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Entscheid

AUS.2021.24

Haftentlassungsgesuch

19. Juli 2021Deutsch3 min

dass mit heutigem Datum ein Flug nach Serbien gebucht worden ist und dieser innert

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.24

URTEIL

vom 19.

Juli 2021

Beteiligte

A____,

[...],

von Serbien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch vom 12.

Juli 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) befindet sich seit dem 9. Juni 2021 in Basel in Ausschaffungshaft

(überprüft mit VGE AUS.2021.21 vom 11. Juni 2021). Mit Schreiben vom 12. Juli

2021 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 15. Juli 2021) hat er um seine

sofortige Haftentlassung ersucht, woraufhin der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht das Migrationsamt am 15. Juli 2021 mit Frist

bis zum 19. Juli 2021, 12.00 Uhr, aufforderte, hierzu Stellung zu beziehen

und zugleich die Akten einzureichen. Gleichzeitig setzte er für den 21. Juli

2021, 14.15 Uhr, eine mündliche Verhandlung an. Am Morgen des 19. Juli 2021

ging die Stellungnahme des Migrationsamts ein. Darin wurde ausgeführt, dass

bereits am 24. Juni 2021 die Zustimmung der serbischen Behörden zur

Rückübernahme des Beurteilten vorlag, indes aus technischen Gründen nicht

abgerufen wurde bzw. nicht abgerufen werden konnte. Zudem wurde mitgeteilt,

dass mit heutigem Datum ein Flug nach Serbien gebucht worden ist und dieser innert

der nächsten zwei Wochen stattfinden soll.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein

Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde

innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art.

80.

Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).

1.2

Aufgrund

der bereits gemäss Vernehmlassung des Migrationsamts feststellbaren Verletzung

des Beschleunigungsgebots erscheint die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung aber entbehrlich, zumal sich ein weiterer Zeitablauf nicht

vertreten liesse und auch eine mündliche Verhandlung den Mangel nicht beheben

könnte.

2.

Für die nach wie

vor gültigen Haftgründe kann ohne weiteres auf die Erwägung 2 des Entscheids

vom 11. Juni 2021 (VGE AUS.2021.21) verwiesen werden.

3.

Wie sich bereits

aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, liegt schon seit dem 24. Juni 2021 die

Zustimmung der serbischen Behörden zur Rückübernahme des Beurteilten vor. Indes

wurde die entsprechende Mitteilung des Staatssekretariats für Migration (SEM) aus

technischen Gründen nicht abgerufen bzw. konnte nicht abgerufen werden. Dieser

Umstand liegt in der alleinigen Verantwortung des Migrationsamts und ist vom

Beurteilten in keiner Weise zu vertreten. Die Zeitspanne der Untätigkeit liegt

bei 25 Tagen, womit ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots –

auf welches im Urteil AUS.2021.21 vom 11. Juni 2021 in Erwägung 3.2 explizit

hingewiesen wurde – vorliegt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt

zur Haftentlassung (Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 76 N 22 f.).

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich das Haftentlassungsgesuch begründet und ist A____ unverzüglich

aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Migrationsamt wird darum ersucht, ihm

diesen Entscheid persönlich zu eröffnen. Die Gerichtsverhandlung vom 21. Juli

2021, 14.15 Uhr, wird abgeboten.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Das Haftentlassungsgesuch wird gutheissen. A____

ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Gerichtsverhandlung vom 21. Juli 2021,

14.15

Uhr, wird abgeboten.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.