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Entscheid

AUS.2021.40

Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

27. November 2021Deutsch7 min

am Bahnhof in Olten (SO) einer Personenkontrolle unterzogen. Einen gültigen Reisepass

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.40

URTEIL

vom 27.

November 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...],

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 25. November 2021

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____,

irakischer Staatsangehöriger, wurde am 16. November 2021 um 12:57 Uhr

am Bahnhof in Olten (SO) einer Personenkontrolle unterzogen. Einen gültigen Reisepass

führte er nicht mit sich. Bei der anschliessenden AFIS-Abfrage wurde

festgestellt, dass A____ im SIS II aufgrund einer Personenfahndung zwecks

Einreiseverweigerung ausgeschrieben war. Auf Verfügung des Migrationsamts des

Kantons Solothurn wurde er in der Folge dem Untersuchungsgefängnis Olten

zugeführt. Nachdem weitere Abklärungen die Zuständigkeit des Kantons

Basel-Stadt für das weitere Verfahren ergeben hatten, wurde A____ am

17. November 2021, 17:00 Uhr dem Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte, nachdem die Abfrage der europäischen

Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) zahlreiche Treffer ergeben hatte, am

18. Novem-ber 2021 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben

Wochen bis zum 5. Januar 2022 (ohne Antrag auf richterliche

Überprüfung). Das Staatsekretariat für Migration (SEM) ersuchte am

19. November 2021 die deutschen Behörden um Übernahme von A____ nach

der sog. Dublin-III-Verordnung. Die deutschen Behörden hiessen am

23. November 2011 dieses Ersuchen gut, woraufhin das SEM A____ mit

Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz nach Deutschland wegwies. Diese

Verfügung konnte A____ am 25. November 2021 eröffnet werden.

Gleichentags wandelte das Migra-tionsamt die Vorbereitungshaft in eine

Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren um. A____ hat um gerichtliche Überprüfung

der Ausschaffungshaft ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren

unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September

2021.

E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne

weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des

Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal

sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen

werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist

zuzustimmen. Wie sich aus der Eurodac-Datenbank ergibt, stellte der Beurteilte

im Zeitraum zwischen November 2015 und Juli 2021 in der Schweiz (16. November 2015,

3.

März 2017 und 14. April 2021), in Deutschland

(29. August 2016, 14. August 2017, 27. März 2018,

12.

November 2018 und 29. Juli 2021) sowie in den Niederlanden

(4. September 2017) zahlreiche Asylgesuche. Bereits die Vielzahl

dieser Gesuche innert teilweise kurzer Zeit macht deutlich, dass er sich nicht

an behördliche Anordnungen hält, sondern weiterreist, ohne den Ausgang des

jeweiligen Verfahrens abzuwarten. Der Beurteilte wurde bereits am

15.

Juli 2021 durch das basel-städtische Migrationsamt im Rahmen des

Dublin-Verfahrens nach Deutschland ausgeschafft. Er ist mit einem bis zum

15.

Juli 2023 gültigen Einreiseverbot belegt. Trotz seines Wissens um die

Zuständigkeit Deutschlands im Rahmen des Dublin-Verfahrens wie auch um dieses

Einreiseverbot hat der Beurteilte am 16. November 2011 wieder

schweizerischen Boden betreten. Sein bisheriges Verhalten in der Schweiz wie im

Ausland lassen damit im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Abs. 2 lit. b AIG ernsthaft befürchten, dass der

Beurteilte sich erneut behördlichen Anordnungen widersetzen und nach Frankreich

absetzen wird, falls er freigelassen würde. Damit wäre er für die Behörden hier

nicht mehr greifbar. Aufgrund der ernstlichen Untertauchensgefahr ist der

Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt.

2.3

Angesichts

der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur

Verfügung der Behörden halten zu wollen, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung,

Zuweisung eines Aufenthaltorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht

geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er

ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden,

was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Es lassen sich somit keine

weniger einschneidende Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1

lit. c AIG).

2.4

Der

Beurteilte bringt gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft bzw. gegen die

Ausschaffung nach Deutschland vor, dass die Zustände im Asylheim dort schlecht

seien und er sein Zimmer mit fünf anderen Leuten, alles Drogendealer, habe

teilen müssen. Seine Augen seien nicht gut, aber in Deutschland würde man

nichts machen, er müsste das selber bezahlen (Befragung vom

18.

November 2021). Die Zustände in deutschen Asylunterkünften

stellen keinen Grund dar, die gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft

sprechen würden. Seine Sehbeschwerden können, wenn nötig, hier im Gefängnis

Bässlergut und später auch in Deutschland, behandelt werden. Sie sprechen nicht

gegen seine Hafterstehungs- und Transportfähigkeit. Die Anordnung der

Ausschaffungshaft bis zum 5. Januar 2022 und damit für praktisch die

maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3

lit. c AIG) ist insofern nicht zu beanstanden, als gemäss den

Ausführungen in der vorliegend zu überprüfenden Haftverfügung zum aktuellen

Zeitpunkt offen ist, ob der Beurteilte noch Beschwerde gegen die

Wegweisungsverfügung des SEM erheben wird und ob diesfalls der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Sobald die Wegweisungsverfügung in

Rechtkraft erwächst, wird das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot wahrend

ohne jeden weiteren Verzug den Flug für den Beurteilten nach Deutschland

organisieren können. Soweit das Migrationsamt seinen diesbezüglichen Pflichten

nicht innert gebotener Frist nachkommen sollte, steht es dem Beurteilten frei,

ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

3.

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

im Rahmen des Dublin-Verfahrens von 25. November 2021 bis zum

5.

Januar 2022, 17:00 Uhr ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: