AUS.2021.27
Ausgrenzung
14. September 2021Deutsch9 min
Stellungnahme vom 16. August 2021 hat das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.27
URTEIL
vom 14.
September 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 2. August 2021
betreffend Ausgrenzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 2. August 2021 wurde gegen A____ eine auf zwölf Monate
befristete Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet.
Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 11. August 2021 Beschwerde erhoben. Er
ersucht um Aufhebung der angeordneten Ausgrenzung, unter o/e- Kostenfolge,
wobei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ersucht. Dieser Antrag ist mit
Instruktionsverfügung vom 13. August 2021 abgewiesen worden. Der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gutgeheissen worden.
Mit
Stellungnahme vom 16. August 2021 hat das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Mit Replik vom
8. September 2021 hat der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren
festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Migrationsamt
eingereichten Vorakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen
Ausgrenzungsverfügungen kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art.
74.
Abs. 3 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20] i.V.m. § 12 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]). Zuständig ist ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 2 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereicht Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
In
der angefochtenen Verfügung wird die Ausgrenzung zusammengefasst damit
begründet, dass der weder über eine Aufenthalts- noch Niederlassungsbewilligung
verfügende Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und
Ordnung störe und gefährde. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. August 2021 des Diebstahls und der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer
Freiheitstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt
worden. Sodann sei der Beschwerdeführer mehrfach, teilweise einschlägig
vorbestraft und verfüge gemäss der Begründung im genannten Strafbefehl über
eine schlechte Legalprognose, weshalb die Strafe unbedingt ausgesprochen worden
sei.
Demgegenüber
lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, er habe gegen den
Strafbefehl vom 2. August 2021 Einsprache erhoben und bestreite den ihm
vorgeworfenen Diebstahl. Die Ausgrenzungsverfügung verletze daher die
Unschuldsvermutung und sei zudem nicht verhältnismässig, zumal die Ausgrenzung
ihm den Aufenthalt bei seiner in Basel lebenden Freundin verunmögliche.
In seiner
Stellungnahme vom 16. August 2021 führt das Migrationsamt zusammengefasst aus,
entgegen den Ausführungen des als abgewiesener Asylbewerber über keine
Kuraufenthalts- Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers
bemesse sich die zur Diskussion stehende Ausgrenzungsverfügung nicht nach den
strafprozessualen Grundsätzen und es genüge zu deren Erlass, der hinreichend
begründete Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen, ohne dass eine
entsprechende Straftat nachgewiesen sein müsse. Der Beschwerdeführer sei
ausserdem einschlägig vorbestraft. Das Ziel der angefochtenen Verfügung bestehe
darin, den Beschwerdeführer daran zu hindern, im Kanton Basel-Stadt weitere
Delikte zu begehen, wie dies in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen sei. Dem
Beschwerdeführer sei vor der Anordnung der Ausgrenzung zudem das rechtliche
Gehör gewährt worden. Er habe dazu erklärt, in Basel-Stadt eine Freundin zu
haben und temporär zu arbeiten. Die Nachfrage, ob er aktuell einer Arbeit nachgehe,
habe er verneint. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er bei
Vorliegen eines Arbeitsvertrags die Sistierung der Ausgrenzungsverfügung
beantragen könne. Sodann sei dem Beschwerdeführer zuzumuten seine Beziehung
ausserhalb des Kantons Basel-Stadt zu pflegen.
Mit Replik vom
8.
September 2021 macht der Beschwerdeführer nochmals geltend, die Ausgrenzung
aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt erschwere ihm den Kontakt zu seiner in
der Stadt lebenden Freundin in einem unverhältnismässigen Ausmass. Er sei in
seiner schwierigen Situation auf den Kontakt und die Unterstützung durch die
Freundin angewiesen.
2.2
Die
zuständige kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage machen, ein
bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stört oder gefährdet, wobei die Massnahme auch von der Behörde des
Kantons angeordnet werden kann, der Gründe hat, die ausländische Person von
seinem Gebiet (oder Teilen davon) fernzuhalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 74 Abs. 2 Satz 3 AIG). Die Bestimmung dient insbesondere der Bekämpfung
des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Da sie im Sinne einer
Generalklausel offen formuliert ist, können aber auch andere Verstösse gegen
Sicherheit und Ordnung zu einer Ausgrenzung führen. Namentlich ist die
Ausgrenzung aus einer Stadt zulässig, in welcher der Ausländer delinquiert hat.
Dabei darf in Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr der Delinquenz in der
Anonymität der Städte höher ist als anderswo (BGE 142 II 1 E. 4.4 S. 7 f.;
BGer 2C_383/2015 vom 22. November 2015 E. 2.2). Es genügt die Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eine eigentliche Störung, wie etwa die
Begehung einer Straftat, muss nicht nachgewiesen sein. Allerdings müssen
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen (vgl. dazu BGer 2C_437/2009 vom 27.
Oktober 2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1; Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck,
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 74 AIG N 3; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 74 N 15). Die Massnahme hat dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, muss mithin geeignet sein,
das verfolgte Ziel zu erreichen und darf nicht über das Erforderliche
hinausgehen.
2.2
Dass
der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Ausgrenzung aus einem bestimmten Gebiet
belegt werden kann, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer wurde gemäss
Strafregisterauszug von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 18. Mai 2020 des
Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR. 812.121), der mehrfachen Beschimpfung und
der mehrfachen Drohung (gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner)
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 700.–
verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21.
September 2020 wurde er des Diebstahls, des versuchten Diebstahls und des
geringfügigen Diebstahls für schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF
150.– verurteilt. Mit Strafbefehl vom 5. März 2021 wurde er wiederum des
Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen
verurteilt. Ausserdem wurden die beiden bedingt ausgesprochenen Vorstrafen als
vollziehbar erklärt. Am 29. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer des
Hausfriedensbruchs sowie der Begehung eines geringfügigen Diebstahls schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Wie
bereits dargelegt, erfolgte eine weitere Verurteilung mit Strafbefehl vom 2.
August 2021. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr
die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Stadt Basel empfindlich stört und
sich von den gegen ihn ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen nicht
beeindrucken lässt. Auch wenn die einzelnen Delikte für sich allein genommen möglicherweise
die für eine einjährige Ausgrenzung notwendige Störung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit nicht genügend zu begründen vermöchten, tun sie das in ihrer
Gesamtsumme und mit Blick auf die hohe Frequenz (5 Strafverfahren innerhalb von
15.
Monaten) in jedem Fall. Die Regelmässigkeit der Delinquenz lässt denn auch die
Prognose zu, dass ähnlich gelagerte Delinquenz in Zukunft zu erwarten ist. An
dieser Feststellung vermag das Bestreiten eines Diebstahls nichts zu ändern,
zumal die übrige Delinquenz unbestritten ist und ohnehin bereits genügend
konkrete Hinweise für delinquentes Verhalten bereits ausreichen würden. Damit
besteht ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von
dem Gebiet des Kantons, schliesslich haben die strafrechtlichen Sanktionen
allein keine Verhaltensänderung bewirken können.
2.3
Soweit
der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Ausgrenzung wegen seiner in
Basel lebenden Freundin rügt, ist festzustellen, dass er das Bestehen einer
partnerschaftlichen Beziehung zu einer Frau in Basel einzig behauptet und in
keiner Art und Weise belegt. Noch nicht einmal den Namen und die Wohnadresse
seiner angeblichen Partnerin hat er Preis gegeben, obwohl er mit
Instruktionsverfügung vom 13. August 2021 bereits darauf hingewiesen worden
ist, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht genügen können. Mithin gelingt es
ihm nicht, zumindest glaubhaft zu machen, dass eine solche Beziehung überhaupt
existiert. Ohnehin ist allerdings festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die
Weiterführung der Beziehung ausserhalb des Kantons Basel-Stadt als Konsequenz
seines deliktischen Verhaltens zuzumuten ist und das öffentliche Interesse an
seiner temporären Fernhaltung aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt vorgeht.
2.4
Die
angeordnete Ausgrenzung ist zudem zweifelslos geeignet, weitere Delikte auf dem
Gebiet des Kantons Basel-Stadt zukünftig zu verhindern. Auch ist keine
Massnahme ersichtlich, die dieses Ziel ebenso wirkungsvoll erreichen kann. Darüber
hinaus hat der Beschwerdeführer keine privaten Interessen (wie etwa der Besuch
einer Sprachschule oder eine Arbeitstätigkeit), die seine Anwesenheit im
Kantonsgebiet zwingend notwendig machen würden, geltend gemacht bzw.
nachgewiesen. Ferner wurde die Massnahme auf ein Jahr befristet und erweist
sich damit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. VGE
AUS.2017.66 vom 17. August 2017 E. 2.3) Auch dass die Massnahme für das ganze
Kantonsgebiet verfügt worden ist, ändert an der Verhältnismässigkeit der Ausgrenzungsverfügung
nichts, zumal das Gebiet des Kantons Basel-Stadt nicht besonders gross ist und
der verbleibende Bewegungsraum des im Kanton Solothurn wohnhaften Beschwerdeführers
nicht so eng gezogen wird, dass frei gewählte soziale Kontakte zu stark
eingeschränkt wären.
3.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren
ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im AIG). Dem
Beschwerdeführer ist unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden, wobei die
Entschädigung des Rechtsvertreters in das freie Ermessen des Gerichts gestellt
worden ist. Der Beschwerdeführer hat zwei kurze Eingaben einreichen lassen und
es hat eine Besprechung mit seinem Rechtsvertreter stattgefunden. Zu
entschädigen ist damit ein Anwaltsaufwand von 3 Stunden, inklusive der Auslagen
und zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen
und zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Migrationsamt
-
Migrationsamt Solothurn
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.