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Entscheid

AUS.2021.36

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

8. November 2021Deutsch11 min

Systemabfragen ergaben, dass gegen A____ ein Einreiseverbot besteht, weshalb A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.36

URTEIL

vom 10.

November 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 22. Oktober 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der tunesische Staatsangehörige

A____ reiste am 16. Oktober 2021 zum zweiten Mal innerhalb des Jahres 2021 von

Frankreich herkommend über Genf in die Schweiz ein, wo er von der Grenzwache

kontrolliert und in das Bundesasylzentrum Boudry im Kanton Neuenburg verwiesen

wurde. Vom Bundesasylzentrum Boudry wurde er am 19. Oktober 2021 in des

Bundesasylzentrum Bässlergut in Basel verlegt. Gemäss Festnahmerapport der

Kantonspolizei vom 21. Oktober 2021 wurde A____ am selben Tag im

Bundesasylzentrum Bässlergut polizeilich kontrolliert, wobei getätigte

Systemabfragen ergaben, dass gegen A____ ein Einreiseverbot besteht, weshalb A____

nach Rücksprache mit dem Migrationsamt demselben überstellt wurde. Das

Migrationsamt verfügte am 22. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft

für die Dauer von 7 Wochen vom 21. Oktober bis 9. Dezember 2021.

Vertreten durch

die […] hat A____ mit Eingabe vom 4. November 2021 (Eingang bei Gericht am 8. November

2021) um gerichtliche Überprüfung der angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft

ersucht. Er hat das Gesuch nicht begründet bzw. nicht begründen lassen. Das

Gesuch ist dem Migrationsamt zur Kenntnisnahme zugestellt und es sind die

Vorakten beigezogen worden. Nach Sichtung der Vorakten hat die Einzelrichterin

für Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) verfügt,

das Migrationsamt habe A____ um eine Entbindungserklärung von der ärztlichen

Schweigepflicht zu ersuchen. Sodann seien – im Falle der Entbindung von der

ärztlichen Schweigepflicht – beim ärztlichen Dienst des Gefängnis Bässlergut

Informationen über den aktuellen, insbesondere geistigen Gesundheitszustand und

eine allfällige medizinische Behandlung oder Behandlungsbedürftigkeit des A____

einzuholen. Ebenso habe sich der ärztliche Dienst zur Hafterstehungsfähigkeit

des A____ zu äussern. Ein Bericht des Amts- und Gefängnisarztes Dr. med. [...]

ist der Einzelrichterin am Abend des 9. November 2021 zugestellt worden. Der

vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit dem

vorliegenden Entscheid wird diese Frist ohne weiteres eingehalten, da sie erst

mit Eingang des Gesuchs um gerichtliche Überprüfung bei Gericht am 8. November

2021.

überhaupt zu laufen begonnen hat, schliesslich konnten weder das

Migrationsamt noch das Gericht früher vom Gesuch Kenntnis erlangen.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III

Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine

Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Frankreich noch anzufragen, ob

einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 5). Das Vorliegen eines

Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb

nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.

76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag

gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Anordnung der Dubliln-Vorbereitungshaft mit dem

Umstand, dass das Verhalten des A____ in der Schweiz oder im Ausland darauf

schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76a

Abs. 2 lit. b AIG). A____ habe bereits in Frankreich einen Asylantrag

eingereicht. Gemäss Angaben im Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 sei er

bereits im Juni 2021 via Genf in die Schweiz eingereist und durch die

Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert worden. Diese habe ihm einen

Passagierschein für das Bundesasylzentrum Boudry ausgehändigt und ihn

angewiesen, sich dorthin zu begeben. A____ sei aber nie dort angekommen,

sondern stattdessen nach Frankreich zurückgereist. Am 16. Oktober 2021 sei

er erneut rechtswidrig in die Schweiz eingereist und habe um Asyl ersucht.

Erneut sei ihm von der Eidgenössischen Zollverwaltung ein Passagierschein für

das Bundesasylzentrum Boudry ausgehändigt worden, wo er diesmal hingegangen und

von wo aus er in das Bundesasylzentrum Bässlergut verlegt worden sei. Am 21.

Oktober 2021 habe A____ nicht weiter im Bundesasyzentrum Bässlergut

bleiben wollen und «vehement den Rückzug seines Asylgesuchs gefordert», was von

der Administration des Bundesasylzentrums Bässlergut in die Wege geleitet

worden sei. In der Befragung durch das Migrationsamt am 22. Oktober 2021 habe A____

angegeben, im Falle seiner Haftentlassung nach Frankreich auszureisen. Dies sei

ihm mangels Reisepapieren gar nicht gestattet, weshalb im Falle der

Haftentlassung von einer rechtswidrigen Ausreise bzw. Einreise nach Frankreich

auszugehen sei. Dass er mehrfach in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und

dieses kurz darauf wieder zurück gezogen habe, zeige deutlich, dass er nicht

gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten und die Asylgesuche

einzig stelle, um die Haft zu vermeiden. Eine mildere Massnahme sei vorliegend

weder angebracht noch zielführend.

Auf telefonische

Nachfrage beim Migrationsamt erfuhr die Einzelrichterin zudem, dass sich A____

am 21. Oktober 2021 in Quarantäne hätte begeben müssen, da er Kontakt mit einer

positiv auf das Covid-19 Virus getesteten Person gehabt habe. Dies habe er

nicht gewollt und er habe deshalb seinen Asylantrag zurückgezogen (s.

Aktennotiz des Migrationsamts vom 8. November 2021).

3.3

Auch

wenn es den jeweils zuständigen Behörden zum Vorwurf gereicht, dass eine mögliche

Zuständigkeit eines anderen Dublin-Vertragsstaats für das Asylverfahren des A____

nicht bereits anlässlich seiner beiden Einreisen im Jahr 2021 in die Schweiz mittels

Einsicht in das EURODAC-Informationssystem abgeklärt wurde, ist festzustellen,

dass A____ mit seinem Verhalten zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die

geltenden Asylvorschriften und damit an behördliche Anordnungen zu halten. Dies

indem er Frankreich – gemäss seinen Angaben nach Erhalt eines ablehnenden

Asylbescheids – verliess, wohl um der drohenden Abschiebung in seine Heimat zu

entgehen. In die Schweiz ist er sodann, entgegen seinen eigenen Angaben (auf

welchen auch der Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 beruht) ein erstes Mal bereits

am 9. April 2021 eingereist, wie sich aus der Begründung des Einreiseverbots

des SEM vom 23. Juni 2021 (welches A____ bislang nicht eröffnet worden ist)

ergibt. Richtig ist hingegen die Feststellung, dass er sich nach seiner ersten

Einreise entgegen der Anordnung der Zollbehörden nicht in ein Bundesasylzentrum

begab. Dass A____ danach nach Frankreich zurückgekehrt sein muss, ergibt sich

sodann aus den in den Akten befindlichen Auszügen aus den Akten des «Cour

d’appel de Paris – Tribunal judiciaire de Créteil, Cabinet du juge des libertes

et de la detention» vom August 2021 (s. auch unten E. 4). Schliesslich weist

sein Rückzug des zweiten Asylbegehrens in der Schweiz, weil er eine Quarantäneanweisung

erhalten hatte, darauf hin, dass ihm wenig an einem tatsächlichen Asylverfahren

in der Schweiz liegt bzw. ihm möglicherweise gar bewusst ist, dass

diesbezüglich eine Zuständigkeit von Frankreich vorliegt. Daran ändert auch

nichts, dass er zwischenzeitlich wiederum um Asyl ersucht hat. Jedenfalls ist

aus dem gesamten Vorgang zu schliessen, dass A____ mit seiner Reisetätigkeit in

Frankreich und der Schweiz versucht, einer Rückschaffung in die Heimat zu

entkommen und sich deshalb nicht an behördliche Anordnungen hält. Es ist

deshalb nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle seiner Freilassung

freiwillig dem Migrationsamt für seine Rücküberführung nach Frankreich zur

Verfügung hält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz oder im

angrenzenden Schengenraum untertaucht. In diesem Sinne ist die Feststellung des

Migrationsamts, dass das Verhalten des A____ in der Schweiz und im Ausland

aufzeige, dass dieser sich nicht an behördliche Anordnungen halte, korrekt,

wenn sie auch einer etwas anderen Begründung bedarf.

Es ist nicht

davon auszugehen, dass eine mildere Massnahme, wie etwa eine Eingrenzung auf ein

bestimmtes Gebiet des Kantons, die Untertauchensgefahr bannen kann, da sich A____,

wie sein bisheriges Verhalten zeigt, davon kaum beeindrucken lassen würde. Die

Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft ist damit rechtmässig und in Bezug auf

ihre Notwendigkeit zur Sicherstellung der angestrebten Rücküberführung nach

Frankreich auch verhältnismässig.

4.

Den Akten ist ausserdem

zu entnehmen, dass A____ im August 2021 in Frankreich psychiatrisch behandelt wurde

und gemäss dem Entscheid des «Cour d’appel de Paris – Tribunal judiciaire de

Créteil, Cabinet du juge des libertes et de la detention» vom 25. August 2021

aufgrund seines damaligen geistigen Zustand hospitalisiert bleiben musste. Aus

den Akten ergibt sich weiter, dass A____ seit seiner Inhaftierung am 21.

Oktober 2021 mehrfach und aus verschiedenen Gründen mit Selbstmord gedroht hat,

so etwa als Antwort im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend

eine allfällige Zuständigkeit von Frankreich für die Durchführung seines Asyl-

und Wegweisungsverfahrens. Aufgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass

diese Selbstmorddrohungen im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung

stehen könnten, hat die Einzelrichterin das Migrationsamt ersucht, bei A____

eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den

Migrationsabehörden und dem Gericht und (im Falle der Erteilung der Entbindung)

einen Bericht der ärztlichen Dienste des Gefängnis Bässlergut über den

aktuellen, insbesondere geistigen Gesundheitszustand und eine allfällige

medizinische Behandlung oder Behandlungsbedürftigkeit des A____ sowie eine

Einschätzung von dessen Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. A____ hat eine

Entbindungserklärung unterzeichnet. Gemäss Bericht des Amts- und Gefängnisarztes

vom 9. November 2021 leidet der körperlich gesunde A____ an einem unklaren

psychiatrischen Störungsbild, anamnestisch wiederkehrenden depressiven Episoden

sowie aktuell unter einer Anpassungsstörung, zudem besteht der Verdacht auf das

Vorliegen einer Angststörung. A____ sei zweimal an der konsil-psychiatrischen

Visite vorstellig geworden, nachdem «der Patient zur Durchsetzung seiner

Wünsche jeweils mit Suizid gedroht hatte». Der vom Psychiater vorgeschlagenen

medikamentösen Behandlung habe er zugestimmt und nehme seither regelmässig die

angeordneten Medikamente ein. Die von A____ gegenüber dem Amts-und

Gefängnisarzt behauptete Klaustrophobie sei vom Psychiater vorerst in Frage

gestellt worden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe weder auf somatischer noch auf

psychiatrischer Ebene die dringliche Notwendigkeit einer stationären Diagnostik

und Therapie. Der Verbleib im Gefängnis Bässlergut führe nach dem derzeitigen

Kenntnistand nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung von A____ und seine

notwendige medizinische Betreuung könne vorerst innerhalb der gegebenen

medizinischen Versorgungstrukturen sichergestellt werden. Damit ist die

Hafterstehungsfähigkeit des A____ ebenso wie die adäquate medizinische

Betreuung intramural erstellt. Die Haft ist damit auch unter Einbezug des

gesundheitlichen Aspekts nicht unverhältnismässig.

5.

Gemäss dem

EURODAC-Auszug ersuchte A____ am 1. Oktober 2018 in Frankreich um Asyl. Das

Migrationsamt hat dementsprechend nach der Inhaftnahme die zuständige

Bundesbehörde (Dublin Office) um Einleitung eines Rückübernahmeersuchens gebeten.

Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben

nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich

als rechtmässig und angemessen.

6.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 21. Oktober bis 9. Dezember 2021 rechtmässig

und angemessen.

Der […] wird der Bericht des Amt- und

Gefängnisarztes vom 9. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- […]

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein

Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das

Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: