AUS.2021.35
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
4. November 2021Deutsch6 min
um 11.50 Uhr auf der Passerelle des Bahnhofs SBB in Basel durch Beamte der Kantonspolizei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.35
URTEIL
vom 4.
November 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
[...], von Afghanistan,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 4. November 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der afghanische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 3. November 2021
um 11.50 Uhr auf der Passerelle des Bahnhofs SBB in Basel durch Beamte der Kantonspolizei
einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte bzw. wollte er sich nicht ausweisen.
In seinen Effekten kam jedoch ein «Asylantenausweis» der Republik Österreich
zum Vorschein, woraufhin der Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt aufgrund
des Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt die vorläufige Festnahme des
Beurteilten verfügte.
Am 4. November 2021
verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.
76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.
Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt
sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.
Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets
der Schweiz trotz Einreiseverbot (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen
Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den
Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,
bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019,
Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75
vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 15. November
2018.
und 1. März 2021 in Griechenland je ein Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist
er nach Österreich weitergereist und hat dort am 19. Oktober 2021 erneut um
Asyl ersucht. Nichtsdestotrotz ist der Beurteilte nur gut zwei Wochen später von
Salzburg herkommend – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen
– mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben gegenüber den
Schweizer Behörden habe er Verwandte in Frankreich besuchen wollen.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile
Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der
Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)
unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen
Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere
wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und damit für die
Behörden nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung
entziehen würde.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt gemäss
Polizeirapport auch keine Barschaft auf sich. A____ könnte hier deshalb nirgendwo
für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser
Situation erscheint der Anreiz, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu
missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch, zumal der Beurteilte auch
unmissverständlich zu Protokoll gegeben hat, dass er bei einer Freilassung nach
Frankreich weiterreisen würde. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den
offensichtlich hochmobilen A____ kaum von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abhalten.
Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des
Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen
eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – ohnehin nicht
davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des
weiteren Verfahrens daher notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Daran ändert auch nichts, dass die dreijährige Bearbeitungszeit
des Asylgesuchs in Griechenland – sollte die diesbezügliche Behauptung des
Beurteilten denn zutreffen – exorbitant lang erscheint. Auch ist die Anordnung
der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten
(Griechenland und Österreich) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für
Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt
ist jedoch gehalten, das notwendige Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig
in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot weiterhin zu
wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 3. November 2021 bis
zum 22. Dezember 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.