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Entscheid

AUS.2021.23

Ausschaffungshaft

15. Juli 2021Deutsch9 min

öffentlichen Verkehrs) ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____

Source bs.ch

y

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.23

URTEIL

vom 15.

Juli 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

von Argentinien und Spanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 14. Juli 2021

betreffend Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der gemäss

eigenen Angaben argentinisch und spanische Doppelbürger A____ wurde am

Nachmittag des 12. Juli 2021 im Zug von Zürich nach Basel einer Zollkontrolle

unterzogen, wobei er sich ausschliesslich mit einem «Swisspass» (Abonnement des

öffentlichen Verkehrs) ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____

mit einem Einreiseverbot gültig bis am 4. Dezember 2024 für die Schweiz und

Liechtenstein belegt ist. A____ wurde sodann dem Migrationsamt zugeführt.

Nach Durchführung

einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das

Migrationsamt A____ mit Verfügungen vom 13. und 14. Juli 2021 aus der

Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten

angeordnet.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit

und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 4). A____ ist mit

Verfügung vom 13. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen worden.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten

Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum

Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012

vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der

Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal

untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar

zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten,

ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei

einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage

2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98; Göksu, a.a.O., Art. 76 N 4).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Verstoss gegen das

Einreiseverbot entsprechend dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Dem ist zuzustimmen. Das Einreiseverbot des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. Dezember 2009, gültig vom 4.

Dezember 2009 bis 4. Dezember 2024, wurde A____ am 20. April 2013 eröffnet, was

er unterschriftlich bestätigt hat. Dieses Verbot wurde ausgesprochen, nachdem A____

mit Strafurteil des Cour correctionnelle Genève vom 6. Juli 2007 wegen Raubs

und mehrfach versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt worden war. Eröffnet werden konnte es ihm im Rahmen einer erneuten

Festnahme und Strafverfahrens im Jahr 2013. Dieses Strafverfahren endete mit

einer Verurteilung wegen Raubs zu 32 Monaten Freiheitsstrafe durch das Tribunal

correctionnel Genève am 23. September 2013. Dass A____ von diesem

Einreiseverbot nichts gewusst haben will, wie er dies in der Einvernahme vom 13.

Juli 2021 geltend macht, ist vor dem Hintergrund der unterschriftlichen

Bestätigung der Eröffnung als Schutzbehauptung zu werten. Wie die Strafurteile

belegen, hat A____ in der Vergangenheit massiv gegen die Schweizer

Rechtsordnung verstossen und mit seiner Einreise während des noch gültigen

Einreiseverbots gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Dubios bleiben auch die Gründe für seinen aktuellen

Aufenthalt in der Schweiz. Zwar will er als Tourist hier sein und Freunde

besuchen. Allerdings hat er gegenüber dem Migrationsamt seine Adresse nicht

angegeben und wurde auf dem Couvert, in welchem ihm sein spanischer Reisepass

seitens eines Bekannten zugestellt wurde, als Absender die Adresse der

Jugendherberge in Genf angegeben (s. auch unten E 4.2). Auch dieses Verhalten

lässt auf das Vorliegen einer Untertauchensgefahr im Falle seiner Freilassung schliessen.

Es ist insgesamt nicht damit zu rechnen, dass A____ sich in Freiheit an

behördliche Weisungen halten wird, weshalb eine mildere Massnahme zur

Sicherstellung seiner Wegweisung, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes

Gebiet des Kantons, welche nur schwer auf ihre Einhaltung überprüft werden

kann, nicht zielführend ist. Gleichzeitig hat die Schweiz ein grosses Interesse

am sicheren Vollzug der Wegweisung des in der Schweiz in der Vergangenheit

straffällig gewordenen Ausländers. Die angeordnete Ausschaffungshaft erweist

Dispositiv

sich demnach als rechtmässig und angemessen.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, f.).

4.2 A____

ist

argentinischer Staatsangehöriger und konnte im Jahr 2009 in seine

Heimat ausgeschafft werden. Gemäss seinen Angaben ist er gleichzeitig

spanischer Staatsangehöriger. Er sei mit seiner argentinischen Identitätskarte

aus Argentinien ausgereist und habe in Europa seinen spanischen Pass verwendet.

Über einen Bekannten in der Schweiz konnte dieser Pass beigebracht werden.

Sofern die spanischen Behörden das beigebrachte, gemäss Angaben der Schweizer

Behörden echte Reisedokument als A____ zustehend erachten, plant das

Migrationsamt eine Rückführung nach Spanien, wo sich A____ vor seiner Einreise

in der Schweiz auch aufgehalten haben will. Die Durchführung der Wegweisung

nach Spanien würde in jedem Fall innert viel kürzer Zeit als drei Monate

(erfahrungsgemäss maximal innert zwei Wochen) durchführbar sein. Da die Klärung

der Anerkennung von A____ durch die spanischen Behörden allerdings noch

aussteht, rechtfertigt sich die Anordnung von 1 Monat Ausschaffungshaft, da

eine Rückführung nach Argentinien mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. Länger

als ein Monat wird die Haft indessen nicht angeordnet, da A____ gemäss eigenen

Angaben Medikamente wegen der diagnostizierten HIV-Infektion nimmt. Er hat an

der heutigen Verhandlung angegeben, er habe Medikamente für die Dauer von zwei

Wochen mit sich in die Schweiz gebracht. In Spanien habe er noch mehr

Medikamente. Der Arzt im Gefängnis habe ihm mitgeteilt, dass er seine eigenen

Medikamente einnehmen müsse, da er als nicht in der Schweiz krankversicherte

Person keinen Anspruch auf die Versorgung mit der teuren Medikation habe. Sollte

die Haft länger dauern, als sich A____ selber mit den Medikamenten versorgen

kann, wäre deren Verhältnismässigkeit erneut zu überprüfen. In tatsächlicher

Hinsicht steht der Rückführung nach Spanien oder Argentinien nichts entgegen.

In beide Länder können Staatsangehörige trotz der Pandemiesituation einreisen.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 12. Juli 2021 bis 11. August 2021 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat

für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.