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Entscheid

AUS.2021.29

Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AlG)

20. August 2021Deutsch12 min

wies er sich mit einem echten und zustehenden türkischen Reisepass sowie mit einem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.29

URTEIL

vom 20.

August 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von der

Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. August 2021

betreffend Vorbereitungshaft

(Art. 75 Abs. 1 AlG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 18. August

2021 nach seiner Ankunft mit dem Flug der Corendon Airlines aus Antalya durch

die Beamten des Zolls Basel-Flughafen einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei

wies er sich mit einem echten und zustehenden türkischen Reisepass sowie mit einem

blankogefälschten deutschen Aufenthaltstitel aus. Weitere Abklärungen ergaben,

dass A____ mit einem von einer italienischen Behörde verfügten Einreiseverbot,

vorläufig geltend bis zum nächsten Kontrolldatum am 6. März 2022 und

ausgestellt am 19. Juni 2001, belegt ist. Zudem stellten sich sämtliche in

seinem (echten) türkischen Pass enthaltenen Schengen Ein- und Ausreisestempel

als total gefälscht heraus.

Mit Strafbefehl

vom 19. August 2021 ist A____ der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und

zu einer Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt worden.

A____ ist am 17.

August 2021 vorläufig zu Handen des Migrationsamts festgenommen worden. Dieses

hat nach Durchführung seiner Befragung am 18. August 2021 die

Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet, nachdem A____ am

Ende der Befragung um Asyl ersucht hat. Sein Asylgesuch ist dem Staatssekretariat

für Migration (SEM) mitgeteilt worden.

A____ ist an der

heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines

strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a

oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a

oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht,

sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während

der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens

sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1

AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist

insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der

Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,

den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von

Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs

möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen

Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer

Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG).

Weitere Haftgründe

sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl-

oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder

49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung

mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte

Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere

Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das

Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das

Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der

Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen

werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer,

nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder

wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung

gemäss Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG)

rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung

eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die

Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere

Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und

deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).

2.2

Das

Migrationsamt begründet die Anordnung der Vorbereitungshaft mit dem Verstoss

des A____ gegen ein geltendes Einreiseverbot für den Schengenraum sowie wegen

der Stellung eines offensichtlich missbräuchlichen Asylgesuchs.

2.3

Das

Haftgericht überprüft Einreiseverbote mit einer eingeschränkten

Überprüfungsbefugnis auf offensichtliche Rechtsverletzungen bzw. Nichtigkeit (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in:

Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Dissertation 2015, S. 166). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verbietet es Art. 67 Abs. 3 AIG, die Wirkung

unbefristeter Einreiseverbote, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame

Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger

Drittstaatsangehöriger verhängt wurden, über die (ab dem Zeitpunkt des

Verlassens des Territoriums einsetzende) Höchstdauer des Verbots von 5 Jahren

aufrechtzuerhalten, es sei denn, das Verbot wurde gegen Drittstaatangehörige

ausgesprochen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und

die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellen (BGer 2C_655/2019 vom

26.

Juli 2019 E. 2.3.1). Dies hat auch für Einreiseverbote zu gelten, die

ein anderer Schengenstaat ausgesprochen hat. Das gegenständliche Einreiseverbot

wurde am 16. Mai 2001 seitens dem Ufficio Immigrazione der Questura

die Gorizia angeordnet und A____ unterschriftlich eröffnet. Die Verfügung

enthält keine Hinweise, dass das Einreiseverbot aus anderen Gründen

ausgesprochen wurde, als der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt.

Über den weiteren Verlauf des Aufenthalts von A____ im Schengenraum ist zu

wenig erstellt, zumal seitens der holländischen Behörden noch keine weiteren

Angaben zu dessen (illegalen) Aufenthalt in Holland und dem Datum seiner

Ausweisung aus den Niederlanden vorliegen. Der Haftgrund des Verstosses gegen

ein Einreiseverbot gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann vor diesem Hintergrund

nicht greifen.

2.4

Der

Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG greift grundsätzlich bei Vorliegen

eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen

in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8.

März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen

soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen

werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch

stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu

verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu

prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten

Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 3709, 3816). Im gegebenen Fall ist

festzustellen, dass A____ bereits beim Versuch in die Schweiz einzureisen von

den Zollbeamten kontrolliert wurde, wobei sofort festgestellt werden konnte,

dass er nicht über die notwendigen Papiere verfügt bzw. dass der von ihm

vorgelegte deutsche Aufenthaltstitel eine Blankofälschung ist, sowie dass die Einreisestempel

in den Schengenraum im echten Pass gefälscht sind, was umgehend zu weiteren

Abklärungen sowie zu seiner Festnahme zu Handen des Migrationsamts geführt hat.

Damit hat A____ «lediglich» versucht, mit gefälschten Papieren in die Schweiz

einzureisen, sich aber nicht länger illegal in der Schweiz aufgehalten, wie

dies gemäss dem Gesetzestext notwendig ist, um zusammen mit der Vermutung für

die missbräuchliche Stellung eines Asylgesuchs einen Haftgrund zu begründen.

Zwar hat A____ zugestanden, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel und bei den

Stempeln in seinem Pass um Fälschungen handelt. Er habe für den

blankogefälschten deutschen Aufenthaltstitel in Istanbul EUR 7'000.– bezahlt

und die Stempel habe ebenfalls diejenige Person in den Pass eingefügt, die ihm

den Aufenthaltstitel verkauft habe. Auch fällt auf, dass er gegenüber den

Zollbeamten und der Kantonspolizei offenbar mit keinem Wort erwähnt hat, dass

er ein Asylgesuch stellen will. Auch in der Einvernahme durch das Migrationsamt

hat er zuerst angegeben, er wolle zu Bekannten nach Deutschland und wolle

arbeiten. Auf die Frage, weshalb er ausgerechnet am Flughafen

Basel-Mulhouse-Freiburg eingereist sei, hat er geantwortet: «Ich habe einfach

das Ticket nach Basel gelöst. Es gab viele andere Orte, aber ich dachte, ich

probiere meine Chance hier». Erst am Ende der Befragung, nachdem er gefragt

worden war, ob er einen Flug antreten könne, hat er den Antrag um Asyl

gestellt. Dieses Vorgehen ist äusserst auffällig und legt nahe, dass A____

nicht in die Schweiz einreisen wollte, um Asyl zu erhalten, sondern um hier

(illegal) zu arbeiten oder aber um nach Deutschland weiterzureisen. Auch an der

Gerichtsverhandlung hat er ausgesagt, er habe von Basel aus zu seinen Bekannten

nach Deutschland reisen wollen, um dort zu arbeiten. Dafür spricht selbstredend

auch die Blankofälschung des deutschen Aufenthaltstitels. Gleichwohl fehlt es

an der gesetzlichen Voraussetzung des (längeren) illegalen Aufenthalts, weshalb

die Anordnung von Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG

nicht angezeigt ist.

3.

3.1

Wie

dargelegt, hat A____ erst um Asyl ersucht, als er nach seiner Reisefähigkeit

gefragt worden ist, um den (Rück)flug anzutreten. Vorher wurde ihm an der

Grenze die Einreise grundsätzlich verweigert, er wurde einzig der Polizei

übergeben, da er sich (mutmasslich) eines Urkundendelikts schuldig gemacht hat.

Er ist damit sinngemäss bereits an der Grenze weggewiesen worden und es wurde

die Anordnung der Wegweisung eingeleitet, wenn eine solche zu diesem Zeitpunkt

auch noch nicht direkt ausgesprochen und schriftlich eröffnet worden ist. Damit

ist der vorliegende Sachverhalt so zu handhaben, wie wenn das Asylgesuch nach

erfolgter Wegweisung gestellt worden wäre und es sind die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft zu prüfen. Die schriftliche Eröffnung der Wegweisung ist

durch das Migrationsamt nachzuholen.

3.2

Die

Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung kann angeordnet

werden, wenn Untertauchensgefahr besteht. Dies ist regelmässig der Fall, wenn

der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine

Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige

und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem

straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon

auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

3.3

Vorliegend

ist bereits dargelegt worden, dass A____ versucht hat, mit gefälschten

Dokumenten einzureisen. Weiter ist bekannt, dass er im Jahr 2001 bei den

italienischen Behörden unter einem Aliasnamen ([...]) vorstellig wurde und nach

seiner Wegweisung aus Italien wohl untertauchte und sich mutmasslich danach oder

ab einem späteren Zeitpunkt in den Niederlanden aufhielt, da die dortigen

Behörden ihn gemäss eigenen Angaben «zurückgeschickt» haben und sein Pass im

Jahr 2015 in den Niederlanden ausgestellt wurde. Es ist offensichtlich, dass A____

sich nicht an behördliche Anweisungen hält und mit allen Mitteln versucht, sich

den illegalen Aufenthalt im Schengenraum zu ermöglichen, weshalb die

Untertauchensgefahr gegeben ist und damit ein Haftgrund für die Anordnung von

Ausschaffungshaft vorliegt. Das Stellen eines Asylgesuchs nach erfolgter

Wegweisung steht der Anordnung von Ausschaffungshaft ebenfalls nicht entgegen,

sofern damit gerechnet werden kann, dass dieses innert kurzer Zeit bearbeitet

wird. Erfahrungsgemäss bearbeitet das SEM in Haft gestellte Asylgesuche innert

4.

bis 6 Wochen, womit diese Voraussetzung erfüllt ist. Aufgrund des – unter

anderem auch kriminellen – Verhaltens des A____ ist nicht ersichtlich, welche

mildere Massnahme die Durchführung seine Wegweisung sicherstellen könnte.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine allfällige

Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet halten würde. Die Haftanordnung ist damit

auch verhältnismässig.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft

nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs

Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer

allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.

171.

f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die

Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG;

Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl.

BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Der

Asylantrag des A____ ist umgehend weitergeleitet worden. Es gibt keine

Anhaltspunkte für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Rückführungen in

die Türkei sind aktuell trotz der Pandemiesituation möglich. A____ befindet

sich seit dem 17. August 2021 in Haft, allerdings wurde ihm im Strafbefehl ein

Tag ausgestandene Haft an die Strafe angerechnet. Die Administrativhaft beginnt

damit am 18. August 2021 zu laufen. Aufgrund des gestellten Asylgesuchs

rechtfertigt es sich, diese für die Dauer von drei Monaten anzuordnen, auch

wenn die Organisation und Durchführung der Rückreise nach Eingang des

Asylentscheids (vorausgesetzt dieser fällt negativ aus) nur wenige Wochen in

Anspruch nehmen sollte.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Vorbereitungshaft ist rückwirkend per

18.

August 2021 als Ausschaffungshaft anzuordnen und ist bis zum 17. November

2021.

rechtmässig und verhältnismässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet und begründet.