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Entscheid

AUS.2021.27

Ausgrenzung

14. September 2021Deutsch9 min

Stellungnahme vom 16. August 2021 hat das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.27

URTEIL

vom 14.

September 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

[...]

vertreten durch [...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 2. August 2021

betreffend Ausgrenzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Migrationsamts vom 2. August 2021 wurde gegen A____ eine auf zwölf Monate

befristete Ausgrenzung für das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt angeordnet.

Hiergegen hat A____ mit Eingabe vom 11. August 2021 Beschwerde erhoben. Er

ersucht um Aufhebung der angeordneten Ausgrenzung, unter o/e- Kostenfolge,

wobei ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren sei. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ersucht. Dieser Antrag ist mit

Instruktionsverfügung vom 13. August 2021 abgewiesen worden. Der Antrag auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist gutgeheissen worden.

Mit

Stellungnahme vom 16. August 2021 hat das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Mit Replik vom

8. September 2021 hat der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren

festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Migrationsamt

eingereichten Vorakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen

Ausgrenzungsverfügungen kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art.

74.

Abs. 3 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20] i.V.m. § 12 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]). Zuständig ist ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 2 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereicht Beschwerde

ist einzutreten.

2.

2.1

In

der angefochtenen Verfügung wird die Ausgrenzung zusammengefasst damit

begründet, dass der weder über eine Aufenthalts- noch Niederlassungsbewilligung

verfügende Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und

Ordnung störe und gefährde. Der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. August 2021 des Diebstahls und der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer

Freiheitstrafe von 150 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt

worden. Sodann sei der Beschwerdeführer mehrfach, teilweise einschlägig

vorbestraft und verfüge gemäss der Begründung im genannten Strafbefehl über

eine schlechte Legalprognose, weshalb die Strafe unbedingt ausgesprochen worden

sei.

Demgegenüber

lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend machen, er habe gegen den

Strafbefehl vom 2. August 2021 Einsprache erhoben und bestreite den ihm

vorgeworfenen Diebstahl. Die Ausgrenzungsverfügung verletze daher die

Unschuldsvermutung und sei zudem nicht verhältnismässig, zumal die Ausgrenzung

ihm den Aufenthalt bei seiner in Basel lebenden Freundin verunmögliche.

In seiner

Stellungnahme vom 16. August 2021 führt das Migrationsamt zusammengefasst aus,

entgegen den Ausführungen des als abgewiesener Asylbewerber über keine

Kuraufenthalts- Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers

bemesse sich die zur Diskussion stehende Ausgrenzungsverfügung nicht nach den

strafprozessualen Grundsätzen und es genüge zu deren Erlass, der hinreichend

begründete Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen, ohne dass eine

entsprechende Straftat nachgewiesen sein müsse. Der Beschwerdeführer sei

ausserdem einschlägig vorbestraft. Das Ziel der angefochtenen Verfügung bestehe

darin, den Beschwerdeführer daran zu hindern, im Kanton Basel-Stadt weitere

Delikte zu begehen, wie dies in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen sei. Dem

Beschwerdeführer sei vor der Anordnung der Ausgrenzung zudem das rechtliche

Gehör gewährt worden. Er habe dazu erklärt, in Basel-Stadt eine Freundin zu

haben und temporär zu arbeiten. Die Nachfrage, ob er aktuell einer Arbeit nachgehe,

habe er verneint. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er bei

Vorliegen eines Arbeitsvertrags die Sistierung der Ausgrenzungsverfügung

beantragen könne. Sodann sei dem Beschwerdeführer zuzumuten seine Beziehung

ausserhalb des Kantons Basel-Stadt zu pflegen.

Mit Replik vom

8.

September 2021 macht der Beschwerdeführer nochmals geltend, die Ausgrenzung

aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt erschwere ihm den Kontakt zu seiner in

der Stadt lebenden Freundin in einem unverhältnismässigen Ausmass. Er sei in

seiner schwierigen Situation auf den Kontakt und die Unterstützung durch die

Freundin angewiesen.

2.2

Die

zuständige kantonale Behörde kann einer Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage machen, ein

bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn diese die öffentliche Sicherheit und

Ordnung stört oder gefährdet, wobei die Massnahme auch von der Behörde des

Kantons angeordnet werden kann, der Gründe hat, die ausländische Person von

seinem Gebiet (oder Teilen davon) fernzuhalten (Art. 74 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 74 Abs. 2 Satz 3 AIG). Die Bestimmung dient insbesondere der Bekämpfung

des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Da sie im Sinne einer

Generalklausel offen formuliert ist, können aber auch andere Verstösse gegen

Sicherheit und Ordnung zu einer Ausgrenzung führen. Namentlich ist die

Ausgrenzung aus einer Stadt zulässig, in welcher der Ausländer delinquiert hat.

Dabei darf in Rechnung gestellt werden, dass die Gefahr der Delinquenz in der

Anonymität der Städte höher ist als anderswo (BGE 142 II 1 E. 4.4 S. 7 f.;

BGer 2C_383/2015 vom 22. November 2015 E. 2.2). Es genügt die Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit, eine eigentliche Störung, wie etwa die

Begehung einer Straftat, muss nicht nachgewiesen sein. Allerdings müssen

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen (vgl. dazu BGer 2C_437/2009 vom 27.

Oktober 2009 E. 2.1, 2A.268/2005 vom 3. August 2005 E. 2.1; Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck,

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 74 AIG N 3; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 74 N 15). Die Massnahme hat dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, muss mithin geeignet sein,

das verfolgte Ziel zu erreichen und darf nicht über das Erforderliche

hinausgehen.

2.2

Dass

der Beschwerdeführer als abgewiesener Asylbewerber bei Vorliegen der

gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Ausgrenzung aus einem bestimmten Gebiet

belegt werden kann, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer wurde gemäss

Strafregisterauszug von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 18. Mai 2020 des

Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR. 812.121), der mehrfachen Beschimpfung und

der mehrfachen Drohung (gegen den hetero- oder homosexuellen Lebenspartner)

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 75

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 700.–

verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21.

September 2020 wurde er des Diebstahls, des versuchten Diebstahls und des

geringfügigen Diebstahls für schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF

150.– verurteilt. Mit Strafbefehl vom 5. März 2021 wurde er wiederum des

Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen

verurteilt. Ausserdem wurden die beiden bedingt ausgesprochenen Vorstrafen als

vollziehbar erklärt. Am 29. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer des

Hausfriedensbruchs sowie der Begehung eines geringfügigen Diebstahls schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Wie

bereits dargelegt, erfolgte eine weitere Verurteilung mit Strafbefehl vom 2.

August 2021. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr

die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Stadt Basel empfindlich stört und

sich von den gegen ihn ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen nicht

beeindrucken lässt. Auch wenn die einzelnen Delikte für sich allein genommen möglicherweise

die für eine einjährige Ausgrenzung notwendige Störung der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit nicht genügend zu begründen vermöchten, tun sie das in ihrer

Gesamtsumme und mit Blick auf die hohe Frequenz (5 Strafverfahren innerhalb von

15.

Monaten) in jedem Fall. Die Regelmässigkeit der Delinquenz lässt denn auch die

Prognose zu, dass ähnlich gelagerte Delinquenz in Zukunft zu erwarten ist. An

dieser Feststellung vermag das Bestreiten eines Diebstahls nichts zu ändern,

zumal die übrige Delinquenz unbestritten ist und ohnehin bereits genügend

konkrete Hinweise für delinquentes Verhalten bereits ausreichen würden. Damit

besteht ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers von

dem Gebiet des Kantons, schliesslich haben die strafrechtlichen Sanktionen

allein keine Verhaltensänderung bewirken können.

2.3

Soweit

der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Ausgrenzung wegen seiner in

Basel lebenden Freundin rügt, ist festzustellen, dass er das Bestehen einer

partnerschaftlichen Beziehung zu einer Frau in Basel einzig behauptet und in

keiner Art und Weise belegt. Noch nicht einmal den Namen und die Wohnadresse

seiner angeblichen Partnerin hat er Preis gegeben, obwohl er mit

Instruktionsverfügung vom 13. August 2021 bereits darauf hingewiesen worden

ist, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht genügen können. Mithin gelingt es

ihm nicht, zumindest glaubhaft zu machen, dass eine solche Beziehung überhaupt

existiert. Ohnehin ist allerdings festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die

Weiterführung der Beziehung ausserhalb des Kantons Basel-Stadt als Konsequenz

seines deliktischen Verhaltens zuzumuten ist und das öffentliche Interesse an

seiner temporären Fernhaltung aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt vorgeht.

2.4

Die

angeordnete Ausgrenzung ist zudem zweifelslos geeignet, weitere Delikte auf dem

Gebiet des Kantons Basel-Stadt zukünftig zu verhindern. Auch ist keine

Massnahme ersichtlich, die dieses Ziel ebenso wirkungsvoll erreichen kann. Darüber

hinaus hat der Beschwerdeführer keine privaten Interessen (wie etwa der Besuch

einer Sprachschule oder eine Arbeitstätigkeit), die seine Anwesenheit im

Kantonsgebiet zwingend notwendig machen würden, geltend gemacht bzw.

nachgewiesen. Ferner wurde die Massnahme auf ein Jahr befristet und erweist

sich damit auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. VGE

AUS.2017.66 vom 17. August 2017 E. 2.3) Auch dass die Massnahme für das ganze

Kantonsgebiet verfügt worden ist, ändert an der Verhältnismässigkeit der Ausgrenzungsverfügung

nichts, zumal das Gebiet des Kantons Basel-Stadt nicht besonders gross ist und

der verbleibende Bewegungsraum des im Kanton Solothurn wohnhaften Beschwerdeführers

nicht so eng gezogen wird, dass frei gewählte soziale Kontakte zu stark

eingeschränkt wären.

3.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren

ist kostenlos (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im AIG). Dem

Beschwerdeführer ist unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden, wobei die

Entschädigung des Rechtsvertreters in das freie Ermessen des Gerichts gestellt

worden ist. Der Beschwerdeführer hat zwei kurze Eingaben einreichen lassen und

es hat eine Besprechung mit seinem Rechtsvertreter stattgefunden. Zu

entschädigen ist damit ein Anwaltsaufwand von 3 Stunden, inklusive der Auslagen

und zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers, [...], wird ein Honorar von CHF 600.–, inklusive Auslagen

und zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 46.20, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Migrationsamt

-

Migrationsamt Solothurn

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.