AUS.2021.40
Ausschaffungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
27. November 2021Deutsch7 min
am Bahnhof in Olten (SO) einer Personenkontrolle unterzogen. Einen gültigen Reisepass
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.40
URTEIL
vom 27.
November 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...],
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 25. November 2021
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____,
irakischer Staatsangehöriger, wurde am 16. November 2021 um 12:57 Uhr
am Bahnhof in Olten (SO) einer Personenkontrolle unterzogen. Einen gültigen Reisepass
führte er nicht mit sich. Bei der anschliessenden AFIS-Abfrage wurde
festgestellt, dass A____ im SIS II aufgrund einer Personenfahndung zwecks
Einreiseverweigerung ausgeschrieben war. Auf Verfügung des Migrationsamts des
Kantons Solothurn wurde er in der Folge dem Untersuchungsgefängnis Olten
zugeführt. Nachdem weitere Abklärungen die Zuständigkeit des Kantons
Basel-Stadt für das weitere Verfahren ergeben hatten, wurde A____ am
17. November 2021, 17:00 Uhr dem Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt zugeführt. Dieses verfügte, nachdem die Abfrage der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) zahlreiche Treffer ergeben hatte, am
18. Novem-ber 2021 eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren von sieben
Wochen bis zum 5. Januar 2022 (ohne Antrag auf richterliche
Überprüfung). Das Staatsekretariat für Migration (SEM) ersuchte am
19. November 2021 die deutschen Behörden um Übernahme von A____ nach
der sog. Dublin-III-Verordnung. Die deutschen Behörden hiessen am
23. November 2011 dieses Ersuchen gut, woraufhin das SEM A____ mit
Verfügung vom gleichen Tag aus der Schweiz nach Deutschland wegwies. Diese
Verfügung konnte A____ am 25. November 2021 eröffnet werden.
Gleichentags wandelte das Migra-tionsamt die Vorbereitungshaft in eine
Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren um. A____ hat um gerichtliche Überprüfung
der Ausschaffungshaft ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren
unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September
2021.
E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne
weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des
Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal
sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen
werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist
zuzustimmen. Wie sich aus der Eurodac-Datenbank ergibt, stellte der Beurteilte
im Zeitraum zwischen November 2015 und Juli 2021 in der Schweiz (16. November 2015,
3.
März 2017 und 14. April 2021), in Deutschland
(29. August 2016, 14. August 2017, 27. März 2018,
12.
November 2018 und 29. Juli 2021) sowie in den Niederlanden
(4. September 2017) zahlreiche Asylgesuche. Bereits die Vielzahl
dieser Gesuche innert teilweise kurzer Zeit macht deutlich, dass er sich nicht
an behördliche Anordnungen hält, sondern weiterreist, ohne den Ausgang des
jeweiligen Verfahrens abzuwarten. Der Beurteilte wurde bereits am
15.
Juli 2021 durch das basel-städtische Migrationsamt im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Deutschland ausgeschafft. Er ist mit einem bis zum
15.
Juli 2023 gültigen Einreiseverbot belegt. Trotz seines Wissens um die
Zuständigkeit Deutschlands im Rahmen des Dublin-Verfahrens wie auch um dieses
Einreiseverbot hat der Beurteilte am 16. November 2011 wieder
schweizerischen Boden betreten. Sein bisheriges Verhalten in der Schweiz wie im
Ausland lassen damit im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Abs. 2 lit. b AIG ernsthaft befürchten, dass der
Beurteilte sich erneut behördlichen Anordnungen widersetzen und nach Frankreich
absetzen wird, falls er freigelassen würde. Damit wäre er für die Behörden hier
nicht mehr greifbar. Aufgrund der ernstlichen Untertauchensgefahr ist der
Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG erfüllt.
2.3
Angesichts
der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur
Verfügung der Behörden halten zu wollen, sind mildere Massnahmen wie Eingrenzung,
Zuweisung eines Aufenthaltorts und/oder Meldepflichten offensichtlich nicht
geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen. Er
ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an keinen Ort gebunden,
was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Es lassen sich somit keine
weniger einschneidende Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1
lit. c AIG).
2.4
Der
Beurteilte bringt gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft bzw. gegen die
Ausschaffung nach Deutschland vor, dass die Zustände im Asylheim dort schlecht
seien und er sein Zimmer mit fünf anderen Leuten, alles Drogendealer, habe
teilen müssen. Seine Augen seien nicht gut, aber in Deutschland würde man
nichts machen, er müsste das selber bezahlen (Befragung vom
18.
November 2021). Die Zustände in deutschen Asylunterkünften
stellen keinen Grund dar, die gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft
sprechen würden. Seine Sehbeschwerden können, wenn nötig, hier im Gefängnis
Bässlergut und später auch in Deutschland, behandelt werden. Sie sprechen nicht
gegen seine Hafterstehungs- und Transportfähigkeit. Die Anordnung der
Ausschaffungshaft bis zum 5. Januar 2022 und damit für praktisch die
maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3
lit. c AIG) ist insofern nicht zu beanstanden, als gemäss den
Ausführungen in der vorliegend zu überprüfenden Haftverfügung zum aktuellen
Zeitpunkt offen ist, ob der Beurteilte noch Beschwerde gegen die
Wegweisungsverfügung des SEM erheben wird und ob diesfalls der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt würde. Sobald die Wegweisungsverfügung in
Rechtkraft erwächst, wird das Migrationsamt das Beschleunigungsgebot wahrend
ohne jeden weiteren Verzug den Flug für den Beurteilten nach Deutschland
organisieren können. Soweit das Migrationsamt seinen diesbezüglichen Pflichten
nicht innert gebotener Frist nachkommen sollte, steht es dem Beurteilten frei,
ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.
3.
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
im Rahmen des Dublin-Verfahrens von 25. November 2021 bis zum
5.
Januar 2022, 17:00 Uhr ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: