AUS.2021.26
Verlängerung der Ausschaffungshaft
5. August 2021Deutsch11 min
aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 ordnete das Migrationsamt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.26
URTEIL
vom 5.
August 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Mongolei,
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. August 2021
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
der Mongolei. Nachdem er im November 2006 erfolglos ein Asylgesuch in der
Schweiz eingereicht hatte, musste er im März 2008 in seine Heimat ausgeschafft
werden. Am 4. Januar 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Auch dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2013 abgelehnt,
ebenso wie ein Rekurs und mehrere Wiedererwägungsgesuche abgewiesen wurden. Am
25. Juli 2019 wurde A____ in Basel festgenommen; seither hat er sich in Haft
befunden. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020
wurde er der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Entwendung eines Schiffes zum
Gebrauch und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt
schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 300.–
und einer Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 30. September 2020 verweigerte der
Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug nach Art. 86 des Strafgesetzbuches. Das Strafende fiel auf
den 17. Mai 2021. Auf diesen Zeitpunkt wurde A____ zu Handen des Migrationsamts
aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 ordnete das Migrationsamt
eine dreimonatige Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Landesverweisung an.
Diese wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) mit Entscheid vom 18. Mai 2021 bis zum 17. August 2021
bestätigt (AGE AUS.2021.18).
Mit Verfügung
vom 3. August 2021 hat das Migrationsamt die Haft über A____ um weitere drei
Monate bis zum 18. November 2021 verlängert. Am 4. August 2021 sind der
Einzelrichterin die ergangenen Akten überwiesen worden. Nach Durchsicht der
Akten hat sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und
den vorliegenden Entscheid ohne weiteren Verzug im schriftlichen Verfahren
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
Migrationsamt hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ so
rechtzeitig verfügt, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vor Ablauf
der noch bis zum 17. August 2021 richterlich genehmigten Haft stattfinden
könnte. Indessen erachtet die Einzelrichterin eine weitere Haft gestützt auf die
Akten als nicht mehr zulässig. Bei der gegebenen Situation erscheint die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal sich ein weiterer
Zeitablauf nicht vertreten liesse.
2.
Die
Einzelrichterin hat in ihrem, den Beurteilten betreffenden Entscheid vom 18. Mai 2021
ausgeführt, die von diesem verübte Straftat der versuchten schweren
Körperverletzung stelle ein Verbrechen dar, mit welchem er sein Opfer erheblich
an Leib und Leben gefährdet habe. Damit seien die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h des Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) erfüllt. Daran ist vorliegend festzuhalten.
3.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen
zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten
(Art. 79 Abs. 1 AIG), es sei denn, es lägen besondere Voraussetzungen vor
(siehe dazu Art. 79 Abs. 2 AIG). Der Beurteilte befindet sich seit knapp drei
Monaten in Haft. Mit der verfügten Verlängerung um drei Monate wird die Frist
von sechs Monaten nicht überschritten.
4.
4.1
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3
S. 61 m.w.H.). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft
indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht
notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf
einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu
beurteilen (BGer 2C_414/2020 vom 12. Juni 2020 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts beansprucht auch zurzeit
grundsätzlich Geltung. Allerdings lässt sich der Vollzug der Wegweisung während
der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit
durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete
Hinweise - insbesondere seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) -
vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der
Wegweisung (vgl. BGer 2C_408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
4.2
Zur
Frage der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beurteilten hat die
Einzelrichterin am 18. Mai 2021 Folgendes erwogen: «Aufgrund der Pandemie
finden zurzeit keine Linienflüge in die Mongolei statt. In den Akten findet
sich die Information, dass Flüge ab Juni 2021 wieder organisiert werden können.
Gemäss aktueller Auskunft des SEM vom 18. Juni 2021 seien Flugverbindungen
in die Mongolei derzeit kein Thema – Turkish Airlines ab Basel/Genf/Zürich sei
im Buchungssystem ab 3. Juli 2021 aufgeschaltet. Eine Recherche der
Einzelrichterin im Internet hat ergeben, dass der erste buchbare Flug mit guter
Verbindung auf den 17. Juni 2021 fällt (ZRH – DXB 15.25 – 23.45 Uhr mit
Emirates, DXB – ICN 3.40 – 17.00 Uhr mit Emirates, 19.05 – 22 Uhr ICN – ULN mit
Asiana Airlines). Ob dieser Flug dann tatsächlich durchgeführt werden kann, ist
zwar ungewiss. Es besteht jedoch, auch angesichts der in der Mongolei
zurückgehender Infektionszahlen (29. April 2021: 7-Tage-Mittelwert von 1'327,
17.
Mai 2021: 7-Tage-Mittelwert von 513), eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Flugverkehr bald wieder aufgenommen wird und
eine Rückkehr in die Mongolei innerhalb der für drei Monate verfügten
Ausschaffungshaft tatsächlich möglich sein wird.» Diese Hoffnung hat sich in
der Zwischenzeit zerschlagen. Am 7. Juli 2021 hätte die Rückkehr in die Heimat
stattfinden sollen; der entsprechende Flug war gebucht. Allerdings liess das
Migrationsamt das SEM bereits am 11. Juni 2021 wissen, dass aufgrund der
gegebenen Umstände, insbesondere einer möglichen Quarantäne der Begleitpersonen
des Beurteilten sowie deren nicht gesicherten Rückkehrmöglichkeit in die
Schweiz, eine begleitete Rückführung des Beurteilten derzeit als nicht
angezeigt erscheine. Das Migrationsamt gab jedoch eine andere Art der
Rückführung in Abklärung. Mit Mail vom 18. Juni 2021 teilte das SEM dem
Migrationsamt mit, die Flüge nach Ulan Bator seien im Juni 2021 von Turkish
Airlines gestrichen worden. «Auf dem Papier» würden diese wieder ab Anfang
August starten». Im Hinblick auf die Verlängerung der Ausschaffungshaft hat das
Migrationsamt das SEM erneut angefragt und am 2. August 2021 per Mail folgende
Antwort erhalten: «Leider hat die mongolische MIAT die Wiederaufnahme ihrer
Flüge gerade eben auf Anfang Oktober verschoben. Turkish Airlines wäre
im Augenblick noch ab Anfang September buchbar. Wir empfehlen aber, mit der
Buchung noch etwas abzuwarten und uns Mitte August wieder zu kontaktieren.» Es
ist kaum zu erwarten, dass Turkish Airlines Flüge im September anbieten kann,
wenn selbst die nationale Fluggesellschaft bereits heute die Wiederaufnahme
ihrer Flüge auf Anfang Oktober 2021 festgelegt hat. Dies scheint auch das SEM
zu vermuten, da es rät, mit der Flugbuchung noch zuzuwarten. Angesichts der
aktuellen weltweiten Entwicklung der Pandemie darf selbst eine Rückführung im
Oktober 2021 keineswegs als gesichert erachtet werden. Unter diesen Umständen
fällt die Prognose, ob der Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Frist
möglich sein wird, negativ aus. Eine weitere Inhaftierung erweist sich bereits
unter diesem Gesichtspunkt als nicht mehr verhältnismässig.
4.3
Im
vorliegenden Fall kommt Folgendes hinzu: Der Beurteilte leidet unter anderem an
einer paranoiden Schizophrenie (Austrittsbericht der Universitären
Psychiatrischen Dienste Bern vom 11. August 2020). Offenbar hat er im
Strafvollzug mehrfach versucht, sich zu strangulieren. Als er am 18. Mai 2021
ins Ausschaffungsgefängnis eintrat, war er zwar auf die Einnahme von
Medikamenten angewiesen, er war jedoch stabil eingestellt. Aus dem Rapport vom
6.
Juli 2021 ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des
Beurteilten verschlechtert hatte. Er habe Suizidgedanken geäussert und sei
selbstgefährdend. A____ wurde deshalb per Video überwacht und am 8. Juli 2021
in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel eingewiesen. Dort wurde er
am 3. August 2021 entlassen und in die Spezialabteilung für psychisch
auffällige Insassen im Gefängnis Waaghof verlegt. Art. 81 Abs. 2 AIG
lautet: «Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies
insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die
inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in
Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen». In der Regeste von BGE 146 II 201 wird zusammenfassend festgehalten: «Die ausländerrechtliche
Festhaltung hat grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck
vorgesehenen Vollzugsanstalt zu erfolgen (Ausschaffungsgefängnis). Sie kann
bloss in Ausnahmefällen in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern
die Trennung von den anderen Häftlingen – durch eine eigenständige Abteilung –
sichergestellt bleibt und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer
wichtiger Grund für dieses Vorgehen vorliegt. Der nicht anders zu bewältigende
Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnisses
und nicht in einer speziellen Einrichtung (Ausschaffungsgefängnis) ist in der
Haftverfügung eingehend zu begründen». Das Migrationsamt führt zu dieser Frage
in der Verfügung vom 3. August 2021 aus, im Gefängnis Bässlergut wäre lediglich
die Vollüberwachung des Beurteilten mit Isolation möglich. Im
Untersuchungsgefängnis Waaghof könne er hingegen auf der Spezialstation mit
erhöhter Betreuung untergebracht werden, wo sich zurzeit sieben weitere
Personen befänden. Es ist somit festzuhalten, dass das Migrationsamt die für
den Beurteilten zurzeit beste Unterbringung gewählt hat. Die Einweisung in die
Spezialabteilung erfolgte aus einem sachlich vertretbaren Grund und ist für
eine kurze Zeit als Überbrückung einer Notlage nicht zu beanstanden, auch wenn
sie den gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AIG nicht entspricht. Vorliegend
ist indessen aufgrund der Krankengeschichte des Beurteilten völlig unklar, wann
er wieder ins Ausschaffungsgefängnis verbracht werden kann. Es ist zu befürchten,
dass in seinem Fall eine Unterbringung im normalen Vollzug, in dem einer
möglichen Selbstgefährdung nicht anders als mit Isolation und Videoüberwachung
begegnet werden kann, noch während einiger Zeit nicht möglich sein wird. Beim
Beurteilten handelt es sich um eine Person, die an Schizophrenie erkrankt ist.
Seine Suizidalität häng damit, möglicherweise auch mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung zusammen. Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass
er die Verlegung vom Ausschaffungsgefängnis selbst zu verantworten hat. Auch
dem Migrationsamt ist kein Vorwurf zu machen, es hat die für den Beurteilten
beste Lösung gesucht. Tatsache ist, dass es zumindest im Kanton Basel-Stadt
keine Unterbringungsart gibt, die für einen Häftling wie den vorliegend
Beurteilten geeignet und gesetzmässig im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG
ist. Wie bereits ausgeführt, kann eine Unterbringung auf der Spezialstation des
Untersuchungsgefängnisses für eine kurze Zeit genügen. Im vorliegenden Fall
fällt die Prognose der Einzelrichterin aufgrund der aus den Akten ersichtlichen
Tatsachen jedoch derart aus, dass A____ weit länger als noch zumutbar im
Untersuchungsgefängnis verbleiben würde. Zusammen mit dem Umstand, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht absehbar ist, spricht auch die Unterbringungsart
dafür, dass eine weitere Inhaftierung nicht verhältnismässig ist. Es ist der
Einzelrichterin zwar bewusst, dass A____ auf eine medizinische Betreuung
angewiesen ist. Diese kann ihm aber nicht im Rahmen einer Ausschaffungshaft
geboten werden, wiegt der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht doch zu schwer.
Er ist deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist per sofort aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.