Lexipedia

Entscheid

AUS.2021.31

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

17. September 2021Deutsch6 min

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.31

URTEIL

vom 17.

September 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 16. September 2021

betreffend Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____

gemäss Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) am Morgen des 14.

September 2021 bei der Grenzüberquerung von der Schweiz Richtung Frankreich

kontrolliert wurde, wobei er sich nicht ausweisen konnte und bei der

durchgeführten Effektenkontrolle und Abtastung des A____ zwei zwischen seiner

Hose und dem Bein versteckte und auf ihn lautende totalgefälschte deutsche

Dokumente (Identitätskarte und Führerschein) aufgefunden wurden;

dass weitere Abklärungen ergaben, dass A____ im Schengener

Informationssystem (SIS) mit einem für den ganzen Schengenraum geltenden

Einreiseverbot belegt ist, welches am 24. Juni 2020 eingetragen wurde und

bis am 9. März 2023 gilt;

dass A____ mit Strafbefehl vom 15. September 2021

der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren, verurteilt worden ist, wobei ein Tagessatz Geldstrafe als durch

Freiheitsentzug getilgt gilt;

dass A____ in seiner Einvernahme durch das

Migrationsamt am 15. September 2021 zugegeben hat, vom bestehenden

Einreiseverbot Kenntnis zu haben und ausserdem angegeben hat, in Mulhouse,

Frankreich, angemeldet zu sein, nachdem er in Frankreich einen Asylantrag

eingereicht habe, der allerdings abgelehnt worden sei;

dass das Migrationsamt gestützt auf diese Angaben am

15. September 2021 die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren (Art. 76

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR, 142.20]) bis zum 2. November 2021

verfügt hat;

dass A____ dem Migrationsamt am 16. September 2021

seine kosovarische Identitätskarte beibringen konnte und darum ersucht hat, in

den Kosovo zurück kehren zu können;

dass A____ daraufhin mit Verfügungen des

Migrationsamtes vom 16. September 2021 aus der Schweiz weggewiesen

und für längstens 12 Tage bis zum 28. September 2021 in Ausschaffungshaft

versetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgesehene

Überprüfung der Haft zuständig ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt den Haftgrund der

Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der

Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____

zugegeben hat, dass ihm das für den gesamten Schengenraum geltende

Einreiseverbot bekannt ist;

dass A____ offensichtlich bislang noch nicht in

den Kosovo zurückgekehrt ist, obwohl sein Asylentscheid gemäss eigenen Angaben

negativ ausgefallen ist, er es aber offensichtlich vorzieht, sich weiterhin im

Schengenraum aufzuhalten und ohne Papiere in die Schweiz eingereist ist;

dass A____ ausserdem bei der Grenzkontrolle auf

seinen Namen lautende gefälschte Dokumente auf sich trug, die er zwar nicht

verwendet hat, welche aber trotzdem darauf hinweisen, dass er sich damit den

illegalen Aufenthalt im Schengenraum ermöglichen will;

dass ausserdem im Personenwagen, in welchem er

zusammen mit zwei weiteren Personen die Grenze von der Schweiz nach Frankreich

passieren wollte, Gegenstände gefunden wurden, welche typischerweise für

Einbruchdiebstähle oder ähnliches verwendet werden;

dass dieses Verhalten und die Umstände der

Festnahme deutlich machen, dass im Falle der Freilassung des A____ davon

auszugehen ist, dass er sich nicht an die behördlichen Anweisungen hält,

sondern sich weiterhin im Schengenraum aufhält und diesen ohne gültige Papiere

bereist, mithin eine Untertauchensgefahr besteht;

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung in den Kosovo bei

vorhandenen Reisedokumenten erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein

sollte;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist;

dass allerdings die in Dublin-Haft verbrachte Zeit

an die Gesamtdauer der ausländerrechtlichen Haft anzurechnen ist (Art. 76a Abs.

5 AIG), welche am 15. September 2021 zu laufen begonnen hat, nachdem 1 Tag Haft

Erwägungen

an die mit Strafbefehl vom 15. September 2021 ausgesprochene Sanktion

angerechnet worden ist, weshalb die ausländerrechtliche Haft vom 15. September

2021, 07:15 Uhr, bis 27. September 2021, 07:15 Uhr, bestätigt wird;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15.

September 2021, 7:15 Uhr, bis 27. September 2021, 07:15 Uhr, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: