Lexipedia

Entscheid

AUS.2021.4

Anordnung der Ausschaffungshaft

20. Januar 2021Deutsch4 min

Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.4

URTEIL

vom 20.

Januar 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1994, von [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 19. Januar 2021

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der [...] Staatsangehörige A____ mit

rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2020 des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen

Geldwäscherei, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter

Einbezug einer vollziehbar erklärten (Freiheits)Strafe der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 1. Januar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,

davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), sowie zu

einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde (unter Einrechnung des bereits

ausgestandenen Freiheitsentzugs; teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Januar 2020),

dass darüber hinaus auch eine siebenjährige

Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])

angeordnet wurde,

dass A____ am 20. Januar 2021 aus dem Strafvollzug entlassen

und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches

zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung mit Verfügung vom 19.

Januar 2021 eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu

überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines

gültigen Reisepasses ist, sondern für den 22. Januar 2021 auch tatsächlich ein

Flug nach [...] (über [...]) gebucht werden konnte,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren

Aktenlage entbehrlich erscheint,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung erfüllt sind,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer Landesverweisung unter anderem

dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

Sachverhalt

1 AIG),

dass die rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Verbrechen

nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) darstellt,

dass zufolge Verwirklichung dieses Haftgrunds offenbleiben

kann, ob auch diejenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG (Missachtung Einreiseverbot) und Art. 75 Abs. 1 lit.

g in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG (Bedrohung und Gefährdung

von Leiben und Leben) einschlägig wären,

dass nicht ersichtlich ist, welche mildere

Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber

hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 22.

Januar 2021 ein Linienflug nach [...] gebucht worden ist,

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint,

dass sich die

Haft damit als rechtmässig erweist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

Erwägungen

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Februar 2021, 08.00 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.