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Entscheid

AUS.2021.12

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

11. März 2021Deutsch7 min

A____ stammt aus

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.12

URTEIL

vom 12.

März 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2000, von [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 10. März 2021

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

[...]. Er wurde am 15. Februar 2021 wegen des Verdachts auf mehrfache

rechtswidrige Einreise in Basel verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt,

welches am nächsten Tag eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben

Wochen verfügte (ohne Antrag auf richterliche Überprüfung). Nachdem Deutschland

eine Rückübernahme des Beurteilten am 22. Februar 2021 aufgrund fehlender

Zuständigkeit abgelehnt hatte, hiessen die rumänischen Behörden ein

entsprechendes Ersuchen am 4. März 2021 gut. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) wies A____ mit Entscheid vom 5. März 2021 daraufhin aus der

Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Rumänien weg. Dieser

Entscheid konnte dem Betroffenen am 10. März 2021 eröffnet werden. Gleichentags

verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.

76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sechs Wochen.

Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu

gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar

nach Eröffnung der Verfügung vom 10. März 2021 gestellt. Mit dem heutigen

Entscheid ist die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung

der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG

abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2 S. 444, 142 I 135 E. 4.1 S. 150;

Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft

zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.

2675.

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

a.a.O., Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der

Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für

maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3

lit. c AIG).

2.2

Wie

sich aus der EURODAC-Datenbank ergibt, stellte A____ am 1. Oktober 2018 in

Griechenland, am 14. August 2020 zwei Mal in Rumänien sowie am 25. August

2020.

in Deutschland jeweils Asylgesuche. Gemäss eigenen Angaben hat er den

Ausgang der jeweiligen Verfahren indes nie abgewartet und ist jeweils

weitergereist. Zuletzt reiste er eigenen Angaben zufolge von Deutschland weiter

nach Frankreich zu seiner Familie. Darüber hinaus entzog sich der Beurteilte in

der Schweiz bereits mehrfach einer Kontrolle. So meldete sich A____ am 15.

Oktober 2020 beim Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel, nachdem er tags zuvor wegen

eines Ladendiebstahls verhaftet worden war. Den Nachfolgetermin vom 22. Oktober

2020.

nahm er dann aber nicht wahr. Nachdem er am 30. Dezember 2020 erneut

verhaftet (wegen rechtswidrigen Aufenthalts) und angewiesen worden war, sich am

31.

Dezember 2020 beim BAZ zu melden, ist er auch dieser Aufforderung nicht

nachgekommen. Darüber hinaus ist er – obwohl ihm aus der Vergangenheit

zweifellos bewusst gewesen sein muss, dass er die entsprechenden

Voraussetzungen nicht erfüllt – am 15. Februar 2021 erneut illegal in die

Schweiz eingereist, wobei er hierbei angegeben hat, dass er seit dem 22.

Oktober 2020 bereits das dritte Mal in die Schweiz eingereist ist. Sein bisheriges

Verhalten lässt damit im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf

schliessen, dass sich der Beurteilte behördlichen Anordnungen erneut widersetzen

und sich nach Mulhouse/Frankreich, wo offenbar seine Familie wohnt, absetzen bzw.

allenfalls untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar

wäre, zumal er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dublin-Ausschaffungshaft

zu verstehen gegeben hat, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren wolle.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt

keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt

Dispositiv

hinterlegt werden könnten. Er verfügt überdies bloss über rund EUR 30.– Bargeld

und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb

nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen.

In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für

eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine

regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum

davon abhalten, zumal er Vorsprachetermine beim BAZ in der Vergangenheit nicht

eingehalten hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens

notwendig.

2.4 Anhaltspunkte,

welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom

Beurteilten nicht substantiiert vorgebracht. Der Wunsch, wegen «vielen

Problemen» nicht nach Rumänien überstellt zu werden, begründet jedenfalls keine

Unverhältnismässigkeit. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die

maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu

beanstanden. Das Migrationsamt hat zwar das Beschleunigungsgebot wahrend versichert,

dass es nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung des SEM (A____

hat unterschriftlich auf die Einreichung von Rechtsmitteln verzichtet) eine

entsprechende Flugbuchung (die Überstellungsmodalitäten sehen eine Frist von 15

Kalendertagen vor dem gewünschten Flugdatum vor), in Auftrag geben wird. Indes ändern

sich die Einreisebestimmungen in der aktuellen Pandemie-Lage recht dynamisch,

sodass mit der verfügten, ohnehin kurzen Dauer von sechs Wochen auch

allfälligen Corona-bedingten Unwägbarkeiten begegnet werden könnte.

3.

Die Ausschaffungshaft

im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig

und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 10.

März 2021 bis zum 21. April 2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Entscheid ist A____ in einer für

ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.