AUS.2021.20
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
27. Mai 2021Deutsch6 min
Der guineische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.20
URTEIL
vom 27.
Mai 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Guinea,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 26. Mai 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der guineische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) wurde am 25. Mai 2021 um 15.35 Uhr in der
Schalterhalle des Bahnhofs SBB in Basel durch die Kantonspolizei einer
Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er lediglich ein «Permesso di soggiorno»
sowie eine italienische Identitätskarte, jedoch keinen Reisepass vorzeigen. Er
wurde deshalb wegen des Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt vorläufig
festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben.
Am 26. Mai 2021
verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.
76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.
Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend
E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien
befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen.
Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von
Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit
den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f.
AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,
bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.
76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019
E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 10. November
2016.
in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist er in der Folge nach Italien
weitergereist und hat dort nur gut 2 ½ Monate später, am 31. Januar 2017,
erneut um Asyl ersucht. Obwohl auf seiner italienischen Identitätskarte
explizit vermerkt ist, dass diese nicht zum Grenzübertritt berechtigt («non
valida per l'Espatrio»), ist der Beurteilte nunmehr über den Grenzübergang
Chiasso von Italien herkommend – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen
zu erfüllen – mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben
anlässlich der Befragung beim Migrationsamt beabsichtigte er, nach Frankreich weiterzureisen.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile
Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der
Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)
unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen
Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere
wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG).
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____
verfügt nach Abzug der als Kostendepot eingezogenen EUR 600.– nur noch über
unwesentlich Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte
hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig
unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die
Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz
unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich
hochmobilen A____ kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen
Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen – wie sich aus der
Sachverhaltsdarstellung ergibt – ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen.
Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Dass er sich mit
COVID-19 infiziert hat (positiver PCR-Test vom 27. Mai 2021) und sich aktuell
auf der Quarantänestation des Gefängnisses Bässlergut befindet, ändert daran
nichts, zumal seine medizinische Betreuung dort sichergestellt ist. Auch ist
die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben
Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit
von zwei Staaten zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)
anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch
gehalten, das notwendige Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege
zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten
als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 25. Mai 2021 bis zum 13.
Juli 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.