AUS.2021.25
Anordnung der Ausschaffungshaft
30. Juli 2021Deutsch7 min
Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle warf er einen Plastikbeutel mit weisser
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.25
URTEIL
vom 30.
Juli 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2002, von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 29. Juli 2021
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Er wurde am 6. März 2021 durch Mitarbeitende der Grenzwacht einer
Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle warf er einen Plastikbeutel mit weisser
Substanz über ein Geländer, wobei dieser im Rhein landete und durch einen
Grenzwächter schwimmend geborgen werden musste. Es stellte sich heraus, dass es
sich um 121,4 Gramm Heroin handelt. In der Folge wurde A____ verhaftet und
befand sich seither in Untersuchungshaft beziehungsweise vorläufigem
Strafvollzug.
Mit Urteil vom 28.
Juli 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie der rechtswidrigen Einreise
schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die
angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem
eingetragen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichentags wurde A____
zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.
Mit Verfügung
vom 29. Juli 2021 hat das Migrationsamt Basel-Stadt A____ aus der Schweiz weggewiesen
und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn angeordnet. Überdies ist
ihm durch das Staatssekretariat für Migration ein per sofort bis zum 28. Juli
2024 gültiges Einreiseverbot eröffnet worden. Am 30. Juli 2021 hat eine
mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung
mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit
Strafurteil vom 28. Juli 2021 für 7 Jahre des Landes verwiesen
worden. Des Weiteren ist er durch das Migrationsamt am 29. Juli 2021 aus der
Schweiz weggewiesen worden. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Landesverweisung und der Wegweisung sichern.
3.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn Gründe nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h
AIG vorliegen, so etwa, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und
Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder
verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wenn er wegen eines
Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).
Das Strafgericht
hat A____ am 28. Juli 2021 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Auch wenn noch kein
begründetes Urteil vorliegt, ist bekannt, dass der Beurteilte anlässlich seiner
Verhaftung versucht hat, einen Beutel mit 121,4 Gramm Heroin wegzuwerfen. Der
Schuldspruch lässt darauf schliessen, dass damit der Besitz dieser
Betäubungsmittel geahndet wird. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei
qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz der Haftgrund von Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG (erhebliche
Gefahr für Leib und Leben) erfüllt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3).
Er entfällt nur dann, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund
klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann
(BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1). Bei dieser Prognose ist
Einzelrichterin nicht an diejenige gebunden, die das Strafgericht im
Strafverfahren gestellt hat. Dies allein schon deshalb nicht, weil noch kein
schriftliches Urteil vorliegt, welches die Erwägungen des Strafgerichts
darlegt. Es könnten deshalb einzig aus der Gewährung des bedingten
Strafvollzugs gewisse Schlüsse gezogen werden, was nicht genügt. Vorliegend ist
nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Der Beurteilte hat noch in der
heutigen Verhandlung erklärt, er habe das Heroin zum Eigenkonsum bei sich
gehabt. 121,4 Gramm Heroin ist eine Betäubungsmittelmenge, die einen
beträchtlichen Wert aufweist. Dass der noch sehr junge Beurteilte, der gemäss
seinen Angaben in Frankreich gelebt und dort als Koch gearbeitet hat, diese
Drogen für den Eigenkonsum erworben haben will, vermag nicht zu überzeugen,
zumal es sich kaum ein Konsument leisten kann, eine solche Menge aufs Mal zu
kaufen. Es ist deshalb vielmehr davon auszugehen, dass ihm das Heroin zum
Transport oder Verkauf übergeben worden ist. Der Beurteilte würde im Falle
seiner Freilassung wohl erneut Kontakt zu seinen Hinterleuten aufnehmen. Damit
ist ihm nicht nur eine schlechte Prognose im Sinne der AIG Gesetzesbestimmung
zu attestieren (s. zu den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG: Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11). Vielmehr muss auch davon
ausgegangen werden, dass der Beurteilte ein Untertauchen nach Frankreich einer
Rückkehr nach Albanien vorziehen würde, zumal er gegenüber dem Migrationsamt und
auch in der heutigen Verhandlung erklärt hat, er könne nicht nach Albanien
zurückgehen. In der heutigen Verhandlung hat er auf die Frage, ob er nunmehr
bereit sei, freiwillig in seine Heimat zu gehen, erklärt, er würde lieber hier
im Gefängnis bleiben als nach Albanien zurückkehren zu müssen.
4.
Gemäss Art. 80
Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des
Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem
auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat im Hinblick auf die
heutige Verhandlung beim Migrationsamt telefonisch nachgefragt, wie zurzeit die
Lage wegen Covid 19 aussieht, zumal aus den Medien bekannt ist, dass im
Nachbargebäude ein Massenausbruch von Corona-Infektionen stattgefunden hat. Die
erhaltene Auskunft ist beruhigend: Im Ausschaffungsgefängnis ist momentan nicht
einmal die extra geschaffene Station für Verdachtsfälle/Quarantänefälle belegt.
Die Gesundheit des Beurteilten wird deshalb durch die Ausschaffungshaft nicht
gefährdet. Damit sind die Umstände der Inhaftierung zumutbar und, auch vor dem
Hintergrund der speziellen Pandemiesituation, gesetzeskonform.
5.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung/Landesverweisung ist
nicht ersichtlich. Der Beurteilte kann keine Freunde nennen, bei denen er bis
zum Erhalt eines Reisedokumentes unterkommen könnte, er kenne niemanden hier.
Ein Reisekokument sollte überdies sehr schnell erhältlich zu machen sein, ist
doch der Beurteilte im Besitz eines abgelaufenen Passes. Das Staatssekretariat
für Migration geht denn auch von einer Frist von zwei Wochen Bearbeitungsdauer
aus. Eine Rückführung nach Albanien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das
öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beurteilten, der in
flagranti im Besitz einer grossen Menge von Heroin angetroffen worden ist, ist
hoch. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für
die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind und diese auch
verhältnismässig erscheint. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 27. Oktober 2021,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.