gesetzlichen Gegebenheiten widersetzt und damit gezeigt, dass er

nicht bereit ist, sich an die Vorgaben des Asylrechts zu halten. Ausserdem hält

ihn auch die Tatsache, dass er ohne die notwendigen Reisedokumente Italien nicht

verlassen und nicht in die Schweiz einreisen darf, nicht von seinen Reiseplänen

ab. Er zeigt damit unmissverständlich, dass er sich nicht an behördliche

Anordnungen hält (Haftgrund gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG). Ausserdem ist

davon auszugehen, dass A____ in der Schweiz einzig um Asyl ersucht hat, um sich

damit der Rücküberstellung nach Italien zu entziehen (Haftgrund gemäss Art. 76a

Abs. 2 lit. f AIG). Schliesslich war sein – aufgrund der Reiseroute

nachweisliches – Ziel, wieder nach Deutschland zurück zu kehren. Dieses

Verhalten des A____ seit seiner Ankunft im Schengenraum zeigt auf, dass er sich

nicht an die Regeln des Asylverfahrens im Schengenraum hält und ungeachtet

seiner aufenthaltsrechtlichen Situation im Schengenraum reist und seine Ziele

eigenmächtig verfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die erhebliche Fluchtgefahr

zu bejahen und die Haft ist rechtmässig.

3.4

Aufgrund der erheblichen

Untertauchensgefahr ist auch nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme ein

solches Verhalten zu verhindern vermag. Insbesondere eine Meldepflicht oder

eine Eingrenzung auf den Kanton oder ein bestimmtes Gebiet des Kantons vermögen

nicht zu verhindern, dass A____ untertaucht. Schliesslich hat er sich auch

nicht davon abhalten lassen, Italien ohne Reisepapiere und behördliche

Berechtigung nur e[1]inen

Tag nach seiner Rücküberstellung durch die Deutschen Behörden wieder zu

verlassen.

4.

Das

Migrationsamt führt aus, eine Rücküberstellung nach Italien sei innerhalb der

nächsten 10 Tage möglich. Es besteht damit kein Grund, die gesetzlich

vorgesehene Maximaldauer der Ausschaffungshaft im Dublin Verfahren von

insgesamt 6 Wochen auszuschöpfen und anzuordnen. Die Haft wird deshalb für

insgesamt 2 Wochen bis zum 20. Februar 2020 bestätigt.

5.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist vom 4. Februar 2020 bis zum bis 20. Februar 2020, 24:00

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil ist B____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Dieses Urteil wird dem Migrationsamt vor

der postalischen Zustellung per Anhang mit E-Mail Schreiben zugestellt.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: