AUS.2021.4
Anordnung der Ausschaffungshaft
20. Januar 2021Deutsch4 min
Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.4
URTEIL
vom 20.
Januar 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1994, von [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 19. Januar 2021
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der [...] Staatsangehörige A____ mit
rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2020 des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen
Geldwäscherei, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter
Einbezug einer vollziehbar erklärten (Freiheits)Strafe der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 1. Januar 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,
davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei Jahre), sowie zu
einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde (unter Einrechnung des bereits
ausgestandenen Freiheitsentzugs; teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Januar 2020),
dass darüber hinaus auch eine siebenjährige
Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])
angeordnet wurde,
dass A____ am 20. Januar 2021 aus dem Strafvollzug entlassen
und in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches
zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung mit Verfügung vom 19.
Januar 2021 eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu
überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz eines
gültigen Reisepasses ist, sondern für den 22. Januar 2021 auch tatsächlich ein
Flug nach [...] (über [...]) gebucht werden konnte,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren
Aktenlage entbehrlich erscheint,
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer Landesverweisung unter anderem
dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 75 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
Sachverhalt
1 AIG),
dass die rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein Verbrechen
nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) darstellt,
dass zufolge Verwirklichung dieses Haftgrunds offenbleiben
kann, ob auch diejenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG (Missachtung Einreiseverbot) und Art. 75 Abs. 1 lit.
g in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG (Bedrohung und Gefährdung
von Leiben und Leben) einschlägig wären,
dass nicht ersichtlich ist, welche mildere
Massnahme als Haft den Vollzug der Landesverweisung absichern könnte und darüber
hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits für den 22.
Januar 2021 ein Linienflug nach [...] gebucht worden ist,
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint,
dass sich die
Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
Erwägungen
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Februar 2021, 08.00 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.