AUS.2021.23
Ausschaffungshaft
15. Juli 2021Deutsch9 min
öffentlichen Verkehrs) ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____
Source bs.ch
y
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.23
URTEIL
vom 15.
Juli 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
von Argentinien und Spanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. Juli 2021
betreffend Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben argentinisch und spanische Doppelbürger A____ wurde am
Nachmittag des 12. Juli 2021 im Zug von Zürich nach Basel einer Zollkontrolle
unterzogen, wobei er sich ausschliesslich mit einem «Swisspass» (Abonnement des
öffentlichen Verkehrs) ausweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass A____
mit einem Einreiseverbot gültig bis am 4. Dezember 2024 für die Schweiz und
Liechtenstein belegt ist. A____ wurde sodann dem Migrationsamt zugeführt.
Nach Durchführung
einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das
Migrationsamt A____ mit Verfügungen vom 13. und 14. Juli 2021 aus der
Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten
angeordnet.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 4). A____ ist mit
Verfügung vom 13. Juli 2021 aus der Schweiz weggewiesen worden.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten
Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum
Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012
vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der
Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal
untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar
zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten,
ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher als bei
einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage
2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person
eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98; Göksu, a.a.O., Art. 76 N 4).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Verstoss gegen das
Einreiseverbot entsprechend dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Dem ist zuzustimmen. Das Einreiseverbot des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. Dezember 2009, gültig vom 4.
Dezember 2009 bis 4. Dezember 2024, wurde A____ am 20. April 2013 eröffnet, was
er unterschriftlich bestätigt hat. Dieses Verbot wurde ausgesprochen, nachdem A____
mit Strafurteil des Cour correctionnelle Genève vom 6. Juli 2007 wegen Raubs
und mehrfach versuchten Raubs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten
verurteilt worden war. Eröffnet werden konnte es ihm im Rahmen einer erneuten
Festnahme und Strafverfahrens im Jahr 2013. Dieses Strafverfahren endete mit
einer Verurteilung wegen Raubs zu 32 Monaten Freiheitsstrafe durch das Tribunal
correctionnel Genève am 23. September 2013. Dass A____ von diesem
Einreiseverbot nichts gewusst haben will, wie er dies in der Einvernahme vom 13.
Juli 2021 geltend macht, ist vor dem Hintergrund der unterschriftlichen
Bestätigung der Eröffnung als Schutzbehauptung zu werten. Wie die Strafurteile
belegen, hat A____ in der Vergangenheit massiv gegen die Schweizer
Rechtsordnung verstossen und mit seiner Einreise während des noch gültigen
Einreiseverbots gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche
Anordnungen zu halten. Dubios bleiben auch die Gründe für seinen aktuellen
Aufenthalt in der Schweiz. Zwar will er als Tourist hier sein und Freunde
besuchen. Allerdings hat er gegenüber dem Migrationsamt seine Adresse nicht
angegeben und wurde auf dem Couvert, in welchem ihm sein spanischer Reisepass
seitens eines Bekannten zugestellt wurde, als Absender die Adresse der
Jugendherberge in Genf angegeben (s. auch unten E 4.2). Auch dieses Verhalten
lässt auf das Vorliegen einer Untertauchensgefahr im Falle seiner Freilassung schliessen.
Es ist insgesamt nicht damit zu rechnen, dass A____ sich in Freiheit an
behördliche Weisungen halten wird, weshalb eine mildere Massnahme zur
Sicherstellung seiner Wegweisung, wie etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes
Gebiet des Kantons, welche nur schwer auf ihre Einhaltung überprüft werden
kann, nicht zielführend ist. Gleichzeitig hat die Schweiz ein grosses Interesse
am sicheren Vollzug der Wegweisung des in der Schweiz in der Vergangenheit
straffällig gewordenen Ausländers. Die angeordnete Ausschaffungshaft erweist
Dispositiv
sich demnach als rechtmässig und angemessen.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, f.).
4.2 A____
ist
argentinischer Staatsangehöriger und konnte im Jahr 2009 in seine
Heimat ausgeschafft werden. Gemäss seinen Angaben ist er gleichzeitig
spanischer Staatsangehöriger. Er sei mit seiner argentinischen Identitätskarte
aus Argentinien ausgereist und habe in Europa seinen spanischen Pass verwendet.
Über einen Bekannten in der Schweiz konnte dieser Pass beigebracht werden.
Sofern die spanischen Behörden das beigebrachte, gemäss Angaben der Schweizer
Behörden echte Reisedokument als A____ zustehend erachten, plant das
Migrationsamt eine Rückführung nach Spanien, wo sich A____ vor seiner Einreise
in der Schweiz auch aufgehalten haben will. Die Durchführung der Wegweisung
nach Spanien würde in jedem Fall innert viel kürzer Zeit als drei Monate
(erfahrungsgemäss maximal innert zwei Wochen) durchführbar sein. Da die Klärung
der Anerkennung von A____ durch die spanischen Behörden allerdings noch
aussteht, rechtfertigt sich die Anordnung von 1 Monat Ausschaffungshaft, da
eine Rückführung nach Argentinien mehr Zeit in Anspruch nehmen würde. Länger
als ein Monat wird die Haft indessen nicht angeordnet, da A____ gemäss eigenen
Angaben Medikamente wegen der diagnostizierten HIV-Infektion nimmt. Er hat an
der heutigen Verhandlung angegeben, er habe Medikamente für die Dauer von zwei
Wochen mit sich in die Schweiz gebracht. In Spanien habe er noch mehr
Medikamente. Der Arzt im Gefängnis habe ihm mitgeteilt, dass er seine eigenen
Medikamente einnehmen müsse, da er als nicht in der Schweiz krankversicherte
Person keinen Anspruch auf die Versorgung mit der teuren Medikation habe. Sollte
die Haft länger dauern, als sich A____ selber mit den Medikamenten versorgen
kann, wäre deren Verhältnismässigkeit erneut zu überprüfen. In tatsächlicher
Hinsicht steht der Rückführung nach Spanien oder Argentinien nichts entgegen.
In beide Länder können Staatsangehörige trotz der Pandemiesituation einreisen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 12. Juli 2021 bis 11. August 2021 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
- Staatssekretariat
für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.