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Entscheid

AUS.2021.21

Anordnung der Ausschaffungshaft

11. Juni 2021Deutsch7 min

Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem totalgefälschten, bulgarischen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.21

URTEIL

vom 11.

Juni 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...],

von Bosnien und Herzegowina

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 9. Juni 2021

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Gemäss Rapport

der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 9. Juni 2021 wurde A____ (Beurteilter)

gleichentags um 07.15 Uhr anlässlich einer Requisition am [...] in Basel einer

Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einem totalgefälschten, bulgarischen

Führerschein aus. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit einem

ihm am 2. März 2013 eröffneten und bis zum 14. Februar 2023 gültigen

Einreiseverbot belegt ist. Zudem besteht ein SIS-Einreiseverbot der

französischen Behörden, welches am 27. Mai 2019 eröffnet wurde und bis zum 27. Mai

2022 gültig ist. Aus diesem Grund verfügte der Piketthabende des Migrationsamts

die vorläufige Festnahme des Beurteilten. Dieses wies A____ am 9. Juni 2021 aus der

Schweiz weg und verfügte gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von drei Monaten.

Am 11. Juni 2021

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der

Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden,

wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wegen eines Verbrechens

verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

3.

und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer

seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt, bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94).

2.2

Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ am 9. Juni 2021 aus der Schweiz

weggewiesen, womit ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vorliegt. Der

Beurteilte hat sich anlässlich seiner Kontrolle vom 9. Juni 2021 mit einem

totalgefälschten, bulgarischen Führerschein ausgewiesen, was als eigentliches

Täuschungsmanöver im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu qualifizieren

ist. Darüber hinaus hat A____

– wie sich aus dem Strafregisterauszug und auch aus den Vorakten ergibt

– neben den aktuell zur Diskussion stehenden Delikten auch in der Vergangenheit

wiederholt delinquiert und ist massiv vorbestraft, was ebenfalls für

Untertauchensgefahr spricht, wobei er gemäss heutiger Auskunft auch in

Frankreich straffällig geworden ist, was denn auch die aus dem Jahr 2019

datierende SIS-Einreisesperre ausgelöst hat. Dass er sich nicht an behördliche

Auflagen hält, illustriert auch die Tatsache, dass er trotz ihm bekannten

(zweifachem) Einreiseverbot in die Schweiz bzw. den Schengenraum eingereist ist.

Zudem hat er sich gemäss Polizeirapport im Rahmen seiner Kontrolle bzw. der

AFIS-Abfrage renitent verhalten. Darüber hinaus hat er sich in der

Vergangenheit verschiedentlich nicht an behördliche Termine gehalten (Vorsprache

beim Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft [Vorakten S. 41], mangels

Erreichbarkeit Notwendigkeit der Ausschreibung zur Verhaftung [Vorakten S. 82],

Absetzung aus der Schweiz ohne Abmeldung [Vorakten S. 111], keine Gewährung des

rechtlichen Gehörs möglich, da der Beurteilte nicht angetroffen werden konnte

[Vorakten S. 122], seit Jahren Missachtung der gesetzlichen An- und

Abmeldevorschriften [Vorakten S. 123]). Nach dem Gesagten besteht offensichtlich

Untertauchensgefahr und ist der entsprechende Haftgrund erfüllt (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

2.3

Überdies

hat der Beurteilte – wie bereits zuvor erwähnt – trotz ihm bekanntem Einreiseverbot

das Gebiet der Schweiz betreten und ist darüber hinaus vom Strafgericht

Basel-Stadt am 15. August 2013 unter anderem wegen versuchter schwerer

Körperverletzung (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), mithin einem Verbrechen (Art. 10 Abs. 2

StGB), verurteilt worden. Damit sind weitere Haftgründe erfüllt (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c bzw. h AIG).

3.

3.1

Zurzeit

ist es trotz bestehender Pandemie gut möglich, per Linienflug von der Schweiz nach

Bosnien und Herzegowina oder [...] zu reisen, was nur schon ein kurzer Blick

auf die entsprechenden Buchungsportale zeigt und die Ausschaffung tatsächlich

möglich macht. Da die Untertauchensgefahr beim Beurteilten aufgrund des

vorstehend Erwogenen als besonders ausgeprägt zu bezeichnen ist und er im

Übrigen aufgrund seiner diversen Vorstrafen, insbesondere seiner Verurteilung

wegen eines Verbrechens, auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der

Schweiz darstellt, erscheint eine vorläufige Unterbringung bei der in der

Schweiz lebenden Mutter oder seinem Bruder nicht zielführend. Zudem besitzt er

auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte, wobei just diese Massnahme angesichts der Verwendung totalgefälschter

Ausweispapiere ohnehin ausser Betracht fällt. Darüber hinaus setzt die

Ausschaffungshaft auch nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 98). Da aufgrund des Erwogenen

nicht zu erwarten ist, dass sich der Beurteilte an Anordnungen von Behörden

halten wird und er überdies eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der

Schweiz darstellt, ist eine Inhaftierung das einzige Mittel, mit dem der

Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann. Die Haft ist somit zur

Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

3.2

Auch

ist die Anordnung der Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten nicht zu

beanstanden, da keine Reisepapiere vorhanden sind bzw. zuerst ein

«Laissez-passer» beschafft werden muss. Der Beurteilte hat es selber in der

Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er seiner Mitwirkungspflicht

nachkommt und bei der Beschaffung seiner Papiere aktiv mithilft. Darüber hinaus

hat er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt und auch heute angegeben,

dass er jetzt [...] sei, weshalb auch diesbezügliche Abklärungen in die Wege zu

leiten sind. Das Migrationsamt ist trotz allem gehalten, das notwendige

Verfahren zügig in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot zu

wahren.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 8. September

2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.