Lexipedia

Entscheid

AUS.2021.13

Verlängerung der Ausschaffungshaft

13. April 2021Deutsch7 min

Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft.

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.13

URTEIL

vom 13.

April 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 8. April 2021

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 11. Januar 2021 in Administrativhaft.

Die ursprünglich angeordnete Vorbereitungshaft wurde mit Verfügung des

Migrationsamts vom 8. März 2021 in Ausschaffungshaft umgewandelt, nachdem sein

Asylantrag mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 24.

Februar 2021 abgelehnt worden war. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Ausschaffungshaft wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht mit Urteil vom 10. März 2021 (VGE AUS.2021.11) bis zum 20. März 2021

bestätigt.

Der negative

Asylentscheid ist am 1. April 2021 in Rechtskraft erwachsen (s. Einschreiben

des SEM an das Generalkonsulat der Türkei vom 9. April 2021).

Mit Verfügung

vom 8. April 2021 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft

bis zum 7. Juli 2021 angeordnet.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein

Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung,

eventualiter unter Anordnung einer wöchentlichen Meldepflicht. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Verlängerung der Ausschaffungshaft ist vor Ablauf der bereits angeordneten Haft

zu überprüfen. Mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung wird dieser

Vorgabe entsprochen.

1.2

Dauert

die Administrativhaft länger als drei Monate hat die betroffene Person, sofern

sie mittellos ist, Anspruch auf eine rechtliche Vertretung im Gerichtsverfahren,

unabhängig davon, wie aussichtsreich ihr Begehren ist. Dieser Vorgabe wurde

ebenfalls entsprochen.

2.

Die Ausschaffungshaft

setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR

321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny

[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,

in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG

N 2). Der negative Asylentscheid des A____, mit welchem er gleichzeitig aus der

Schweiz weggewiesen wurde, ist am 1. April 2021 in Rechtkraft erwachsen. Es

liegt ein gültiger Wegweisungstitel vor.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht

nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten

Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum

Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012

vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der

Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal

untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher

als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage

2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Seit

der letzten Beurteilung der Untertauchensgefahr hat sich die Situation

geändert. A____ hat den negativen Asylentscheid nicht angefochten und dieser

ist in Rechtskraft erwachsen. Er hat sich bei der Rückkehrhilfe gemeldet, wo

ihm mitgeteilt worden ist, dass ein Anspruch auf Rückkehrhilfe geprüft werden

kann, sofern er eine Deklaration seiner Bereitschaft zur freiwilligen Rückreise

unterzeichne und sich auf freiem Fuss befinde. A____ erklärte, grundsätzlich

zur freiwilligen Rückreise bereit zu sein, er wolle zuerst aber noch seine nun

dreissigjährige Tochter treffen, die er letztmals als Baby und seither nicht

mehr gesehen habe. Erst dann werde er die Deklaration unterschreiben. An der

heutigen Verhandlung hat er erklärt, er habe die Tochter heute Morgen gesehen.

Er habe Angst gehabt, im Falle der umgehenden Unterzeichnung der Deklaration

sofort ausgeschafft zu werden und die Tochter nicht mehr zu sehen. Nun sei er

bereit, die Deklaration zu unterschreiben und sich im Falle seiner Freilassung

wöchentlich beim Migrationsamt zu melden. Er sei auch bereit, sich um

Ersatzpapiere zu kümmern. Überdies habe ihm ein Mitarbeiter des Gefängnisses

Bässlergut zugesichert, dass er im Falle seiner Freilassung bis zur Ausreise

bei ihm wohnen dürfe. Die Einzelrichterin hat diese Angabe überprüft. [….],

wohnhaft an der […]strasse […] in Basel, hat der Einzelrichterin am Telefon

bestätigt, bereit zu sein, A____ bei sich aufzunehmen. Dieser habe ihm seine

Lebensgeschichte erzählt und er wolle ihm helfen. Vor diesem Hintergrund

erscheint es nicht mehr wahrscheinlich, dass A____ untertaucht. Er hat ein

Interesse daran, sich wohl zu verhalten, da er ansonsten keine Rückkehrhilfe

erhält und er hat mit der genannten Wohnmöglichkeit ein kurzfristig stabiles

Umfeld. Die Haft erscheint damit zur Sicherstellung seiner Wegweisung

unverhältnismässig und A____ ist umgehend daraus zu entlassen. Selbstredend

steht es dem Migrationsamt frei, zusätzlich mildere Massnahmen, wie etwa eine

Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, zu erlassen.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300). Die Honorarnote des Rechtsvertreters gibt zu

keinen Beanstandungen Anlass und wird genehmigt.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: A____ ist unverzüglich aus der Haft zu

entlassen.

A____ ist bei seiner Bereitschaft zu

behaften, sich um die Papierbeschaffung zu kümmern und sich wöchentlich beim

Migrationsamt zu melden.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter, […], werden ein

Honorar und ein Auslagenersatz zuzüglich 7.7% MWST von total CHF 905.05 aus der

Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.