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Entscheid

AUS.2021.32

Anordnung der Ausschaffungshaft

29. September 2021Deutsch8 min

Strafvollzug zur Beendigung der Reststrafe zugeführt. Das Migrationsamt hat A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.32

URTEIL

vom 29.

September 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Nordmazedonien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 27. September 2021

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nordmazedonische Staatsangehörige A____ ersuchte im Jahr 2003 in der Schweiz um

Asyl. Am 6. Januar 2004 wurde die unkontrollierte Abreise des A____

festgestellt. In der Folge kam es allerdings gleichwohl zu durch die Schweizer

Behörden organisierten Rückführungen des A____ in seine Heimat am 20.

Januar 2006 sowie am 20. Oktober 2007. Am 11. Dezember 2008 stellte A____

erneut einen Asylantrag in der Schweiz. Am 12. Januar 2009 erging ein

Nichteintretensentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) und es

wurde seine Wegweisung verfügt. Am 14. Februar 2009 kam es wiederum zu einer

durch die Schweizer Behörden organisierten Rückführung in den Heimatstaat. In

der Folge reiste A____ mehrmals wieder in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom

2. November 2015 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.

Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2017 wurde er der mehrfachen rechtswidrigen

Einreise für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen

verurteilt. Zudem wurde die Strafe aus Strafbefehl vom 2. November 2015

für vollziehbar erklärt. Am 15. Mai 2019 erfolgte sodann die Anordnung einer

Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe. Vom 31. Januar bis 31. März

2018 befand sich A____ im Strafvollzug, aus dem er am 31. März 2018 entweichen

konnte. Vor den aktuellen Ereignissen wurde er letztmals am 21. März 2018

aus der Schweiz weggewiesen. Ebenfalls mit Verfügung vom 21. März 2018

erteilte ihm das SEM ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und den

gesamten Schengenraum geltend bis zum 4. April 2020.

Am 9. September

2021 wurde A____ von der Kantonspolizei Basel-Landschaft kontrolliert und dem

Strafvollzug zur Beendigung der Reststrafe zugeführt. Das Migrationsamt hat A____

am 23. September 2021 zu seiner Aufenthaltssituation und zu seiner

Ausreisewilligkeit befragt. Nach Ende des Strafvollzugs am 27. September 2021

hat das Migrationsamt per 27. September 2021 die Wegweisung und die Ausschaffungshaft

für die Dauer von 2 Monaten bis zum 26. November 2021 verfügt.

A____ ist an der

heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch)

nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit

Verfügung vom 23. September 2021 aus der Schweiz weggewiesen worden.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden

ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft

setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt

wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im

Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen

von Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen. A____ hat die Schweiz nach

Stellen eines Asylantrags im Jahr 2003 unkontrolliert verlassen oder ist im

Land selbst untergetaucht. Nachdem er im Jahr 2008 wiederum einen Asylantrag

eingereicht und einen Nichteintretensentscheid erhalten hatte, reiste er nach seiner

Rückführung im Jahr 2009 wiederholt in die Schweiz ein, auch nachdem er mit

einem Einreiseverbot belegt worden war. Sodann entzog er sich im Jahr 2018 dem

Vollzug einer Reststrafe durch Flucht aus dem Gefängnis und hielt sich nach

eigenen Angaben seither ununterbrochen in der Schweiz auf, obwohl ihm vor der

Flucht bereits seine (wiederholte) Wegweisung eröffnet worden war. Hinzu kommt,

dass er an der Befragung durch das Migrationsamt am 27. September 2021 keine

Wohnadresse der letzten zwei Jahre angeben konnte oder wollte, sondern nur die

vage Auskunft gab, er habe sich bei Bekannten in Luzern und Basel aufgehalten

und immer gearbeitet. Zugegeben hat er an der heutigen Verhandlung auch, dass

er seinen Nachnamen von [...] in A____ hat ändern lassen, um wieder unerkannt

in die Schweiz einreisen zu können. Mit diesem Verhalten hat A____

unmissverständlich gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig seine

Wegweisung zu respektieren und die Schweiz zu verlassen. Es ist im Falle seiner

Freilassung vielmehr damit zu rechnen, dass er (wiederum) untertaucht und einer

nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgeht, wie er dies gemäss eigenen Angaben

in den zwei Jahren seit seiner Flucht getan hat. Eine mildere Massnahme ist

angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht zielführend, da nicht

zu erwarten ist, dass er sich etwa an eine Eingrenzungsverfügung auf ein

bestimmtes Gebiet des Kantons halten und freiwillig die zu organisierende

Rückreise antreten würde.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S.

374.

f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2

Gemäss

telefonischer Auskunft des Migrationsamts befanden sich die Reisedokumente des A____

entsprechend seinen Angaben im Vollzugszentrum Bachtel und sind nun am 27.

September 2021 per Post an das Migrationsamt versandt worden. Dieses hat

selbstredend unverzüglich nach Erhalt des Passes einen Rückflug nach

Nordmazedonien zu organisieren. Gemäss Angaben des Migrationsamts finden

zurzeit trotz der Pandemiesituation dreimal wöchentlich Flüge nach

Dispositiv

Nordmazedonien statt. Die Rückführung ist demnach möglich. Nicht notwendig

erscheint unter diesen Umständen die Anordnung der Ausschaffungshaft für die

Dauer von 2 Monaten, vielmehr ist ein Monat ausreichend, um die Rückführung zu

vollziehen.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 27. September bis zum 26. Oktober 2021 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.