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Entscheid

AUS.2021.35

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

4. November 2021Deutsch6 min

um 11.50 Uhr auf der Passerelle des Bahnhofs SBB in Basel durch Beamte der Kantonspolizei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.35

URTEIL

vom 4.

November 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

[...], von Afghanistan,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 4. November 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der afghanische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 3. November 2021

um 11.50 Uhr auf der Passerelle des Bahnhofs SBB in Basel durch Beamte der Kantonspolizei

einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte bzw. wollte er sich nicht ausweisen.

In seinen Effekten kam jedoch ein «Asylantenausweis» der Republik Österreich

zum Vorschein, woraufhin der Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt aufgrund

des Verdachts auf rechtswidrigen Aufenthalt die vorläufige Festnahme des

Beurteilten verfügte.

Am 4. November 2021

verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.

76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.

Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt

sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.

Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets

der Schweiz trotz Einreiseverbot (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen

Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den

Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,

bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019,

Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75

vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 15. November

2018.

und 1. März 2021 in Griechenland je ein Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist

er nach Österreich weitergereist und hat dort am 19. Oktober 2021 erneut um

Asyl ersucht. Nichtsdestotrotz ist der Beurteilte nur gut zwei Wochen später von

Salzburg herkommend – ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen

– mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Angaben gegenüber den

Schweizer Behörden habe er Verwandte in Frankreich besuchen wollen.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile

Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der

Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)

unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen

Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen (insbesondere

wie beabsichtigt nach Frankreich) bzw. untertauchen würde und damit für die

Behörden nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung

entziehen würde.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt gemäss

Polizeirapport auch keine Barschaft auf sich. A____ könnte hier deshalb nirgendwo

für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser

Situation erscheint der Anreiz, die Freiheit für eine erneute Weiterreise zu

missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch, zumal der Beurteilte auch

unmissverständlich zu Protokoll gegeben hat, dass er bei einer Freilassung nach

Frankreich weiterreisen würde. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den

offensichtlich hochmobilen A____ kaum von einer Flucht bzw. einem Untertauchen abhalten.

Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des

Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen

eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – ohnehin nicht

davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des

weiteren Verfahrens daher notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden

Mann handelt. Daran ändert auch nichts, dass die dreijährige Bearbeitungszeit

des Asylgesuchs in Griechenland – sollte die diesbezügliche Behauptung des

Beurteilten denn zutreffen – exorbitant lang erscheint. Auch ist die Anordnung

der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten

(Griechenland und Österreich) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für

Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt

ist jedoch gehalten, das notwendige Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig

in die Wege zu leiten und damit das Beschleunigungsgenbot weiterhin zu

wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 3. November 2021 bis

zum 22. Dezember 2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.