AUS.2021.3
Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 1 AIG
13. Januar 2021Deutsch9 min
8. Januar 2021 die Vorbereitungshaft vom 11. Januar bis 10. April 2021 über A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.3
URTEIL
vom 13.
Januar 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. […], von der
Türkei,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 8. Januar 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a Abs. 1 AIG
Sachverhalt
Sachverhalt
Der türkische
Staatsangehörige A____ wurde erstmals am 16. Januar 2019 einer polizeilichen
Personenkontrolle unterzogen, bei welcher er einen bulgarischen Führerausweis
vorwies. Bei der Effektenkontrolle wurde zudem eine bulgarische Identitätskarte
aufgefunden. Beide Dokumente erwiesen sich als Totalfälschungen. Mit
Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wurde er der Fälschung von Ausweisen, der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), der rechtwidrigen
Einreise, der rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 180 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse
von CHF 1'000.- verurteilt. Am 18. Januar 2019 fand eine Befragung von A____
durch das Migrationsamt statt. An dieser Befragung wurde ihm mitgeteilt, dass
er sich illegal in der Schweiz und im Schengenraum aufhalte und er deshalb in
die Türkei zurück kehren müsse. Da ein Bekannter auf telefonische Anfrage
bestätigte, dass A____ bei ihm wohnen könne, wurde auf die Anordnung von
Ausschaffungshaft verzichtet. Ihm wurde eine Nothilfebestätigung ausgehändigt
und er wurde angewiesen, am 23. Januar 2019 wieder beim Migrationsamt
vorzusprechen. In der Folge nahm er 4 Vorsprachetermine beim Migrationsamt
ordnungsgemäss wahr, letztmals am 14. Februar 2019. Innerhalb dieses Zeitraum,
am 1. Februar 2019, wurde A____ von der Grenzwachkontrolle (GWK) als er von
Deutschland kommend als Beifahrer eines Personenwagens in die Schweiz einreisen
wollte, einer Kontrolle unterzogen, wobei er keine Reisedokumente mit sich
führte. Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 27. März 2019 der rechtswidrigen
Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
Den für den 21. Februar 2019 vorgesehenen Vorsprachetermin beim Migrationsamt
nahm er nicht mehr wahr.
Am 22. Dezember
2020 wurde A____ von der Zürcher Stadtpolizei einer Kontrolle unterzogen,
nachdem sie ihn regungslos am Boden liegend auf der Strasse vorgefunden und
kaum hatten wecken können. Die zugezogene Sanität stellte allerdings keine
medizinischen Probleme fest. A____ war nach eigenen Angaben stark betrunken. Da
er keine Papiere mit sich führte, wurde er für weitere Abklärungen vorläufig
festgenommen. Am 23. Dezember 2020 wurde seine Zuführung in den Strafvollzug in
Basel verfügt, da er für den Vollzug der mit Strafbefehl vom 27. März 2019
ausgesprochenen Freiheitsstrafe polizeilich ausgeschrieben war.
Mit Strafbefehlt
vom 28. Dezember 2020 ist A____ des rechtwidrigen Aufenthalts schuldig erklärt
und zu einer Freiheitstrafe von 90 Tagen verurteilt worden. Gegend diesen
Strafbefehlt hat er Einsprache erhoben.
Am 11. Januar
2021 ist A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen
worden. Dieses hat A____ bereit am 8. Januar 2021 zu seiner
Aufenthaltssituation befragt. Anlässlich dieser Befragung hat A____ einen
Asylantrag gestellt. Dieser ist vom Migrationsamt an das Staatssekretariat für
Migration (SEM) weitergeleitet worden. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom
8. Januar 2021 die Vorbereitungshaft vom 11. Januar bis 10. April 2021 über A____
angeordnet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
A____ hat um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die gerichtliche
Haftüberprüfung ersucht. Dies wird ihm nicht gewährt, da der betroffenen ausländischen
Person in der ausländerrechtlichen Haft im Regelfall ein solcher erst bei einer
über drei Monate dauernden Haft (vorbehältlich einer besonders komplexen Rechtslage
oder der Unfähigkeit der betroffenen Person, sich selber zu vertreten) zusteht.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht nicht als besonders komplex und A____ ist in der Lage, seine
Interessen selbständig zu vertreten.
An der
Verhandlung bringt A____ ausserdem zum Ausdruck, dass er eine rechtliche
Verbeiständung im Asylverfahren wünscht. Dieser Antrag wird dem zuständigen
Sachbearbeiter des Migrationsamt von der Einzelrichterin mit E-Mail-Schreiben
zur Kenntnis gebracht werden.
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht,
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens
sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1
AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist
insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG).
2.2
A____
hält sich gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit über drei Jahren ohne
Aufenthaltsberechtigung und ohne gültige Reisedokumente illegal in der Schweiz
auf. Bereits im Januar 2019 wurde er vom Migrationsamt ausdrücklich auf die
Rechtslage hingewiesen und es wurde ihm erklärt, dass er die Schweiz und den
Schengenraum werde verlassen und in die Türkei zurückkehren müssen. Er erklärte
daraufhin: «Ich möchte nicht zurück. In der jetzigen Situation gehe ich nicht.
Wenn der Typ (gemeint Präsident Recep Erdogan) weggeht, dann ja. Aber so auf
keinen Fall. Was ich dort gesehen habe, mache ich nicht mit. Früher dachte ich,
die Kurden sind die Dummen, aber jetzt muss ich sagen, sie haben Recht. Was da
passiert, ist nicht gut. Ich kann mit dieser Ideologie nicht leben. Hunde ist
noch besser». Daraufhin wurde er gefragt, ob er in der Türkei persönlich
verfolgt werde. Er erwiederte: «Nein, ich will einfach nicht mehr dort sein,
bis er weggeht». Damit hat A____ zum damaligen Zeitpunkt wohl bewusst auf das
Einreichen eines Asylantrags verzichtet und deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass er in der Türkei nicht politisch verfolgt wird. Zudem ist er kurz darauf
trotz Zusicherung seiner Kooperation untergetaucht und hat sich nicht mehr an
die behördlichen Anordnungen gehalten. Wenn er nun rund zwei Jahre später – kurz
nach seiner Festnahme und Zuführung zum Strafvollzug – geltend macht, er wolle
in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, so ist vor diesem Hintergrund davon
auszugehen, dass er dies einzig tut, um sich der ihm nun (erneut) drohenden
Wegweisung zu entziehen. Damit ist der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG gegeben.
2.3
Gleichzeitig
ist festzustellen, dass die Haft zur Sicherung des im Falle der Nichtgewährung
von Asyl einzuleitenden Wegweisungsverfahrens und dessen Vollzug notwendig ist,
nachdem A____ im Jahr 2019 nicht in Haft genommen worden und danach für über 2
Jahre untergetaucht ist. Angesichts seines fortbestehenden Willens, nicht in
die Türkei zurück zu kehren, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer
Haftentlassung wieder untertauchen wird, um sich dem behördlichen Zugriff zu
entziehen. Auch hat sein strafrechtlich relevantes Verhalten in der
Vergangenheit gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an geltende Regeln zu
halten, schliesslich ist er mutmasslich im Jahr 2018 mit gefälschten
Ausweisdokumenten in den Schengenraum eingereist. Ein milderes Mittel, wie etwa
die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, erscheint angesichts der
Verhaltens von A____ nicht zielführend, da er sich kaum daran halten wird.
Schliesslich hat er bereits eindrücklich gezeigt, dass ihn auch fehlende
Ausweisdokumente nicht daran hindern, sich nach seinem eigenen Gutdünken
fortzubewegen. Die Haft erweist sich damit als notwendig und verhältnismässig.
3.
Die Anordnung
von Vorbereitungshaft ist nur zulässig, wenn aufgrund einer Prognose davon
auszugehen ist, dass der Vollzug einer allfälligen zukünftigen Wegweisung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich ist (Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5.
Auflage 2019, Art. 75 AIG N 1). Aktuell stellt sich aufgrund der Covid-19-Pandemie
regelmässig die Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung in die Heimat aus
tatsächlichen Gründen überhaupt möglich ist. Gemäss Auskunft des SEM (E-Mail
Schreiben vom 13. Januar 2021) stellt das türkische Konsulat weiterhin
Laissez-passer Bescheinigungen aus und werden Flüge in die Türkei zurzeit
beinahe täglich durchgeführt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine allfällige
Wegweisung in die Türkei vollziehbar sein wird.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG).
Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die
Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG;
Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl.
BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Die
Haft wurde für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Auch wenn damit zu rechnen
ist, dass ein Asylentscheid zeitnah ergehen wird, rechtfertigt sich die
Anordnung dieser Dauer, um den Migrationsbehörden bei unerwarteten Entwicklungen
genügend Zeit zur Verfügung zu stellen. Schliesslich ist im Falle eines
früheren (ablehnenden) Entscheids ohnehin die Haft gegebenenfalls in
Ausschaffungshaft umzuwandeln, was zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung
führen würde. Der Asylantrag ist dem SEM umgehend übermittelt worden. Das
Beschleunigungsgebot ist gewahrt.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist vom 11. Januar bis zum 10. April 2021 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.