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Entscheid

AUS.2021.26

Verlängerung der Ausschaffungshaft

5. August 2021Deutsch11 min

aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 ordnete das Migrationsamt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.26

URTEIL

vom 5.

August 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Mongolei,

zurzeit in Haft im

Untersuchungsgefängnis

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. August 2021

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

der Mongolei. Nachdem er im November 2006 erfolglos ein Asylgesuch in der

Schweiz eingereicht hatte, musste er im März 2008 in seine Heimat ausgeschafft

werden. Am 4. Januar 2010 reiste er erneut in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. Auch dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 16. Januar 2013 abgelehnt,

ebenso wie ein Rekurs und mehrere Wiedererwägungsgesuche abgewiesen wurden. Am

25. Juli 2019 wurde A____ in Basel festgenommen; seither hat er sich in Haft

befunden. Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2020

wurde er der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen

Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Entwendung eines Schiffes zum

Gebrauch und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt

schuldig erklärt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, einer Busse von CHF 300.–

und einer Landesverweisung von 6 Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist in

Rechtskraft erwachsen. Mit Entscheid vom 30. September 2020 verweigerte der

Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt die bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug nach Art. 86 des Strafgesetzbuches. Das Strafende fiel auf

den 17. Mai 2021. Auf diesen Zeitpunkt wurde A____ zu Handen des Migrationsamts

aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 ordnete das Migrationsamt

eine dreimonatige Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Landesverweisung an.

Diese wurde durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(Einzelrichterin) mit Entscheid vom 18. Mai 2021 bis zum 17. August 2021

bestätigt (AGE AUS.2021.18).

Mit Verfügung

vom 3. August 2021 hat das Migrationsamt die Haft über A____ um weitere drei

Monate bis zum 18. November 2021 verlängert. Am 4. August 2021 sind der

Einzelrichterin die ergangenen Akten überwiesen worden. Nach Durchsicht der

Akten hat sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und

den vorliegenden Entscheid ohne weiteren Verzug im schriftlichen Verfahren

gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

Migrationsamt hat die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ so

rechtzeitig verfügt, dass eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vor Ablauf

der noch bis zum 17. August 2021 richterlich genehmigten Haft stattfinden

könnte. Indessen erachtet die Einzelrichterin eine weitere Haft gestützt auf die

Akten als nicht mehr zulässig. Bei der gegebenen Situation erscheint die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich, zumal sich ein weiterer

Zeitablauf nicht vertreten liesse.

2.

Die

Einzelrichterin hat in ihrem, den Beurteilten betreffenden Entscheid vom 18. Mai 2021

ausgeführt, die von diesem verübte Straftat der versuchten schweren

Körperverletzung stelle ein Verbrechen dar, mit welchem er sein Opfer erheblich

an Leib und Leben gefährdet habe. Damit seien die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h des Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) erfüllt. Daran ist vorliegend festzuhalten.

3.

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen

zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten

(Art. 79 Abs. 1 AIG), es sei denn, es lägen besondere Voraussetzungen vor

(siehe dazu Art. 79 Abs. 2 AIG). Der Beurteilte befindet sich seit knapp drei

Monaten in Haft. Mit der verfügten Verlängerung um drei Monate wird die Frist

von sechs Monaten nicht überschritten.

4.

4.1

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3

S. 61 m.w.H.). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft

indes nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf. Unter Vorbehalt einer Beeinträchtigung der öffentlichen

Ordnung durch die betroffene Person ist die Frage nach der Durchführbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG nicht

notwendigerweise im Hinblick auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf

einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum zu

beurteilen (BGer 2C_414/2020 vom 12. Juni 2020 E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts beansprucht auch zurzeit

grundsätzlich Geltung. Allerdings lässt sich der Vollzug der Wegweisung während

der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit

durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete

Hinweise - insbesondere seitens des Staatssekretariats für Migration (SEM) -

vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der

Wegweisung (vgl. BGer 2C_408/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen).

4.2

Zur

Frage der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beurteilten hat die

Einzelrichterin am 18. Mai 2021 Folgendes erwogen: «Aufgrund der Pandemie

finden zurzeit keine Linienflüge in die Mongolei statt. In den Akten findet

sich die Information, dass Flüge ab Juni 2021 wieder organisiert werden können.

Gemäss aktueller Auskunft des SEM vom 18. Juni 2021 seien Flugverbindungen

in die Mongolei derzeit kein Thema – Turkish Airlines ab Basel/Genf/Zürich sei

im Buchungssystem ab 3. Juli 2021 aufgeschaltet. Eine Recherche der

Einzelrichterin im Internet hat ergeben, dass der erste buchbare Flug mit guter

Verbindung auf den 17. Juni 2021 fällt (ZRH – DXB 15.25 – 23.45 Uhr mit

Emirates, DXB – ICN 3.40 – 17.00 Uhr mit Emirates, 19.05 – 22 Uhr ICN – ULN mit

Asiana Airlines). Ob dieser Flug dann tatsächlich durchgeführt werden kann, ist

zwar ungewiss. Es besteht jedoch, auch angesichts der in der Mongolei

zurückgehender Infektionszahlen (29. April 2021: 7-Tage-Mittelwert von 1'327,

17.

Mai 2021: 7-Tage-Mittelwert von 513), eine hohe

Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Flugverkehr bald wieder aufgenommen wird und

eine Rückkehr in die Mongolei innerhalb der für drei Monate verfügten

Ausschaffungshaft tatsächlich möglich sein wird.» Diese Hoffnung hat sich in

der Zwischenzeit zerschlagen. Am 7. Juli 2021 hätte die Rückkehr in die Heimat

stattfinden sollen; der entsprechende Flug war gebucht. Allerdings liess das

Migrationsamt das SEM bereits am 11. Juni 2021 wissen, dass aufgrund der

gegebenen Umstände, insbesondere einer möglichen Quarantäne der Begleitpersonen

des Beurteilten sowie deren nicht gesicherten Rückkehrmöglichkeit in die

Schweiz, eine begleitete Rückführung des Beurteilten derzeit als nicht

angezeigt erscheine. Das Migrationsamt gab jedoch eine andere Art der

Rückführung in Abklärung. Mit Mail vom 18. Juni 2021 teilte das SEM dem

Migrationsamt mit, die Flüge nach Ulan Bator seien im Juni 2021 von Turkish

Airlines gestrichen worden. «Auf dem Papier» würden diese wieder ab Anfang

August starten». Im Hinblick auf die Verlängerung der Ausschaffungshaft hat das

Migrationsamt das SEM erneut angefragt und am 2. August 2021 per Mail folgende

Antwort erhalten: «Leider hat die mongolische MIAT die Wiederaufnahme ihrer

Flüge gerade eben auf Anfang Oktober verschoben. Turkish Airlines wäre

im Augenblick noch ab Anfang September buchbar. Wir empfehlen aber, mit der

Buchung noch etwas abzuwarten und uns Mitte August wieder zu kontaktieren.» Es

ist kaum zu erwarten, dass Turkish Airlines Flüge im September anbieten kann,

wenn selbst die nationale Fluggesellschaft bereits heute die Wiederaufnahme

ihrer Flüge auf Anfang Oktober 2021 festgelegt hat. Dies scheint auch das SEM

zu vermuten, da es rät, mit der Flugbuchung noch zuzuwarten. Angesichts der

aktuellen weltweiten Entwicklung der Pandemie darf selbst eine Rückführung im

Oktober 2021 keineswegs als gesichert erachtet werden. Unter diesen Umständen

fällt die Prognose, ob der Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Frist

möglich sein wird, negativ aus. Eine weitere Inhaftierung erweist sich bereits

unter diesem Gesichtspunkt als nicht mehr verhältnismässig.

4.3

Im

vorliegenden Fall kommt Folgendes hinzu: Der Beurteilte leidet unter anderem an

einer paranoiden Schizophrenie (Austrittsbericht der Universitären

Psychiatrischen Dienste Bern vom 11. August 2020). Offenbar hat er im

Strafvollzug mehrfach versucht, sich zu strangulieren. Als er am 18. Mai 2021

ins Ausschaffungsgefängnis eintrat, war er zwar auf die Einnahme von

Medikamenten angewiesen, er war jedoch stabil eingestellt. Aus dem Rapport vom

6.

Juli 2021 ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des

Beurteilten verschlechtert hatte. Er habe Suizidgedanken geäussert und sei

selbstgefährdend. A____ wurde deshalb per Video überwacht und am 8. Juli 2021

in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel eingewiesen. Dort wurde er

am 3. August 2021 entlassen und in die Spezialabteilung für psychisch

auffällige Insassen im Gefängnis Waaghof verlegt. Art. 81 Abs. 2 AIG

lautet: «Die Haft ist in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der

Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies

insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die

inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in

Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen». In der Regeste von BGE 146 II 201 wird zusammenfassend festgehalten: «Die ausländerrechtliche

Festhaltung hat grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck

vorgesehenen Vollzugsanstalt zu erfolgen (Ausschaffungsgefängnis). Sie kann

bloss in Ausnahmefällen in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern

die Trennung von den anderen Häftlingen – durch eine eigenständige Abteilung –

sichergestellt bleibt und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer

wichtiger Grund für dieses Vorgehen vorliegt. Der nicht anders zu bewältigende

Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnisses

und nicht in einer speziellen Einrichtung (Ausschaffungsgefängnis) ist in der

Haftverfügung eingehend zu begründen». Das Migrationsamt führt zu dieser Frage

in der Verfügung vom 3. August 2021 aus, im Gefängnis Bässlergut wäre lediglich

die Vollüberwachung des Beurteilten mit Isolation möglich. Im

Untersuchungsgefängnis Waaghof könne er hingegen auf der Spezialstation mit

erhöhter Betreuung untergebracht werden, wo sich zurzeit sieben weitere

Personen befänden. Es ist somit festzuhalten, dass das Migrationsamt die für

den Beurteilten zurzeit beste Unterbringung gewählt hat. Die Einweisung in die

Spezialabteilung erfolgte aus einem sachlich vertretbaren Grund und ist für

eine kurze Zeit als Überbrückung einer Notlage nicht zu beanstanden, auch wenn

sie den gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AIG nicht entspricht. Vorliegend

ist indessen aufgrund der Krankengeschichte des Beurteilten völlig unklar, wann

er wieder ins Ausschaffungsgefängnis verbracht werden kann. Es ist zu befürchten,

dass in seinem Fall eine Unterbringung im normalen Vollzug, in dem einer

möglichen Selbstgefährdung nicht anders als mit Isolation und Videoüberwachung

begegnet werden kann, noch während einiger Zeit nicht möglich sein wird. Beim

Beurteilten handelt es sich um eine Person, die an Schizophrenie erkrankt ist.

Seine Suizidalität häng damit, möglicherweise auch mit einer posttraumatischen

Belastungsstörung zusammen. Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass

er die Verlegung vom Ausschaffungsgefängnis selbst zu verantworten hat. Auch

dem Migrationsamt ist kein Vorwurf zu machen, es hat die für den Beurteilten

beste Lösung gesucht. Tatsache ist, dass es zumindest im Kanton Basel-Stadt

keine Unterbringungsart gibt, die für einen Häftling wie den vorliegend

Beurteilten geeignet und gesetzmässig im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG

ist. Wie bereits ausgeführt, kann eine Unterbringung auf der Spezialstation des

Untersuchungsgefängnisses für eine kurze Zeit genügen. Im vorliegenden Fall

fällt die Prognose der Einzelrichterin aufgrund der aus den Akten ersichtlichen

Tatsachen jedoch derart aus, dass A____ weit länger als noch zumutbar im

Untersuchungsgefängnis verbleiben würde. Zusammen mit dem Umstand, dass der

Vollzug der Wegweisung nicht absehbar ist, spricht auch die Unterbringungsart

dafür, dass eine weitere Inhaftierung nicht verhältnismässig ist. Es ist der

Einzelrichterin zwar bewusst, dass A____ auf eine medizinische Betreuung

angewiesen ist. Diese kann ihm aber nicht im Rahmen einer Ausschaffungshaft

geboten werden, wiegt der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht doch zu schwer.

Er ist deshalb unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Verlängerung

der Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist per sofort aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.