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Entscheid

AUS.2021.30

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

3. September 2021Deutsch8 min

er sich lediglich mit einer deutschen «Aussetzung der Abschiebung (Duldung)» ausweisen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.30

URTEIL

vom 3.

September 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1994, von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 2. September 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 1. September

2021 um 08.45 Uhr an der Centralbahnstrasse 6 in Basel durch Beamte der

Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte

er sich lediglich mit einer deutschen «Aussetzung der Abschiebung (Duldung)» ausweisen,

jedoch keinen Reisepass vorzeigen. Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt,

dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem am 23. Mai

2019 erfassten und bis zum 9. März 2022 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Aus

diesem Grund verfügte die Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt die vorläufige

Festnahme des Beurteilten.

Am 2. September 2021

verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.

76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.

Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt

sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.

Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets

der Schweiz trotz Einreiseverbot (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen

Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den

Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,

bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019,

Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75

vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 9. November

2015.

in Österreich ein Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist er in der Folge nach Dänemark

weitergereist und hat dort nur zwei Monate später, am 10. Januar 2016, erneut

um Asyl ersucht. Am 26. September 2018 hat er nochmals in Österreich ein

Asylgesuch gestellt, woraufhin er am 9. März 2019 aus dem Dublin-Raum in seine

Heimat Algerien ausreisen musste. Trotz Einreiseverbots für den Schengen-Raum

(von den Österreichischen Behörden erfasst und bis zum 9. März 2022 gültig),

hat der Beurteilte gemäss Auskunft der Deutschen Bundespolizei am 9. Februar 2021

auch in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, ist dort aber per 23. März 2021

mit «Fortzug nach unbekannt» verzeichnet. Obwohl auf der deutschen «Aussetzung

der Abschiebung (Duldung)» explizit vermerkt ist, dass der Aufenthalt auf den

Kreis [...] beschränkt ist und der entsprechende Inhaber mit dieser

Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt, ist der Beurteilte

nunmehr von Strasbourg herkommend – ohne die notwendigen

Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – mit dem Zug in die Schweiz eingereist.

Gemäss seinen Angaben gegenüber den Schweizer Behörden habe er seine Schwester

in Frankreich besucht und beabsichtige nun, nach Italien zu seiner kranken

Mutter weiterzureisen.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile

Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der

Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)

unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen

Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere

wie beabsichtigt nach Italien) bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden

einmal mehr nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung

entziehen würde. Kommt dazu, dass zumindest der erhärtete Verdacht besteht,

dass der Beurteilte im ICE von [...] ein als gestohlen gemeldetes und in seinen

Effekten entdecktes Mobiltelefon entwendet hat, was einen zusätzlichen

Fluchtanreiz mit sich bringt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten,

dass A____ gegenüber staatlichen Behörden wider jegliche Evidenz erneut falsche

Angaben gemacht hat. So hat er gegenüber den EZV-Beamten angegeben, das Handy gehöre

seiner in Frankreich wohnenden Schwester. Indes konnte das Mobiltelefon

eindeutig einem in Deutschland ansässigen Mann zugeordnet werden und war auch auf

Deutsch eingestellt.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt auch keine Kredit-

bzw. Debitkarte auf sich. Die bei ihm in den Effekten festgestellten

EUR 377.40 Bargeld werden mutmasslich für die Kosten des Strafbefehls vom

2.

September 2021 (Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art.

115.

Abs. 1 lit. a AIG) eingezogen werden. A____ könnte hier deshalb nirgendwo

für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser

Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine

erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch.

Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten

kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für

die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn

das Fehlen eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt –

ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen und auch ein Schengen-weites

Einreiseverbot besteht. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren

Verfahrens daher notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden

Mann handelt. Dass seine Mutter offenbar krank ist, ist bedauerlich, kann aber

nicht zur Haftentlassung führen, zumal hierzu keinerlei Belege existieren und

der Beurteilte seine Mutter zufolge des Einreiseverbots aktuell auch nicht auf

legalem Weg besuchen könnte. Es ist ihm freilich unbenommen, mit ihr

telefonischen Kontakt zu halten. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft

für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG)

nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten (Dänemark und

Österreich; Deutschland hat die Rückübernahme gemäss Auskunft der Bundespolizei

vom 2. September 2021 verweigert und auf die «Dublin-Schiene» verwiesen) zu

prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die

Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige

Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das

Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 1. September 2021 bis

zum 20. Oktober 2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.