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Entscheid

AUS.2021.33

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

13. Oktober 2021Deutsch9 min

Migrationsamts entlassen wurde. Dieses hat am 12. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.33

URTEIL

vom 14.

Oktober 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 12. Oktober 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (gemäss

eigenen Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ wurde am 3. September

2021 von der Tessiner Kantonspolizei einer Kontrolle unterzogen, wobei er keine

gültigen Reisedokumente vorweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass

gegen A____ zwei schengenweit geltende Einreiseverbote bestehen, eines

ausgesprochen von den spanischen Behörden mit Geltung bis zum 17. September

2022 und eines ausgesprochen von den italienischen Behörden mit Geltung bis zum

2. Januar 2023. Ausserdem war er in der Schweiz zur Verhaftung

ausgeschrieben zwecks Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.

A____ wurde dem

Strafvollzug zugeführt, aus dem er per 12. Oktober 2021 zu Handen des

Migrationsamts entlassen wurde. Dieses hat am 12. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft

für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung

der Haftanordnung ersucht. Auf mündliche Anordnung des Gerichts ist mit A____

eine Befragung zu seiner Person und Situation durch das Migrationsamt am 14.

Oktober 2021 durchgeführt und ist das EURODAC-Trefferformular angefordert und

zu den Akten genommen worden. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

Nach Eingang der

Akten hat die Einzelrichterin festgestellt, dass entgegen der üblichen Praxis

vorgängig zum Erlass der Haftverfügung keine einlässliche Befragung von A____

stattgefunden hat, mit welcher den Betroffenen jeweils Gelegenheit eingeräumt

wird, Angaben zu ihrem bisherigen Aufenthalt in der Schweiz und dem übrigen

Schengenraum zu machen, mithin ihre Sicht der Dinge betreffend ihren Aufenthalt

in der Schweiz und/oder im Schengenraum darzulegen. In den Akten fanden sich

einzig die von A____ unterzeichneten Standardformulare betreffend die Gewährung

des rechtlichen Gehörs vor Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft (datiert vom

12.

Oktober 2021) sowie zur allfälligen asylrechtlichen Zuständigkeit der

Staaten Österreich und Rumänien (datiert vom 12. Oktober 2021). Das Migrationsamt

hat am 14. Oktober 2021 eine Befragung von A____ nachgeholt und dem

Gericht umgehend nachgereicht. Dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches

Gehör ist damit insgesamt nachgekommen worden (vgl. dazu BGer 2C_620/2021 vom

14.

September 2021 E. 3.1.2). Nachgereicht wurde sodann das

EURODAC-Trefferformular, aus welchem ersichtlich ist, wann und wo A____ bislang

einen Asylantrag in den Ländern des Schengenraums eingereicht hat.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.

76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag

gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG,

wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr

Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Aus dem

EURODAC-Trefferformular erschliesst sich, dass A____ am 11. November 2020 in

Rumänien und am 22. November 2020 in Österreich je ein Asylantrag eingereicht

hat. Nach seiner Festnahme und Zuführung in den Strafvollzug hat er zudem am 7.

September 2021 ein weiteres Asylgesuch zu Handen des Staatsekretariats für

Migration (SEM) eingereicht. Ausserdem hat A____ in den Jahren 2011 bis 2017

Asylanträge in Dänemark, Norwegen, Deutschland und den Niederlanden

eingereicht. Gemäss seinen Aussagen in der Befragung vom 14. Oktober 2021

reiste er erstmals im Jahr 2005 nach Spanien ein und hielt sich danach (bis zur

Stellung eines Asylantrags im Dezember 2011 in Dänemark) illegal in Spanien und

Italien auf, wo er als Erntehelfer gearbeitet habe. In Dänemark habe er keinen

Asylentscheid erhalten, da er bereits nach einem Monat ausgereist sei und sich

danach in Schweden und Norwegen aufgehalten habe. In Norwegen habe er einen

negativen Asylentscheid erhalten, woraufhin er nach Deutschland weitergereist

sei. In Deutschland habe er ebenfalls einen abschlägigen Asylentscheid erhalten

und sei in der Folge aus diversen Ländern des Schengenraums wieder nach

Deutschland rücküberstellt worden. Im März 2018 sei er in seine Heimat Marokko

zurückgekehrt und habe dort eine Familie gegründet. Aus wirtschaftlicher Not

sei er sodann im November 2020 wieder in den Schengenraum eingereist, um ein

Asylgesuch in Rumänien einzureichen. Rumänien habe er nach einer Woche wieder

verlassen und sei nach Österreich weitergereist. Dort habe er nach Stellung

eines weiteren Asylgesuchs den Asylentscheid nicht abgewartet, sondern sei nach

Italien weitergereist, wo er sich bis zu seiner Festnahme im Tessin am 3.

September 2021 aufgehalten habe. Er habe vor der Festnahme beabsichtigt, nach

Zürich zu reisen, um dort um Asyl zu ersuchen. In Italien hätte er am 31.

August 2021 auf der Questura von Milano vorstellig werden müssen, was er aber

nicht getan habe. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Frankreich

ausreisen. Aus diesem Verhalten und den Aussagen des A____ wird ersichtlich,

dass dieser seit Jahren das Asylsystem im Schengenraum nutzt, um kurzfristig

seinen Aufenthalt zu legitimieren und jeweils unterzutauchen, bevor ihm eine

Abschiebung in seine Heimat oder eine Rückschaffung in den jeweils zuständigen

Schengenstaat droht. An die Vorgaben und Anweisungen der jeweiligen Asyl- und

Migrationsbehörden hält er sich nicht. Im Falle seiner Freilassung ist deshalb

davon auszugehen, dass A____ wiederum in der Schweiz oder im sonstigen

Schengenraum untertaucht. Angesichts seines jahrelangen renitenten Verhaltens

kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer milderen Massnahme,

etwa mit der Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, seine

Rückschaffung in den zuständigen Schengenstaat gesichert ist, da er sich kaum

an eine solche Anweisung halten wird, wie seine intensive Reisetätigkeit ohne

Papiere und entgegen den behördlichen Anweisungen eindrücklich zeigt. Die

Anordnung von Haft ist damit notwendig und eine mildere Massnahme nicht

tauglich.

4.

A____ macht gesundheitliche

Beschwerden geltend. Er wurde deshalb am 17. September 2021 der ärztlichen

Behandlung im Universitätsspital Basel zugeführt. Gemäss dem ärztlichen

Austrittsbericht vom 17. September 2021 wurde A____ eine Schmerzmittel- und

Antibiotikatherapie verordnet und konnte dieser noch am selben Tag in gutem

Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden. Damit liegen keine Gründe

vor, die gegen seine Hafterstehungsfähigkeit sprechen.

5.

Das

Migrationsamt hat am 8. September 2021 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin

Office) mitgeteilt, dass A____ am 7. September 2021 in der Schweiz um Asyl

ersucht hat und um Einleitung der notwendigen Schritte ersucht. Das Dublin

Office hat am 13. September 2021 Österreich um Rückübernahme des A____ ersucht

und am 28. September 2021 eine ablehnende Antwort erhalten. Am 28. September

2021.

hat es sodann Rumänien um Rückübernahme ersucht, wobei diese Antwort noch ausstehend

ist. Das Migrationsamt ist damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben

nachgekommen; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die

Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von 7 Wochen (Art. 76a Abs.

3.

lit. a AIG) und erweist sich in diesem Umfang als rechtmässig und angemessen.

6.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft

ist vom 12. Oktober 2021, 14:00 Uhr, bis zum 30. November 2021, 14:00

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das

Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: