AUS.2021.43
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
24. Dezember 2021Deutsch7 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.43
URTEIL
vom 24.
Dezember 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
[...], von Nigeria,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 23. Dezember 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 23.
Dezember 2021 um 01.35 Uhr anlässlich der Kontrolle des FlixBus
Mailand-Amsterdam an der Meret Oppenheim-Strasse in Basel durch Beamte der
Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich
lediglich mit einem abgelaufenen französischen Asylausweis legitimieren, jedoch
keinen Reisepass vorzeigen. Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt,
dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem
Einreiseverbot belegt ist. Um 01.55 Uhr verfügte die Piketthabende des
Migrationsamts Basel-Stadt die vorläufige Festnahme des Beurteilten. Bei der
Kleider- und Effektendurchsicht auf der Polizeiwache Kannenfeld wurden zudem
ein weiterer Asylausweis und eine Kopie eines solchen aus Italien (beide
ebenfalls abgelaufen) gefunden.
Am 23. Dezember
2021 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach
Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von
sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche
Überprüfung der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen
nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Als Anzeichen
dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung
entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im
Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets
der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen
Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den
Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich
besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.],
5.
Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der
Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für
maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das
Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend
– in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen
Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20
vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der
Beurteilte am 22. Juli bzw. am 12. November 2014 in Italien (Brindisi und
Brescia) sowie am 11. September 2019 in Frankreich (570) ein Asylgesuch
gestellt. Nur gut 15 Monate später, am 1. Dezember 2020, hat er in Italien
(Brescia) erneut um Asyl ersucht, wo ihm am 9. Dezember 2020 gemäss E-Mail des
Sirene-Büros auch ein fünf Jahre gültiges schengenweites Einreiseverbot
eröffnet wurde. Nunmehr ist der Beurteilte von Mailand herkommend – ohne die
notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen und das schengenweite Einreiseverbot
ignorierend – mit einem FlixBus in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen
Angaben gegenüber den Schweizer Behörden habe er – obwohl Familie und Freunde
in Italien lebten – die Weihnachtstage in Frankreich verbringen wollen.
2.2.2
Nach dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich
der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten
Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er
zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er
entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum
umherreisen (insbesondere nach Frankreich oder Italien) bzw. untertauchen würde
und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung
der Wegweisung entziehen würde.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der
Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt auch keine Kredit-
bzw. Debitkarte auf sich. Der grösste Teil der bei ihm in den Effekten
aufgefundenen EUR 1'009.– Bargeld werden mutmasslich für die Kosten des
noch auszufertigenden Strafbefehls (Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) eingezogen werden. A____ könnte
hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig
unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die
Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz
unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich
hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch
keinen Reisepass auf sich, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen – wie sich aus der
Sachverhaltsdarstellung ergibt – ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen
und auch ein schengenweites Einreiseverbot besteht. Die Haft ist zur Sicherstellung
des weiteren Verfahrens daher notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden
Mann handelt. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal
mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu
beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten (Italien und Frankreich) zu
prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die
Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige
Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das
Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 23. Dezember 2021 bis
zum 10. Februar 2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.