AUS.2021.38
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
12. November 2021Deutsch8 min
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab sodann, dass A____ am 17. Juli 2015
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.38
URTEIL
vom 15.
November 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 12. November 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____ wurde am 11. November 2021 um 16:13 Uhr
an der Tramstation Nr. 11 am Voltaplatz in Basel einer Kontrolle unterzogen.
Dabei wies er sich mittels einer kosovarischen Identitätskarte aus. Des
Weiteren war er im Besitz einer französischen Attestation de demande d'asil,
welche jedoch nicht für das Ausland gültig ist. Bei der Systemabfrage wurde
festgestellt, dass A____ mit einem am 22. Oktober 2021 eröffneten und
bis zum 23. Oktober 2023 schengenweit gültigen Einreiseverbot belegt ist.
Aus diesem Grund wurde er vorläufig festgenommen. Der Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab sodann, dass A____ am 17. Juli 2015
bereits in Deutschland (Dortmund) sowie am 26. Oktober 2021 in
Frankreich (680) um Asyl ersucht hatte. Nachdem die zuständige Behörde in
Frankreich die sofortige Rückübernahme von A____ abgelehnt hatte, ordnete das
Migrationsamt mit Verfügung vom 12. November 2021 die
Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen an. A____ hat um
gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September
2021.
E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne
weiteres eingehalten.
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung
einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist für eine Rückübernahme in
Frage kommende Dublin-Staat Frankreich, gegebenenfalls auch Deutschland, noch
anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das
Vorliegen eines Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach
Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung
des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben
Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das
Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands,
a.a.O., S. 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen
werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist
zuzustimmen. Nach seinen Angaben anlässlich seiner Festhaltung ist A____ am
11.
November 2021 per Bus in die Schweiz eingereist, obschon ihm hier
am 22. Oktober 2021 ein bis zum 24. Okto-ber 2023
schengenweit geltendes Einreiseverbot auferlegt worden war. Diese Missachtung
einer bestehenden Einreisesperre lässt befürchten, dass A____ sich der
(späteren) Durchführung der Wegweisung entziehen will, womit er den Haftgrund
von Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2
lit. e AIG erfüllt. A____ will gemäss seiner Aussage in der Befragung
vom 12. November 2021 nicht gewusst haben, dass er sich aufgrund des
schengenweit geltenden Einreiseverbots nur in dem für ihn zuständigen
Schengenstaat aufhalten darf. Er habe gedacht, dass er mit den Asylpapieren in
ganz Europa herumreisen könne. Hierbei handelt es sich jedoch um eine
Schutzbehauptung. Denn A____ verfügt lediglich über eine Bestätigung des
französischen Innenministeriums vom 26. Oktober 2021, wonach er einen
Asylantrag gestellt hat ("Attestation de demande d'asile"), jedoch
nicht um "Asylpapiere" im Sinne eines anerkannten Flüchtlingsstatus.
Er konnte deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass eine blosse
Bestätigung seines Asylantrags ihn zum freien Reisen in andere Länder,
inbesondere in die Schweiz, berechtigen würde, umso mehr als ihm nur knapp drei
Wochen zuvor hierzulande ein Einreiseverbot auferlegt worden war. Unglaubwürdig
wirkt seine Aussage auch deshalb, weil er in der Befragung ausserdem angegeben
hat, nicht gewusst zu haben, dass der Bus in die Schweiz fährt. Wenn die
Schweiz nicht sein Reiseziel gewesen wäre, wäre er nicht mit einem Reisekoffer
unterwegs gewesen und hätten sich in seinen Effekten nicht ausschliesslich
Schweizerfranken befunden. Seine Reisetätigkeit macht deutlich, dass A____
nicht gewillt ist, sich zuhanden der Asylbehörden in Frankreich zur Verfügung
zu halten. Sein Verhalten lässt auch in dieser Beziehung offensichtlich
befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. b AIG).
Aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen besteht eine erhebliche Gefahr,
dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen würde. Eine Rückreise aus
eigenen Stücken nach Frankreich, wie sie A____ nach seinen Angaben
beabsichtigt, ist mangels ausreichender Papiere nicht möglich. Die zuständige
Behörde in Frankreich hat im Übrigen unter Hinweis auf das bestehende
schengenweite Einreiseverbot auch die umgehende Rückübernahme von A____
abgelehnt (E-Mail Polizeimajor [...] vom 12. November 2021).
3.3
Angesichts
der demonstrierten Bereitschaft von A____, sich nicht zur Verfügung der
Behörden halten zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie eine mildere Massnahme,
etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und/oder eine
engmaschige Meldepflicht, ihn dazu bringen könnte, von der geplanten Rückreise
nach Frankreich abzusehen und sich in Freiheit den hiesigen Behörden zur
Verfügung zu halten. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und an keinen Ort
gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht.
3.4
Die
Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur
Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der
späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Es obliegt nun dem
Migrationsamt, soweit dies nicht bereits geschehen ist, der zuständigen
Bundesbehörde (Dublin Office) zeitnah die für die Einleitung des
Rückübernahmegesuchs benötigten Unterlagen zu übermitteln und auch sonst für
eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit zu sorgen. A____ ist am
gleichen Tag wie die Haftanordnung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 12. November 2021 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in
der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer (bedingten)
Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 270.–
verurteilt worden. Davon wurde 1 Tag durch den 1-tägigen Freiheitsentzug
vom 11. November 2021 als getilgt erklärt (Art. 51 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Die
administrativrechtliche Haft beginnt damzufolge entgegen der Haftanordnung des
Migrationsamts vom 12. November 2021 erst mit dem 12. November, 16:13
Uhr und endet entsprechend erst am 31. Dezember 2021, 16:13 Uhr.
4.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Dublin-Vorbereitungshaft vom 12. November 2021, 16:13 Uhr, bis 31. Dezember 2021,
16:13 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________
Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: