AUS.2021.18
Anordnung der Ausschaffungshaft
19. Mai 2021Deutsch9 min
A____ stammt aus
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.18
URTEIL
vom 18.
Mai 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Mongolei,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
vom 18. Mai
2021
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
der Mongolei. Nachdem er im November 2006 erfolglos ein Asylgesuch in der
Schweiz eingereicht hatte, musste er im März 2008 in seine Heimat ausgeschafft
werden. Am 4. Januar 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Auch dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2013 abgelehnt,
ebenso wie ein Rekurs und mehrere Wiedererwägungsgesuche abgewiesen wurden.
Am 25. Juli 2019
wurde A____ in Basel festgenommen; seither hat er sich in Haft befunden. Mit
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020 wurde er der
versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der
Sachbeschädigung, der Entwendung eines Schiffes zum Gebrauch und der
Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt schuldig erklärt und
zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 300.– und einer
Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen. Mit Entscheid vom 30. September 2020 verweigerte der Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug nach Art. 86 des Strafgesetzbuches. Das Strafende fiel auf
den 17. Mai 2021. Auf diesen Zeitpunkt wurde A____ zu Handen des
Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen.
Mit Verfügung
vom 18. Mai 2021 ordnete das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft
zur Sicherstellung der Landesverweisung an. Am 19. Mai 2021 hat eine mündliche
Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer
Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Der Beurteilte hat sich bis zum 17. Mai 2021 im Strafvollzug befunden. Seit dem
18.
Mai 2021 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 19. Mai 2021
durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die
in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Ferner ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich. Mit
Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020 ist gegen den
Beurteilten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine Landesverweisung von 6
Jahren ausgesprochen, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Die von ihm verübte
Straftat der versuchten schweren Körperverletzung stellt ein Verbrechen dar,
mit welchem er sein Opfer erheblich an Leib und Leben gefährdet hat. Damit sind
beide genannten Haftgründe ohne Weiteres erfüllt. Wie das Bundesgericht
festgehalten hat, bedarf es bei diesen Haftgründen keiner Prognose, ob sich der
Ausländer dem Vollzug der Wegweisung entziehen werde (so etwa BGer 2C_524/2015
vom 18. Juni 2015 E. 2.4). Das Gesetz vermutet dies aufgrund der schweren
Straffälligkeit: Wer die Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens missachtet
hat, ist nach der gesetzlichen Vorgabe auch bereit, sich behördlichen
Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen (BGer
2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2). Ob eine Untertauchensgefahr vorliegt,
kann folglich offenbleiben. Es ist deshalb nur am Rande darauf hinzuweisen,
dass der Sachverhalt, wie er weiter oben geschildert worden ist (Rückkehr in
die Schweiz nach einer ersten Ausschaffung, mehrfache Wiedererwägungsgesuche
bezüglich seines Asylersuchens), darauf schliessen lässt, dass der Entschluss
zur Rückkehr in die Heimat wohl nur unter dem Eindruck der rund 22 Monate
dauernden Inhaftierung gewachsen ist und die Einsicht in deren Notwendigkeit in
Freiheit schnell wieder schwinden könnte. Dies auch unter Berücksichtigung,
dass in Freiheit die grosse Gefahr besteht, dass der Beurteilte seine
Medikamente, auf die er angewiesen ist, nicht mehr einnimmt, was, wie zu
befürchten ist, Einfluss auf seine Kooperationsbereitschaft haben könnte.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen
zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich
die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen
Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76
Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61
m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf
die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit
der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG).
3.2
Aufgrund
der Pandemie finden zurzeit keine Linienflüge in die Mongolei statt. In den
Akten findet sich die Information, dass Flüge ab Juni wieder organisiert werden
können. Gemäss aktueller Auskunft des Staatssekretariats für Migration vom
18.
Juni 2021 seien Flugverbindungen in die Mongolei derzeit kein Thema –
Turkish Airlines ab Basel/Genf/Zürich sei im Buchungssystem ab 3. Juli 2021
aufgeschaltet. Eine Recherche der Einzelrichterin im Internet hat ergeben, dass
der erste buchbare Flug mit guter Verbindung auf den 17. Juni 2021 fällt (ZRH –
DXB 15.25 – 23.45 Uhr mit Emirates, DXB – ICN 3.40 – 17.00 Uhr mit Emirates,
19.05
– 22 Uhr ICN – ULN mit Asiana Airlines). Ob dieser Flug dann tatsächlich
durchgeführt werden kann, ist zwar ungewiss. Es besteht jedoch, auch angesichts
der in der Mongolei zurückgehender Infektionszahlen (29. April 2021: 7-Tage-Mittelwert
von 1'327, 17. Mai 2021: 7-Tage-Mittelwert von 513), eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Flugverkehr bald wieder aufgenommen wird und
eine Rückkehr in die Mongolei innerhalb der für drei Monate verfügten
Ausschaffungshaft tatsächlich möglich sein wird. Der Beurteilte, der gemäss
Urteil des Strafgerichts vom 14. Februar 2020 an einer rezidivierenden
depressiven Störung und einer Alkoholabhängigkeit leidet, ist auf die
regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen, damit sein Zustand stabil
bleibt. Es ist zu befürchten, dass er diese Medikamente ohne den unterstützenden
Rahmen der Inhaftierung in Freiheit absetzen würde. Als Folge davon würde sich
die Rückfallgefahr für deliktische Tätigkeiten, die sich gegen die körperliche
Integrität von dem Beurteilten vollkommen fremden Personen richten würde,
erheblich vergrössern. Dies gilt umso mehr, als der Beurteilte keine Reue oder
Einsicht hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung gezeigt und das
Gewaltdelikt noch anlässlich seiner Anhörung vom 22. September 2020
bagatellisiert hat (vgl. Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
vom 30. September 2020 betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung aus
dem Strafvollzug). Angesichts der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und
der mit seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist das
Interesse am Vollzug der Landesverweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt
den mit der Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des
Beurteilten und rechtfertigt die Anordnung einer dreimonatigen
Ausschaffungshaft trotz der Unsicherheit, wann genau ein Rückflug wird
stattfinden können. Angesichts dieses hohen Interessens der Öffentlichkeit kann
auch kein milderes Mittel als Haft wie beispielsweise eine Eingrenzung oder
regelmässige Meldepflicht in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen
Massnahme die Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.
3.3
Der
Beurteilte ist, wie bereits ausgeführt worden ist, auf die Einnahme von
Medikamenten angewiesen, die er im Gefängnis auch erhält. Wie sich aus dem
ärztlichen Bericht vom 27. April 2021 ergibt, ist seine paranoide Schizophrenie
zurzeit stabil eingestellt. Es wird allerdings trotzdem eine Rückkehr der
Vollzugsstufe 1 unter Begleitung einer medizinisch geschulten Person empfohlen.
Entsprechende Abklärungen seitens der Migrationsbehörden sind im Gang. Der
gesundheitlichen Situation des Beurteilten wird somit sowohl während der
Inhaftierung als auch beim Vollzug der Landesverweisung beziehungsweise der
Rückkehr in die Heimat des Beurteilten Rechnung getragen. In der heutigen
Verhandlung hat er den Wunsch geäussert, vor dem Vollzug der Landesverweisung
in der Schweiz noch die zweite Covid Impfung erhalten zu können. Angesichts
dessen, dass sich die Heimreise noch um ein paar Wochen verzögert, soll diesem
Wunsch Rechnung getragen werden.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 17. August 2021,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen
beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.