AUS.2021.30
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
3. September 2021Deutsch8 min
er sich lediglich mit einer deutschen «Aussetzung der Abschiebung (Duldung)» ausweisen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.30
URTEIL
vom 3.
September 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1994, von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 2. September 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 1. September
2021 um 08.45 Uhr an der Centralbahnstrasse 6 in Basel durch Beamte der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte
er sich lediglich mit einer deutschen «Aussetzung der Abschiebung (Duldung)» ausweisen,
jedoch keinen Reisepass vorzeigen. Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt,
dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem am 23. Mai
2019 erfassten und bis zum 9. März 2022 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Aus
diesem Grund verfügte die Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt die vorläufige
Festnahme des Beurteilten.
Am 2. September 2021
verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.
76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.
Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt
sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.
Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets
der Schweiz trotz Einreiseverbot (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen
Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den
Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,
bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019,
Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75
vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 9. November
2015.
in Österreich ein Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist er in der Folge nach Dänemark
weitergereist und hat dort nur zwei Monate später, am 10. Januar 2016, erneut
um Asyl ersucht. Am 26. September 2018 hat er nochmals in Österreich ein
Asylgesuch gestellt, woraufhin er am 9. März 2019 aus dem Dublin-Raum in seine
Heimat Algerien ausreisen musste. Trotz Einreiseverbots für den Schengen-Raum
(von den Österreichischen Behörden erfasst und bis zum 9. März 2022 gültig),
hat der Beurteilte gemäss Auskunft der Deutschen Bundespolizei am 9. Februar 2021
auch in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, ist dort aber per 23. März 2021
mit «Fortzug nach unbekannt» verzeichnet. Obwohl auf der deutschen «Aussetzung
der Abschiebung (Duldung)» explizit vermerkt ist, dass der Aufenthalt auf den
Kreis [...] beschränkt ist und der entsprechende Inhaber mit dieser
Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt, ist der Beurteilte
nunmehr von Strasbourg herkommend – ohne die notwendigen
Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – mit dem Zug in die Schweiz eingereist.
Gemäss seinen Angaben gegenüber den Schweizer Behörden habe er seine Schwester
in Frankreich besucht und beabsichtige nun, nach Italien zu seiner kranken
Mutter weiterzureisen.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile
Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der
Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)
unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen
Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere
wie beabsichtigt nach Italien) bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden
einmal mehr nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung
entziehen würde. Kommt dazu, dass zumindest der erhärtete Verdacht besteht,
dass der Beurteilte im ICE von [...] ein als gestohlen gemeldetes und in seinen
Effekten entdecktes Mobiltelefon entwendet hat, was einen zusätzlichen
Fluchtanreiz mit sich bringt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten,
dass A____ gegenüber staatlichen Behörden wider jegliche Evidenz erneut falsche
Angaben gemacht hat. So hat er gegenüber den EZV-Beamten angegeben, das Handy gehöre
seiner in Frankreich wohnenden Schwester. Indes konnte das Mobiltelefon
eindeutig einem in Deutschland ansässigen Mann zugeordnet werden und war auch auf
Deutsch eingestellt.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt auch keine Kredit-
bzw. Debitkarte auf sich. Die bei ihm in den Effekten festgestellten
EUR 377.40 Bargeld werden mutmasslich für die Kosten des Strafbefehls vom
2.
September 2021 (Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise im Sinne von Art.
115.
Abs. 1 lit. a AIG) eingezogen werden. A____ könnte hier deshalb nirgendwo
für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser
Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine
erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch.
Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten
kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für
die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn
das Fehlen eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt –
ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen und auch ein Schengen-weites
Einreiseverbot besteht. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren
Verfahrens daher notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Dass seine Mutter offenbar krank ist, ist bedauerlich, kann aber
nicht zur Haftentlassung führen, zumal hierzu keinerlei Belege existieren und
der Beurteilte seine Mutter zufolge des Einreiseverbots aktuell auch nicht auf
legalem Weg besuchen könnte. Es ist ihm freilich unbenommen, mit ihr
telefonischen Kontakt zu halten. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft
für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG)
nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten (Dänemark und
Österreich; Deutschland hat die Rückübernahme gemäss Auskunft der Bundespolizei
vom 2. September 2021 verweigert und auf die «Dublin-Schiene» verwiesen) zu
prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die
Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige
Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das
Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 1. September 2021 bis
zum 20. Oktober 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.