AUS.2021.13
Verlängerung der Ausschaffungshaft
13. April 2021Deutsch7 min
Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft.
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.13
URTEIL
vom 13.
April 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 8. April 2021
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft.
Die ursprünglich angeordnete Vorbereitungshaft wurde mit Verfügung des
Migrationsamts vom 8. März 2021 in Ausschaffungshaft umgewandelt, nachdem sein
Asylantrag mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 24.
Februar 2021 abgelehnt worden war. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Ausschaffungshaft wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht mit Urteil vom 10. März 2021 (VGE AUS.2021.11) bis zum 20. März 2021
bestätigt.
Der negative
Asylentscheid ist am 1. April 2021 in Rechtskraft erwachsen (s. Einschreiben
des SEM an das Generalkonsulat der Türkei vom 9. April 2021).
Mit Verfügung
vom 8. April 2021 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis zum 7. Juli 2021 angeordnet.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein
Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung,
eventualiter unter Anordnung einer wöchentlichen Meldepflicht. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Verlängerung der Ausschaffungshaft ist vor Ablauf der bereits angeordneten Haft
zu überprüfen. Mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung wird dieser
Vorgabe entsprochen.
1.2
Dauert
die Administrativhaft länger als drei Monate hat die betroffene Person, sofern
sie mittellos ist, Anspruch auf eine rechtliche Vertretung im Gerichtsverfahren,
unabhängig davon, wie aussichtsreich ihr Begehren ist. Dieser Vorgabe wurde
ebenfalls entsprochen.
2.
Die Ausschaffungshaft
setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR
321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt
werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,
in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG
N 2). Der negative Asylentscheid des A____, mit welchem er gleichzeitig aus der
Schweiz weggewiesen wurde, ist am 1. April 2021 in Rechtkraft erwachsen. Es
liegt ein gültiger Wegweisungstitel vor.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten
Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum
Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012
vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der
Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal
untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage
2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person
eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Seit
der letzten Beurteilung der Untertauchensgefahr hat sich die Situation
geändert. A____ hat den negativen Asylentscheid nicht angefochten und dieser
ist in Rechtskraft erwachsen. Er hat sich bei der Rückkehrhilfe gemeldet, wo
ihm mitgeteilt worden ist, dass ein Anspruch auf Rückkehrhilfe geprüft werden
kann, sofern er eine Deklaration seiner Bereitschaft zur freiwilligen Rückreise
unterzeichne und sich auf freiem Fuss befinde. A____ erklärte, grundsätzlich
zur freiwilligen Rückreise bereit zu sein, er wolle zuerst aber noch seine nun
dreissigjährige Tochter treffen, die er letztmals als Baby und seither nicht
mehr gesehen habe. Erst dann werde er die Deklaration unterschreiben. An der
heutigen Verhandlung hat er erklärt, er habe die Tochter heute Morgen gesehen.
Er habe Angst gehabt, im Falle der umgehenden Unterzeichnung der Deklaration
sofort ausgeschafft zu werden und die Tochter nicht mehr zu sehen. Nun sei er
bereit, die Deklaration zu unterschreiben und sich im Falle seiner Freilassung
wöchentlich beim Migrationsamt zu melden. Er sei auch bereit, sich um
Ersatzpapiere zu kümmern. Überdies habe ihm ein Mitarbeiter des Gefängnisses
Bässlergut zugesichert, dass er im Falle seiner Freilassung bis zur Ausreise
bei ihm wohnen dürfe. Die Einzelrichterin hat diese Angabe überprüft. [….],
wohnhaft an der […]strasse […] in Basel, hat der Einzelrichterin am Telefon
bestätigt, bereit zu sein, A____ bei sich aufzunehmen. Dieser habe ihm seine
Lebensgeschichte erzählt und er wolle ihm helfen. Vor diesem Hintergrund
erscheint es nicht mehr wahrscheinlich, dass A____ untertaucht. Er hat ein
Interesse daran, sich wohl zu verhalten, da er ansonsten keine Rückkehrhilfe
erhält und er hat mit der genannten Wohnmöglichkeit ein kurzfristig stabiles
Umfeld. Die Haft erscheint damit zur Sicherstellung seiner Wegweisung
unverhältnismässig und A____ ist umgehend daraus zu entlassen. Selbstredend
steht es dem Migrationsamt frei, zusätzlich mildere Massnahmen, wie etwa eine
Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, zu erlassen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300). Die Honorarnote des Rechtsvertreters gibt zu
keinen Beanstandungen Anlass und wird genehmigt.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
A____ ist bei seiner Bereitschaft zu
behaften, sich um die Papierbeschaffung zu kümmern und sich wöchentlich beim
Migrationsamt zu melden.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter, […], werden ein
Honorar und ein Auslagenersatz zuzüglich 7.7% MWST von total CHF 905.05 aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.