AUS.2021.31
Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung
17. September 2021Deutsch6 min
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.31
URTEIL
vom 17.
September 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Kosovo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 16. September 2021
betreffend Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____
gemäss Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) am Morgen des 14.
September 2021 bei der Grenzüberquerung von der Schweiz Richtung Frankreich
kontrolliert wurde, wobei er sich nicht ausweisen konnte und bei der
durchgeführten Effektenkontrolle und Abtastung des A____ zwei zwischen seiner
Hose und dem Bein versteckte und auf ihn lautende totalgefälschte deutsche
Dokumente (Identitätskarte und Führerschein) aufgefunden wurden;
dass weitere Abklärungen ergaben, dass A____ im Schengener
Informationssystem (SIS) mit einem für den ganzen Schengenraum geltenden
Einreiseverbot belegt ist, welches am 24. Juni 2020 eingetragen wurde und
bis am 9. März 2023 gilt;
dass A____ mit Strafbefehl vom 15. September 2021
der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren, verurteilt worden ist, wobei ein Tagessatz Geldstrafe als durch
Freiheitsentzug getilgt gilt;
dass A____ in seiner Einvernahme durch das
Migrationsamt am 15. September 2021 zugegeben hat, vom bestehenden
Einreiseverbot Kenntnis zu haben und ausserdem angegeben hat, in Mulhouse,
Frankreich, angemeldet zu sein, nachdem er in Frankreich einen Asylantrag
eingereicht habe, der allerdings abgelehnt worden sei;
dass das Migrationsamt gestützt auf diese Angaben am
15. September 2021 die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren (Art. 76
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR, 142.20]) bis zum 2. November 2021
verfügt hat;
dass A____ dem Migrationsamt am 16. September 2021
seine kosovarische Identitätskarte beibringen konnte und darum ersucht hat, in
den Kosovo zurück kehren zu können;
dass A____ daraufhin mit Verfügungen des
Migrationsamtes vom 16. September 2021 aus der Schweiz weggewiesen
und für längstens 12 Tage bis zum 28. September 2021 in Ausschaffungshaft
versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 AIG vorgesehene
Überprüfung der Haft zuständig ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a
und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
Sachverhalt
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____
zugegeben hat, dass ihm das für den gesamten Schengenraum geltende
Einreiseverbot bekannt ist;
dass A____ offensichtlich bislang noch nicht in
den Kosovo zurückgekehrt ist, obwohl sein Asylentscheid gemäss eigenen Angaben
negativ ausgefallen ist, er es aber offensichtlich vorzieht, sich weiterhin im
Schengenraum aufzuhalten und ohne Papiere in die Schweiz eingereist ist;
dass A____ ausserdem bei der Grenzkontrolle auf
seinen Namen lautende gefälschte Dokumente auf sich trug, die er zwar nicht
verwendet hat, welche aber trotzdem darauf hinweisen, dass er sich damit den
illegalen Aufenthalt im Schengenraum ermöglichen will;
dass ausserdem im Personenwagen, in welchem er
zusammen mit zwei weiteren Personen die Grenze von der Schweiz nach Frankreich
passieren wollte, Gegenstände gefunden wurden, welche typischerweise für
Einbruchdiebstähle oder ähnliches verwendet werden;
dass dieses Verhalten und die Umstände der
Festnahme deutlich machen, dass im Falle der Freilassung des A____ davon
auszugehen ist, dass er sich nicht an die behördlichen Anweisungen hält,
sondern sich weiterhin im Schengenraum aufhält und diesen ohne gültige Papiere
bereist, mithin eine Untertauchensgefahr besteht;
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal eine Rückführung in den Kosovo bei
vorhandenen Reisedokumenten erfahrungsgemäss innert weniger Tage möglich sein
sollte;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist;
dass allerdings die in Dublin-Haft verbrachte Zeit
an die Gesamtdauer der ausländerrechtlichen Haft anzurechnen ist (Art. 76a Abs.
5 AIG), welche am 15. September 2021 zu laufen begonnen hat, nachdem 1 Tag Haft
Erwägungen
an die mit Strafbefehl vom 15. September 2021 ausgesprochene Sanktion
angerechnet worden ist, weshalb die ausländerrechtliche Haft vom 15. September
2021, 07:15 Uhr, bis 27. September 2021, 07:15 Uhr, bestätigt wird;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15.
September 2021, 7:15 Uhr, bis 27. September 2021, 07:15 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: