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Entscheid

AUS.2021.1

Anordnung der Ausschaffungshaft

7. Januar 2021Deutsch4 min

S. 180 f.), weshalb die Haft notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung bzw.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.1

URTEIL

vom 8.

Januar 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. […] 2001, von […],

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 5. Januar 2021

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht

der Akten und in Erwägung,

dass der […] Staatsangehörige A____ mit noch nicht

rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Januar 2021 des

Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs

Monaten (Probezeit zwei Jahre; unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 11. September 2020) sowie zu einer Busse in Höhe von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt wurde,

dass darüber hinaus auch eine fünfjährige

Landesverweisung (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])

angeordnet wurde,

dass A____

am 5. Januar 2021 durch das Strafgericht

aus der Sicherheitshaft entlassen und in der Folge dem Migrationsamt

Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 5. Januar 2021

aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw.

der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines

gültigen Passes ist, sondern für den 10. Januar 2021 auch tatsächlich ein Flug

nach […] (über […]) gebucht werden konnte,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren

Aktenlage entbehrlich erscheint,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass der Haftgrund der strafrechtlichen

Verurteilung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.

1 lit. h AIG) aufgrund fehlender Rechtskraft des Strafurteils entgegen den

Ausführungen des Migrationsamts nicht greifen kann,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung

bzw. Landesverweisung aber unter anderem auch dann in Haft genommen werden

kann, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

dass der Beurteilte anlässlich seiner Festnahme vom

11. September 2020 eine französische Anlaufbescheinigung für ein Asylverfahren

(«convocation pour I'enregistrement de la demande d’asile») auf sich trug,

dass Abklärungen des Migrationsamts bei den

französischen Behörden aber ergeben haben, dass A____

den entsprechenden

Termin (am 11. September 2020 um 09.00 Uhr) nicht eingehalten bzw. sich nie bei

der zuständigen Stelle gemeldet und kein Asylgesuch eingereicht hat, weshalb

die französischen Behörden eine Rückübernahme des Beurteilten auch abgelehnt

haben,

dass deshalb davon auszugehen ist, dass der just am

selben Tag, an dem er in Frankreich bei der Asylbehörde hätte vorsprechen

sollen, bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti angehaltene A____

nicht

selbständig in seine Heimat ausreisen, sondern sich weiterhin illegal in der

Schweiz oder im grenznahen Ausland aufhalten würde (vgl. dazu BGE 131 IV 174 E. 4.2.2

Sachverhalt

S. 180 f.), weshalb die Haft notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung bzw.

Landesverweisung sicherzustellen,

dass der Beurteilte hier über kein Beziehungsnetz

verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den

Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte und darüber

hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 10.

Januar 2021 ein Linienflug nach […] gebucht worden ist,

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint,

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____

Erwägungen

angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 17. Januar 2021, 10.10 Uhr, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.