AUS.2021.21
Anordnung der Ausschaffungshaft
11. Juni 2021Deutsch7 min
Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem totalgefälschten, bulgarischen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.21
URTEIL
vom 11.
Juni 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...],
von Bosnien und Herzegowina
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 9. Juni 2021
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Gemäss Rapport
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 9. Juni 2021 wurde A____ (Beurteilter)
gleichentags um 07.15 Uhr anlässlich einer Requisition am [...] in Basel einer
Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem totalgefälschten, bulgarischen
Führerschein aus. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit einem
ihm am 2. März 2013 eröffneten und bis zum 14. Februar 2023 gültigen
Einreiseverbot belegt ist. Zudem besteht ein SIS-Einreiseverbot der
französischen Behörden, welches am 27. Mai 2019 eröffnet wurde und bis zum 27. Mai
2022 gültig ist. Aus diesem Grund verfügte der Piketthabende des Migrationsamts
die vorläufige Festnahme des Beurteilten. Dieses wies A____ am 9. Juni 2021 aus der
Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von drei Monaten.
Am 11. Juni 2021
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der
Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,
wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
3.
und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt, bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).
2.2
Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 9. Juni 2021 aus der Schweiz
weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der
Beurteilte hat sich anlässlich seiner Kontrolle vom 9. Juni 2021 mit einem
totalgefälschten, bulgarischen Führerschein ausgewiesen, was als eigentliches
Täuschungsmanöver im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu qualifizieren
ist. Darüber hinaus hat A____
– wie sich aus dem Strafregisterauszug und auch aus den Vorakten ergibt
– neben den aktuell zur Diskussion stehenden Delikten auch in der Vergangenheit
wiederholt delinquiert und ist massiv vorbestraft, was ebenfalls für
Untertauchensgefahr spricht, wobei er gemäss heutiger Auskunft auch in
Frankreich straffällig geworden ist, was denn auch die aus dem Jahr 2019
datierende SIS-Einreisesperre ausgelöst hat. Dass er sich nicht an behördliche
Auflagen hält, illustriert auch die Tatsache, dass er trotz ihm bekannten
(zweifachem) Einreiseverbot in die Schweiz bzw. den Schengenraum eingereist ist.
Zudem hat er sich gemäss Polizeirapport im Rahmen seiner Kontrolle bzw. der
AFIS-Abfrage renitent verhalten. Darüber hinaus hat er sich in der
Vergangenheit verschiedentlich nicht an behördliche Termine gehalten (Vorsprache
beim Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft [Vorakten S. 41], mangels
Erreichbarkeit Notwendigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung [Vorakten S. 82],
Absetzung aus der Schweiz ohne Abmeldung [Vorakten S. 111], keine Gewährung des
rechtlichen Gehörs möglich, da der Beurteilte nicht angetroffen werden konnte
[Vorakten S. 122], seit Jahren Missachtung der gesetzlichen An- und
Abmeldevorschriften [Vorakten S. 123]). Nach dem Gesagten besteht offensichtlich
Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
2.3
Überdies
hat der Beurteilte – wie bereits zuvor erwähnt – trotz ihm bekanntem Einreiseverbot
das Gebiet der Schweiz betreten und ist darüber hinaus vom Strafgericht
Basel-Stadt am 15. August 2013 unter anderem wegen versuchter schwerer
Körperverletzung (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mithin einem Verbrechen (Art. 10 Abs. 2
StGB), verurteilt worden. Damit sind weitere Haftgründe erfüllt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c bzw. h AIG).
3.
3.1
Zurzeit
ist es trotz bestehender Pandemie gut möglich, per Linienflug von der Schweiz nach
Bosnien und Herzegowina oder [...] zu reisen, was nur schon ein kurzer Blick
auf die entsprechenden Buchungsportale zeigt und die Ausschaffung tatsächlich
möglich macht. Da die Untertauchensgefahr beim Beurteilten aufgrund des
vorstehend Erwogenen als besonders ausgeprägt zu bezeichnen ist und er im
Übrigen aufgrund seiner diversen Vorstrafen, insbesondere seiner Verurteilung
wegen eines Verbrechens, auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der
Schweiz darstellt, erscheint eine vorläufige Unterbringung bei der in der
Schweiz lebenden Mutter oder seinem Bruder nicht zielführend. Zudem besitzt er
auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte, wobei just diese Massnahme angesichts der Verwendung totalgefälschter
Ausweispapiere ohnehin ausser Betracht fällt. Darüber hinaus setzt die
Ausschaffungshaft auch nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person
eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 98). Da aufgrund des Erwogenen
nicht zu erwarten ist, dass sich der Beurteilte an Anordnungen von Behörden
halten wird und er überdies eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der
Schweiz darstellt, ist eine Inhaftierung das einzige Mittel, mit dem der
Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Die Haft ist somit zur
Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
3.2
Auch
ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten nicht zu
beanstanden, da keine Reisepapiere vorhanden sind bzw. zuerst ein
«Laissez-passer» beschafft werden muss. Der Beurteilte hat es selber in der
Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er seiner Mitwirkungspflicht
nachkommt und bei der Beschaffung seiner Papiere aktiv mithilft. Darüber hinaus
hat er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt und auch heute angegeben,
dass er jetzt [...] sei, weshalb auch diesbezügliche Abklärungen in die Wege zu
leiten sind. Das Migrationsamt ist trotz allem gehalten, das notwendige
Verfahren zügig in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot zu
wahren.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 8. September
2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.