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Entscheid

AUS.2021.43

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

24. Dezember 2021Deutsch7 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.43

URTEIL

vom 24.

Dezember 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

[...], von Nigeria,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 23. Dezember 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 23.

Dezember 2021 um 01.35 Uhr anlässlich der Kontrolle des FlixBus

Mailand-Amsterdam an der Meret Oppenheim-Strasse in Basel durch Beamte der

Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich

lediglich mit einem abgelaufenen französischen Asylausweis legitimieren, jedoch

keinen Reisepass vorzeigen. Bei der Systemabfrage wurde zudem festgestellt,

dass der Beurteilte im Schengener Informationssystem (SIS) mit einem

Einreiseverbot belegt ist. Um 01.55 Uhr verfügte die Piketthabende des

Migrationsamts Basel-Stadt die vorläufige Festnahme des Beurteilten. Bei der

Kleider- und Effektendurchsicht auf der Polizeiwache Kannenfeld wurden zudem

ein weiterer Asylausweis und eine Kopie eines solchen aus Italien (beide

ebenfalls abgelaufen) gefunden.

Am 23. Dezember

2021 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach

Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von

sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche

Überprüfung der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen

nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Als Anzeichen

dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung

entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im

Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets

der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen

Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den

Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich

besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.],

5.

Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der

Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für

maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend

– in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen

Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des

Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20

vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt, hat der

Beurteilte am 22. Juli bzw. am 12. November 2014 in Italien (Brindisi und

Brescia) sowie am 11. September 2019 in Frankreich (570) ein Asylgesuch

gestellt. Nur gut 15 Monate später, am 1. Dezember 2020, hat er in Italien

(Brescia) erneut um Asyl ersucht, wo ihm am 9. Dezember 2020 gemäss E-Mail des

Sirene-Büros auch ein fünf Jahre gültiges schengenweites Einreiseverbot

eröffnet wurde. Nunmehr ist der Beurteilte von Mailand herkommend – ohne die

notwendigen Einreisevoraussetzungen zu erfüllen und das schengenweite Einreiseverbot

ignorierend – mit einem FlixBus in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen

Angaben gegenüber den Schweizer Behörden habe er – obwohl Familie und Freunde

in Italien lebten – die Weihnachtstage in Frankreich verbringen wollen.

2.2.2

Nach dem Gesagten ist äusserst unwahrscheinlich, dass sich

der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten

Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er

zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er

entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum

umherreisen (insbesondere nach Frankreich oder Italien) bzw. untertauchen würde

und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre und sich der Durchführung

der Wegweisung entziehen würde.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. Der

Beurteilte hat keinerlei Beziehungen zur Schweiz und trägt auch keine Kredit-

bzw. Debitkarte auf sich. Der grösste Teil der bei ihm in den Effekten

aufgefundenen EUR 1'009.– Bargeld werden mutmasslich für die Kosten des

noch auszufertigenden Strafbefehls (Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise

im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) eingezogen werden. A____ könnte

hier deshalb nirgendwo für die Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig

unterkommen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die

Freiheit für eine erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz

unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich

hochmobilen Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch

keinen Reisepass auf sich, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen – wie sich aus der

Sachverhaltsdarstellung ergibt – ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen

und auch ein schengenweites Einreiseverbot besteht. Die Haft ist zur Sicherstellung

des weiteren Verfahrens daher notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden

Mann handelt. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal

mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu

beanstanden, da die Zuständigkeit von zwei Staaten (Italien und Frankreich) zu

prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM) anschliessend die

Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, das notwendige

Verfahren mit einer Anfrage beim SEM zügig in die Wege zu leiten und damit das

Beschleunigungsgenbot weiterhin zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 23. Dezember 2021 bis

zum 10. Februar 2022, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.