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Entscheid

AUS.2021.37

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

15. November 2021Deutsch6 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.37

URTEIL

vom 15.

November 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Nigeria,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 10. November 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ wurde am 10. November 2021 um

01.58 Uhr am Bahnhof SBB in Basel einer Personenkontrolle unterzogen. Da er

sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen konnte, verfügte der telefonisch

kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts daraufhin die vorläufige

Festnahme von A____ wegen rechtswidriger Einreise. Der Abgleich mit der

europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A____ am

4. August 2017 bereits in Italien um Asyl ersucht hatte. Das Migrationsamt

hat daraufhin mit Verfügung vom 10. November 2021 die

Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ hat

um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat

allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche

nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1

S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen

Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung

einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme

in Frage kommende Dublin-Staat Italien noch anzufragen, ob einer Rückübernahme

zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines Wegweisungs-titels ist

für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.

a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert

Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person

werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche

Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken

sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und

Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des

Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a

AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids

über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft

genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch

zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt

hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; AGE

AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen

werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist

zuzustimmen. Nach seinen Angaben anlässlich seiner Festhaltung ist A____ am

8.

November 2021 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz

eingereist. Er konnte sich mit keinerlei gültigen Reisedokumenten ausweisen,

die ihm die Einreise in die Schweiz erlaubt hätten. Aus dem

Eurodac-Trefferformular ergibt sich, dass A____ am 4. August 2017 in

Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Nach seinen Angaben ist das Gesuch

abgewiesen worden. In der Befragung hat er weiters angegeben, er habe nach

Deutschland reisen wollen, um dort ein neues Asylgesuch zu stellen. Aus dem

Treffer-Formular ergibt sich sodann, dass A____ gemäss Meldungen der

Grenzwachtregion Dogana Sud (GWK4) am 6. November 2021 wie tags

darauf am 7. November 2021 ohne Identitätspapiere in die Schweiz

einreiste, woraufhin er jeweils wieder den zuständigen Behörden des

Nachbarstaates, d.h. Italien, übergeben wurde. A____ beabsichtigt, wie seine

mehrmaligen Einreiseversuche in die Schweiz innert weniger Tage zeigen,

unverkennbar, der drohenden Abschiebung aus Italien in seine Heimat zu

entgehen. Mit seiner illegalen Reise nach Deutschland zeigt er, dass er

offensichtlich nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Vorgaben und behördliche

Weisungen zu halten. Eine selbständige Rückreise nach Italien ist mangels

gültiger Reisepapiere nicht möglich. Aufgrund seines Verhaltens und seiner

Aussagen besteht eine erhebliche Gefahr, dass A____ im Falle seiner Freilassung

untertauchen würde.

3.3

Angesichts

der demonstrierten Bereitschaft von A____, sich der drohenden Abschiebung in

Italien zu entziehen und zwecks Stellung eines neuen Asylgesuchs ohne jegliche

Ausweispapiere in einen anderen europäischen Staats zu reisen, ist nicht

ersichtlich, wie eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein

bestimmtes Gebiet des Kantons und/oder eine engmaschige Meldepflicht, ihn dazu

bringen könnte, von der geplanten Weiterreise nach Deutschland abzusehen und

sich in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist ohne

jegliche Bezüge zur Schweiz und an keinen Ort gebunden, was die

Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht.

3.4

Die

Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen

(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur

Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der

späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Es obliegt nun dem

Migrationsamt, soweit dies nicht bereits geschehen ist, der zuständigen

Bundesbehörde (Dublin Office) zeitnah die für die Einleitung des Rückübernahmegesuchs

benötigten Unterlagen zu übermitteln und auch sonst für eine beförderliche

Behandlung der Angelegenheit zu sorgen.

4.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Dublin-Vorbereitungshaft vom 10. November 2021, 01:58 Uhr, bis

29.

Dezember 2021, 01:58 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, B____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- B____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde B____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: