AUS.2021.14
Anordnung der Ausschaffungshaft
16. April 2021Deutsch9 min
für die Einreise in die Schweiz notwendiges Visum. Bei der RIPOL-Abfrage wurde zudem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.14
URTEIL
vom 16.
April 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch B____,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. April 2021
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde von
der Schweizer Grenzwache am 19. Februar 2021 bei der Einreise in die
Schweiz von [...] herkommend als Passagier eines Fahrzeugs mit [...]
Kennzeichen kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit
einem nicht eröffneten schengenweiten Einreiseverbot belegt ist (dieses wurde
ihm am 14. April 2021 gegen Unterschrift eröffnet). Zwar konnte sich A____
bei der Kontrolle mit seiner echten, ihm zustehenden und bis zum 14. Januar
2030 gültigen [...] Identitätskarte ausweisen, indes verfügte er nicht über ein
für die Einreise in die Schweiz notwendiges Visum. Bei der RIPOL-Abfrage wurde zudem
festgestellt, dass der Beurteilte durch die Strafvollzugsbehörde Basel-Stadt
zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe zur Verhaftung ausgeschrieben
ist, woraufhin A____ am 22. Februar 2021 nach Basel überführt wurde. Aus der strafrechtlich
begründeten Haft ist er per 14. April 2021 entlassen worden, woraufhin der Beurteilte
dem Migrationsamt übergeben wurde, welches ihn gleichentags aus der Schweiz
wegwies und eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen verfügte.
Am 16. April 2021
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und gelangte seine
Vertreterin zum Vortrag, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert
und ihm bzw. seiner Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft
ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,
wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 14. April 2021 aus der Schweiz
weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Gegen
den Beurteilten besteht zwar eine bis zum 31. Oktober 2022 gültige
Einreisesperre (seit dem 13. Februar 2020). Indes wurde ihm diese erst am 14.
April 2021 eröffnet. Damit kann sie nicht Grundlage für die vorliegende Haft
bilden.
2.3
2.3.1
Der
blosse Umstand, dass der Ausländer illegal eingereist ist, genügt zwar für die
Annahme von Untertauchensgefahr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
(BGE 129 I 139 E. 4.2.1 S. 146 f.). Indes wurde A____ bereits mehrfach wegen
Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verurteilt. So wurde
er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt vom 23. November
2016.
wegen illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF
40.– (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 720.– verurteilt. Obwohl gegen
ihn ein bis zum 12. Februar 2020 geltenden Einreiseverbot bestand (seit dem 7.
März 2017), reiste der Beurteilte erneut in die Schweiz ein, sodass er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 8. August 2018 wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wurde. Am 24. September
2019.
wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf wegen
rechtswidriger Einreise bzw. rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit
ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 40.–
verurteilt. Im Anschluss daran ist der Beurteilte, am 26. September 2019, sodann
in seine Heimat zurückgeschafft worden. Nichtsdestotrotz ist er am 19. Februar
2021.
ohne das erforderliche Visum zu besitzen, erneut rechtswidrig in die
Schweiz eingereist. Dafür, dass die jeweiligen Strafbefehle dem Beurteilten
nicht rechtsgenüglich eröffnet werden konnten, liegen keinerlei Hinweise vor,
zumal zwecks Strafzumessung in den entsprechenden Entscheiden jeweils auf die
bereits ergangenen Urteile verwiesen wird. Den Erhalt des Strafbefehls vom 24.
September 2019 hat A____ – bevor er zwei Tage später in sein Heimatland
verbracht wurde – sodann unterschriftlich bestätigt. Der Beurteilte ist nach
dem Gesagten offensichtlich nicht gewillt, sich an die geltenden
ausländerrechtlichen Gesetze bzw. verfügte Einreiseverbote zu halten und
foutiert sich regelrecht darum. Aus diesem Verhalten muss geschlossen werden,
dass er sich auch zukünftig nicht an behördliche Anordnungen halten wird, wobei
der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2018
wegen rechtswidrigen Aufenthalts (VT.2017.147401) zufolge Unklarheit, ob dieser
effektiv zugestellt werden konnte, noch nicht einmal berücksichtigt ist.
2.3.2
Darüber
hinaus gab der Beurteilte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft
am 14. April 2021 und auch heute unmissverständlich an, dass er bei einer
allfälligen Haftentlassung zu seiner Verlobten nach [...] reisen wolle, wo er
einen Termin habe, um zu heiraten. Dies stellt ein weiteres Indiz dar, dass sich
der Beurteilte bei einer allfälligen Haftentlassung den hiesigen Behörden nicht
zur Verfügung halten würde, sondern vielmehr untertauchen bzw. nach [...]
reisen würde.
2.3.3
Nach
dem Gesagten besteht Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund
erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
2.3.4
Der
anlässlich der heutigen Verhandlung gestellte Antrag, es sei das Trambillet,
welches er bei seiner Anhaltung dabei gehabt habe, aus den Effekten zu holen
und zu den Akten zu nehmen, wird abgewiesen. Aus dem Polizeirapport ergibt sich
klar, dass der Beurteilte von [...] in die Schweiz einreisen wollte. Dass er
allenfalls zeitnah mit dem Tram nach [...] unterwegs gewesen ist, ändert daran
nichts, zumal Schweizer Grenzbeamte nur die Einreise in die Schweiz und nicht
die Ausreise nach [...] kontrollieren.
3.
Zurzeit ist es
trotz bestehender Pandemie möglich, von der Schweiz [...] zu fliegen, was nicht
zuletzt die bereits erfolgte Flugbuchung nach [...] für den heutigen späten
Nachmittag (17.30 Uhr) zeigt. Dass der Strafbefehl vom 30. Januar 2018
(VT.2017.147401) allenfalls nicht korrekt eröffnet worden ist, spielt für die
Beurteilung der administrativrechtlich motivierten Haft keine Rolle, zumal er
auch nicht zur Begründung des Haftgrunds der Untertauchensgefahr herangezogen wird.
Sollte der Beurteilte effektiv eine gewisse Zeit zu Unrecht in (strafrechtlich
motivierter) Haft verbracht haben, wird er eine entsprechende Genugtuung
erhalten. Dafür ist seine Anwesenheit in der Schweiz aber nicht notwendig. Darüber
hinaus setzt die Ausschaffungshaft auch nicht voraus, dass der betroffenen
ausländischen Person eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits
Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens
einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Diss. Zürich 2015, S. 98). Da aufgrund des Erwogenen nicht zu erwarten
ist, dass sich der Beurteilte an Anordnungen von Behörden halten wird, ist eine
Inhaftierung das einzige Mittel, mit dem der Vollzug der Wegweisung
sichergestellt werden kann. Schliesslich ist mit der ausserordentlich zügig
getätigten Flugbuchung auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die Haft macht
auch nicht unverhältnismässig, dass anlässlich der Befragung beim Migrationsamt
nicht auf [...], sondern auf [...] übersetzt wurde, zumal A____ derart adäquate
Antworten gab, dass er die entsprechenden Fragen verstanden haben muss. Im
Dispositiv
Übrigen will er eigenen Aussagen zufolge demnächst eine in [...] lebende Frau
heiraten, womit noch viel mehr von gewissen Sprachkenntnissen auszugehen ist.
Davon, dass ihm eine anwaltliche Vertretung versagt worden sein soll, kann sodann
keine Rede sein, zumal seine Vertreterin noch am Tag der Eröffnung der zu
überprüfenden Verfügung das Migrationsamt in streitgegenständlicher Sache
kontaktiert hat.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Zwar liegen
die gestellten Anträge an der Grenze zur Aussichtslosigkeit. Aufgrund der
speziellen Umstände des vorliegenden Falls (Unklarheit über die erfolgte
Zustellung des Strafbefehls vom 30. Januar 2018, wobei erst damit die zwangsmassnahmenrechtliche
Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt begründet wurde) wird das Gesuch um
Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands indes gutgeheissen. Für das B____
auszurichtende Honorar wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwölf Tagen, das heisst bis zum 26. April
2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters wird gutgeheissen. MLaw B____ wird ein Honorar von CHF 800.–
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 61.60 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.