AUS.2021.28
Anordnung der Ausschaffungshaft
18. August 2021Deutsch6 min
(Beurteilter) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.28
URTEIL
vom 18.
August 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1989,
von Kosovo
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburger Str. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 16. August 2021
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August
2019 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie
der Pornografie schuldig erklärt und verurteilt zu 35 Monaten Freiheitsstrafe (unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs
zwischen dem 4. Oktober 2017 und dem 17. April 2018), davon 23 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren (teilweise
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6.
Januar 2016). Zudem wurde die gegen A____ am 6. Januar 2016 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz und Übertretung des Waffengesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit drei Jahre, vollziehbar erklärt.
Darüber hinaus wurde der Beurteilte für sieben Jahre des Landes verwiesen (mit
Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Dieses Urteil ist nach
erfolgloser Beschwerde beim Bundesgericht (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November
2020) in Rechtskraft erwachsen. Der Beurteilte trat den Vollzug der
Restfreiheitsstrafe am 1. März 2021 an und wurde am 16. August 2021 aus dem
Strafvollzug entlassen (die noch offenen Bussen wurden nachträglich bezahlt,
sodass keine diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden mussten). Da
A____ den für ihn gebuchten Flug in seine Heimat nicht antreten wollte, ordnete
das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an.
Am 18. August 2021
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Zur
Sicherstellung einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a des
Strafgesetzbuches (SR 311.0) kann eine ausländische Person unter anderem dann
in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist
(Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Das
entsprechende Urteil muss in Rechtskraft erwachsen sein (vgl. dazu Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Mit
dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), ist diese
Anforderungen erfüllt. Es erübrigt sich, auf allfällige weitere Haftgründe
einzugehen.
3.
3.1
Die
Beurteilte hat bereits beim Migrationsamt und auch heute zu Protokoll gegeben, er
habe den Rückflug in seine Heimat deshalb verweigert, weil er Zeit brauche, um seine
Ausreise administrativ (AHV, Pensionskasse, Wohnungsabgabe,
Umzugsvorbereitungen etc.) vorzubereiten. Hierzu ist festzuhalten, dass A____ seit
Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts abschliessend darüber Bescheid
weiss, dass er die Schweiz nach Verbüssung seiner Restfreiheitsstrafe umgehend verlassen
muss und insofern genügend Zeit gehabt hätte, das Notwendige – allenfalls mit
Hilfe seiner Familie (Ehefrau, Vater und Bruder wohnen in Basel) – vorzukehren.
Auch wenn sein Vater kaum Deutsch sprechen mag, hat er trotz anderslautender Zusicherung
anlässlich seiner Vorsprache beim Migrationsamt vom 26. Februar 2021 aber weder
eine Vertrauensperson zur Abwicklung des Administrativen beigezogen noch sich
selber darum gekümmert. Diese selbstverschuldete Säumnis führt nicht zur Unverhältnismässigkeit
der Haft. Allenfalls kann der Beurteilte die bis zum nächsten Flug vom 30.
August 2021 verbleibende Zeit (vgl. dazu sogleich) nutzen, um seine Pendenzen
nunmehr zu erledigen.
3.2
Zurzeit
ist es trotz bestehender Pandemie gut möglich, per Linienflug von der Schweiz
in den Kosovo zu reisen, was nur schon die seitens des Migrationsamts in
Auftrag gegebenen Flugbuchungen (vgl. dazu sogleich) zeigen und die
Ausschaffung tatsächlich möglich machen. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung
des Vollzugs der Landesverweisung sind nicht ersichtlich, muss der Beurteilte aufgrund
seiner Verurteilung doch als Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz
bezeichnet werden und kann diese nur durch seine Inhaftierung wirksam gebannt
werden, wobei ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Landesverweisung besteht. Daran ändert nichts, dass er sich im
Strafvollzug immer korrekt verhalten hat, zumal solches Verhalten erwartet
wird. Kommt dazu, dass der Beurteilte den Rückflug in seine Heimat
selbstverantwortlich verweigert hat und seine Inhaftierung hätte vermeiden
können. Schliesslich ist auch das Beschleunigungsgebot gewahrt, hat doch das
Migrationsamt versucht, A____ unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug in seine Heimat zurückzuschaffen, wobei es hierzu den zunächst für
den 19. August 2021 gebuchten Flug storniert und aufgrund der Tatsache,
dass der Beurteilte die noch offenen Bussen doch noch beglich, einen neuen Flug
für den 16. August 2021 buchte. Nachdem sich der Beurteilte an diesem neuen
Termin geweigert hat, das Flugzeug zu besteigen, hat das Migrationsamt noch mit
E-Mail vom gleichen Tag die Organisation eines begleiteten Rückflugs in Angriff
genommen. Heute Morgen wurde dem Einzelrichter vom zuständigen Sachbearbeiter
mitgeteilt, dass der entsprechende Flug am 30. August 2021 stattfinden wird.
Aufgrund der in Pandemiezeiten nicht vorhersehbaren Unwägbarkeiten und des kaum
abschätzbaren zukünftigen Verhaltens des Beurteilten, wird die Haft dennoch
praxisgemäss für drei Monate bewilligt.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16. November
2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.