AUS.2021.42
Anordnung der Ausschaffungshaft
17. Dezember 2021Deutsch10 min
2020 und vom 1. bis 13. September 2020 in Ausschaffungshaft (s. VGE AUS.2020.10,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.42
URTEIL
vom 17.
Dezember 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. […], von Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. Dezember 2021
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der tunesische
Staatsangehörige A____ wurde mit Strafurteil vom 14. Juni 2018 für 20
Jahre des Landes verwiesen. Er befand sich vom 9. Februar bis 18. März
2020 und vom 1. bis 13. September 2020 in Ausschaffungshaft (s. VGE AUS.2020.10,
AUS.2020.35) und vom 14. September 2020 bis 12. Februar 2021 in der
Durchsetzungshaft (s. VGE AUS.2020.36, AUS.2020.55/56 und Verfügung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 12. Februar 2021 im
Verfahren AUS.2021.6). Im Jahr 2020 weigerte er sich zuerst, für ihn
reservierte Linienflüge in seine Heimat anzutreten. Die sodann für September
2020 vorgesehene Rückführung des A____ nach Tunesien mit einem Sonderflug
scheiterte an dessen Weigerung, den aufgrund von Pandemiebestimmungen
notwendigen Covid-19-PCR-Test vor Antritt der Rückreise durchführen zu lassen.
Seit der Entlassung aus der Durchsetzungshaft im Februar 2021 befand sich A____
auf freiem Fuss, wobei er regelmässig Nothilfe bezog und die Termine beim
Migrationsamt einhielt.
Das
Migrationsamt hat nun wiederum einen Sonderflug für A____ durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) organisieren lassen und hat A____
anlässlich seiner Vorsprache beim Migrationsamt am 15. Dezember 2021
festgenommen und für die Dauer von einem Monat in Ausschaffungshaft gesetzt.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Er macht darauf aufmerksam,
dass er seit seiner Verhaftung am Finger verletzt wurde. Ihm ist von der
Einzelrichterin zugesichert worden, dass das Migrationsamt auf die
Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung des verletzten Daumens hingewiesen
wird. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ wurde mit
in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil vom 14. Juli 2018 des Landes verwiesen,
womit diese Voraussetzung der Haft vorliegt.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94;
Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
A____
weigert sich hartnäckig, freiwillig die Schweiz zu verlassen und der für ihn im
Herbst 2021 vorgesehene Sonderflug konnte nicht stattfinden, weil er seine
Kooperation für die Abnahme des für den Flugantritt und die Einreise nach
Tunesien notwendigen Covir-19-PCR-Tests verweigerte. Die Abnahme dieses Tests
gegen seinen Willen war mangels gesetzlicher Grundlage zu jenem Zeitpunkt nicht
möglich (s. dazu unten E. 4.3). Dass er grundsätzlich verpflichtet wäre, im
Rahmen der freiwilligen Ausreisevorbereitung einen solchen vornehmen zu lassen,
hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021 (E. 3.2 f.)
unmissverständlich festgehalten und die damals nach Scheitern des geplanten
Sonderflugs angeordnete Durchsetzungshaft geschützt. Seit seiner Entlassung aus
der Durchsetzungshaft im Februar 2021 hat A____ dem Migrationsamt
weiterhin unmissverständlich mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, freiwillig
auszureisen sowie freiwillig einen Covid-19-PCR-Test machen zu lassen und sich
auch nicht gegen das Covid-19-Virus impfen lassen werde (s. Protokoll vom 19.
März 2021, Aktennotiz vom 28. Mai 2021). Auch an seiner Befragung vom 15.
Dezember 2021 hat er wiederum angegeben, dass er «lieber hier sterben, als in
die Heimat zurückkehren» würde und nicht bereit sei, einen Covid-19-PCR-Test zu
machen. Gelebt hat er seit seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft zuerst
bei seiner Partnerin, [...], in Basel, gemäss seinen Angaben im September 2021
zuletzt allerdings nicht mehr dort, sondern «bei verschiedenen
Freunden/Kollegen». Vor dem Hintergrund der unmissverständlich kommunizierten
und bereits seit bald zwei Jahren bestehenden Weigerung des A____ in seine
Heimat auszureisen, ist ohne Weiteres anzunehmen, dass angesichts der ihm nun bekannten
Planung seiner Rückführung mit einem Sonderflug davon auszugehen ist, dass er
in Freiheit entlassen den Migrationsbehörden nicht freiwillig zum Antritt des
Sonderflugs zur Verfügung stehen, sondern umgehend in der Schweiz oder dem angrenzenden
Ausland untertauchen wird. Aufgrund seiner bereits mehrjährigen Anwesenheit in
der Schweiz ist er auch genügend vernetzt, um solches bewerkstelligen zu
können. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist folglich gegeben.
3.3
Eine
mildere Massnahme, wie etwa die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des
Kantons, ist angesichts des in der Vergangenheit manifestierten massiv
renitenten Verhaltens des A____ offensichtlich nicht geeignet, sicher zu
stellen, dass er den für ihn vorgesehenen Sonderflug nach Tunesien antritt.
Ohnehin hält sich A____, wie seine strafrechtlichen Verurteilungen zeigen,
nicht an die Schweizer Rechtsordnung und es kam seit seiner Entlassung aus der Durchsetzungshaft
bereits wieder zu einem Ereignis, welches eine polizeiliche Intervention und
seine kurzzeitige Festnahme zur Folge hatte (s. Polizeirapport vom 24. Mai
2021). A____ wird sich in Freiheit nicht an Anweisungen halten, deren
Einhaltung letztlich in seiner Verantwortung liegen und bei welchen ein
Verstoss in aller Regel erst im Nachhinein festgestellt werden kann, mithin
hält ihn einzig die Haft von einem Untertauchen ab.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Frist kann mit Zustimmung des zuständigen Gerichts um höchstens zwölf Monate
verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79
Abs. 2 lit. a und b AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss
die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des
Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft
als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
A____
befindet sich
insgesamt (vorgehende Haften mitgerechnet) seit über 6
Monaten in ausländerrechtlicher Administrativhaft, auch wenn die aktuelle
Inhaftnahme erst vor zwei Tagen erfolgte. Die über sechs Monate hinausgehende
Haftdauer ist zulässig, da deren Notwendigkeit einzig und allein auf dem
unkooperativen Verhalten des A____ beruht, der bereits im Frühjahr 2020
freiwillig nach Tunesien hätte ausreisen können und müssen.
4.3
Die
Ausschaffung nach Tunesien ist tatsächlich und rechtlich möglich; die
tunesischen Behörden haben für den als tunesischen Staatsbürger anerkannten A____
in der Vergangenheit bereits mehrfach ein Laissez-Passer ausgestellt. Wie
dargelegt, war die Durchführung einer Rückführung im September 2020 nur deshalb
nicht möglich, weil A____ die Abnahme eines Covid-19-PCR-Tests verweigerte.
Seit dem 2. Oktober 2021 ist mit dem temporär ins AIG aufgenommenen
Art. 72 die zwangsweise Abnahme eines solchen Tests möglich (Art. 72 Abs.
3.
AIG). Damit ist davon auszugehen, dass die geplante Ausschaffung des A____
mit einem Sonderflug nach Tunesien tatsächlich stattfinden kann.
4.4
Die
Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist nach dem Gesagten ohne Weiteres zu
bejahen. Es besteht zudem ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der
strafrechtlichen 20-jährigen Landesverweisung des A____. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeit ist auch darauf hinzuweisen, dass das Migrationsamt die
Anordnung der Haft einzig für die Dauer eines Monats vorgenommen hat. Es ist
folglich um eine zeitlich straffe Organisation der Ausschaffung bemüht und
kommt damit dem Beschleunigungsgebot nach.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 15. Dezember 2021 bis zum 14. Januar 2022 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.