AUS.2021.11
Anordnung der Ausschaffungshaft
10. März 2021Deutsch10 min
Der türkische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.11
URTEILSREKTIFIKAT
vom 10.
März 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
vom 8. März
2021
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in
Administrativhaft. Dies nachdem er am 22. Dezember 2020 von der Zürcher
Stadtpolizei einer Kontrolle unterzogen worden war, wobei sich herausstellte,
dass er über keine Identitätspapiere verfügt. In der Folge war er am 23.
Dezember 2020 dem Strafvollzug in Basel zugeführt worden, zum Vollzug einer mit
Strafbefehl vom 27. März 2019 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wegen
rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20). An seiner Befragung durch das Migrationsamt zu seiner
Aufenthaltssituation am 8. Januar 2021 hatte er einen Asylantrag eingereicht,
weshalb das Migrationsamt nach seiner Entlassung aus der Administrativhaft zu
Handen des Migrationsamts die Vorbereitungshaft anordnete, deren
Rechtmässigkeit und Angemessenheit mit Urteil der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 13. Januar 2021 bestätigt wurde (VGE
AUS.2021.3).
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte mit Entscheid vom 24.
Februar 2021 das Asylgesuch von A____ ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Darüber wurde das Migrationsamt am 25. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt. Am
26. Februar 2021 wurde A____ dem Strafvollzug zum Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse von CHF 1'000.– aus Strafbefehl vom
18. Januar 2019 (Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung
gegen das BetmG, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zugeführt.
Am 8. März 2021
hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten bis
zum 7. Juni 2021 angeordnet.
A____ ist an der
heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und
Haftüberprüfung eingehalten.
2.
A____
wünscht
vor Gericht rechtlich vertreten zu werden. Sein sinngemässer Antrag um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgelehnt. Ein solcher
Anspruch besteht erst, wenn die Administrativhaft die Dauer von drei Monaten
überschreitet. Gleichzeitig liegen kein besonders komplexer Sachverhalt und
keine besonders komplexe Rechtslage vor, die eine Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu einem früheren Zeitpunkt notwendig
erscheinen liessen.
3.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in
Rechtskraft erwachsen sein (Zünd,
in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76
AIG N 1). A____ ist mit Asylentscheid des SEM vom 24. Februar 2021 aus der
Schweiz weggewiesen worden, womit ein entsprechender Rechtstitel vorliegt.
4.
4.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten
Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum
Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil
2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr
wird in der Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits
einmal untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder
wenn sie sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat
zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage
2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person
eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
4.2
Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft sinngemäss mit Art.
76.
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, wonach in Haft belassen
werden kann, wer sich bei Anordnung der Ausschaffungshaft bereits in
Vorbereitungshaft befindet. Mit diesem Haftgrund wird der nahtlose Übergang
zwischen diesen beiden Haftarten sichergestellt. Dies weil bei einer Person,
die sich bereits in Vorbereitungshaft befindet, im Allgemeinen die Gefahr
besteht, dass sie sich der Wegweisung durch Untertauchen entziehen wird (Zünd, a.a.O., Art. 76 AIG N 4). Dies ist
vorliegend der Fall, dementsprechend wurde bereits im Entscheid betreffend die
Anordnung von Vorbereitungshaft das Vorliegen der Untertauchensgefahr
thematisiert und bejaht (AGE AUS.2021. 3 E. 2.3). Der Haftgrund ist gegeben.
Daran ändert
auch nichts, dass die verfügte Wegweisung erst nach Eintritt der Rechtskraft
des Asylentscheids gelten soll bzw. dass A____ während der Dauer der
Rechtsmittelfrist Zeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und erst im
Widerhandlungsfalle die Anordnung von Zwangsmassnahmen angedroht wird. Es
handelt sich dabei um eine Standardformulierung des SEM, die (leider) auch bei
Personen, die sich während des Asylverfahrens bereits in Vorbereitungshaft
befinden, regelmässig nicht angepasst wird.
Ebenso wenig
hindert der kurze Unterbruch der Administrativhaft zum Vollzug einer
Ersatzfreiheitstrafe im Strafvollzug die Anwendbarkeit dieser
Gesetzesbestimmung. Zwar befand sich A____ damit zum Zeitpunkt der Anordnung
der Ausschaffungshaft formell nicht in der Vorbereitungshaft. Dies ändert aber
nichts an der Ausgangslage bzw. dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die
berücksichtigt, dass bereits mit der angeordneten Vorbereitungshaft
grundsätzlich die Thematik der Untertauchensgefahr als geprüft und gegeben
erachtet werden kann und der nahtlose Übergang der Haftarten sichergestellt
werden soll.
4.3
Das
Migrationsamt begründet die Haft auch mit dem Bestehen einer
Untertauchensgefahr, was vollständigkeitshalber richtig ist. Es ist dem
Migrationsamt beizupflichten, wenn es festhält, dass der vorwiegend wegen
Verstössen gegen das AIG verurteilte A____ sich offensichtlich nicht an die
Schweizerische Rechtsordnung hält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er
sich in Freiheit an behördliche Anordnungen hält. Insbesondere aber ist A____
bereits ab Beginn des Jahres 2019 für über zwei Jahre untergetaucht, nachdem
das Migrationsamt damals seine Ausreise in die Heimat organisieren wollte,
hingegen darauf verzichtet hatte, ihn im Hinblick auf seine Wegweisung in Haft
zu nehmen. Seine Ausführungen an der Gerichtsverhandlung, er habe damals
gemeint, er befinde sich in einem Asylverfahren, vermögen nicht zu erklären,
weshalb er ab Ende Februar 2019 für die Behörden nicht mehr erreichbar und
unbekannten Aufenthalts war. Sie sind als Schutzbehauptung zu werten. Auch das
mutmasslich missbräuchliche Stellen eines Asylgesuchs spricht gegen seine
freiwillige Kooperation. Es ist deshalb davon auszugehen, dass A____ im Falle
seiner Freilassung wiederum untertaucht, um sich in der Schweiz oder im
sonstigen Schengenraum illegal aufhalten zu können. Mildere Massnahmen, die den
Vollzug seiner Wegweisung sicherstellen, sind nicht ersichtlich, da wie
dargelegt aktenkundig ist, dass A____ sich nicht an behördliche Anordnungen
hält.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, f.).
5.2
Das
Migrationsamt hat sich bereits mit dem SEM betreffend die Organisation von
Ersatzreisepapieren bei den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt. Die
Beantragung eines Laissez-passer ist allerdings erst nach Eintritt der
Rechtskraft des Asylentscheids überhaupt möglich (s. E-Mail Schreiben vom 2.
März 2021). Den Behörden ist es deshalb nicht möglich, die Wegweisung zum
aktuellen Zeitpunkt konkret zu organisieren, was letztlich aber im Interesse
des A____ ist, der gegen den Asylentscheid gemäss seinen Angaben
voraussichtlich Beschwerde einreichen will. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebot liegt bei dieser Situation nicht vor. Selbstredend ist die
Organisation der Wegweisung nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids
umgehend an die Hand zu nehmen.
5.3
A____
befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft. Diese wurde durch
die Zuführung zum Strafvollzug am 26. Februar 2021 für 10 Tage
unterbrochen. Da ihm bei einer länger als 3 Monate dauernden Administrativhaft
(und angesichts seiner Mittellosigkeit) der Beizug einer vom Staat zu
bezahlenden Rechtsbeistandschaft zusteht (s. oben E. 2), ist die
Ausschaffungshaft aktuell bis zum 20. April 2021 anzuordnen, damit –
im Falle einer allfälligen Verlängerung derselben – ihm dannzumal bei der gerichtlichen
Überprüfung sein Anspruch auf rechtliche Vertretung gewährt werden kann.
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist zum 20. April 2021 rechtmässig und angemessen.
Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung wird abgelehnt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.