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Entscheid

AUS.2021.11

Anordnung der Ausschaffungshaft

10. März 2021Deutsch10 min

Der türkische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.11

URTEILSREKTIFIKAT

vom 10.

März 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

vom 8. März

2021

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in

Administrativhaft. Dies nachdem er am 22. Dezember 2020 von der Zürcher

Stadtpolizei einer Kontrolle unterzogen worden war, wobei sich herausstellte,

dass er über keine Identitätspapiere verfügt. In der Folge war er am 23.

Dezember 2020 dem Strafvollzug in Basel zugeführt worden, zum Vollzug einer mit

Strafbefehl vom 27. März 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wegen

rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20). An seiner Befragung durch das Migrationsamt zu seiner

Aufenthaltssituation am 8. Januar 2021 hatte er einen Asylantrag eingereicht,

weshalb das Migrationsamt nach seiner Entlassung aus der Administrativhaft zu

Handen des Migrationsamts die Vorbereitungshaft anordnete, deren

Rechtmässigkeit und Angemessenheit mit Urteil der Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 13. Januar 2021 bestätigt wurde (VGE

AUS.2021.3).

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte mit Entscheid vom 24.

Februar 2021 das Asylgesuch von A____ ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Darüber wurde das Migrationsamt am 25. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt. Am

26. Februar 2021 wurde A____ dem Strafvollzug zum Vollzug einer

Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse von CHF 1'000.– aus Strafbefehl vom

18. Januar 2019 (Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung

gegen das BetmG, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zugeführt.

Am 8. März 2021

hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis

zum 7. Juni 2021 angeordnet.

A____ ist an der

heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen

Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und

Haftüberprüfung eingehalten.

2.

A____

wünscht

vor Gericht rechtlich vertreten zu werden. Sein sinngemässer Antrag um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt. Ein solcher

Anspruch besteht erst, wenn die Administrativhaft die Dauer von drei Monaten

überschreitet. Gleichzeitig liegen kein besonders komplexer Sachverhalt und

keine besonders komplexe Rechtslage vor, die eine Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu einem früheren Zeitpunkt notwendig

erscheinen liessen.

3.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in

Rechtskraft erwachsen sein (Zünd,

in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76

AIG N 1). A____ ist mit Asylentscheid des SEM vom 24. Februar 2021 aus der

Schweiz weggewiesen worden, womit ein entsprechender Rechtstitel vorliegt.

4.

4.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten

Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum

Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil

2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr

wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits

einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder

wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat

zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu

bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern

bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,

Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher

als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage

2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

4.2

Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft sinngemäss mit Art.

76.

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, wonach in Haft belassen

werden kann, wer sich bei Anordnung der Ausschaffungshaft bereits in

Vorbereitungshaft befindet. Mit diesem Haftgrund wird der nahtlose Übergang

zwischen diesen beiden Haftarten sichergestellt. Dies weil bei einer Person,

die sich bereits in Vorbereitungshaft befindet, im Allgemeinen die Gefahr

besteht, dass sie sich der Wegweisung durch Untertauchen entziehen wird (Zünd, a.a.O., Art. 76 AIG N 4). Dies ist

vorliegend der Fall, dementsprechend wurde bereits im Entscheid betreffend die

Anordnung von Vorbereitungshaft das Vorliegen der Untertauchensgefahr

thematisiert und bejaht (AGE AUS.2021. 3 E. 2.3). Der Haftgrund ist gegeben.

Daran ändert

auch nichts, dass die verfügte Wegweisung erst nach Eintritt der Rechtskraft

des Asylentscheids gelten soll bzw. dass A____ während der Dauer der

Rechtsmittelfrist Zeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und erst im

Widerhandlungsfalle die Anordnung von Zwangsmassnahmen angedroht wird. Es

handelt sich dabei um eine Standardformulierung des SEM, die (leider) auch bei

Personen, die sich während des Asylverfahrens bereits in Vorbereitungshaft

befinden, regelmässig nicht angepasst wird.

Ebenso wenig

hindert der kurze Unterbruch der Administrativhaft zum Vollzug einer

Ersatzfreiheitstrafe im Strafvollzug die Anwendbarkeit dieser

Gesetzesbestimmung. Zwar befand sich A____ damit zum Zeitpunkt der Anordnung

der Ausschaffungshaft formell nicht in der Vorbereitungshaft. Dies ändert aber

nichts an der Ausgangslage bzw. dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die

berücksichtigt, dass bereits mit der angeordneten Vorbereitungshaft

grundsätzlich die Thematik der Untertauchensgefahr als geprüft und gegeben

erachtet werden kann und der nahtlose Übergang der Haftarten sichergestellt

werden soll.

4.3

Das

Migrationsamt begründet die Haft auch mit dem Bestehen einer

Untertauchensgefahr, was vollständigkeitshalber richtig ist. Es ist dem

Migrationsamt beizupflichten, wenn es festhält, dass der vorwiegend wegen

Verstössen gegen das AIG verurteilte A____ sich offensichtlich nicht an die

Schweizerische Rechtsordnung hält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er

sich in Freiheit an behördliche Anordnungen hält. Insbesondere aber ist A____

bereits ab Beginn des Jahres 2019 für über zwei Jahre untergetaucht, nachdem

das Migrationsamt damals seine Ausreise in die Heimat organisieren wollte,

hingegen darauf verzichtet hatte, ihn im Hinblick auf seine Wegweisung in Haft

zu nehmen. Seine Ausführungen an der Gerichtsverhandlung, er habe damals

gemeint, er befinde sich in einem Asylverfahren, vermögen nicht zu erklären,

weshalb er ab Ende Februar 2019 für die Behörden nicht mehr erreichbar und

unbekannten Aufenthalts war. Sie sind als Schutzbehauptung zu werten. Auch das

mutmasslich missbräuchliche Stellen eines Asylgesuchs spricht gegen seine

freiwillige Kooperation. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A____ im Falle

seiner Freilassung wiederum untertaucht, um sich in der Schweiz oder im

sonstigen Schengenraum illegal aufhalten zu können. Mildere Massnahmen, die den

Vollzug seiner Wegweisung sicherstellen, sind nicht ersichtlich, da wie

dargelegt aktenkundig ist, dass A____ sich nicht an behördliche Anordnungen

hält.

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, f.).

5.2

Das

Migrationsamt hat sich bereits mit dem SEM betreffend die Organisation von

Ersatzreisepapieren bei den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt. Die

Beantragung eines Laissez-passer ist allerdings erst nach Eintritt der

Rechtskraft des Asylentscheids überhaupt möglich (s. E-Mail Schreiben vom 2.

März 2021). Den Behörden ist es deshalb nicht möglich, die Wegweisung zum

aktuellen Zeitpunkt konkret zu organisieren, was letztlich aber im Interesse

des A____ ist, der gegen den Asylentscheid gemäss seinen Angaben

voraussichtlich Beschwerde einreichen will. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebot liegt bei dieser Situation nicht vor. Selbstredend ist die

Organisation der Wegweisung nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids

umgehend an die Hand zu nehmen.

5.3

A____

befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft. Diese wurde durch

die Zuführung zum Strafvollzug am 26. Februar 2021 für 10 Tage

unterbrochen. Da ihm bei einer länger als 3 Monate dauernden Administrativhaft

(und angesichts seiner Mittellosigkeit) der Beizug einer vom Staat zu

bezahlenden Rechtsbeistandschaft zusteht (s. oben E. 2), ist die

Ausschaffungshaft aktuell bis zum 20. April 2021 anzuordnen, damit –

im Falle einer allfälligen Verlängerung derselben – ihm dannzumal bei der gerichtlichen

Überprüfung sein Anspruch auf rechtliche Vertretung gewährt werden kann.

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist zum 20. April 2021 rechtmässig und angemessen.

Der Antrag auf unentgeltliche

Verbeiständung wird abgelehnt.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.