Lexipedia

Entscheid

AUS.2021.41

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

9. Dezember 2021Deutsch7 min

Der algerische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.41

URTEIL

vom 10.

Dezember 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

[...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 9. Dezember 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 8. Dezember

2021 abends in der [...] in Basel durch den Fahndungsdienst der Kantonspolizei

Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen.

Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt, dass der Beurteilte mit einem

seit dem 3. August 2021 gültigen, dreijährigen Einreiseverbot belegt ist. Aus

diesem Grund verfügte die Piketthabende des Migrationsamts Basel-Stadt die

vorläufige Festnahme des Beurteilten.

Am 9. Dezember 2021

verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art.

76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen.

Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung der

angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt

sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.

Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets

der Schweiz trotz Einreiseverbot (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen

Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den

Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,

bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019,

Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75

vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der Beurteilte am 14. Januar

2021.

in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Ohne das Ergebnis dieses

Verfahrens abzuwarten ist er eigenen Angaben zufolge aber nur gut zwei Wochen

dort verblieben und hat in der Folge offenbar in Mulhouse Wohnsitz genommen. Am

26.

Juli 2021 wurde ihm ein vom 3. August 2021 bis zum 2. August 2024 gültiges

Schengen-weites Einreiseverbot eröffnet und A____ nach Anordnung von

Ausschaffungshaft (durch den Kanton Basel-Landschaft) nach Deutschland

rücküberführt. Nachdem er bereits am 14. Oktober 2021 und am 6. November 2021 versuchte,

(illegal) in die Schweiz einzureisen, an der Grenze jedoch jeweils

zurückgewiesen wurde, ist der Beurteilte nunmehr von St. Louis herkommend –

ohne die notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen – zu Fuss in die

Schweiz eingereist.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich der offenbar hochmobile

Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der

Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss)

unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen

Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen bzw.

untertauchen würde (insbesondere nach Frankreich) und damit für die Behörden

nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung der Wegweisung entziehen würde.

Kommt dazu, dass gemäss aktuellem Strafregisterauszug gleich mehrere

Strafuntersuchungen gegen A____ laufen (wegen mehrfachem Diebstahl,

Hausfriedensbruch und diversen Delikten gegen das AIG), was einen zusätzlichen

Fluchtanreiz mit sich bringt.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt gemäss

Polizeirapport auch kein Bargeld auf sich. A____ könnte hier deshalb nirgendwo

für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser

Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine

erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch.

Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen Beurteilten

kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen Reisepass, der für

die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, wobei ihn

das Fehlen eines solchen – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt –

ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen und ohnehin – wie bereits erwähnt

– auch ein Schengen-weites Einreiseverbot besteht. Die Haft ist somit zur

Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden

Mann handelt. Sollte sein Bruder effektiv krank sein, steht es ihm frei, zu

diesem telefonischen Kontakt zu halten. Zu einer Haftentlassung kann diese gänzlich

unbelegte und aufgrund der Umstände (unter anderem Einreiseverbot und diverse

laufende Strafuntersuchungen) auch nicht glaubhafte Behauptung indes nicht

führen. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche

Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst

die Möglichkeit der Rücküberführung nach Deutschland zu prüfen ist und das

Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die Wegweisung verfügen

muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige Verfahren mit einer

Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das

Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 8. Dezember 2021 bis

zum 26. Januar 2022, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.