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Entscheid

AUS.2021.17

Ausgrenzung

17. Mai 2021Deutsch6 min

Mit Verfügung

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.17

URTEIL

vom 17.

Mai 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 10. April 2021

betreffend Ausgrenzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Migrationsamts vom 10. April 2021 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

auf zwölf Monate befristete Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons

Basel-Stadt angeordnet. Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 16. April 2021

Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit

Stellungnahme vom 30. April 2021 hat das Migrationsamt um Abweisung der

Beschwerde ersucht. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021

repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Migrationsamt

eingereichten Vorakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Ausgrenzungsverfügungen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann nach Abs. 3 der genannten Bestimmung

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) innert zehn Tagen Beschwerde

geführt werden. Zuständig ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

1.2

Die

Formalien sind erfüllt, sodass auf die form- und fristgerecht erhobene

Beschwerde einzutreten ist.

2.

Die zuständige

kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage machen, ein bestimmtes

Gebiet nicht zu betreten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung

stört oder gefährdet, wobei die Massnahme auch von der Behörde des Kantons

angeordnet werden kann, der Gründe hat, die ausländische Person von seinem

Gebiet (oder Teilen davon) fernzuhalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 AIG). Die Bestimmung dient insbesondere der

Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Da sie im Sinne einer

Generalklausel offen formuliert ist, können aber auch andere Verstösse gegen

Sicherheit und Ordnung zu einer Ausgrenzung führen. Namentlich ist die

Ausgrenzung aus einer Stadt zulässig, in welcher der Ausländer delinquiert hat.

Dabei darf in Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr der Delinquenz in der

Anonymität der Städte höher ist als anderswo (BGE 142 II 1 E. 4.4 S. 7 f.;

BGer 2C_383/2015 vom 22. November 2015 E. 2.2). Es genügt die Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eine eigentliche Störung, wie etwa die

Begehung einer Straftat, muss nicht nachgewiesen sein. Allerdings müssen

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen (vgl. dazu BGer 2C_437/2009 vom 27.

Oktober 2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1; Zünd, in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage

2019, Art. 74 AIG N 3; Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 74 N 15).

Die Massnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, muss

mithin geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen und darf nicht über das Erforderliche

hinausgehen.

3.

3.1

Das

Migrationsamt hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der

Beschwerdeführer gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 10. April

2021.

unter seinem Aliasnamen «[...]» wegen Körperverletzung zum Nachteil von [...]

kontrolliert und festgenommen worden ist. Gemäss konstanter Praxis würden

Personen, welche weder über eine Aufenthalts- noch über eine

Niederlassungsbewilligung verfügten und durch ihr Verhalten die öffentliche

Sicherheit und Ordnung störten und gefährdeten, gemäss Art. 74 AIG

aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt. In der Vernehmlassung vom 30. April

2021.

wird konkretisiert, dass der Beschwerdeführer während seines langen,

rechtswidrigen Aufenthalts in Basel mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten

ist, weshalb er in der Vergangenheit bereits vom Kantonsgebiet Basel-Stadt

ausgegrenzt worden sei. Gemäss Strafregisterauszug sei der Beschwerdeführer

insgesamt siebenmal verzeichnet, unter anderem auch wegen Körperverletzung.

3.2

Der

Beschwerdeführer moniert, die Massnahme verstosse gegen die Unschuldsvermutung.

Das strafprozessrechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung dürfe nicht umgangen

werden, indem in einem offenen Verfahren verwaltungsrechtlich bestraft werde. Zudem bezwecke Art. 74 AIG

insbesondere, den widerrechtlichen Betäubungsmittelhandel zu bekämpfen, worum

es aber im offenen Verfahren nicht gehe. Er bittet darum, die Verfügung aufzuheben und seine

Bewegungsfreiheit nicht noch mehr einzuschränken.

3.3

3.3.1

Der

Beschwerdeführer

verfügt als abgewiesener Asylsuchender über keine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Entgegen seiner

Ansicht misst sich die zur Diskussion stehende Massnahme nicht nach

strafprozessualen Grundsätzen und genügt zum Erlass der Ausgrenzungsverfügung –

wie bereits erwähnt – der hinreichend begründete Verdacht der Begehung

strafbarer Handlungen, ohne dass eine entsprechende Straftat nachgewiesen sein

muss. Abgesehen davon, ist aufgrund der Akten doch recht wahrscheinlich, dass A____

das ihm vorgeworfene Körperverletzungsdelikt begangen hat, wurde er doch vom

Geschädigten – einem Bekannten – präzise beschrieben. Gemäss Polizeirapport vom

10.

April 2021 hat er darüber hinaus eingestanden, einen Bekannten mit einem

Metallstück im Gesicht verletzt zu haben. Ferner wurde in seiner Jackentasche –

wie vom Opfer als Tatwaffe beschrieben – ein (blutiges) Metallstück gefunden.

3.3.2

Wie

das Migrationsamt zudem zu Recht festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer mehrfach,

mitunter auch wegen eines auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt begangenen

Körperverletzungsdelikts, vorbestraft, wobei für die Ausgrenzung nach dem

vorstehend Erwogenen nicht «bloss» Betäubungsmitteldelikte in Frage kommen. A____

hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit damit massiv

gestört. Es besteht zudem die Gefahr, dass er dies auch zukünftig tun wird,

zumal der Beschwerdeführer gemäss den sich in den Akten befindlichen Polizeirapporten

häufig alkoholisiert angehalten worden ist und er offenbar auch regelmässig

Betäubungsmittel konsumiert. Nach dem vorstehend Referierten besteht ein

erhebliches Interesse daran, den Beschwerdeführer vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt

fernzuhalten.

3.3.3

Die

zur Diskussion stehende Massnahme erscheint zudem auch verhältnismässig. Sie

ist zweifellos geeignet, weitere Delikte auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt

zukünftig zu verhindern. Zudem sind keine Massnahmen ersichtlich, die dieses

Ziel ebenso wirkungsvoll erreichen könnten. Darüber hinaus hat der

Beschwerdeführer keine privaten Interessen (wie etwa einen Arztbesuch oder den

Besuch einer Sprachschule), die seine Anwesenheit im Kantonsgebiet zwingend

notwendig machen würden, geltend gemacht bzw. nachgewiesen. Ferner wurde die

Massnahme – nachdem am 11. September 2018 bereits eine Ausgrenzung von sechs

Monaten verfügt worden ist – nunmehr auf ein Jahr befristet. Auch dass die

Massnahme für das ganze Kantonsgebiet verfügt worden ist, ändert an der

Verhältnismässigkeit der Ausgrenzungsverfügung nichts, zumal das Gebiet des

Kantons Basel-Stadt nicht besonders gross ist und der verbleibende

Bewegungsraum des im Kanton [...] wohnhaften Beschwerdeführers nicht so eng

gezogen wird, dass frei gewählte soziale Kontakte stark eingeschränkt wären.

4.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren

ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im AuG).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.