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Entscheid

AUS.2021.3

Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 1 AIG

13. Januar 2021Deutsch9 min

8. Januar 2021 die Vorbereitungshaft vom 11. Januar bis 10. April 2021 über A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.3

URTEIL

vom 13.

Januar 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. […], von der

Türkei,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 8. Januar 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a Abs. 1 AIG

Sachverhalt

Sachverhalt

Der türkische

Staatsangehörige A____ wurde erstmals am 16. Januar 2019 einer polizeilichen

Personenkontrolle unterzogen, bei welcher er einen bulgarischen Führerausweis

vorwies. Bei der Effektenkontrolle wurde zudem eine bulgarische Identitätskarte

aufgefunden. Beide Dokumente erwiesen sich als Totalfälschungen. Mit

Strafbefehl vom 18. Januar 2019 wurde er der Fälschung von Ausweisen, der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung), der rechtwidrigen

Einreise, der rechtswidrigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 180 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse

von CHF 1'000.- verurteilt. Am 18. Januar 2019 fand eine Befragung von A____

durch das Migrationsamt statt. An dieser Befragung wurde ihm mitgeteilt, dass

er sich illegal in der Schweiz und im Schengenraum aufhalte und er deshalb in

die Türkei zurück kehren müsse. Da ein Bekannter auf telefonische Anfrage

bestätigte, dass A____ bei ihm wohnen könne, wurde auf die Anordnung von

Ausschaffungshaft verzichtet. Ihm wurde eine Nothilfebestätigung ausgehändigt

und er wurde angewiesen, am 23. Januar 2019 wieder beim Migrationsamt

vorzusprechen. In der Folge nahm er 4 Vorsprachetermine beim Migrationsamt

ordnungsgemäss wahr, letztmals am 14. Februar 2019. Innerhalb dieses Zeitraum,

am 1. Februar 2019, wurde A____ von der Grenzwachkontrolle (GWK) als er von

Deutschland kommend als Beifahrer eines Personenwagens in die Schweiz einreisen

wollte, einer Kontrolle unterzogen, wobei er keine Reisedokumente mit sich

führte. Dafür wurde er mit Strafbefehl vom 27. März 2019 der rechtswidrigen

Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.

Den für den 21. Februar 2019 vorgesehenen Vorsprachetermin beim Migrationsamt

nahm er nicht mehr wahr.

Am 22. Dezember

2020 wurde A____ von der Zürcher Stadtpolizei einer Kontrolle unterzogen,

nachdem sie ihn regungslos am Boden liegend auf der Strasse vorgefunden und

kaum hatten wecken können. Die zugezogene Sanität stellte allerdings keine

medizinischen Probleme fest. A____ war nach eigenen Angaben stark betrunken. Da

er keine Papiere mit sich führte, wurde er für weitere Abklärungen vorläufig

festgenommen. Am 23. Dezember 2020 wurde seine Zuführung in den Strafvollzug in

Basel verfügt, da er für den Vollzug der mit Strafbefehl vom 27. März 2019

ausgesprochenen Freiheitsstrafe polizeilich ausgeschrieben war.

Mit Strafbefehlt

vom 28. Dezember 2020 ist A____ des rechtwidrigen Aufenthalts schuldig erklärt

und zu einer Freiheitstrafe von 90 Tagen verurteilt worden. Gegend diesen

Strafbefehlt hat er Einsprache erhoben.

Am 11. Januar

2021 ist A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen

worden. Dieses hat A____ bereit am 8. Januar 2021 zu seiner

Aufenthaltssituation befragt. Anlässlich dieser Befragung hat A____ einen

Asylantrag gestellt. Dieser ist vom Migrationsamt an das Staatssekretariat für

Migration (SEM) weitergeleitet worden. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom

8. Januar 2021 die Vorbereitungshaft vom 11. Januar bis 10. April 2021 über A____

angeordnet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

A____ hat um

Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die gerichtliche

Haftüberprüfung ersucht. Dies wird ihm nicht gewährt, da der betroffenen ausländischen

Person in der ausländerrechtlichen Haft im Regelfall ein solcher erst bei einer

über drei Monate dauernden Haft (vorbehältlich einer besonders komplexen Rechtslage

oder der Unfähigkeit der betroffenen Person, sich selber zu vertreten) zusteht.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht nicht als besonders komplex und A____ ist in der Lage, seine

Interessen selbständig zu vertreten.

An der

Verhandlung bringt A____ ausserdem zum Ausdruck, dass er eine rechtliche

Verbeiständung im Asylverfahren wünscht. Dieser Antrag wird dem zuständigen

Sachbearbeiter des Migrationsamt von der Einzelrichterin mit E-Mail-Schreiben

zur Kenntnis gebracht werden.

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines

strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a

oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a

oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) droht,

sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während

der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens

sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1

AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.00) vorliegt. Ein solcher ist

insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der

Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,

den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von

Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung des Asylgesuchs

möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem engen zeitlichen

Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer

Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG).

2.2

A____

hält sich gemäss seinen eigenen Angaben bereits seit über drei Jahren ohne

Aufenthaltsberechtigung und ohne gültige Reisedokumente illegal in der Schweiz

auf. Bereits im Januar 2019 wurde er vom Migrationsamt ausdrücklich auf die

Rechtslage hingewiesen und es wurde ihm erklärt, dass er die Schweiz und den

Schengenraum werde verlassen und in die Türkei zurückkehren müssen. Er erklärte

daraufhin: «Ich möchte nicht zurück. In der jetzigen Situation gehe ich nicht.

Wenn der Typ (gemeint Präsident Recep Erdogan) weggeht, dann ja. Aber so auf

keinen Fall. Was ich dort gesehen habe, mache ich nicht mit. Früher dachte ich,

die Kurden sind die Dummen, aber jetzt muss ich sagen, sie haben Recht. Was da

passiert, ist nicht gut. Ich kann mit dieser Ideologie nicht leben. Hunde ist

noch besser». Daraufhin wurde er gefragt, ob er in der Türkei persönlich

verfolgt werde. Er erwiederte: «Nein, ich will einfach nicht mehr dort sein,

bis er weggeht». Damit hat A____ zum damaligen Zeitpunkt wohl bewusst auf das

Einreichen eines Asylantrags verzichtet und deutlich zum Ausdruck gebracht,

dass er in der Türkei nicht politisch verfolgt wird. Zudem ist er kurz darauf

trotz Zusicherung seiner Kooperation untergetaucht und hat sich nicht mehr an

die behördlichen Anordnungen gehalten. Wenn er nun rund zwei Jahre später – kurz

nach seiner Festnahme und Zuführung zum Strafvollzug – geltend macht, er wolle

in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, so ist vor diesem Hintergrund davon

auszugehen, dass er dies einzig tut, um sich der ihm nun (erneut) drohenden

Wegweisung zu entziehen. Damit ist der Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG gegeben.

2.3

Gleichzeitig

ist festzustellen, dass die Haft zur Sicherung des im Falle der Nichtgewährung

von Asyl einzuleitenden Wegweisungsverfahrens und dessen Vollzug notwendig ist,

nachdem A____ im Jahr 2019 nicht in Haft genommen worden und danach für über 2

Jahre untergetaucht ist. Angesichts seines fortbestehenden Willens, nicht in

die Türkei zurück zu kehren, ist davon auszugehen, dass er im Falle einer

Haftentlassung wieder untertauchen wird, um sich dem behördlichen Zugriff zu

entziehen. Auch hat sein strafrechtlich relevantes Verhalten in der

Vergangenheit gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an geltende Regeln zu

halten, schliesslich ist er mutmasslich im Jahr 2018 mit gefälschten

Ausweisdokumenten in den Schengenraum eingereist. Ein milderes Mittel, wie etwa

die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, erscheint angesichts der

Verhaltens von A____ nicht zielführend, da er sich kaum daran halten wird.

Schliesslich hat er bereits eindrücklich gezeigt, dass ihn auch fehlende

Ausweisdokumente nicht daran hindern, sich nach seinem eigenen Gutdünken

fortzubewegen. Die Haft erweist sich damit als notwendig und verhältnismässig.

3.

Die Anordnung

von Vorbereitungshaft ist nur zulässig, wenn aufgrund einer Prognose davon

auszugehen ist, dass der Vollzug einer allfälligen zukünftigen Wegweisung in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht möglich ist (Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

Auflage 2019, Art. 75 AIG N 1). Aktuell stellt sich aufgrund der Covid-19-Pandemie

regelmässig die Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung in die Heimat aus

tatsächlichen Gründen überhaupt möglich ist. Gemäss Auskunft des SEM (E-Mail

Schreiben vom 13. Januar 2021) stellt das türkische Konsulat weiterhin

Laissez-passer Bescheinigungen aus und werden Flüge in die Türkei zurzeit

beinahe täglich durchgeführt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine allfällige

Wegweisung in die Türkei vollziehbar sein wird.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG).

Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die

Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG;

Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl.

BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Die

Haft wurde für die Dauer von 3 Monaten angeordnet. Auch wenn damit zu rechnen

ist, dass ein Asylentscheid zeitnah ergehen wird, rechtfertigt sich die

Anordnung dieser Dauer, um den Migrationsbehörden bei unerwarteten Entwicklungen

genügend Zeit zur Verfügung zu stellen. Schliesslich ist im Falle eines

früheren (ablehnenden) Entscheids ohnehin die Haft gegebenenfalls in

Ausschaffungshaft umzuwandeln, was zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung

führen würde. Der Asylantrag ist dem SEM umgehend übermittelt worden. Das

Beschleunigungsgebot ist gewahrt.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist vom 11. Januar bis zum 10. April 2021 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.