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Entscheid

AUS.2021.20

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

27. Mai 2021Deutsch6 min

Der guineische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.20

URTEIL

vom 27.

Mai 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Guinea,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 26. Mai 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der guineische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) wurde am 25. Mai 2021 um 15.35 Uhr in der

Schalterhalle des Bahnhofs SBB in Basel durch die Kantonspolizei einer

Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er lediglich ein «Permesso di soggiorno»

sowie eine italienische Identitätskarte, jedoch keinen Reisepass vorzeigen. Er

wurde deshalb wegen des Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt vorläufig

festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben.

Am 26. Mai 2021

verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.

76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.

Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend

E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien

befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen.

Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von

Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit

den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f.

AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,

bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.

76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019

E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 10. November

2016.

in Schweden ein Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist er in der Folge nach Italien

weitergereist und hat dort nur gut 2 ½ Monate später, am 31. Januar 2017,

erneut um Asyl ersucht. Obwohl auf seiner italienischen Identitätskarte

explizit vermerkt ist, dass diese nicht zum Grenzübertritt berechtigt («non

valida per l'Espatrio»), ist der Beurteilte nunmehr über den Grenzübergang

Chiasso von Italien herkommend – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen

zu erfüllen – mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben

anlässlich der Befragung beim Migrationsamt beabsichtigte er, nach Frankreich weiterzureisen.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile

Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der

Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)

unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen

Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere

wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG).

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____

verfügt nach Abzug der als Kostendepot eingezogenen EUR 600.– nur noch über

unwesentlich Bargeld und hat auch keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte

hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig

unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die

Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz

unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich

hochmobilen A____ kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen

Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen – wie sich aus der

Sachverhaltsdarstellung ergibt – ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen.

Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Dass er sich mit

COVID-19 infiziert hat (positiver PCR-Test vom 27. Mai 2021) und sich aktuell

auf der Quarantänestation des Gefängnisses Bässlergut befindet, ändert daran

nichts, zumal seine medizinische Betreuung dort sichergestellt ist. Auch ist

die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben

Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit

von zwei Staaten zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)

anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch

gehalten, das notwendige Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege

zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten

als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 25. Mai 2021 bis zum 13.

Juli 2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.