AUS.2021.12
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
11. März 2021Deutsch7 min
A____ stammt aus
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.12
URTEIL
vom 12.
März 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2000, von [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 10. März 2021
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
[...]. Er wurde am 15. Februar 2021 wegen des Verdachts auf mehrfache
rechtswidrige Einreise in Basel verhaftet und dem Migrationsamt zugeführt,
welches am nächsten Tag eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben
Wochen verfügte (ohne Antrag auf richterliche Überprüfung). Nachdem Deutschland
eine Rückübernahme des Beurteilten am 22. Februar 2021 aufgrund fehlender
Zuständigkeit abgelehnt hatte, hiessen die rumänischen Behörden ein
entsprechendes Ersuchen am 4. März 2021 gut. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) wies A____ mit Entscheid vom 5. März 2021 daraufhin aus der
Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Rumänien weg. Dieser
Entscheid konnte dem Betroffenen am 10. März 2021 eröffnet werden. Gleichentags
verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.
76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sechs Wochen.
Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu
gelten haben. Der Beurteilte hat sein Gesuch um gerichtliche Überprüfung unmittelbar
nach Eröffnung der Verfügung vom 10. März 2021 gestellt. Mit dem heutigen
Entscheid ist die Frist von 96 Stunden ohne weiteres gewahrt.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung
der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a Abs. 2 AuG
abschliessend umschrieben (BGE 143 I 437 E. 3.2 S. 444, 142 I 135 E. 4.1 S. 150;
Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft
zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S.
2675.
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
a.a.O., Art. 76a AuG N 3). Zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der
Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides kann die betroffene Person für
maximal sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3
lit. c AIG).
2.2
Wie
sich aus der EURODAC-Datenbank ergibt, stellte A____ am 1. Oktober 2018 in
Griechenland, am 14. August 2020 zwei Mal in Rumänien sowie am 25. August
2020.
in Deutschland jeweils Asylgesuche. Gemäss eigenen Angaben hat er den
Ausgang der jeweiligen Verfahren indes nie abgewartet und ist jeweils
weitergereist. Zuletzt reiste er eigenen Angaben zufolge von Deutschland weiter
nach Frankreich zu seiner Familie. Darüber hinaus entzog sich der Beurteilte in
der Schweiz bereits mehrfach einer Kontrolle. So meldete sich A____ am 15.
Oktober 2020 beim Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel, nachdem er tags zuvor wegen
eines Ladendiebstahls verhaftet worden war. Den Nachfolgetermin vom 22. Oktober
2020.
nahm er dann aber nicht wahr. Nachdem er am 30. Dezember 2020 erneut
verhaftet (wegen rechtswidrigen Aufenthalts) und angewiesen worden war, sich am
31.
Dezember 2020 beim BAZ zu melden, ist er auch dieser Aufforderung nicht
nachgekommen. Darüber hinaus ist er – obwohl ihm aus der Vergangenheit
zweifellos bewusst gewesen sein muss, dass er die entsprechenden
Voraussetzungen nicht erfüllt – am 15. Februar 2021 erneut illegal in die
Schweiz eingereist, wobei er hierbei angegeben hat, dass er seit dem 22.
Oktober 2020 bereits das dritte Mal in die Schweiz eingereist ist. Sein bisheriges
Verhalten lässt damit im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG darauf
schliessen, dass sich der Beurteilte behördlichen Anordnungen erneut widersetzen
und sich nach Mulhouse/Frankreich, wo offenbar seine Familie wohnt, absetzen bzw.
allenfalls untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar
wäre, zumal er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dublin-Ausschaffungshaft
zu verstehen gegeben hat, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren wolle.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt
keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt
Dispositiv
hinterlegt werden könnten. Er verfügt überdies bloss über rund EUR 30.– Bargeld
und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb
nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts (günstig) unterkommen.
In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für
eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. unterzutauchen, hoch. Eine
regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum
davon abhalten, zumal er Vorsprachetermine beim BAZ in der Vergangenheit nicht
eingehalten hat. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens
notwendig.
2.4 Anhaltspunkte,
welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden vom
Beurteilten nicht substantiiert vorgebracht. Der Wunsch, wegen «vielen
Problemen» nicht nach Rumänien überstellt zu werden, begründet jedenfalls keine
Unverhältnismässigkeit. Auch ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die
maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG) nicht zu
beanstanden. Das Migrationsamt hat zwar das Beschleunigungsgebot wahrend versichert,
dass es nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung des SEM (A____
hat unterschriftlich auf die Einreichung von Rechtsmitteln verzichtet) eine
entsprechende Flugbuchung (die Überstellungsmodalitäten sehen eine Frist von 15
Kalendertagen vor dem gewünschten Flugdatum vor), in Auftrag geben wird. Indes ändern
sich die Einreisebestimmungen in der aktuellen Pandemie-Lage recht dynamisch,
sodass mit der verfügten, ohnehin kurzen Dauer von sechs Wochen auch
allfälligen Corona-bedingten Unwägbarkeiten begegnet werden könnte.
3.
Die Ausschaffungshaft
im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig
und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 6 Wochen, vom 10.
März 2021 bis zum 21. April 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für
ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.