AUS.2021.24
Haftentlassungsgesuch
19. Juli 2021Deutsch3 min
dass mit heutigem Datum ein Flug nach Serbien gebucht worden ist und dieser innert
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.24
URTEIL
vom 19.
Juli 2021
Beteiligte
A____,
[...],
von Serbien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 12.
Juli 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) befindet sich seit dem 9. Juni 2021 in Basel in Ausschaffungshaft
(überprüft mit VGE AUS.2021.21 vom 11. Juni 2021). Mit Schreiben vom 12. Juli
2021 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 15. Juli 2021) hat er um seine
sofortige Haftentlassung ersucht, woraufhin der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht das Migrationsamt am 15. Juli 2021 mit Frist
bis zum 19. Juli 2021, 12.00 Uhr, aufforderte, hierzu Stellung zu beziehen
und zugleich die Akten einzureichen. Gleichzeitig setzte er für den 21. Juli
2021, 14.15 Uhr, eine mündliche Verhandlung an. Am Morgen des 19. Juli 2021
ging die Stellungnahme des Migrationsamts ein. Darin wurde ausgeführt, dass
bereits am 24. Juni 2021 die Zustimmung der serbischen Behörden zur
Rückübernahme des Beurteilten vorlag, indes aus technischen Gründen nicht
abgerufen wurde bzw. nicht abgerufen werden konnte. Zudem wurde mitgeteilt,
dass mit heutigem Datum ein Flug nach Serbien gebucht worden ist und dieser innert
der nächsten zwei Wochen stattfinden soll.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch einreichen. Über dieses hat die richterliche Behörde
innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art.
80.
Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).
1.2
Aufgrund
der bereits gemäss Vernehmlassung des Migrationsamts feststellbaren Verletzung
des Beschleunigungsgebots erscheint die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung aber entbehrlich, zumal sich ein weiterer Zeitablauf nicht
vertreten liesse und auch eine mündliche Verhandlung den Mangel nicht beheben
könnte.
2.
Für die nach wie
vor gültigen Haftgründe kann ohne weiteres auf die Erwägung 2 des Entscheids
vom 11. Juni 2021 (VGE AUS.2021.21) verwiesen werden.
3.
Wie sich bereits
aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, liegt schon seit dem 24. Juni 2021 die
Zustimmung der serbischen Behörden zur Rückübernahme des Beurteilten vor. Indes
wurde die entsprechende Mitteilung des Staatssekretariats für Migration (SEM) aus
technischen Gründen nicht abgerufen bzw. konnte nicht abgerufen werden. Dieser
Umstand liegt in der alleinigen Verantwortung des Migrationsamts und ist vom
Beurteilten in keiner Weise zu vertreten. Die Zeitspanne der Untätigkeit liegt
bei 25 Tagen, womit ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebots –
auf welches im Urteil AUS.2021.21 vom 11. Juni 2021 in Erwägung 3.2 explizit
hingewiesen wurde – vorliegt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt
zur Haftentlassung (Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 76 N 22 f.).
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich das Haftentlassungsgesuch begründet und ist A____ unverzüglich
aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Migrationsamt wird darum ersucht, ihm
diesen Entscheid persönlich zu eröffnen. Die Gerichtsverhandlung vom 21. Juli
2021, 14.15 Uhr, wird abgeboten.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Das Haftentlassungsgesuch wird gutheissen. A____
ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Gerichtsverhandlung vom 21. Juli 2021,
14.15
Uhr, wird abgeboten.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.