AUS.2021.36
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
8. November 2021Deutsch11 min
Systemabfragen ergaben, dass gegen A____ ein Einreiseverbot besteht, weshalb A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.36
URTEIL
vom 10.
November 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 22. Oktober 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der tunesische Staatsangehörige
A____ reiste am 16. Oktober 2021 zum zweiten Mal innerhalb des Jahres 2021 von
Frankreich herkommend über Genf in die Schweiz ein, wo er von der Grenzwache
kontrolliert und in das Bundesasylzentrum Boudry im Kanton Neuenburg verwiesen
wurde. Vom Bundesasylzentrum Boudry wurde er am 19. Oktober 2021 in des
Bundesasylzentrum Bässlergut in Basel verlegt. Gemäss Festnahmerapport der
Kantonspolizei vom 21. Oktober 2021 wurde A____ am selben Tag im
Bundesasylzentrum Bässlergut polizeilich kontrolliert, wobei getätigte
Systemabfragen ergaben, dass gegen A____ ein Einreiseverbot besteht, weshalb A____
nach Rücksprache mit dem Migrationsamt demselben überstellt wurde. Das
Migrationsamt verfügte am 22. Oktober 2021 die Dublin-Vorbereitungshaft
für die Dauer von 7 Wochen vom 21. Oktober bis 9. Dezember 2021.
Vertreten durch
die […] hat A____ mit Eingabe vom 4. November 2021 (Eingang bei Gericht am 8. November
2021) um gerichtliche Überprüfung der angeordneten Dublin-Vorbereitungshaft
ersucht. Er hat das Gesuch nicht begründet bzw. nicht begründen lassen. Das
Gesuch ist dem Migrationsamt zur Kenntnisnahme zugestellt und es sind die
Vorakten beigezogen worden. Nach Sichtung der Vorakten hat die Einzelrichterin
für Zwangsmassnehmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) verfügt,
das Migrationsamt habe A____ um eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht zu ersuchen. Sodann seien – im Falle der Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht – beim ärztlichen Dienst des Gefängnis Bässlergut
Informationen über den aktuellen, insbesondere geistigen Gesundheitszustand und
eine allfällige medizinische Behandlung oder Behandlungsbedürftigkeit des A____
einzuholen. Ebenso habe sich der ärztliche Dienst zur Hafterstehungsfähigkeit
des A____ zu äussern. Ein Bericht des Amts- und Gefängnisarztes Dr. med. [...]
ist der Einzelrichterin am Abend des 9. November 2021 zugestellt worden. Der
vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit dem
vorliegenden Entscheid wird diese Frist ohne weiteres eingehalten, da sie erst
mit Eingang des Gesuchs um gerichtliche Überprüfung bei Gericht am 8. November
2021.
überhaupt zu laufen begonnen hat, schliesslich konnten weder das
Migrationsamt noch das Gericht früher vom Gesuch Kenntnis erlangen.
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III
Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine
Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Frankreich noch anzufragen, ob
einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 5). Das Vorliegen eines
Wegweisungs-titels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb
nicht notwendig.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag
gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Dubliln-Vorbereitungshaft mit dem
Umstand, dass das Verhalten des A____ in der Schweiz oder im Ausland darauf
schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetze (Art. 76a
Abs. 2 lit. b AIG). A____ habe bereits in Frankreich einen Asylantrag
eingereicht. Gemäss Angaben im Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 sei er
bereits im Juni 2021 via Genf in die Schweiz eingereist und durch die
Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert worden. Diese habe ihm einen
Passagierschein für das Bundesasylzentrum Boudry ausgehändigt und ihn
angewiesen, sich dorthin zu begeben. A____ sei aber nie dort angekommen,
sondern stattdessen nach Frankreich zurückgereist. Am 16. Oktober 2021 sei
er erneut rechtswidrig in die Schweiz eingereist und habe um Asyl ersucht.
Erneut sei ihm von der Eidgenössischen Zollverwaltung ein Passagierschein für
das Bundesasylzentrum Boudry ausgehändigt worden, wo er diesmal hingegangen und
von wo aus er in das Bundesasylzentrum Bässlergut verlegt worden sei. Am 21.
Oktober 2021 habe A____ nicht weiter im Bundesasyzentrum Bässlergut
bleiben wollen und «vehement den Rückzug seines Asylgesuchs gefordert», was von
der Administration des Bundesasylzentrums Bässlergut in die Wege geleitet
worden sei. In der Befragung durch das Migrationsamt am 22. Oktober 2021 habe A____
angegeben, im Falle seiner Haftentlassung nach Frankreich auszureisen. Dies sei
ihm mangels Reisepapieren gar nicht gestattet, weshalb im Falle der
Haftentlassung von einer rechtswidrigen Ausreise bzw. Einreise nach Frankreich
auszugehen sei. Dass er mehrfach in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und
dieses kurz darauf wieder zurück gezogen habe, zeige deutlich, dass er nicht
gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten und die Asylgesuche
einzig stelle, um die Haft zu vermeiden. Eine mildere Massnahme sei vorliegend
weder angebracht noch zielführend.
Auf telefonische
Nachfrage beim Migrationsamt erfuhr die Einzelrichterin zudem, dass sich A____
am 21. Oktober 2021 in Quarantäne hätte begeben müssen, da er Kontakt mit einer
positiv auf das Covid-19 Virus getesteten Person gehabt habe. Dies habe er
nicht gewollt und er habe deshalb seinen Asylantrag zurückgezogen (s.
Aktennotiz des Migrationsamts vom 8. November 2021).
3.3
Auch
wenn es den jeweils zuständigen Behörden zum Vorwurf gereicht, dass eine mögliche
Zuständigkeit eines anderen Dublin-Vertragsstaats für das Asylverfahren des A____
nicht bereits anlässlich seiner beiden Einreisen im Jahr 2021 in die Schweiz mittels
Einsicht in das EURODAC-Informationssystem abgeklärt wurde, ist festzustellen,
dass A____ mit seinem Verhalten zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die
geltenden Asylvorschriften und damit an behördliche Anordnungen zu halten. Dies
indem er Frankreich – gemäss seinen Angaben nach Erhalt eines ablehnenden
Asylbescheids – verliess, wohl um der drohenden Abschiebung in seine Heimat zu
entgehen. In die Schweiz ist er sodann, entgegen seinen eigenen Angaben (auf
welchen auch der Polizeirapport vom 21. Oktober 2021 beruht) ein erstes Mal bereits
am 9. April 2021 eingereist, wie sich aus der Begründung des Einreiseverbots
des SEM vom 23. Juni 2021 (welches A____ bislang nicht eröffnet worden ist)
ergibt. Richtig ist hingegen die Feststellung, dass er sich nach seiner ersten
Einreise entgegen der Anordnung der Zollbehörden nicht in ein Bundesasylzentrum
begab. Dass A____ danach nach Frankreich zurückgekehrt sein muss, ergibt sich
sodann aus den in den Akten befindlichen Auszügen aus den Akten des «Cour
d’appel de Paris – Tribunal judiciaire de Créteil, Cabinet du juge des libertes
et de la detention» vom August 2021 (s. auch unten E. 4). Schliesslich weist
sein Rückzug des zweiten Asylbegehrens in der Schweiz, weil er eine Quarantäneanweisung
erhalten hatte, darauf hin, dass ihm wenig an einem tatsächlichen Asylverfahren
in der Schweiz liegt bzw. ihm möglicherweise gar bewusst ist, dass
diesbezüglich eine Zuständigkeit von Frankreich vorliegt. Daran ändert auch
nichts, dass er zwischenzeitlich wiederum um Asyl ersucht hat. Jedenfalls ist
aus dem gesamten Vorgang zu schliessen, dass A____ mit seiner Reisetätigkeit in
Frankreich und der Schweiz versucht, einer Rückschaffung in die Heimat zu
entkommen und sich deshalb nicht an behördliche Anordnungen hält. Es ist
deshalb nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle seiner Freilassung
freiwillig dem Migrationsamt für seine Rücküberführung nach Frankreich zur
Verfügung hält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in der Schweiz oder im
angrenzenden Schengenraum untertaucht. In diesem Sinne ist die Feststellung des
Migrationsamts, dass das Verhalten des A____ in der Schweiz und im Ausland
aufzeige, dass dieser sich nicht an behördliche Anordnungen halte, korrekt,
wenn sie auch einer etwas anderen Begründung bedarf.
Es ist nicht
davon auszugehen, dass eine mildere Massnahme, wie etwa eine Eingrenzung auf ein
bestimmtes Gebiet des Kantons, die Untertauchensgefahr bannen kann, da sich A____,
wie sein bisheriges Verhalten zeigt, davon kaum beeindrucken lassen würde. Die
Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft ist damit rechtmässig und in Bezug auf
ihre Notwendigkeit zur Sicherstellung der angestrebten Rücküberführung nach
Frankreich auch verhältnismässig.
4.
Den Akten ist ausserdem
zu entnehmen, dass A____ im August 2021 in Frankreich psychiatrisch behandelt wurde
und gemäss dem Entscheid des «Cour d’appel de Paris – Tribunal judiciaire de
Créteil, Cabinet du juge des libertes et de la detention» vom 25. August 2021
aufgrund seines damaligen geistigen Zustand hospitalisiert bleiben musste. Aus
den Akten ergibt sich weiter, dass A____ seit seiner Inhaftierung am 21.
Oktober 2021 mehrfach und aus verschiedenen Gründen mit Selbstmord gedroht hat,
so etwa als Antwort im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend
eine allfällige Zuständigkeit von Frankreich für die Durchführung seines Asyl-
und Wegweisungsverfahrens. Aufgrund des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass
diese Selbstmorddrohungen im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Erkrankung
stehen könnten, hat die Einzelrichterin das Migrationsamt ersucht, bei A____
eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Migrationsabehörden und dem Gericht und (im Falle der Erteilung der Entbindung)
einen Bericht der ärztlichen Dienste des Gefängnis Bässlergut über den
aktuellen, insbesondere geistigen Gesundheitszustand und eine allfällige
medizinische Behandlung oder Behandlungsbedürftigkeit des A____ sowie eine
Einschätzung von dessen Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. A____ hat eine
Entbindungserklärung unterzeichnet. Gemäss Bericht des Amts- und Gefängnisarztes
vom 9. November 2021 leidet der körperlich gesunde A____ an einem unklaren
psychiatrischen Störungsbild, anamnestisch wiederkehrenden depressiven Episoden
sowie aktuell unter einer Anpassungsstörung, zudem besteht der Verdacht auf das
Vorliegen einer Angststörung. A____ sei zweimal an der konsil-psychiatrischen
Visite vorstellig geworden, nachdem «der Patient zur Durchsetzung seiner
Wünsche jeweils mit Suizid gedroht hatte». Der vom Psychiater vorgeschlagenen
medikamentösen Behandlung habe er zugestimmt und nehme seither regelmässig die
angeordneten Medikamente ein. Die von A____ gegenüber dem Amts-und
Gefängnisarzt behauptete Klaustrophobie sei vom Psychiater vorerst in Frage
gestellt worden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe weder auf somatischer noch auf
psychiatrischer Ebene die dringliche Notwendigkeit einer stationären Diagnostik
und Therapie. Der Verbleib im Gefängnis Bässlergut führe nach dem derzeitigen
Kenntnistand nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung von A____ und seine
notwendige medizinische Betreuung könne vorerst innerhalb der gegebenen
medizinischen Versorgungstrukturen sichergestellt werden. Damit ist die
Hafterstehungsfähigkeit des A____ ebenso wie die adäquate medizinische
Betreuung intramural erstellt. Die Haft ist damit auch unter Einbezug des
gesundheitlichen Aspekts nicht unverhältnismässig.
5.
Gemäss dem
EURODAC-Auszug ersuchte A____ am 1. Oktober 2018 in Frankreich um Asyl. Das
Migrationsamt hat dementsprechend nach der Inhaftnahme die zuständige
Bundesbehörde (Dublin Office) um Einleitung eines Rückübernahmeersuchens gebeten.
Das Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben
nach; das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich
als rechtmässig und angemessen.
6.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Dublin-Vorbereitungshaft ist vom 21. Oktober bis 9. Dezember 2021 rechtmässig
und angemessen.
Der […] wird der Bericht des Amt- und
Gefängnisarztes vom 9. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- […]
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit nach der Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das
Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: