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Entscheid

AUS.2021.39

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

22. November 2021Deutsch19 min

A____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.39

URTEIL

vom 26.

November 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. November 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____,

algerischer Staatsangehöriger, wurde am 14. Juli 2021 um

23.50 Uhr, unmittelbar nach der Einreise aus Frankreich in einem

Personenwagen wegen einer Ausschreibung zur Verhaftung (Raub, Sachbeschädigung)

an der Schlachthofstrasse in Basel zusammen mit seiner Begleiterin B____ und

ihrem (gemäss originalem spanischem Familienbüchlein) gemeinsamen Kind C____,

geb. 1. Mai 2021, festgenommen. Anlässlich der Anhaltung konnte A____

sich nicht ausweisen, während B____ einen echten und zustehenden marokkanischen

Reisepass sowie einen echten und zustehenden spanischen Aufenthaltstitel

vorweisen konnte. A____ und B____ wurde in der Folge in Untersuchungshaft

gesetzt, die später in eine Sicherheitshaft umgewandelt wurde. Mit Urteil vom

18. November 2021 wurde A____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung und der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von

neun Monaten verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 4. bis zum

5. Juni 2021 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und

des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 14. Juli 2021, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren verwies das Strafgericht A____ in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) für 5 Jahre des Landes. Dieses Urteil ist noch nicht

rechtskräftig. Am gleichen Tag entliess das Strafgericht ihn um 18:30 Uhr

zuhanden des Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug.

Nach

Durchführung einer Befragung in Anwesenheit seines Anwalts (Ende der Befragung

um 15:40 Uhr) hat das Migrationsamt am 19. November 2021 über A____

im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft von 7 Wochen bis zum

6. Januar 2022 angeordnet. A____ hat hierauf um gerichtliche Überprüfung

der Haftverfügung ersucht. Mit auf elektronischem Weg eingegangener Begründung

vom 23. November 2021 verlangt A____, nunmehr anwaltlich vertreten

durch [...], substituiert durch [...], die Aufhebung der Haftanordnung und die

Haftentlassung (Rechtsbegehren 1). Ausserdem begehrt er die Feststellung,

dass die Inhaftierung im Gefängnis Bässlergut rechtswidrig sei

(Rechtsbegehren 2). Mit Eingabe vom 24. November 2021 hat das

Migrationsamt hierzu Stellung genommen. A____ hat mit Eingabe vom gleichen Tag

hierauf repliziert. Nachdem am 25. November 2021 morgens zwei

"Attestation d'élection de domicile", ausgestellt am

23. November 2021 von der Direction Solidarité et Population de Ville

de Mulhouse, eingegangen waren (von unbekannter Person im Gefängnis Bässlergut

abgegeben), hat A____ gleichentags seine unverzügliche Haftentlassung beantragt

und sein fortgesetztes Interesse an

einer Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haft bekundet. Das Migrationsamt

hat hierzu am 26. November 2021 Stellung bezogen, wozu A____ sich mit

Eingabe vom gleichen Tag nochmals hat äussern können. Der Entscheid ergeht im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat

allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs. 2 AIG zu gelten, welche

nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1

S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Die Frist hat

nach Praxis des Ausschaffungsgerichts mit dem Eingang der schriftlichen

Begründung des Haftüberprüfungsgesuchs am 23. November 2021,

11:19 Uhr (Abgabezeitpunkt auf der IncaMail-Plattform von Swiss Post) zu

laufen begonnen. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne

weiteres eingehalten.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung

einem anderen Dublin-Staat zukommt. Der für eine Rückübernahme in Frage

kommende Dublin-Staat Österreich ist bereits angefragt worden. Nach Angabe des

hierfür beim SEM zuständigen Sachbearbeiters hat Österreich bereits seine

Zuständigkeit erklärt (E-Mail vom 26. November 2021). Das Vorliegen

eines Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren

deshalb nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung

des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben

Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen

Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan

hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O.,

S. 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen

werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Der

Beurteilte, so das Migrationsamt, sei in der Schweiz per

18.

November 201 strafrechtlich verurteilt und des Landes verwiesen

worden (Urteil noch nicht rechtskräftig). Zudem sei er mit einem bis

9.

Juni 2024 gültigen Einreiseverbot belegt, von dem er am

16.

Juli 2021 unterschriftlich Kenntnis erhalten habe. Der Beurteilte

halte sich seit Längerem im Schengen-Raum auf und verschiebe sich hier, ohne im

Besitze der hierzu erforderlichen Aufenthalts- und Reisedokumente zu sein. Es

sei davon auszugehen, dass er für Spanien, wo er gemäss seinen Angaben

anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juni 2021 vor der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wohne, keinen Aufenthaltstitel besitze. Der

Beurteilte sei rechtswidrig von Spanien nach Frankreich gereist, habe sich

entgegen seiner Aussagen rechtswidrig in Frankreich aufgehalten und sei in der

Absicht, deliktische Taten zu begehen, mehrmals von Frankreich aus rechtswidrig

in die Schweiz gereist. Der Beurteilte gebe weiter an, im Falle einer

Haftentlassung selbständig nach Frankreich zu reisen, was ihm mangels

Reisepapieren nicht auf legalem Weg möglich sei. Zudem wäre auch eine

selbständige Rückreise in den für ihn zuständigen Dublin-Staat gemäss

Dispositiv

Bundesvorgaben nicht möglich. Es sei demnach davon auszugehen, dass der

Beurteilte im Falle einer Haftentlassung rechtswidrig nach Frankreich reisen

würde. Dass er nicht willens sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten,

werde auch dadurch belegt, dass er Österreich, wo er ein Asylgesuch gestellt

habe, ohne das Verfahrensende abzuwarten, verlassen habe und sich seither ohne

gültige Reisepapiere im Schengen-Raum bewege. Die verfügte Vorbereitungshaft

von sieben Wochen sei auch verhältnismässig. Mildere Massnahmen wie eine

regelmässige Meldepflicht seien vorliegend weder angebracht noch zielführend.

Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte nach Frankreich

reisen würde, was mangels gültiger Reisepapiere nicht auf legalem Weg möglich

sei. Die Vorbereitungshaft sei auch notwendig. Das Dublin Kat. III

Verfahren sei dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend bereits eingeleitet

worden. Für die Zustimmung des zuständigen Dublin-Staats müsse mit mehreren

Wochen gerechnet werden. Anschliessend müsse das Staatssekretariat für

Migration (SEM) die Wegweisung verfügen.

3.3

3.3.1 Der

Beurteilte lässt mit der Begründung seines Haftüberprüfungsgesuchs vorbringen,

dass vorliegend kein Haftgrund gegeben sei. Gemäss Art. 28 Abs. 1 der

Dublin-III-Verordnung dürften die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein

deshalb in Haft nehmen, weil sie dem Dublin-Verfahren unterliege. Das

Migrationsamt mache zwei Dinge geltend, welche die Haft rechtfertigen würden:

einerseits die Tatsache, dass der Beurteilte sich aufgrund einer

Dublin-Zuständigkeit in Österreich aufhalten müsste, und andererseits, dass er

aufgrund fehlender Papiere nicht ausreisen könne. Ihm sei gar keine Chance

gegeben worden, freiwillig auszureisen. Es werde vielmehr argumentiert, dass er

aufgrund fehlender Papiere gar nicht ausreisen könne, und nun eine Haft

angeordnet werde, weil er rechtswidrig eingereist sei. Die

Dublin-III-Verordnung räume aber einer freiwilligen Rückkehr den Vorrang ein.

Die Unmöglichkeit, mangels fehlender Papiere rechtmässig ausreisen zu können,

vermöge eine Haftanordnung offenkundig nicht zu rechtfertigen. Mit seiner

Argumentation bringe das Migrationsamt ferner sinngemäss vor, dass die Haft lediglich

deshalb angeordnet werde, weil der Beurteilte sich in einem Dublin-Verfahren

befinde. Dieser Schluss dränge sich deshalb auf, weil jede Person, die sich in

einem Dublin-Verfahren befinde, trotz Zuständigkeit eines anderen Staates und

damit regelmässig rechtswidrig einreise (Überprüfungsgesuchsbegründung,

Rz 2 ff.).

3.3.2 Gemäss

Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung

eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat

gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-Verordnung)

darf eine Person nicht allein deswegen in Haft genommen werden, weil sie dem

Dublin-Verfahren unterliegt. Zum Zwecke der Sicherstellung von

Überstellungsverfahren darf, wie Abs. 2 von Art. 28

Dublin-III-Verordnung festhält, eine Haft nur angeordnet werden, wenn im

konkreten Fall eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismässig

ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Die Schweiz hat die Haftregeln der Dublin-III-Verordnung in Art. 76a (Haftgründe)

bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt (BGE 143 I 437

E. 3.1 S. 443 f.; BGer 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018

E. 4.1). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass die

betroffene ausländische Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG), werden in Art. 76a

Abs. 2 AIG abschliessend aufgezählt (BGE 143 I 437

E. 3.2 S. 444 f. und 142 I 135 E. 4.1

S. 150).

3.3.3 Mit

dem Beurteilten ist einig zu gehen, dass das Migrationsamt zur Begründung der

Haftanordnung auf das laufende Dublin-Verfahren sowie den Umstand verwiesen

hat, dass er Österreich, wo er am 17. November 2020 einen Asylantrag

gestellt hatte, verlassen habe, ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.

Entgegen der Behauptung des Beurteilten hat das Migrationsamt jedoch nicht

alleine darauf abgestellt. Es hält ihm vielmehr und zu Recht darüber hinaus

vor, sich seit Längerem im Schengen-Raum aufzuhalten und zu bewegen, ohne im

Besitze der hierzu erforderlichen Aufenthalts- und Reisedokumente zu sein. Wie

der Beurteilte bereits in der Befragung vom 5. Juni 2021 ausdrücklich

zugegeben hat, ist er ohne entsprechende Papiere von Spanien, wo er wohnen

will, nach Frankreich gereist und hat er sich in Frankreich rechtswidrig

aufgehalten. Dies wird vom Beurteilten in der Begründung seines

Haftüberprüfungsgesuchs nicht bestritten, ebenso wenig wie der Vorhalt,

mehrfach von Frankreich aus mit der Absicht, deliktische Taten zu begehen, in

rechtswidriger Weise in die Schweiz eingereist zu sein. Mit diesem Verhalten

manifestiert der Beurteilte seinen fehlenden Willen, sich an behördliche

Anordnungen zu halten. Das zeigt sich auch daran, dass er, nachdem er am

5. Juni 2021 nach seiner Festnahme tags zuvor wegen zugestandener

Ladendiebstähle (vgl. seine Befragung vom 5. Juni 2021) aus der

Schweiz weggewiesen worden war, am 14. Juli 2021 erneut

schweizerischen Boden betrat, woraufhin er wegen einer bestehenden

Verhaftungsausschreibung abermals festgenommen wurde. Es bestehen somit

konkrete Anzeichen für die ernstliche Befürchtung, dass sich der Beurteilte der

Durchführung der Wegweisung entziehen wird, sollte er aus der Haft entlassen werden,

zumal er in der Befragung zur Haftanordnung ausdrücklich angegeben hat, dass er

zu seinem Kind will. Sein Sohn hält sich inzwischen mit seiner Mutter B____,

die nach ihrer Entlassung aus dem vorläufigen Strafvollzug am

18. November 2021 zusammen mit dem Kind nach Frankreich weggewiesen

wurde, in Frankreich auf (Attestation d'Élection de Domicilie vom

23. November 2021). Es steht damit zu befürchten, dass der Beurteilte

eine Haftentlassung dazu nützen wird, nach Frankreich unterzutauchen. Damit ist

der Haftgrund von Art. 76a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Abs. 2 lit. b AIG erfüllt, worauf das Migrationsamt auch

ausdrücklich verwiesen hat.

3.3.4 An

dieser Beurteilung ändern die beiden am 25. November 2021

eingegangenen "Attestations d'élection de domicile" der Stadt

Mulhouse (F) vom 23. November 2021 nichts, worin die Domizilnahme von A____

sowie von B____, der Mutter ihres gemeinsamen Kindes, beim Service Action

Sociale de la Ville de Mulhouse bestätigt wird. Der Beurteilte bezeichnet

dieses Dokument als Wohnsitzbestätigung und leitet daraus ab, dass er aufgrund

des Umstands, dass sein Sohn C____ bei ihm aufgeführt sei, ab, dass er selber

zumindest einen geduldeten Aufenthalt in Frankreich habe. Infolgedessen sei

anzunehmen, dass Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung

für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre.

Angesichts seiner Bereitschaft und seines offenkundigen Willens, bei

Freilassung und Zulässigkeit nach Frankreich auszureisen, liege kein Haftgrund

mehr vor (Stellungnahme vom 25. November 2021). Der Beurteilte irrt.

Aus der "Attestation d'élection de domicile" vom 23. November 2021

geht in keiner Weise hervor, dass er damit zum Aufenthalt in Frankreich

berechtigt wäre. Dieses Dokument bestätigt allein, dass er für allfällig in

Frankreich angehobene Verfahren beim Service Action Sociale de la Ville de

Mulhouse Zustelldomizil genommen hat (soweit die Person, die für ihn diese

Domizilerklärung vorgenommen hat, überhaupt vertretungsberechtigt war). Der

zuständige Verbindungsoffizier hat ausdrücklich bestätigt, dass ein

Domizilierungsantrag von allen Personen ohne feste Adresse gestellt werden kann.

Die angegebene Adresse diene einzig dem Postempfang (E-Mail vom

26. November 2021). Dem Beurteilten (wie auch seinem Sohn) fehlt es

damit bis auf Weiteres an einem rechtmässigen Aufenthaltstitel für Frankreich.

Entsprechend hat der zuständige Verbindungsoffizier auf französischer Seite

bestätigt, dass der Beurteilte aktuell nirgends registriert (auch nicht polizeilich

ausgeschrieben) ist (E-Mail vom 26. November). Mangels rechtmässigen

Aufenthalts in Frankreich sowohl des Beurteilten wie auch seines Sohnes können

sie sich nicht auf ihr Recht berufen, zusammengeführt zu werden (Art. 16

Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung). Aus Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) lässt sich entgegen der

Auffassung des Beurteilten ("Anspruch auf Selbsteintritt der französischen

Behörden" [Stellungnahme vom 26. November 2021]) unter diesen

Umständen kein Anspruch auf Zusammenführung bzw. Überstellung des Beurteilten

an die französischen Behörden zur Weiterführung des Asyl- und

Wegweisungsverfahrens ableiten.

3.4

Der Beurteilte

wirft dem Migrationsamt vor, die Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nicht,

insbesondere nicht mildere Haftalternativen, geprüft zu haben. So wäre

beispielsweise das Mittel einer Eingrenzung mehr als ausreichend gewesen, um

seine Anwesenheit im Zeitpunkt des Rückflugs sicherzustellen

(Überprüfungsgesuchsbegründung, Rz 13). Oder es hätte die Möglichkeit

bestanden, ihn "in eine gewöhnliche Not- oder Asylunterkunft

unterzubringen" (Replik, Rz 8). Die Rüge des Beurteilten geht fehl.

Das

Migrationsamt hat sehr wohl mildere Massnahmen wie eine regelmässige

Meldepflicht geprüft, diese jedoch als unangebracht und nicht zielführend

beurteilt, weil der Beurteilte nach Frankreich reisen würde. Der Beurteilte

lässt zwar replicando ausführen, dass er an der Befragung vom

19. November 2021 angegeben habe, dass er gerne zu seiner Frau und zu

seinem rund halbjährigen Kind nach Frankreich wolle. Zu keinem Zeitpunkt habe

er aber angegeben, er würde dies auch tun, wenn die Behörden ihm dies

untersagen würden. Im Gegenteil, darauf angesprochen habe er konsequent

angegeben, auch behördlich kontrolliert auszureisen (Replik, Rz 4). Dieses

Vorbringen erscheint als Schutzbehauptung. Der Beurteilte hat ebenso

"konsequent" und unmissverständlich in der genannten Befragung zum

Ausdruck gebracht, unter allen Umständen zu seinem sich in Frankreich

aufhaltenden Kind zu wollen (so auf die Frage, was er im Falle einer

Haftentlassung unternehmen würde: "Ich würde die Schweiz verlassen und zu

meiner Frau und meinem Kind gehen. Sie [gemeint ist der Befrager] würden

mich nicht mehr sehen. Mir tut das Herz wegen meinem Kind und meiner Frau

weh."). Dass er sich bei alternativer Anordnung einer Eingrenzung zur

Verfügung der hiesigen Behörden hielte, erscheint angesichts seines bisherigen

Verhaltens (flottanter Aufenthalt im Schengen-Raum) als höchst

unwahrscheinlich. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der

Beurteilte die Gelegenheit nutzen wird, unterzutauchen und nach Frankreich zu

seinem Kind auszureisen. Die Fluchtgefahr mittels einer Ausweis- und Schriftensperre

(Hinterlegung von Pass/ID) zu verringern, ist nicht möglich, da der Beurteilte

gar nicht über gültige Reisepapiere verfügt. Es bestehen damit keine milderen

Alternativen zur Haftanordnung. Insofern erweist sich diese als in jeder

Hinsicht erforderlich. Dass die Vorbereitungshaft im vorliegenden Fall geeignet

ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, nämlich die Sicherstellung

der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat

(Art. 76a Abs. 1 AIG) zu erreichen, steht ausser Frage und wird

vom Beurteilten auch nicht bestritten. Die Haftanordnung erweist sich somit als

verhältnismässig. Auch wenn dies vom Beurteilten nicht vorgebracht wird, steht

ausser Frage, dass bei ihm infolge des Umstands, dass er Vater eines gut

halbjährigen Kindes ist, eine Haftempflindlichkeit besteht. Der Sohn ist jedoch

in Obhut seiner Mutter. Die Haft erscheint insofern zumutbar, als sie bloss für

eine beschränkte Zeit von (maximal) 7 Wochen angeordnet worden ist. Das

Migrationsamt ist jedoch gehalten, diesen besonderen Umständen Rechnung zu

tragen, und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden auf eine

grösstmögliche Beschleunigung des Verfahrens betreffend den Entscheid über die

Zuständigkeiten im Asylverfahren hinzuwirken. Gemäss Angaben des zuständigen Sachbearbeiters

beim SEM (Dublin Office 1) vom 26. November 2021 soll sich

Österreich bereit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsentscheids des

Beurteilten zuständig erklärt haben (E-Mail vom 26. November 2021).

Es kann daher von einer den Umständen angemessenen beförderlichen

Verfahrensabwicklung ausgegangen werden.

3.5 Der

Beurteilte begründet seinen Antrag auf Entlassung auch mit der

Widerrechtlichkeit des Haftregimes. Mit Bezug auf die Bestimmungen von

Art. 81 Abs. 2 AIG (sowie Art. 16 der Rückführungsrichtlinie)

macht er geltend, dass das Gefängnis Bässlergut, in welchem er in der

Vorbereitungshaft einsitze, dasselbe Gefängnis sei, in welches er bereits

zwecks vorzeitigem Strafvollzug eingewiesen worden sei. Damit widerspreche

seine Unterbringung in einem auch für den Strafvollzug vorgesehenen Gefängnis

Bässlergut den gesetzlichen Vorgaben an die Administrativhaft in speziellen

Einrichtungen (Überprüfungsgesuchsbegründung, Rz 18 ff.). Das

Migrationsamt hat in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2021

(Rz 3) darauf hingewiesen, dass der Beurteilte am

18. November 2021 nach seiner Haftentlassung durch das Strafgericht

(um 18:30 Uhr) unverzüglich in die Vorzelle der Station Auschaffungshaft

verlegt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt (19 Uhr) sei er in ausländerrechtlicher

Haft und somit getrennt von der Station des Strafvollzugs gewesen. Eine

Verletzung der Bestimmung von Art. 81 Abs. 2 AIG, wonach die

administrativrechtliche Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen ist, die dem

Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen, liegt

somit nicht vor. Dies wird vom Beurteilten replicando auch nicht mehr

bestritten.

3.6 Der

Beurteilte bringt schliesslich vor, dass er am 5. Juni 2021, als er

von der Polizei im Zusammenhang mit den nun abgeurteilten Straftaten vorläufig

festgenommen worden sei, durch die Abteilung Vollzug des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt, aus der Haft

entlassen worden sei. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass das

Migrationsamt damals eine Dublin-Haft oder andere Administrativhaft anzuordnen

versucht hätte. Seither habe sich "AIG-Haftrelevant" nichts

verändert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Migrationsamt nach bedingter

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug aus Bequemlichkeit eine Dublin-Haft

angeordnet habe (Überprüfungsgesuchsbegründung, Rz 24). Hiervon kann keine

Rede sein. Seit der Entlassung des Beurteilten aus der Haft am

5. Juni 2021 haben sich die Verhältnisse massgeblich verändert.

Inzwischen konnte ihm ein bis Juni 2024 gültiges Einreiseverbot

(rechtskräftig) eröffnet werden. Ausserdem wurde ihm mit Urteil des

Strafgerichts vom 18. November 2021 ein fünfjähriger Landesverweis

aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung auferlegt. Auch wenn dieses

Urteil zum heutigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig geworden ist, haben sich

ausländerrechtlich die Verhältnisse soweit geändert, dass die Voraussetzungen

für die Anordnung einer Dublin-Vorbereitungshaft erfüllt sind. Der Beurteilte

kann somit nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass am

5. Juni 2021 bei seiner ersten, aufgrund eines Ladendiebstahls

erfolgen Festnahme im Anschluss an seine polizeiliche Freilassung (noch) keine

administrativrechtliche Haft verhängt worden war.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass die über den Beurteilten angeordnete Dublin-Vor-bereitungshaft vom

18. November 2021, 18:30, bis 6. Januar 2021, 18:30 Uhr

rechtmässig und angemessen ist.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Dem Beurteilten

ist die unentgeltliche Verbeiständung durch [...], substituiert durch [...],

bewilligt worden. Für seine nachgewiesenen Bemühungen in der Zeit vom 19. bis

und mit 25. November 2021 macht der Rechtsvertreter ein Honorar von

insgesamt CHF 1'114.50 geltend. Mangels eines entsprechenden Nachweises

für seine Bemühungen am 26. November 2021 ist sein Aufwand zu

schätzen. Diese sind mit rund 1 Stunde zu veranschlagen, was aufgrund des

eingesetzten Stundentarifs von CHF 100.– eine zusätzliche Vergütung von

CHF 100.– ergibt. Aufgrund dessen ist dem Rechtsvertreter des Beurteilten

ein Honorar von total CHF 1'214.50 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich

MWST aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Dublin-Vorbereitungshaft vom 18. November 2021, 18:30, bis

6. Januar 2022, 18:30 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...],

wird ein Honorar von CHF 1'214.50, inklusive Auslagen und zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 93.50, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- [...] (vorab per E-Mail)

- Migrationsamt (vorab per E-Mail)

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: