AUS.2021.17
Ausgrenzung
17. Mai 2021Deutsch6 min
Mit Verfügung
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.17
URTEIL
vom 17.
Mai 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 10. April 2021
betreffend Ausgrenzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 10. April 2021 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
auf zwölf Monate befristete Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons
Basel-Stadt angeordnet. Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 16. April 2021
Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit
Stellungnahme vom 30. April 2021 hat das Migrationsamt um Abweisung der
Beschwerde ersucht. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10. Mai 2021
repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Migrationsamt
eingereichten Vorakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Ausgrenzungsverfügungen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann nach Abs. 3 der genannten Bestimmung
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) innert zehn Tagen Beschwerde
geführt werden. Zuständig ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
1.2
Die
Formalien sind erfüllt, sodass auf die form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die zuständige
kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage machen, ein bestimmtes
Gebiet nicht zu betreten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung
stört oder gefährdet, wobei die Massnahme auch von der Behörde des Kantons
angeordnet werden kann, der Gründe hat, die ausländische Person von seinem
Gebiet (oder Teilen davon) fernzuhalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 AIG). Die Bestimmung dient insbesondere der
Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Da sie im Sinne einer
Generalklausel offen formuliert ist, können aber auch andere Verstösse gegen
Sicherheit und Ordnung zu einer Ausgrenzung führen. Namentlich ist die
Ausgrenzung aus einer Stadt zulässig, in welcher der Ausländer delinquiert hat.
Dabei darf in Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr der Delinquenz in der
Anonymität der Städte höher ist als anderswo (BGE 142 II 1 E. 4.4 S. 7 f.;
BGer 2C_383/2015 vom 22. November 2015 E. 2.2). Es genügt die Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eine eigentliche Störung, wie etwa die
Begehung einer Straftat, muss nicht nachgewiesen sein. Allerdings müssen
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen (vgl. dazu BGer 2C_437/2009 vom 27.
Oktober 2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1; Zünd, in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage
2019, Art. 74 AIG N 3; Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 74 N 15).
Die Massnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, muss
mithin geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen und darf nicht über das Erforderliche
hinausgehen.
3.
3.1
Das
Migrationsamt hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass der
Beschwerdeführer gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 10. April
2021.
unter seinem Aliasnamen «[...]» wegen Körperverletzung zum Nachteil von [...]
kontrolliert und festgenommen worden ist. Gemäss konstanter Praxis würden
Personen, welche weder über eine Aufenthalts- noch über eine
Niederlassungsbewilligung verfügten und durch ihr Verhalten die öffentliche
Sicherheit und Ordnung störten und gefährdeten, gemäss Art. 74 AIG
aus dem Kanton Basel-Stadt ausgegrenzt. In der Vernehmlassung vom 30. April
2021.
wird konkretisiert, dass der Beschwerdeführer während seines langen,
rechtswidrigen Aufenthalts in Basel mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten
ist, weshalb er in der Vergangenheit bereits vom Kantonsgebiet Basel-Stadt
ausgegrenzt worden sei. Gemäss Strafregisterauszug sei der Beschwerdeführer
insgesamt siebenmal verzeichnet, unter anderem auch wegen Körperverletzung.
3.2
Der
Beschwerdeführer moniert, die Massnahme verstosse gegen die Unschuldsvermutung.
Das strafprozessrechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung dürfe nicht umgangen
werden, indem in einem offenen Verfahren verwaltungsrechtlich bestraft werde. Zudem bezwecke Art. 74 AIG
insbesondere, den widerrechtlichen Betäubungsmittelhandel zu bekämpfen, worum
es aber im offenen Verfahren nicht gehe. Er bittet darum, die Verfügung aufzuheben und seine
Bewegungsfreiheit nicht noch mehr einzuschränken.
3.3
3.3.1
Der
Beschwerdeführer
verfügt als abgewiesener Asylsuchender über keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Entgegen seiner
Ansicht misst sich die zur Diskussion stehende Massnahme nicht nach
strafprozessualen Grundsätzen und genügt zum Erlass der Ausgrenzungsverfügung –
wie bereits erwähnt – der hinreichend begründete Verdacht der Begehung
strafbarer Handlungen, ohne dass eine entsprechende Straftat nachgewiesen sein
muss. Abgesehen davon, ist aufgrund der Akten doch recht wahrscheinlich, dass A____
das ihm vorgeworfene Körperverletzungsdelikt begangen hat, wurde er doch vom
Geschädigten – einem Bekannten – präzise beschrieben. Gemäss Polizeirapport vom
10.
April 2021 hat er darüber hinaus eingestanden, einen Bekannten mit einem
Metallstück im Gesicht verletzt zu haben. Ferner wurde in seiner Jackentasche –
wie vom Opfer als Tatwaffe beschrieben – ein (blutiges) Metallstück gefunden.
3.3.2
Wie
das Migrationsamt zudem zu Recht festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer mehrfach,
mitunter auch wegen eines auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt begangenen
Körperverletzungsdelikts, vorbestraft, wobei für die Ausgrenzung nach dem
vorstehend Erwogenen nicht «bloss» Betäubungsmitteldelikte in Frage kommen. A____
hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit damit massiv
gestört. Es besteht zudem die Gefahr, dass er dies auch zukünftig tun wird,
zumal der Beschwerdeführer gemäss den sich in den Akten befindlichen Polizeirapporten
häufig alkoholisiert angehalten worden ist und er offenbar auch regelmässig
Betäubungsmittel konsumiert. Nach dem vorstehend Referierten besteht ein
erhebliches Interesse daran, den Beschwerdeführer vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt
fernzuhalten.
3.3.3
Die
zur Diskussion stehende Massnahme erscheint zudem auch verhältnismässig. Sie
ist zweifellos geeignet, weitere Delikte auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt
zukünftig zu verhindern. Zudem sind keine Massnahmen ersichtlich, die dieses
Ziel ebenso wirkungsvoll erreichen könnten. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer keine privaten Interessen (wie etwa einen Arztbesuch oder den
Besuch einer Sprachschule), die seine Anwesenheit im Kantonsgebiet zwingend
notwendig machen würden, geltend gemacht bzw. nachgewiesen. Ferner wurde die
Massnahme – nachdem am 11. September 2018 bereits eine Ausgrenzung von sechs
Monaten verfügt worden ist – nunmehr auf ein Jahr befristet. Auch dass die
Massnahme für das ganze Kantonsgebiet verfügt worden ist, ändert an der
Verhältnismässigkeit der Ausgrenzungsverfügung nichts, zumal das Gebiet des
Kantons Basel-Stadt nicht besonders gross ist und der verbleibende
Bewegungsraum des im Kanton [...] wohnhaften Beschwerdeführers nicht so eng
gezogen wird, dass frei gewählte soziale Kontakte stark eingeschränkt wären.
4.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren
ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im AuG).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.