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Entscheid

AUS.2021.18

Anordnung der Ausschaffungshaft

19. Mai 2021Deutsch9 min

A____ stammt aus

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.18

URTEIL

vom 18.

Mai 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der

Mongolei,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

vom 18. Mai

2021

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

der Mongolei. Nachdem er im November 2006 erfolglos ein Asylgesuch in der

Schweiz eingereicht hatte, musste er im März 2008 in seine Heimat ausgeschafft

werden. Am 4. Januar 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. Auch dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2013 abgelehnt,

ebenso wie ein Rekurs und mehrere Wiedererwägungsgesuche abgewiesen wurden.

Am 25. Juli 2019

wurde A____ in Basel festgenommen; seither hat er sich in Haft befunden. Mit

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020 wurde er der

versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der

Sachbeschädigung, der Entwendung eines Schiffes zum Gebrauch und der

Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt schuldig erklärt und

zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 300.– und einer

Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen. Mit Entscheid vom 30. September 2020 verweigerte der Straf- und

Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug nach Art. 86 des Strafgesetzbuches. Das Strafende fiel auf

den 17. Mai 2021. Auf diesen Zeitpunkt wurde A____ zu Handen des

Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen.

Mit Verfügung

vom 18. Mai 2021 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft

zur Sicherstellung der Landesverweisung an. Am 19. Mai 2021 hat eine mündliche

Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer

Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Der Beurteilte hat sich bis zum 17. Mai 2021 im Strafvollzug befunden. Seit dem

18.

Mai 2021 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 19. Mai 2021

durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die

in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

[SG 122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden

soll. Ferner ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich. Mit

Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020 ist gegen den

Beurteilten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung von 6

Jahren ausgesprochen, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Die von ihm verübte

Straftat der versuchten schweren Körperverletzung stellt ein Verbrechen dar,

mit welchem er sein Opfer erheblich an Leib und Leben gefährdet hat. Damit sind

beide genannten Haftgründe ohne Weiteres erfüllt. Wie das Bundesgericht

festgehalten hat, bedarf es bei diesen Haftgründen keiner Prognose, ob sich der

Ausländer dem Vollzug der Wegweisung entziehen werde (so etwa BGer 2C_524/2015

vom 18. Juni 2015 E. 2.4). Das Gesetz vermutet dies aufgrund der schweren

Straffälligkeit: Wer die Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens missachtet

hat, ist nach der gesetzlichen Vorgabe auch bereit, sich behördlichen

Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen (BGer

2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2). Ob eine Untertauchensgefahr vorliegt,

kann folglich offenbleiben. Es ist deshalb nur am Rande darauf hinzuweisen,

dass der Sachverhalt, wie er weiter oben geschildert worden ist (Rückkehr in

die Schweiz nach einer ersten Ausschaffung, mehrfache Wiedererwägungsgesuche

bezüglich seines Asylersuchens), darauf schliessen lässt, dass der Entschluss

zur Rückkehr in die Heimat wohl nur unter dem Eindruck der rund 22 Monate

dauernden Inhaftierung gewachsen ist und die Einsicht in deren Notwendigkeit in

Freiheit schnell wieder schwinden könnte. Dies auch unter Berücksichtigung,

dass in Freiheit die grosse Gefahr besteht, dass der Beurteilte seine

Medikamente, auf die er angewiesen ist, nicht mehr einnimmt, was, wie zu

befürchten ist, Einfluss auf seine Kooperationsbereitschaft haben könnte.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen

zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht

überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen

Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die

betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich

die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen

Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der

Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76

Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61

m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf

die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit

der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG).

3.2

Aufgrund

der Pandemie finden zurzeit keine Linienflüge in die Mongolei statt. In den

Akten findet sich die Information, dass Flüge ab Juni wieder organisiert werden

können. Gemäss aktueller Auskunft des Staatssekretariats für Migration vom

18.

Juni 2021 seien Flugverbindungen in die Mongolei derzeit kein Thema –

Turkish Airlines ab Basel/Genf/Zürich sei im Buchungssystem ab 3. Juli 2021

aufgeschaltet. Eine Recherche der Einzelrichterin im Internet hat ergeben, dass

der erste buchbare Flug mit guter Verbindung auf den 17. Juni 2021 fällt (ZRH –

DXB 15.25 – 23.45 Uhr mit Emirates, DXB – ICN 3.40 – 17.00 Uhr mit Emirates,

19.05

– 22 Uhr ICN – ULN mit Asiana Airlines). Ob dieser Flug dann tatsächlich

durchgeführt werden kann, ist zwar ungewiss. Es besteht jedoch, auch angesichts

der in der Mongolei zurückgehender Infektionszahlen (29. April 2021: 7-Tage-Mittelwert

von 1'327, 17. Mai 2021: 7-Tage-Mittelwert von 513), eine hohe

Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Flugverkehr bald wieder aufgenommen wird und

eine Rückkehr in die Mongolei innerhalb der für drei Monate verfügten

Ausschaffungshaft tatsächlich möglich sein wird. Der Beurteilte, der gemäss

Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2020 an einer rezidivierenden

depressiven Störung und einer Alkoholabhängigkeit leidet, ist auf die

regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen, damit sein Zustand stabil

bleibt. Es ist zu befürchten, dass er diese Medikamente ohne den unterstützenden

Rahmen der Inhaftierung in Freiheit absetzen würde. Als Folge davon würde sich

die Rückfallgefahr für deliktische Tätigkeiten, die sich gegen die körperliche

Integrität von dem Beurteilten vollkommen fremden Personen richten würde,

erheblich vergrössern. Dies gilt umso mehr, als der Beurteilte keine Reue oder

Einsicht hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung gezeigt und das

Gewaltdelikt noch anlässlich seiner Anhörung vom 22. September 2020

bagatellisiert hat (vgl. Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

vom 30. September 2020 betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung aus

dem Strafvollzug). Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und

der mit seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das

Interesse am Vollzug der Landesverweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt

den mit der Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des

Beurteilten und rechtfertigt die Anordnung einer dreimonatigen

Ausschaffungshaft trotz der Unsicherheit, wann genau ein Rückflug wird

stattfinden können. Angesichts dieses hohen Interessens der Öffentlichkeit kann

auch kein milderes Mittel als Haft wie beispielsweise eine Eingrenzung oder

regelmässige Meldepflicht in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen

Massnahme die Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.

3.3

Der

Beurteilte ist, wie bereits ausgeführt worden ist, auf die Einnahme von

Medikamenten angewiesen, die er im Gefängnis auch erhält. Wie sich aus dem

ärztlichen Bericht vom 27. April 2021 ergibt, ist seine paranoide Schizophrenie

zurzeit stabil eingestellt. Es wird allerdings trotzdem eine Rückkehr der

Vollzugsstufe 1 unter Begleitung einer medizinisch geschulten Person empfohlen.

Entsprechende Abklärungen seitens der Migrationsbehörden sind im Gang. Der

gesundheitlichen Situation des Beurteilten wird somit sowohl während der

Inhaftierung als auch beim Vollzug der Landesverweisung beziehungsweise der

Rückkehr in die Heimat des Beurteilten Rechnung getragen. In der heutigen

Verhandlung hat er den Wunsch geäussert, vor dem Vollzug der Landesverweisung

in der Schweiz noch die zweite Covid Impfung erhalten zu können. Angesichts

dessen, dass sich die Heimreise noch um ein paar Wochen verzögert, soll diesem

Wunsch Rechnung getragen werden.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 17. August 2021,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen

beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.