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Entscheid

AUS.2021.38

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

12. November 2021Deutsch8 min

europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab sodann, dass A____ am 17. Juli 2015

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.38

URTEIL

vom 15.

November 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 12. November 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der kosovarische

Staatsangehörige A____ wurde am 11. November 2021 um 16:13 Uhr

an der Tramstation Nr. 11 am Voltaplatz in Basel einer Kontrolle unterzogen.

Dabei wies er sich mittels einer kosovarischen Identitätskarte aus. Des

Weiteren war er im Besitz einer französischen Attestation de demande d'asil,

welche jedoch nicht für das Ausland gültig ist. Bei der Systemabfrage wurde

festgestellt, dass A____ mit einem am 22. Oktober 2021 eröffneten und

bis zum 23. Oktober 2023 schengenweit gültigen Einreiseverbot belegt ist.

Aus diesem Grund wurde er vorläufig festgenommen. Der Abgleich mit der

europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab sodann, dass A____ am 17. Juli 2015

bereits in Deutschland (Dortmund) sowie am 26. Oktober 2021 in

Frankreich (680) um Asyl ersucht hatte. Nachdem die zuständige Behörde in

Frankreich die sofortige Rückübernahme von A____ abgelehnt hatte, ordnete das

Migrationsamt mit Verfügung vom 12. November 2021 die

Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von 7 Wochen an. A____ hat um

gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September

2021.

E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne

weiteres eingehalten.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung

einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist für eine Rückübernahme in

Frage kommende Dublin-Staat Frankreich, gegebenenfalls auch Deutschland, noch

anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.4). Das

Vorliegen eines Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach

Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung

des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben

Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands,

a.a.O., S. 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen

werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist

zuzustimmen. Nach seinen Angaben anlässlich seiner Festhaltung ist A____ am

11.

November 2021 per Bus in die Schweiz eingereist, obschon ihm hier

am 22. Oktober 2021 ein bis zum 24. Okto-ber 2023

schengenweit geltendes Einreiseverbot auferlegt worden war. Diese Missachtung

einer bestehenden Einreisesperre lässt befürchten, dass A____ sich der

(späteren) Durchführung der Wegweisung entziehen will, womit er den Haftgrund

von Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2

lit. e AIG erfüllt. A____ will gemäss seiner Aussage in der Befragung

vom 12. November 2021 nicht gewusst haben, dass er sich aufgrund des

schengenweit geltenden Einreiseverbots nur in dem für ihn zuständigen

Schengenstaat aufhalten darf. Er habe gedacht, dass er mit den Asylpapieren in

ganz Europa herumreisen könne. Hierbei handelt es sich jedoch um eine

Schutzbehauptung. Denn A____ verfügt lediglich über eine Bestätigung des

französischen Innenministeriums vom 26. Oktober 2021, wonach er einen

Asylantrag gestellt hat ("Attestation de demande d'asile"), jedoch

nicht um "Asylpapiere" im Sinne eines anerkannten Flüchtlingsstatus.

Er konnte deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass eine blosse

Bestätigung seines Asylantrags ihn zum freien Reisen in andere Länder,

inbesondere in die Schweiz, berechtigen würde, umso mehr als ihm nur knapp drei

Wochen zuvor hierzulande ein Einreiseverbot auferlegt worden war. Unglaubwürdig

wirkt seine Aussage auch deshalb, weil er in der Befragung ausserdem angegeben

hat, nicht gewusst zu haben, dass der Bus in die Schweiz fährt. Wenn die

Schweiz nicht sein Reiseziel gewesen wäre, wäre er nicht mit einem Reisekoffer

unterwegs gewesen und hätten sich in seinen Effekten nicht ausschliesslich

Schweizerfranken befunden. Seine Reisetätigkeit macht deutlich, dass A____

nicht gewillt ist, sich zuhanden der Asylbehörden in Frankreich zur Verfügung

zu halten. Sein Verhalten lässt auch in dieser Beziehung offensichtlich

befürchten, dass er sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. b AIG).

Aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen besteht eine erhebliche Gefahr,

dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen würde. Eine Rückreise aus

eigenen Stücken nach Frankreich, wie sie A____ nach seinen Angaben

beabsichtigt, ist mangels ausreichender Papiere nicht möglich. Die zuständige

Behörde in Frankreich hat im Übrigen unter Hinweis auf das bestehende

schengenweite Einreiseverbot auch die umgehende Rückübernahme von A____

abgelehnt (E-Mail Polizeimajor [...] vom 12. November 2021).

3.3

Angesichts

der demonstrierten Bereitschaft von A____, sich nicht zur Verfügung der

Behörden halten zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie eine mildere Massnahme,

etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des Kantons und/oder eine

engmaschige Meldepflicht, ihn dazu bringen könnte, von der geplanten Rückreise

nach Frankreich abzusehen und sich in Freiheit den hiesigen Behörden zur

Verfügung zu halten. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und an keinen Ort

gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht.

3.4

Die

Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen

(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur

Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der

späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Es obliegt nun dem

Migrationsamt, soweit dies nicht bereits geschehen ist, der zuständigen

Bundesbehörde (Dublin Office) zeitnah die für die Einleitung des

Rückübernahmegesuchs benötigten Unterlagen zu übermitteln und auch sonst für

eine beförderliche Behandlung der Angelegenheit zu sorgen. A____ ist am

gleichen Tag wie die Haftanordnung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 12. November 2021 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in

der Schweiz (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) zu einer (bedingten)

Freiheitsstrafe von 45 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 270.–

verurteilt worden. Davon wurde 1 Tag durch den 1-tägigen Freiheitsentzug

vom 11. November 2021 als getilgt erklärt (Art. 51 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Die

administrativrechtliche Haft beginnt damzufolge entgegen der Haftanordnung des

Migrationsamts vom 12. November 2021 erst mit dem 12. November, 16:13

Uhr und endet entsprechend erst am 31. Dezember 2021, 16:13 Uhr.

4.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Dublin-Vorbereitungshaft vom 12. November 2021, 16:13 Uhr, bis 31. Dezember 2021,

16:13 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________

Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: