AUS.2021.37
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
15. November 2021Deutsch6 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.37
URTEIL
vom 15.
November 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Nigeria,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 10. November 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ wurde am 10. November 2021 um
01.58 Uhr am Bahnhof SBB in Basel einer Personenkontrolle unterzogen. Da er
sich nicht mit gültigen Dokumenten ausweisen konnte, verfügte der telefonisch
kontaktierte Piketthabende des Migrationsamts daraufhin die vorläufige
Festnahme von A____ wegen rechtswidriger Einreise. Der Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass A____ am
4. August 2017 bereits in Italien um Asyl ersucht hatte. Das Migrationsamt
hat daraufhin mit Verfügung vom 10. November 2021 die
Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen angeordnet. A____ hat
um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat
allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche
nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1
S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der heutigen
Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung
einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme
in Frage kommende Dublin-Staat Italien noch anzufragen, ob einer Rückübernahme
zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das Vorliegen eines Wegweisungs-titels ist
für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.
a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 76a
AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids
über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft
genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch
zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt
hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen
werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist
zuzustimmen. Nach seinen Angaben anlässlich seiner Festhaltung ist A____ am
8.
November 2021 von Italien herkommend mit dem Zug in die Schweiz
eingereist. Er konnte sich mit keinerlei gültigen Reisedokumenten ausweisen,
die ihm die Einreise in die Schweiz erlaubt hätten. Aus dem
Eurodac-Trefferformular ergibt sich, dass A____ am 4. August 2017 in
Italien ein Asylgesuch gestellt hat. Nach seinen Angaben ist das Gesuch
abgewiesen worden. In der Befragung hat er weiters angegeben, er habe nach
Deutschland reisen wollen, um dort ein neues Asylgesuch zu stellen. Aus dem
Treffer-Formular ergibt sich sodann, dass A____ gemäss Meldungen der
Grenzwachtregion Dogana Sud (GWK4) am 6. November 2021 wie tags
darauf am 7. November 2021 ohne Identitätspapiere in die Schweiz
einreiste, woraufhin er jeweils wieder den zuständigen Behörden des
Nachbarstaates, d.h. Italien, übergeben wurde. A____ beabsichtigt, wie seine
mehrmaligen Einreiseversuche in die Schweiz innert weniger Tage zeigen,
unverkennbar, der drohenden Abschiebung aus Italien in seine Heimat zu
entgehen. Mit seiner illegalen Reise nach Deutschland zeigt er, dass er
offensichtlich nicht gewillt ist, sich an gesetzliche Vorgaben und behördliche
Weisungen zu halten. Eine selbständige Rückreise nach Italien ist mangels
gültiger Reisepapiere nicht möglich. Aufgrund seines Verhaltens und seiner
Aussagen besteht eine erhebliche Gefahr, dass A____ im Falle seiner Freilassung
untertauchen würde.
3.3
Angesichts
der demonstrierten Bereitschaft von A____, sich der drohenden Abschiebung in
Italien zu entziehen und zwecks Stellung eines neuen Asylgesuchs ohne jegliche
Ausweispapiere in einen anderen europäischen Staats zu reisen, ist nicht
ersichtlich, wie eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein
bestimmtes Gebiet des Kantons und/oder eine engmaschige Meldepflicht, ihn dazu
bringen könnte, von der geplanten Weiterreise nach Deutschland abzusehen und
sich in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist ohne
jegliche Bezüge zur Schweiz und an keinen Ort gebunden, was die
Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht.
3.4
Die
Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur
Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der
späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Es obliegt nun dem
Migrationsamt, soweit dies nicht bereits geschehen ist, der zuständigen
Bundesbehörde (Dublin Office) zeitnah die für die Einleitung des Rückübernahmegesuchs
benötigten Unterlagen zu übermitteln und auch sonst für eine beförderliche
Behandlung der Angelegenheit zu sorgen.
4.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Dublin-Vorbereitungshaft vom 10. November 2021, 01:58 Uhr, bis
29.
Dezember 2021, 01:58 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, B____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- B____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde B____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: