Lexipedia

Entscheid

AUS.2021.42

Anordnung der Ausschaffungshaft

17. Dezember 2021Deutsch10 min

2020 und vom 1. bis 13. September 2020 in Ausschaffungshaft (s. VGE AUS.2020.10,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.42

URTEIL

vom 17.

Dezember 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. […], von Tunesien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. Dezember 2021

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der tunesische

Staatsangehörige A____ wurde mit Strafurteil vom 14. Juni 2018 für 20

Jahre des Landes verwiesen. Er befand sich vom 9. Februar bis 18. März

2020 und vom 1. bis 13. September 2020 in Ausschaffungshaft (s. VGE AUS.2020.10,

AUS.2020.35) und vom 14. September 2020 bis 12. Februar 2021 in der

Durchsetzungshaft (s. VGE AUS.2020.36, AUS.2020.55/56 und Verfügung der

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 12. Februar 2021 im

Verfahren AUS.2021.6). Im Jahr 2020 weigerte er sich zuerst, für ihn

reservierte Linienflüge in seine Heimat anzutreten. Die sodann für September

2020 vorgesehene Rückführung des A____ nach Tunesien mit einem Sonderflug

scheiterte an dessen Weigerung, den aufgrund von Pandemiebestimmungen

notwendigen Covid-19-PCR-Test vor Antritt der Rückreise durchführen zu lassen.

Seit der Entlassung aus der Durchsetzungshaft im Februar 2021 befand sich A____

auf freiem Fuss, wobei er regelmässig Nothilfe bezog und die Termine beim

Migrationsamt einhielt.

Das

Migrationsamt hat nun wiederum einen Sonderflug für A____ durch das

Staatssekretariat für Migration (SEM) organisieren lassen und hat A____

anlässlich seiner Vorsprache beim Migrationsamt am 15. Dezember 2021

festgenommen und für die Dauer von einem Monat in Ausschaffungshaft gesetzt.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Er macht darauf aufmerksam,

dass er seit seiner Verhaftung am Finger verletzt wurde. Ihm ist von der

Einzelrichterin zugesichert worden, dass das Migrationsamt auf die

Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung des verletzten Daumens hingewiesen

wird. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit

in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil vom 14. Juli 2018 des Landes verwiesen,

womit diese Voraussetzung der Haft vorliegt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94;

Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

A____

weigert sich hartnäckig, freiwillig die Schweiz zu verlassen und der für ihn im

Herbst 2021 vorgesehene Sonderflug konnte nicht stattfinden, weil er seine

Kooperation für die Abnahme des für den Flugantritt und die Einreise nach

Tunesien notwendigen Covir-19-PCR-Tests verweigerte. Die Abnahme dieses Tests

gegen seinen Willen war mangels gesetzlicher Grundlage zu jenem Zeitpunkt nicht

möglich (s. dazu unten E. 4.3). Dass er grundsätzlich verpflichtet wäre, im

Rahmen der freiwilligen Ausreisevorbereitung einen solchen vornehmen zu lassen,

hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 (E. 3.2 f.)

unmissverständlich festgehalten und die damals nach Scheitern des geplanten

Sonderflugs angeordnete Durchsetzungshaft geschützt. Seit seiner Entlassung aus

der Durchsetzungshaft im Februar 2021 hat A____ dem Migrationsamt

weiterhin unmissverständlich mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, freiwillig

auszureisen sowie freiwillig einen Covid-19-PCR-Test machen zu lassen und sich

auch nicht gegen das Covid-19-Virus impfen lassen werde (s. Protokoll vom 19.

März 2021, Aktennotiz vom 28. Mai 2021). Auch an seiner Befragung vom 15.

Dezember 2021 hat er wiederum angegeben, dass er «lieber hier sterben, als in

die Heimat zurückkehren» würde und nicht bereit sei, einen Covid-19-PCR-Test zu

machen. Gelebt hat er seit seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft zuerst

bei seiner Partnerin, [...], in Basel, gemäss seinen Angaben im September 2021

zuletzt allerdings nicht mehr dort, sondern «bei verschiedenen

Freunden/Kollegen». Vor dem Hintergrund der unmissverständlich kommunizierten

und bereits seit bald zwei Jahren bestehenden Weigerung des A____ in seine

Heimat auszureisen, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass angesichts der ihm nun bekannten

Planung seiner Rückführung mit einem Sonderflug davon auszugehen ist, dass er

in Freiheit entlassen den Migrationsbehörden nicht freiwillig zum Antritt des

Sonderflugs zur Verfügung stehen, sondern umgehend in der Schweiz oder dem angrenzenden

Ausland untertauchen wird. Aufgrund seiner bereits mehrjährigen Anwesenheit in

der Schweiz ist er auch genügend vernetzt, um solches bewerkstelligen zu

können. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist folglich gegeben.

3.3

Eine

mildere Massnahme, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des

Kantons, ist angesichts des in der Vergangenheit manifestierten massiv

renitenten Verhaltens des A____ offensichtlich nicht geeignet, sicher zu

stellen, dass er den für ihn vorgesehenen Sonderflug nach Tunesien antritt.

Ohnehin hält sich A____, wie seine strafrechtlichen Verurteilungen zeigen,

nicht an die Schweizer Rechtsordnung und es kam seit seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft

bereits wieder zu einem Ereignis, welches eine polizeiliche Intervention und

seine kurzzeitige Festnahme zur Folge hatte (s. Polizeirapport vom 24. Mai

2021). A____ wird sich in Freiheit nicht an Anweisungen halten, deren

Einhaltung letztlich in seiner Verantwortung liegen und bei welchen ein

Verstoss in aller Regel erst im Nachhinein festgestellt werden kann, mithin

hält ihn einzig die Haft von einem Untertauchen ab.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Frist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts um höchstens zwölf Monate

verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde

kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79

Abs. 2 lit. a und b AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss

die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des

Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft

als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

A____

befindet sich

insgesamt (vorgehende Haften mitgerechnet) seit über 6

Monaten in ausländerrechtlicher Administrativhaft, auch wenn die aktuelle

Inhaftnahme erst vor zwei Tagen erfolgte. Die über sechs Monate hinausgehende

Haftdauer ist zulässig, da deren Notwendigkeit einzig und allein auf dem

unkooperativen Verhalten des A____ beruht, der bereits im Frühjahr 2020

freiwillig nach Tunesien hätte ausreisen können und müssen.

4.3

Die

Ausschaffung nach Tunesien ist tatsächlich und rechtlich möglich; die

tunesischen Behörden haben für den als tunesischen Staatsbürger anerkannten A____

in der Vergangenheit bereits mehrfach ein Laissez-Passer ausgestellt. Wie

dargelegt, war die Durchführung einer Rückführung im September 2020 nur deshalb

nicht möglich, weil A____ die Abnahme eines Covid-19-PCR-Tests verweigerte.

Seit dem 2. Oktober 2021 ist mit dem temporär ins AIG aufgenommenen

Art. 72 die zwangsweise Abnahme eines solchen Tests möglich (Art. 72 Abs.

3.

AIG). Damit ist davon auszugehen, dass die geplante Ausschaffung des A____

mit einem Sonderflug nach Tunesien tatsächlich stattfinden kann.

4.4

Die

Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zu

bejahen. Es besteht zudem ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der

strafrechtlichen 20-jährigen Landesverweisung des A____. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeit ist auch darauf hinzuweisen, dass das Migrationsamt die

Anordnung der Haft einzig für die Dauer eines Monats vorgenommen hat. Es ist

folglich um eine zeitlich straffe Organisation der Ausschaffung bemüht und

kommt damit dem Beschleunigungsgebot nach.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 15. Dezember 2021 bis zum 14. Januar 2022 rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.