AUS.2021.29
Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AlG)
20. August 2021Deutsch12 min
wies er sich mit einem echten und zustehenden türkischen Reisepass sowie mit einem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.29
URTEIL
vom 20.
August 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von der
Türkei,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. August 2021
betreffend Vorbereitungshaft
(Art. 75 Abs. 1 AlG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei vom 18. August
2021 nach seiner Ankunft mit dem Flug der Corendon Airlines aus Antalya durch
die Beamten des Zolls Basel-Flughafen einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei
wies er sich mit einem echten und zustehenden türkischen Reisepass sowie mit einem
blankogefälschten deutschen Aufenthaltstitel aus. Weitere Abklärungen ergaben,
dass A____ mit einem von einer italienischen Behörde verfügten Einreiseverbot,
vorläufig geltend bis zum nächsten Kontrolldatum am 6. März 2022 und
ausgestellt am 19. Juni 2001, belegt ist. Zudem stellten sich sämtliche in
seinem (echten) türkischen Pass enthaltenen Schengen Ein- und Ausreisestempel
als total gefälscht heraus.
Mit Strafbefehl
vom 19. August 2021 ist A____ der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und
zu einer Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilt worden.
A____ ist am 17.
August 2021 vorläufig zu Handen des Migrationsamts festgenommen worden. Dieses
hat nach Durchführung seiner Befragung am 18. August 2021 die
Vorbereitungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet, nachdem A____ am
Ende der Befragung um Asyl ersucht hat. Sein Asylgesuch ist dem Staatssekretariat
für Migration (SEM) mitgeteilt worden.
A____ ist an der
heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht,
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens
sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1
AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist
insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG).
Weitere Haftgründe
sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG die Weigerung des Ausländers, in einem Asyl-
oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder
49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung
mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte
Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere
Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das
Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AIG zugewiesenen Gebiets oder das
Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen
werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer,
nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung
gemäss Art. 62 AIG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG)
rechtskräftig widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung
eines Asylgesuches nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AIG (lit. e), die
Verurteilung wegen eines Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere
Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und
deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g).
2.2
Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Vorbereitungshaft mit dem Verstoss
des A____ gegen ein geltendes Einreiseverbot für den Schengenraum sowie wegen
der Stellung eines offensichtlich missbräuchlichen Asylgesuchs.
2.3
Das
Haftgericht überprüft Einreiseverbote mit einer eingeschränkten
Überprüfungsbefugnis auf offensichtliche Rechtsverletzungen bzw. Nichtigkeit (Businger, Ausländerrechtliche Haft, in:
Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Dissertation 2015, S. 166). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verbietet es Art. 67 Abs. 3 AIG, die Wirkung
unbefristeter Einreiseverbote, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger verhängt wurden, über die (ab dem Zeitpunkt des
Verlassens des Territoriums einsetzende) Höchstdauer des Verbots von 5 Jahren
aufrechtzuerhalten, es sei denn, das Verbot wurde gegen Drittstaatangehörige
ausgesprochen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und
die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellen (BGer 2C_655/2019 vom
26.
Juli 2019 E. 2.3.1). Dies hat auch für Einreiseverbote zu gelten, die
ein anderer Schengenstaat ausgesprochen hat. Das gegenständliche Einreiseverbot
wurde am 16. Mai 2001 seitens dem Ufficio Immigrazione der Questura
die Gorizia angeordnet und A____ unterschriftlich eröffnet. Die Verfügung
enthält keine Hinweise, dass das Einreiseverbot aus anderen Gründen
ausgesprochen wurde, als der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt.
Über den weiteren Verlauf des Aufenthalts von A____ im Schengenraum ist zu
wenig erstellt, zumal seitens der holländischen Behörden noch keine weiteren
Angaben zu dessen (illegalen) Aufenthalt in Holland und dem Datum seiner
Ausweisung aus den Niederlanden vorliegen. Der Haftgrund des Verstosses gegen
ein Einreiseverbot gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann vor diesem Hintergrund
nicht greifen.
2.4
Der
Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG greift grundsätzlich bei Vorliegen
eines rechtswidrigen Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen
in der Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8.
März 2002 die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen
soll, dass «Ausländer und Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen
werden können, wenn sie nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch
stellen, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu
verhindern». Es sei ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu
prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Einreichung eines verspäteten
Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 3709, 3816). Im gegebenen Fall ist
festzustellen, dass A____ bereits beim Versuch in die Schweiz einzureisen von
den Zollbeamten kontrolliert wurde, wobei sofort festgestellt werden konnte,
dass er nicht über die notwendigen Papiere verfügt bzw. dass der von ihm
vorgelegte deutsche Aufenthaltstitel eine Blankofälschung ist, sowie dass die Einreisestempel
in den Schengenraum im echten Pass gefälscht sind, was umgehend zu weiteren
Abklärungen sowie zu seiner Festnahme zu Handen des Migrationsamts geführt hat.
Damit hat A____ «lediglich» versucht, mit gefälschten Papieren in die Schweiz
einzureisen, sich aber nicht länger illegal in der Schweiz aufgehalten, wie
dies gemäss dem Gesetzestext notwendig ist, um zusammen mit der Vermutung für
die missbräuchliche Stellung eines Asylgesuchs einen Haftgrund zu begründen.
Zwar hat A____ zugestanden, dass es sich bei dem Aufenthaltstitel und bei den
Stempeln in seinem Pass um Fälschungen handelt. Er habe für den
blankogefälschten deutschen Aufenthaltstitel in Istanbul EUR 7'000.– bezahlt
und die Stempel habe ebenfalls diejenige Person in den Pass eingefügt, die ihm
den Aufenthaltstitel verkauft habe. Auch fällt auf, dass er gegenüber den
Zollbeamten und der Kantonspolizei offenbar mit keinem Wort erwähnt hat, dass
er ein Asylgesuch stellen will. Auch in der Einvernahme durch das Migrationsamt
hat er zuerst angegeben, er wolle zu Bekannten nach Deutschland und wolle
arbeiten. Auf die Frage, weshalb er ausgerechnet am Flughafen
Basel-Mulhouse-Freiburg eingereist sei, hat er geantwortet: «Ich habe einfach
das Ticket nach Basel gelöst. Es gab viele andere Orte, aber ich dachte, ich
probiere meine Chance hier». Erst am Ende der Befragung, nachdem er gefragt
worden war, ob er einen Flug antreten könne, hat er den Antrag um Asyl
gestellt. Dieses Vorgehen ist äusserst auffällig und legt nahe, dass A____
nicht in die Schweiz einreisen wollte, um Asyl zu erhalten, sondern um hier
(illegal) zu arbeiten oder aber um nach Deutschland weiterzureisen. Auch an der
Gerichtsverhandlung hat er ausgesagt, er habe von Basel aus zu seinen Bekannten
nach Deutschland reisen wollen, um dort zu arbeiten. Dafür spricht selbstredend
auch die Blankofälschung des deutschen Aufenthaltstitels. Gleichwohl fehlt es
an der gesetzlichen Voraussetzung des (längeren) illegalen Aufenthalts, weshalb
die Anordnung von Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG
nicht angezeigt ist.
3.
3.1
Wie
dargelegt, hat A____ erst um Asyl ersucht, als er nach seiner Reisefähigkeit
gefragt worden ist, um den (Rück)flug anzutreten. Vorher wurde ihm an der
Grenze die Einreise grundsätzlich verweigert, er wurde einzig der Polizei
übergeben, da er sich (mutmasslich) eines Urkundendelikts schuldig gemacht hat.
Er ist damit sinngemäss bereits an der Grenze weggewiesen worden und es wurde
die Anordnung der Wegweisung eingeleitet, wenn eine solche zu diesem Zeitpunkt
auch noch nicht direkt ausgesprochen und schriftlich eröffnet worden ist. Damit
ist der vorliegende Sachverhalt so zu handhaben, wie wenn das Asylgesuch nach
erfolgter Wegweisung gestellt worden wäre und es sind die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft zu prüfen. Die schriftliche Eröffnung der Wegweisung ist
durch das Migrationsamt nachzuholen.
3.2
Die
Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung kann angeordnet
werden, wenn Untertauchensgefahr besteht. Dies ist regelmässig der Fall, wenn
der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine
Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige
und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
3.3
Vorliegend
ist bereits dargelegt worden, dass A____ versucht hat, mit gefälschten
Dokumenten einzureisen. Weiter ist bekannt, dass er im Jahr 2001 bei den
italienischen Behörden unter einem Aliasnamen ([...]) vorstellig wurde und nach
seiner Wegweisung aus Italien wohl untertauchte und sich mutmasslich danach oder
ab einem späteren Zeitpunkt in den Niederlanden aufhielt, da die dortigen
Behörden ihn gemäss eigenen Angaben «zurückgeschickt» haben und sein Pass im
Jahr 2015 in den Niederlanden ausgestellt wurde. Es ist offensichtlich, dass A____
sich nicht an behördliche Anweisungen hält und mit allen Mitteln versucht, sich
den illegalen Aufenthalt im Schengenraum zu ermöglichen, weshalb die
Untertauchensgefahr gegeben ist und damit ein Haftgrund für die Anordnung von
Ausschaffungshaft vorliegt. Das Stellen eines Asylgesuchs nach erfolgter
Wegweisung steht der Anordnung von Ausschaffungshaft ebenfalls nicht entgegen,
sofern damit gerechnet werden kann, dass dieses innert kurzer Zeit bearbeitet
wird. Erfahrungsgemäss bearbeitet das SEM in Haft gestellte Asylgesuche innert
4.
bis 6 Wochen, womit diese Voraussetzung erfüllt ist. Aufgrund des – unter
anderem auch kriminellen – Verhaltens des A____ ist nicht ersichtlich, welche
mildere Massnahme die Durchführung seine Wegweisung sicherstellen könnte.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er sich an eine allfällige
Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet halten würde. Die Haftanordnung ist damit
auch verhältnismässig.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer
allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171.
f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die
Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG;
Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl.
BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Der
Asylantrag des A____ ist umgehend weitergeleitet worden. Es gibt keine
Anhaltspunkte für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Rückführungen in
die Türkei sind aktuell trotz der Pandemiesituation möglich. A____ befindet
sich seit dem 17. August 2021 in Haft, allerdings wurde ihm im Strafbefehl ein
Tag ausgestandene Haft an die Strafe angerechnet. Die Administrativhaft beginnt
damit am 18. August 2021 zu laufen. Aufgrund des gestellten Asylgesuchs
rechtfertigt es sich, diese für die Dauer von drei Monaten anzuordnen, auch
wenn die Organisation und Durchführung der Rückreise nach Eingang des
Asylentscheids (vorausgesetzt dieser fällt negativ aus) nur wenige Wochen in
Anspruch nehmen sollte.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Vorbereitungshaft ist rückwirkend per
18.
August 2021 als Ausschaffungshaft anzuordnen und ist bis zum 17. November
2021.
rechtmässig und verhältnismässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet und begründet.