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Entscheid

AUS.2021.25

Anordnung der Ausschaffungshaft

30. Juli 2021Deutsch7 min

Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle warf er einen Plastikbeutel mit weisser

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.25

URTEIL

vom 30.

Juli 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2002, von

Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 29. Juli 2021

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

Albanien. Er wurde am 6. März 2021 durch Mitarbeitende der Grenzwacht einer

Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle warf er einen Plastikbeutel mit weisser

Substanz über ein Geländer, wobei dieser im Rhein landete und durch einen

Grenzwächter schwimmend geborgen werden musste. Es stellte sich heraus, dass es

sich um 121,4 Gramm Heroin handelt. In der Folge wurde A____ verhaftet und

befand sich seither in Untersuchungshaft beziehungsweise vorläufigem

Strafvollzug.

Mit Urteil vom 28.

Juli 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie der rechtswidrigen Einreise

schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug

bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die

angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem

eingetragen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichentags wurde A____

zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.

Mit Verfügung

vom 29. Juli 2021 hat das Migrationsamt Basel-Stadt A____ aus der Schweiz weggewiesen

und eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn angeordnet. Überdies ist

ihm durch das Staatssekretariat für Migration ein per sofort bis zum 28. Juli

2024 gültiges Einreiseverbot eröffnet worden. Am 30. Juli 2021 hat eine

mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung

mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit

Strafurteil vom 28. Juli 2021 für 7 Jahre des Landes verwiesen

worden. Des Weiteren ist er durch das Migrationsamt am 29. Juli 2021 aus der

Schweiz weggewiesen worden. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Landesverweisung und der Wegweisung sichern.

3.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn Gründe nach

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h

AIG vorliegen, so etwa, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und

Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder

verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wenn er wegen eines

Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).

Das Strafgericht

hat A____ am 28. Juli 2021 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Auch wenn noch kein

begründetes Urteil vorliegt, ist bekannt, dass der Beurteilte anlässlich seiner

Verhaftung versucht hat, einen Beutel mit 121,4 Gramm Heroin wegzuwerfen. Der

Schuldspruch lässt darauf schliessen, dass damit der Besitz dieser

Betäubungsmittel geahndet wird. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei

qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz der Haftgrund von Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG (erhebliche

Gefahr für Leib und Leben) erfüllt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3).

Er entfällt nur dann, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund

klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann

(BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1). Bei dieser Prognose ist

Einzelrichterin nicht an diejenige gebunden, die das Strafgericht im

Strafverfahren gestellt hat. Dies allein schon deshalb nicht, weil noch kein

schriftliches Urteil vorliegt, welches die Erwägungen des Strafgerichts

darlegt. Es könnten deshalb einzig aus der Gewährung des bedingten

Strafvollzugs gewisse Schlüsse gezogen werden, was nicht genügt. Vorliegend ist

nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Der Beurteilte hat noch in der

heutigen Verhandlung erklärt, er habe das Heroin zum Eigenkonsum bei sich

gehabt. 121,4 Gramm Heroin ist eine Betäubungsmittelmenge, die einen

beträchtlichen Wert aufweist. Dass der noch sehr junge Beurteilte, der gemäss

seinen Angaben in Frankreich gelebt und dort als Koch gearbeitet hat, diese

Drogen für den Eigenkonsum erworben haben will, vermag nicht zu überzeugen,

zumal es sich kaum ein Konsument leisten kann, eine solche Menge aufs Mal zu

kaufen. Es ist deshalb vielmehr davon auszugehen, dass ihm das Heroin zum

Transport oder Verkauf übergeben worden ist. Der Beurteilte würde im Falle

seiner Freilassung wohl erneut Kontakt zu seinen Hinterleuten aufnehmen. Damit

ist ihm nicht nur eine schlechte Prognose im Sinne der AIG Gesetzesbestimmung

zu attestieren (s. zu den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG: Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11). Vielmehr muss auch davon

ausgegangen werden, dass der Beurteilte ein Untertauchen nach Frankreich einer

Rückkehr nach Albanien vorziehen würde, zumal er gegenüber dem Migrationsamt und

auch in der heutigen Verhandlung erklärt hat, er könne nicht nach Albanien

zurückgehen. In der heutigen Verhandlung hat er auf die Frage, ob er nunmehr

bereit sei, freiwillig in seine Heimat zu gehen, erklärt, er würde lieber hier

im Gefängnis bleiben als nach Albanien zurückkehren zu müssen.

4.

Gemäss Art. 80

Abs. 4 AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des

Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem

auch die Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat im Hinblick auf die

heutige Verhandlung beim Migrationsamt telefonisch nachgefragt, wie zurzeit die

Lage wegen Covid 19 aussieht, zumal aus den Medien bekannt ist, dass im

Nachbargebäude ein Massenausbruch von Corona-Infektionen stattgefunden hat. Die

erhaltene Auskunft ist beruhigend: Im Ausschaffungsgefängnis ist momentan nicht

einmal die extra geschaffene Station für Verdachtsfälle/Quarantänefälle belegt.

Die Gesundheit des Beurteilten wird deshalb durch die Ausschaffungshaft nicht

gefährdet. Damit sind die Umstände der Inhaftierung zumutbar und, auch vor dem

Hintergrund der speziellen Pandemiesituation, gesetzeskonform.

5.

Ein milderes

Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung/Landesverweisung ist

nicht ersichtlich. Der Beurteilte kann keine Freunde nennen, bei denen er bis

zum Erhalt eines Reisedokumentes unterkommen könnte, er kenne niemanden hier.

Ein Reisekokument sollte überdies sehr schnell erhältlich zu machen sein, ist

doch der Beurteilte im Besitz eines abgelaufenen Passes. Das Staatssekretariat

für Migration geht denn auch von einer Frist von zwei Wochen Bearbeitungsdauer

aus. Eine Rückführung nach Albanien ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das

öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beurteilten, der in

flagranti im Besitz einer grossen Menge von Heroin angetroffen worden ist, ist

hoch. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für

die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind und diese auch

verhältnismässig erscheint. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 27. Oktober 2021,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.