AUS.2021.41
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
9. Dezember 2021Deutsch7 min
Der algerische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.41
URTEIL
vom 10.
Dezember 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
[...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 9. Dezember 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 8. Dezember
2021 abends in der [...] in Basel durch den Fahndungsdienst der Kantonspolizei
Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen.
Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt, dass der Beurteilte mit einem
seit dem 3. August 2021 gültigen, dreijährigen Einreiseverbot belegt ist. Aus
diesem Grund verfügte die Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt die
vorläufige Festnahme des Beurteilten.
Am 9. Dezember 2021
verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.
76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.
Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der
angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt
sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.
Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets
der Schweiz trotz Einreiseverbot (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen
Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den
Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,
bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019,
Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75
vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 14. Januar
2021.
in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Ohne das Ergebnis dieses
Verfahrens abzuwarten ist er eigenen Angaben zufolge aber nur gut zwei Wochen
dort verblieben und hat in der Folge offenbar in Mulhouse Wohnsitz genommen. Am
26.
Juli 2021 wurde ihm ein vom 3. August 2021 bis zum 2. August 2024 gültiges
Schengen-weites Einreiseverbot eröffnet und A____ nach Anordnung von
Ausschaffungshaft (durch den Kanton Basel-Landschaft) nach Deutschland
rücküberführt. Nachdem er bereits am 14. Oktober 2021 und am 6. November 2021 versuchte,
(illegal) in die Schweiz einzureisen, an der Grenze jedoch jeweils
zurückgewiesen wurde, ist der Beurteilte nunmehr von St. Louis herkommend –
ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – zu Fuss in die
Schweiz eingereist.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile
Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der
Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)
unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen
Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen bzw.
untertauchen würde (insbesondere nach Frankreich) und damit für die Behörden
nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung entziehen würde.
Kommt dazu, dass gemäss aktuellem Strafregisterauszug gleich mehrere
Strafuntersuchungen gegen A____ laufen (wegen mehrfachem Diebstahl,
Hausfriedensbruch und diversen Delikten gegen das AIG), was einen zusätzlichen
Fluchtanreiz mit sich bringt.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt gemäss
Polizeirapport auch kein Bargeld auf sich. A____ könnte hier deshalb nirgendwo
für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser
Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine
erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch.
Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten
kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für
die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn
das Fehlen eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt –
ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen und ohnehin – wie bereits erwähnt
– auch ein Schengen-weites Einreiseverbot besteht. Die Haft ist somit zur
Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Sollte sein Bruder effektiv krank sein, steht es ihm frei, zu
diesem telefonischen Kontakt zu halten. Zu einer Haftentlassung kann diese gänzlich
unbelegte und aufgrund der Umstände (unter anderem Einreiseverbot und diverse
laufende Strafuntersuchungen) auch nicht glaubhafte Behauptung indes nicht
führen. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche
Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst
die Möglichkeit der Rücküberführung nach Deutschland zu prüfen ist und das
Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen
muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige Verfahren mit einer
Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das
Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 8. Dezember 2021 bis
zum 26. Januar 2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.