AUS.2021.32
Anordnung der Ausschaffungshaft
29. September 2021Deutsch8 min
Strafvollzug zur Beendigung der Reststrafe zugeführt. Das Migrationsamt hat A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.32
URTEIL
vom 29.
September 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Nordmazedonien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 27. September 2021
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nordmazedonische Staatsangehörige A____ ersuchte im Jahr 2003 in der Schweiz um
Asyl. Am 6. Januar 2004 wurde die unkontrollierte Abreise des A____
festgestellt. In der Folge kam es allerdings gleichwohl zu durch die Schweizer
Behörden organisierten Rückführungen des A____ in seine Heimat am 20.
Januar 2006 sowie am 20. Oktober 2007. Am 11. Dezember 2008 stellte A____
erneut einen Asylantrag in der Schweiz. Am 12. Januar 2009 erging ein
Nichteintretensentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) und es
wurde seine Wegweisung verfügt. Am 14. Februar 2009 kam es wiederum zu einer
durch die Schweizer Behörden organisierten Rückführung in den Heimatstaat. In
der Folge reiste A____ mehrmals wieder in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom
2. November 2015 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.
Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2017 wurde er der mehrfachen rechtswidrigen
Einreise für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen
verurteilt. Zudem wurde die Strafe aus Strafbefehl vom 2. November 2015
für vollziehbar erklärt. Am 15. Mai 2019 erfolgte sodann die Anordnung einer
Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe. Vom 31. Januar bis 31. März
2018 befand sich A____ im Strafvollzug, aus dem er am 31. März 2018 entweichen
konnte. Vor den aktuellen Ereignissen wurde er letztmals am 21. März 2018
aus der Schweiz weggewiesen. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. März 2018
erteilte ihm das SEM ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und den
gesamten Schengenraum geltend bis zum 4. April 2020.
Am 9. September
2021 wurde A____ von der Kantonspolizei Basel-Landschaft kontrolliert und dem
Strafvollzug zur Beendigung der Reststrafe zugeführt. Das Migrationsamt hat A____
am 23. September 2021 zu seiner Aufenthaltssituation und zu seiner
Ausreisewilligkeit befragt. Nach Ende des Strafvollzugs am 27. September 2021
hat das Migrationsamt per 27. September 2021 die Wegweisung und die Ausschaffungshaft
für die Dauer von 2 Monaten bis zum 26. November 2021 verfügt.
A____ ist an der
heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch)
nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit
Verfügung vom 23. September 2021 aus der Schweiz weggewiesen worden.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden
ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt
wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im
Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen
von Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen. A____ hat die Schweiz nach
Stellen eines Asylantrags im Jahr 2003 unkontrolliert verlassen oder ist im
Land selbst untergetaucht. Nachdem er im Jahr 2008 wiederum einen Asylantrag
eingereicht und einen Nichteintretensentscheid erhalten hatte, reiste er nach seiner
Rückführung im Jahr 2009 wiederholt in die Schweiz ein, auch nachdem er mit
einem Einreiseverbot belegt worden war. Sodann entzog er sich im Jahr 2018 dem
Vollzug einer Reststrafe durch Flucht aus dem Gefängnis und hielt sich nach
eigenen Angaben seither ununterbrochen in der Schweiz auf, obwohl ihm vor der
Flucht bereits seine (wiederholte) Wegweisung eröffnet worden war. Hinzu kommt,
dass er an der Befragung durch das Migrationsamt am 27. September 2021 keine
Wohnadresse der letzten zwei Jahre angeben konnte oder wollte, sondern nur die
vage Auskunft gab, er habe sich bei Bekannten in Luzern und Basel aufgehalten
und immer gearbeitet. Zugegeben hat er an der heutigen Verhandlung auch, dass
er seinen Nachnamen von [...] in A____ hat ändern lassen, um wieder unerkannt
in die Schweiz einreisen zu können. Mit diesem Verhalten hat A____
unmissverständlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig seine
Wegweisung zu respektieren und die Schweiz zu verlassen. Es ist im Falle seiner
Freilassung vielmehr damit zu rechnen, dass er (wiederum) untertaucht und einer
nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgeht, wie er dies gemäss eigenen Angaben
in den zwei Jahren seit seiner Flucht getan hat. Eine mildere Massnahme ist
angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht zielführend, da nicht
zu erwarten ist, dass er sich etwa an eine Eingrenzungsverfügung auf ein
bestimmtes Gebiet des Kantons halten und freiwillig die zu organisierende
Rückreise antreten würde.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S.
374.
f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.
4.2
Gemäss
telefonischer Auskunft des Migrationsamts befanden sich die Reisedokumente des A____
entsprechend seinen Angaben im Vollzugszentrum Bachtel und sind nun am 27.
September 2021 per Post an das Migrationsamt versandt worden. Dieses hat
selbstredend unverzüglich nach Erhalt des Passes einen Rückflug nach
Nordmazedonien zu organisieren. Gemäss Angaben des Migrationsamts finden
zurzeit trotz der Pandemiesituation dreimal wöchentlich Flüge nach
Dispositiv
Nordmazedonien statt. Die Rückführung ist demnach möglich. Nicht notwendig
erscheint unter diesen Umständen die Anordnung der Ausschaffungshaft für die
Dauer von 2 Monaten, vielmehr ist ein Monat ausreichend, um die Rückführung zu
vollziehen.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 27. September bis zum 26. Oktober 2021 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.