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Entscheid

AUS.2021.14

Anordnung der Ausschaffungshaft

16. April 2021Deutsch9 min

für die Einreise in die Schweiz notwendiges Visum. Bei der RIPOL-Abfrage wurde zudem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.14

URTEIL

vom 16.

April 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch B____,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 14. April 2021

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde von

der Schweizer Grenzwache am 19. Februar 2021 bei der Einreise in die

Schweiz von [...] herkommend als Passagier eines Fahrzeugs mit [...]

Kennzeichen kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit

einem nicht eröffneten schengenweiten Einreiseverbot belegt ist (dieses wurde

ihm am 14. April 2021 gegen Unterschrift eröffnet). Zwar konnte sich A____

bei der Kontrolle mit seiner echten, ihm zustehenden und bis zum 14. Januar

2030 gültigen [...] Identitätskarte ausweisen, indes verfügte er nicht über ein

für die Einreise in die Schweiz notwendiges Visum. Bei der RIPOL-Abfrage wurde zudem

festgestellt, dass der Beurteilte durch die Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt

zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Verhaftung ausgeschrieben

ist, woraufhin A____ am 22. Februar 2021 nach Basel überführt wurde. Aus der strafrechtlich

begründeten Haft ist er per 14. April 2021 entlassen worden, woraufhin der Beurteilte

dem Migrationsamt übergeben wurde, welches ihn gleichentags aus der Schweiz

wegwies und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen verfügte.

Am 16. April 2021

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und gelangte seine

Vertreterin zum Vortrag, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert

und ihm bzw. seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit

und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft

ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,

wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie

bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 14. April 2021 aus der Schweiz

weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Gegen

den Beurteilten besteht zwar eine bis zum 31. Oktober 2022 gültige

Einreisesperre (seit dem 13. Februar 2020). Indes wurde ihm diese erst am 14.

April 2021 eröffnet. Damit kann sie nicht Grundlage für die vorliegende Haft

bilden.

2.3

2.3.1

Der

blosse Umstand, dass der Ausländer illegal eingereist ist, genügt zwar für die

Annahme von Untertauchensgefahr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

(BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 f.). Indes wurde A____ bereits mehrfach wegen

Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verurteilt. So wurde

er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 23. November

2016.

wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF

40.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 720.– verurteilt. Obwohl gegen

ihn ein bis zum 12. Februar 2020 geltenden Einreiseverbot bestand (seit dem 7.

März 2017), reiste der Beurteilte erneut in die Schweiz ein, sodass er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 8. August 2018 wegen

rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde. Am 24. September

2019.

wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen

rechtswidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit

ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 40.–

verurteilt. Im Anschluss daran ist der Beurteilte, am 26. September 2019, sodann

in seine Heimat zurückgeschafft worden. Nichtsdestotrotz ist er am 19. Februar

2021.

ohne das erforderliche Visum zu besitzen, erneut rechtswidrig in die

Schweiz eingereist. Dafür, dass die jeweiligen Strafbefehle dem Beurteilten

nicht rechtsgenüglich eröffnet werden konnten, liegen keinerlei Hinweise vor,

zumal zwecks Strafzumessung in den entsprechenden Entscheiden jeweils auf die

bereits ergangenen Urteile verwiesen wird. Den Erhalt des Strafbefehls vom 24.

September 2019 hat A____ – bevor er zwei Tage später in sein Heimatland

verbracht wurde – sodann unterschriftlich bestätigt. Der Beurteilte ist nach

dem Gesagten offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltenden

ausländerrechtlichen Gesetze bzw. verfügte Einreiseverbote zu halten und

foutiert sich regelrecht darum. Aus diesem Verhalten muss geschlossen werden,

dass er sich auch zukünftig nicht an behördliche Anordnungen halten wird, wobei

der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2018

wegen rechtswidrigen Aufenthalts (VT.2017.147401) zufolge Unklarheit, ob dieser

effektiv zugestellt werden konnte, noch nicht einmal berücksichtigt ist.

2.3.2

Darüber

hinaus gab der Beurteilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft

am 14. April 2021 und auch heute unmissverständlich an, dass er bei einer

allfälligen Haftentlassung zu seiner Verlobten nach [...] reisen wolle, wo er

einen Termin habe, um zu heiraten. Dies stellt ein weiteres Indiz dar, dass sich

der Beurteilte bei einer allfälligen Haftentlassung den hiesigen Behörden nicht

zur Verfügung halten würde, sondern vielmehr untertauchen bzw. nach [...]

reisen würde.

2.3.3

Nach

dem Gesagten besteht Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund

erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

2.3.4

Der

anlässlich der heutigen Verhandlung gestellte Antrag, es sei das Trambillet,

welches er bei seiner Anhaltung dabei gehabt habe, aus den Effekten zu holen

und zu den Akten zu nehmen, wird abgewiesen. Aus dem Polizeirapport ergibt sich

klar, dass der Beurteilte von [...] in die Schweiz einreisen wollte. Dass er

allenfalls zeitnah mit dem Tram nach [...] unterwegs gewesen ist, ändert daran

nichts, zumal Schweizer Grenzbeamte nur die Einreise in die Schweiz und nicht

die Ausreise nach [...] kontrollieren.

3.

Zurzeit ist es

trotz bestehender Pandemie möglich, von der Schweiz [...] zu fliegen, was nicht

zuletzt die bereits erfolgte Flugbuchung nach [...] für den heutigen späten

Nachmittag (17.30 Uhr) zeigt. Dass der Strafbefehl vom 30. Januar 2018

(VT.2017.147401) allenfalls nicht korrekt eröffnet worden ist, spielt für die

Beurteilung der administrativrechtlich motivierten Haft keine Rolle, zumal er

auch nicht zur Begründung des Haftgrunds der Untertauchensgefahr herangezogen wird.

Sollte der Beurteilte effektiv eine gewisse Zeit zu Unrecht in (strafrechtlich

motivierter) Haft verbracht haben, wird er eine entsprechende Genugtuung

erhalten. Dafür ist seine Anwesenheit in der Schweiz aber nicht notwendig. Darüber

hinaus setzt die Ausschaffungshaft auch nicht voraus, dass der betroffenen

ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits

Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens

einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Diss. Zürich 2015, S. 98). Da aufgrund des Erwogenen nicht zu erwarten

ist, dass sich der Beurteilte an Anordnungen von Behörden halten wird, ist eine

Inhaftierung das einzige Mittel, mit dem der Vollzug der Wegweisung

sichergestellt werden kann. Schliesslich ist mit der ausserordentlich zügig

getätigten Flugbuchung auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die Haft macht

auch nicht unverhältnismässig, dass anlässlich der Befragung beim Migrationsamt

nicht auf [...], sondern auf [...] übersetzt wurde, zumal A____ derart adäquate

Antworten gab, dass er die entsprechenden Fragen verstanden haben muss. Im

Dispositiv

Übrigen will er eigenen Aussagen zufolge demnächst eine in [...] lebende Frau

heiraten, womit noch viel mehr von gewissen Sprachkenntnissen auszugehen ist.

Davon, dass ihm eine anwaltliche Vertretung versagt worden sein soll, kann sodann

keine Rede sein, zumal seine Vertreterin noch am Tag der Eröffnung der zu

überprüfenden Verfügung das Migrationsamt in streitgegenständlicher Sache

kontaktiert hat.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Zwar liegen

die gestellten Anträge an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Aufgrund der

speziellen Umstände des vorliegenden Falls (Unklarheit über die erfolgte

Zustellung des Strafbefehls vom 30. Januar 2018, wobei erst damit die zwangsmassnahmenrechtliche

Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt begründet wurde) wird das Gesuch um

Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands indes gutgeheissen. Für das B____

auszurichtende Honorar wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwölf Tagen, das heisst bis zum 26. April

2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters wird gutgeheissen. MLaw B____ wird ein Honorar von CHF 800.–

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.