AUS.2021.33
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
13. Oktober 2021Deutsch9 min
Migrationsamts entlassen wurde. Dieses hat am 12. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.33
URTEIL
vom 14.
Oktober 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 12. Oktober 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (gemäss
eigenen Angaben) marokkanische Staatsangehörige A____ wurde am 3. September
2021 von der Tessiner Kantonspolizei einer Kontrolle unterzogen, wobei er keine
gültigen Reisedokumente vorweisen konnte. Weitere Abklärungen ergaben, dass
gegen A____ zwei schengenweit geltende Einreiseverbote bestehen, eines
ausgesprochen von den spanischen Behörden mit Geltung bis zum 17. September
2022 und eines ausgesprochen von den italienischen Behörden mit Geltung bis zum
2. Januar 2023. Ausserdem war er in der Schweiz zur Verhaftung
ausgeschrieben zwecks Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.
A____ wurde dem
Strafvollzug zugeführt, aus dem er per 12. Oktober 2021 zu Handen des
Migrationsamts entlassen wurde. Dieses hat am 12. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft
für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung
der Haftanordnung ersucht. Auf mündliche Anordnung des Gerichts ist mit A____
eine Befragung zu seiner Person und Situation durch das Migrationsamt am 14.
Oktober 2021 durchgeführt und ist das EURODAC-Trefferformular angefordert und
zu den Akten genommen worden. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
Nach Eingang der
Akten hat die Einzelrichterin festgestellt, dass entgegen der üblichen Praxis
vorgängig zum Erlass der Haftverfügung keine einlässliche Befragung von A____
stattgefunden hat, mit welcher den Betroffenen jeweils Gelegenheit eingeräumt
wird, Angaben zu ihrem bisherigen Aufenthalt in der Schweiz und dem übrigen
Schengenraum zu machen, mithin ihre Sicht der Dinge betreffend ihren Aufenthalt
in der Schweiz und/oder im Schengenraum darzulegen. In den Akten fanden sich
einzig die von A____ unterzeichneten Standardformulare betreffend die Gewährung
des rechtlichen Gehörs vor Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft (datiert vom
12.
Oktober 2021) sowie zur allfälligen asylrechtlichen Zuständigkeit der
Staaten Österreich und Rumänien (datiert vom 12. Oktober 2021). Das Migrationsamt
hat am 14. Oktober 2021 eine Befragung von A____ nachgeholt und dem
Gericht umgehend nachgereicht. Dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches
Gehör ist damit insgesamt nachgekommen worden (vgl. dazu BGer 2C_620/2021 vom
14.
September 2021 E. 3.1.2). Nachgereicht wurde sodann das
EURODAC-Trefferformular, aus welchem ersichtlich ist, wann und wo A____ bislang
einen Asylantrag in den Ländern des Schengenraums eingereicht hat.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag
gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG,
wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werden kann, wenn ihr
Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Aus dem
EURODAC-Trefferformular erschliesst sich, dass A____ am 11. November 2020 in
Rumänien und am 22. November 2020 in Österreich je ein Asylantrag eingereicht
hat. Nach seiner Festnahme und Zuführung in den Strafvollzug hat er zudem am 7.
September 2021 ein weiteres Asylgesuch zu Handen des Staatsekretariats für
Migration (SEM) eingereicht. Ausserdem hat A____ in den Jahren 2011 bis 2017
Asylanträge in Dänemark, Norwegen, Deutschland und den Niederlanden
eingereicht. Gemäss seinen Aussagen in der Befragung vom 14. Oktober 2021
reiste er erstmals im Jahr 2005 nach Spanien ein und hielt sich danach (bis zur
Stellung eines Asylantrags im Dezember 2011 in Dänemark) illegal in Spanien und
Italien auf, wo er als Erntehelfer gearbeitet habe. In Dänemark habe er keinen
Asylentscheid erhalten, da er bereits nach einem Monat ausgereist sei und sich
danach in Schweden und Norwegen aufgehalten habe. In Norwegen habe er einen
negativen Asylentscheid erhalten, woraufhin er nach Deutschland weitergereist
sei. In Deutschland habe er ebenfalls einen abschlägigen Asylentscheid erhalten
und sei in der Folge aus diversen Ländern des Schengenraums wieder nach
Deutschland rücküberstellt worden. Im März 2018 sei er in seine Heimat Marokko
zurückgekehrt und habe dort eine Familie gegründet. Aus wirtschaftlicher Not
sei er sodann im November 2020 wieder in den Schengenraum eingereist, um ein
Asylgesuch in Rumänien einzureichen. Rumänien habe er nach einer Woche wieder
verlassen und sei nach Österreich weitergereist. Dort habe er nach Stellung
eines weiteren Asylgesuchs den Asylentscheid nicht abgewartet, sondern sei nach
Italien weitergereist, wo er sich bis zu seiner Festnahme im Tessin am 3.
September 2021 aufgehalten habe. Er habe vor der Festnahme beabsichtigt, nach
Zürich zu reisen, um dort um Asyl zu ersuchen. In Italien hätte er am 31.
August 2021 auf der Questura von Milano vorstellig werden müssen, was er aber
nicht getan habe. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Frankreich
ausreisen. Aus diesem Verhalten und den Aussagen des A____ wird ersichtlich,
dass dieser seit Jahren das Asylsystem im Schengenraum nutzt, um kurzfristig
seinen Aufenthalt zu legitimieren und jeweils unterzutauchen, bevor ihm eine
Abschiebung in seine Heimat oder eine Rückschaffung in den jeweils zuständigen
Schengenstaat droht. An die Vorgaben und Anweisungen der jeweiligen Asyl- und
Migrationsbehörden hält er sich nicht. Im Falle seiner Freilassung ist deshalb
davon auszugehen, dass A____ wiederum in der Schweiz oder im sonstigen
Schengenraum untertaucht. Angesichts seines jahrelangen renitenten Verhaltens
kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer milderen Massnahme,
etwa mit der Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons, seine
Rückschaffung in den zuständigen Schengenstaat gesichert ist, da er sich kaum
an eine solche Anweisung halten wird, wie seine intensive Reisetätigkeit ohne
Papiere und entgegen den behördlichen Anweisungen eindrücklich zeigt. Die
Anordnung von Haft ist damit notwendig und eine mildere Massnahme nicht
tauglich.
4.
A____ macht gesundheitliche
Beschwerden geltend. Er wurde deshalb am 17. September 2021 der ärztlichen
Behandlung im Universitätsspital Basel zugeführt. Gemäss dem ärztlichen
Austrittsbericht vom 17. September 2021 wurde A____ eine Schmerzmittel- und
Antibiotikatherapie verordnet und konnte dieser noch am selben Tag in gutem
Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden. Damit liegen keine Gründe
vor, die gegen seine Hafterstehungsfähigkeit sprechen.
5.
Das
Migrationsamt hat am 8. September 2021 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin
Office) mitgeteilt, dass A____ am 7. September 2021 in der Schweiz um Asyl
ersucht hat und um Einleitung der notwendigen Schritte ersucht. Das Dublin
Office hat am 13. September 2021 Österreich um Rückübernahme des A____ ersucht
und am 28. September 2021 eine ablehnende Antwort erhalten. Am 28. September
2021.
hat es sodann Rumänien um Rückübernahme ersucht, wobei diese Antwort noch ausstehend
ist. Das Migrationsamt ist damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben
nachgekommen; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die
Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von 7 Wochen (Art. 76a Abs.
3.
lit. a AIG) und erweist sich in diesem Umfang als rechtmässig und angemessen.
6.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Dublin-Vorbereitungshaft
ist vom 12. Oktober 2021, 14:00 Uhr, bis zum 30. November 2021, 14:00
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das
Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: