AUS.2021.1
Anordnung der Ausschaffungshaft
7. Januar 2021Deutsch4 min
S. 180 f.), weshalb die Haft notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung bzw.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.1
URTEIL
vom 8.
Januar 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. […] 2001, von […],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 5. Januar 2021
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht
der Akten und in Erwägung,
dass der […] Staatsangehörige A____ mit noch nicht
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Januar 2021 des
Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs
Monaten (Probezeit zwei Jahre; unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 11. September 2020) sowie zu einer Busse in Höhe von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt wurde,
dass darüber hinaus auch eine fünfjährige
Landesverweisung (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])
angeordnet wurde,
dass A____
am 5. Januar 2021 durch das Strafgericht
aus der Sicherheitshaft entlassen und in der Folge dem Migrationsamt
Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 5. Januar 2021
aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw.
der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines
gültigen Passes ist, sondern für den 10. Januar 2021 auch tatsächlich ein Flug
nach […] (über […]) gebucht werden konnte,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren
Aktenlage entbehrlich erscheint,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass der Haftgrund der strafrechtlichen
Verurteilung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs.
1 lit. h AIG) aufgrund fehlender Rechtskraft des Strafurteils entgegen den
Ausführungen des Migrationsamts nicht greifen kann,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung
bzw. Landesverweisung aber unter anderem auch dann in Haft genommen werden
kann, wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),
dass der Beurteilte anlässlich seiner Festnahme vom
11. September 2020 eine französische Anlaufbescheinigung für ein Asylverfahren
(«convocation pour I'enregistrement de la demande d’asile») auf sich trug,
dass Abklärungen des Migrationsamts bei den
französischen Behörden aber ergeben haben, dass A____
den entsprechenden
Termin (am 11. September 2020 um 09.00 Uhr) nicht eingehalten bzw. sich nie bei
der zuständigen Stelle gemeldet und kein Asylgesuch eingereicht hat, weshalb
die französischen Behörden eine Rückübernahme des Beurteilten auch abgelehnt
haben,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass der just am
selben Tag, an dem er in Frankreich bei der Asylbehörde hätte vorsprechen
sollen, bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti angehaltene A____
nicht
selbständig in seine Heimat ausreisen, sondern sich weiterhin illegal in der
Schweiz oder im grenznahen Ausland aufhalten würde (vgl. dazu BGE 131 IV 174 E. 4.2.2
Sachverhalt
S. 180 f.), weshalb die Haft notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung bzw.
Landesverweisung sicherzustellen,
dass der Beurteilte hier über kein Beziehungsnetz
verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den
Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte und darüber
hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 10.
Januar 2021 ein Linienflug nach […] gebucht worden ist,
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____
Erwägungen
angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 17. Januar 2021, 10.10 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.