AUS.2021.34
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
22. Oktober 2021Deutsch7 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.34
URTEIL
vom 22.
Oktober 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Nigeria,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. Oktober 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ wurde am 21. Oktober 2021 um 01.30 am
Bahnhof SBB in Basel einer Personenkontrolle unterzogen. Da er sich nicht mit
gültigen Dokumenten ausweisen konnte, verfügte der telefonisch kontaktierte
Piketthabende des Migrationsamts daraufhin die vorläufige Festnahme von A____
wegen rechtswidriger Einreise. Der Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A____ am 29. September 2017
bereit in Italien um Asyl ersucht hatte. Das Migrationsamt hat daraufhin mit
Verfügung vom 21. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft für die
Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der
Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter
Beizug der Vor-akten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen
Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III
Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine
Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Italien noch anzufragen, ob einer
Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines
Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb
nicht notwendig.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung
des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben
Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das
Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen
Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan
hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O.,
S. 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen
werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist
zuzustimmen. Nach seinen Angaben anlässlich seiner Festhaltung ist A____ am
20.
Oktober 2021 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz
eingereist. Er konnte sich mit keinerlei gültigen Reisedokumenten ausweisen,
die ihm die Einreise in die Schweiz erlaubt hätten. Aus dem
Eurodac-Trefferformular ergibt sich, dass A____ am 26. September 2017
in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Er gibt an, dass dieses Gesuch
abgewiesen worden sei, jedoch will er mit einem Anwalt hiergegen Rekurs erhoben
haben. Diese Verfahren sei noch in Bearbeitung. Belege hierfür vermag er allerdings
nicht vorzulegen. A____ ist grundsätzlich verpflichtet, den Ausgang dieses
Rekursverfahrens in Italien abzuwarten. Erst nach Erhalt eines entsprechenden
Aufenthaltstitels in Italien und mit einem gültigen Reisepass wäre es ihm
möglich, Italien zu verlassen und zu reisen. In der Befragung hat er angegeben,
er habe nach Frankreich reisen wollen. Der Umstand, dass er gemäss
Effektenverzeichnis bei der Anhaltung zwei Koffer mit persönlichen Effekten
mitführte, zeigt, dass A____ Italien nicht mit der Absicht eines kürzeren
Auslandsaufenthalts, sondern eines längeren, wenn nicht gar definitivem
Verbleibs in Frankreich
(oder anderenorts) verlassen hatte. Mit seiner illegalen Reise nach Frankreich
zeigt er, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an gesetzliche
Vorgaben und behördliche Weisungen zu halten. Eine selbständige Rückreise nach
Italien ist mangels gültiger Reisepapiere nicht möglich. Aufgrund seines
Verhaltens und seiner Aussagen besteht eine erhebliche Gefahr, dass A____ im
Falle seiner Freilassung untertauchen würde.
3.3
Angesichts
der demonstrierten Bereitschaft des A____, nicht weiterhin in Italien bleiben
zu wollen, wo er sein Asylgesuch gestellt hat, sondern ohne jegliche
Ausweispapiere durch Europa zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie eine mildere
Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet und/oder eine
engmaschige Meldepflicht, ihn dazu bringen könnte, von der geplanten Weiterreise
nach Frankreich abzusehen und sich in Freiheit den hiesigen Behörden zur
Verfügung zu halten. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und im Übrigen,
wie das Mitführen von zwei Koffern mit seinen persönlichen Effekten zeigt, an
keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht.
3.4
Das
Migrationsamt hat am 21. Oktober 2021 und damit noch am gleichen Tag
der Haftanordnung der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) die für die Vorbereitung
des Zuständigkeitsentscheids benötigten Unterlagen übermittelt. Das
Migra-tionsamt ist damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben
(Beschleunigungsgebot), ohne jeden Verzug nachgekommen. Die
Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur
Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der
späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Die Dauer von 7
Wochen beginnt mit dem heutigen Tag an zu laufen. A____ ist mit Strafbefehl vom
21.
Oktober 2021 wegen rechtswidriger Einreise (Art. 5 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG)
zu einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
einer Busse von CHF 100.– verurteilt worden, wovon 1 Tagessatz durch
den 1-tägigen Freiheitsentzug vom 21. Oktober 2021 getilgt erklärt
wurde (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB,
SR 311.0]). Die administrativrechtliche Haft beginnt demzufolge erst mit
dem heutigen Tag, 01:30 Uhr, zu laufen und nicht wie in der Haftanordnungsverfügung
angegeben bereits am 9. Dezember 2021, 01:30 Uhr.
4.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 22. Oktober 2021, 01:30 Uhr,
bis 10. Dezember 2021, 01:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: