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Entscheid

AUS.2021.34

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

22. Oktober 2021Deutsch7 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.34

URTEIL

vom 22.

Oktober 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Nigeria,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 21. Oktober 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ wurde am 21. Oktober 2021 um 01.30 am

Bahnhof SBB in Basel einer Personenkontrolle unterzogen. Da er sich nicht mit

gültigen Dokumenten ausweisen konnte, verfügte der telefonisch kontaktierte

Piketthabende des Migrationsamts daraufhin die vorläufige Festnahme von A____

wegen rechtswidriger Einreise. Der Abgleich mit der europäischen

Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A____ am 29. September 2017

bereit in Italien um Asyl ersucht hatte. Das Migrationsamt hat daraufhin mit

Verfügung vom 21. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft für die

Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der

Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter

Beizug der Vor-akten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen

Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III

Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine

Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Italien noch anzufragen, ob einer

Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines

Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb

nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung

des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben

Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen

Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan

hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O.,

S. 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen

werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist

zuzustimmen. Nach seinen Angaben anlässlich seiner Festhaltung ist A____ am

20.

Oktober 2021 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz

eingereist. Er konnte sich mit keinerlei gültigen Reisedokumenten ausweisen,

die ihm die Einreise in die Schweiz erlaubt hätten. Aus dem

Eurodac-Trefferformular ergibt sich, dass A____ am 26. September 2017

in Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Er gibt an, dass dieses Gesuch

abgewiesen worden sei, jedoch will er mit einem Anwalt hiergegen Rekurs erhoben

haben. Diese Verfahren sei noch in Bearbeitung. Belege hierfür vermag er allerdings

nicht vorzulegen. A____ ist grundsätzlich verpflichtet, den Ausgang dieses

Rekursverfahrens in Italien abzuwarten. Erst nach Erhalt eines entsprechenden

Aufenthaltstitels in Italien und mit einem gültigen Reisepass wäre es ihm

möglich, Italien zu verlassen und zu reisen. In der Befragung hat er angegeben,

er habe nach Frankreich reisen wollen. Der Umstand, dass er gemäss

Effektenverzeichnis bei der Anhaltung zwei Koffer mit persönlichen Effekten

mitführte, zeigt, dass A____ Italien nicht mit der Absicht eines kürzeren

Auslandsaufenthalts, sondern eines längeren, wenn nicht gar definitivem

Verbleibs in Frankreich

(oder anderenorts) verlassen hatte. Mit seiner illegalen Reise nach Frankreich

zeigt er, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an gesetzliche

Vorgaben und behördliche Weisungen zu halten. Eine selbständige Rückreise nach

Italien ist mangels gültiger Reisepapiere nicht möglich. Aufgrund seines

Verhaltens und seiner Aussagen besteht eine erhebliche Gefahr, dass A____ im

Falle seiner Freilassung untertauchen würde.

3.3

Angesichts

der demonstrierten Bereitschaft des A____, nicht weiterhin in Italien bleiben

zu wollen, wo er sein Asylgesuch gestellt hat, sondern ohne jegliche

Ausweispapiere durch Europa zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie eine mildere

Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet und/oder eine

engmaschige Meldepflicht, ihn dazu bringen könnte, von der geplanten Weiterreise

nach Frankreich abzusehen und sich in Freiheit den hiesigen Behörden zur

Verfügung zu halten. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und im Übrigen,

wie das Mitführen von zwei Koffern mit seinen persönlichen Effekten zeigt, an

keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht.

3.4

Das

Migrationsamt hat am 21. Oktober 2021 und damit noch am gleichen Tag

der Haftanordnung der zuständigen Bundesbehörde (Dublin Office) die für die Vorbereitung

des Zuständigkeitsentscheids benötigten Unterlagen übermittelt. Das

Migra-tionsamt ist damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben

(Beschleunigungsgebot), ohne jeden Verzug nachgekommen. Die

Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen

(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur

Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der

späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Die Dauer von 7

Wochen beginnt mit dem heutigen Tag an zu laufen. A____ ist mit Strafbefehl vom

21.

Oktober 2021 wegen rechtswidriger Einreise (Art. 5 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG)

zu einer (bedingten) Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie

einer Busse von CHF 100.– verurteilt worden, wovon 1 Tagessatz durch

den 1-tägigen Freiheitsentzug vom 21. Oktober 2021 getilgt erklärt

wurde (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB,

SR 311.0]). Die administrativrechtliche Haft beginnt demzufolge erst mit

dem heutigen Tag, 01:30 Uhr, zu laufen und nicht wie in der Haftanordnungsverfügung

angegeben bereits am 9. Dezember 2021, 01:30 Uhr.

4.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 22. Oktober 2021, 01:30 Uhr,

bis 10. Dezember 2021, 01:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: