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Entscheid

AUS.2021.28

Anordnung der Ausschaffungshaft

18. August 2021Deutsch6 min

(Beurteilter) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.28

URTEIL

vom 18.

August 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1989,

von Kosovo

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburger Str. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 16. August 2021

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August

2019 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse

Gesundheitsgefährdung), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des

Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie

der Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu 35 Monaten Freiheitsstrafe (unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs

zwischen dem 4. Oktober 2017 und dem 17. April 2018), davon 23 Monate mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren (teilweise

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6.

Januar 2016). Zudem wurde die gegen A____ am 6. Januar 2016 von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz und Übertretung des Waffengesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit drei Jahre, vollziehbar erklärt.

Darüber hinaus wurde der Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit

Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Dieses Urteil ist nach

erfolgloser Beschwerde beim Bundesgericht (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November

2020) in Rechtskraft erwachsen. Der Beurteilte trat den Vollzug der

Restfreiheitsstrafe am 1. März 2021 an und wurde am 16. August 2021 aus dem

Strafvollzug entlassen (die noch offenen Bussen wurden nachträglich bezahlt,

sodass keine diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden mussten). Da

A____ den für ihn gebuchten Flug in seine Heimat nicht antreten wollte, ordnete

das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an.

Am 18. August 2021

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Zur

Sicherstellung einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a des

Strafgesetzbuches (SR 311.0) kann eine ausländische Person unter anderem dann

in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist

(Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Das

entsprechende Urteil muss in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Mit

dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2

lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), ist diese

Anforderungen erfüllt. Es erübrigt sich, auf allfällige weitere Haftgründe

einzugehen.

3.

3.1

Die

Beurteilte hat bereits beim Migrationsamt und auch heute zu Protokoll gegeben, er

habe den Rückflug in seine Heimat deshalb verweigert, weil er Zeit brauche, um seine

Ausreise administrativ (AHV, Pensionskasse, Wohnungsabgabe,

Umzugsvorbereitungen etc.) vorzubereiten. Hierzu ist festzuhalten, dass A____ seit

Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts abschliessend darüber Bescheid

weiss, dass er die Schweiz nach Verbüssung seiner Restfreiheitsstrafe umgehend verlassen

muss und insofern genügend Zeit gehabt hätte, das Notwendige – allenfalls mit

Hilfe seiner Familie (Ehefrau, Vater und Bruder wohnen in Basel) – vorzukehren.

Auch wenn sein Vater kaum Deutsch sprechen mag, hat er trotz anderslautender Zusicherung

anlässlich seiner Vorsprache beim Migrationsamt vom 26. Februar 2021 aber weder

eine Vertrauensperson zur Abwicklung des Administrativen beigezogen noch sich

selber darum gekümmert. Diese selbstverschuldete Säumnis führt nicht zur Unverhältnismässigkeit

der Haft. Allenfalls kann der Beurteilte die bis zum nächsten Flug vom 30.

August 2021 verbleibende Zeit (vgl. dazu sogleich) nutzen, um seine Pendenzen

nunmehr zu erledigen.

3.2

Zurzeit

ist es trotz bestehender Pandemie gut möglich, per Linienflug von der Schweiz

in den Kosovo zu reisen, was nur schon die seitens des Migrationsamts in

Auftrag gegebenen Flugbuchungen (vgl. dazu sogleich) zeigen und die

Ausschaffung tatsächlich möglich machen. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung

des Vollzugs der Landesverweisung sind nicht ersichtlich, muss der Beurteilte aufgrund

seiner Verurteilung doch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz

bezeichnet werden und kann diese nur durch seine Inhaftierung wirksam gebannt

werden, wobei ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der rechtskräftig

angeordneten Landesverweisung besteht. Daran ändert nichts, dass er sich im

Strafvollzug immer korrekt verhalten hat, zumal solches Verhalten erwartet

wird. Kommt dazu, dass der Beurteilte den Rückflug in seine Heimat

selbstverantwortlich verweigert hat und seine Inhaftierung hätte vermeiden

können. Schliesslich ist auch das Beschleunigungsgebot gewahrt, hat doch das

Migrationsamt versucht, A____ unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug in seine Heimat zurückzuschaffen, wobei es hierzu den zunächst für

den 19. August 2021 gebuchten Flug storniert und aufgrund der Tatsache,

dass der Beurteilte die noch offenen Bussen doch noch beglich, einen neuen Flug

für den 16. August 2021 buchte. Nachdem sich der Beurteilte an diesem neuen

Termin geweigert hat, das Flugzeug zu besteigen, hat das Migrationsamt noch mit

E-Mail vom gleichen Tag die Organisation eines begleiteten Rückflugs in Angriff

genommen. Heute Morgen wurde dem Einzelrichter vom zuständigen Sachbearbeiter

mitgeteilt, dass der entsprechende Flug am 30. August 2021 stattfinden wird.

Aufgrund der in Pandemiezeiten nicht vorhersehbaren Unwägbarkeiten und des kaum

abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft dennoch

praxisgemäss für drei Monate bewilligt.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16. November

2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.