AUS.2021.44
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
28. Dezember 2021Deutsch7 min
Der algerische Staatsangehörige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.44
URTEIL
vom 28.
Dezember 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 27. Dezember 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige
A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 24. Dezember 2021 um 11.30 Uhr von
der Kantonspolizei Tessin einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle
wurde festgestellt, dass der Beurteilte im automatisierte
Polizeifahndungssystem (RIPOL) mit einem ZEMIS-Einreiseverbot und
SIS-Einreiseverbot belegt ist. Da der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug im
Dublin-Verfahren zuständig ist, wurde A____ am 27. Dezember 2021 dem
Kanton Basel-Stadt zugeführt, wo das Migrationsamt gleichentags eine
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen verfügte. Der
Beurteilte hat bei seiner Befragung in Basel jegliche Mitwirkung verweigert,
sodass im Zweifel eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft erfolgt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).
Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten
lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt
sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.
Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz
oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets
der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen
Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den
Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich
besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.],
5.
Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der
Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für
maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das
Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend
– in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen
Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20
vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
Nachdem
A____ gemäss EURODAC-Trefferformular bereits in Deutschland, Italien und
Frankreich um Asyl ersuchte, stellte er am 14. August 2018 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Das Staatsekretariat für Migration (SEM) trat mit rechtskräftigem
Entscheid vom 3. September 2018 nicht auf das Asylgesuch ein und wies ihn nach
Deutschland weg. Zudem wurde ihm am 2. Oktober 2018 ein Einreiseverbot (gültig
vom 5. Oktober 2018 bis zum 4.Oktober 2021) eröffnet. Die für den 4. Oktober 2018
geplante Rückführung nach Deutschland konnte zunächst nicht durchgeführt
werden, da A____ den Flug nach Deutschland nicht antrat. Am 6. Juni 2020 reiste
der Beurteilte in Missachtung des Einreiseverbots von Frankreich herkommend
rechtswidrig in die Schweiz ein. Am 19. Oktober 2020 wurde A____ nach Italien,
in den nach dem Dublin-Abkommen zuständigen Staat, überstellt. Obwohl das bereits
bestehende Einreiseverbot am 16. September 2020 bis zum 4. Oktober 2022
verlängert worden war, wurde der Beurteilte am 22. Oktober 2020 von der
Kantonspolizei Zug am Bahnhof in Zug festgenommen. Es wurde erneut ein
Dublin-Verfahren eingeleitet und A____ am 8. Januar 2021 abermals nach Italien
überstellt. Nichtsdestotrotz wurde der Beurteilte nur zehn Tage später erneut
in der Schweiz angehalten. Es wurde wiederum ein Dublin-Verfahren eingeleitet,
wobei die Überstellung am 1. März 2021 erfolgte. Obwohl das Einreiseverbot erneut
verlängert wurde (bis zum 4. Oktober 2023), wurde der Beurteilte am 6. März 2021
erneut in der Schweiz angehalten und ein Dublin-Verfahren eingeleitet, wobei
die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Italien am 12. Juli 2021
erfolgte. Am 29. September 2021 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei
Uri abermals festgenommen. Es wurde neuerlich ein Dublin-Verfahren eingeleitet
und der Beurteilte am 2. Dezember 2021 nach Italien überstellt. Nunmehr wurde
der Beurteilte am 24. Dezember 2021 nach rechtswidriger Einreise erneut in der
Schweiz festgenommen.
2.2.2
Aufgrund der soeben beschriebenen Renitenz ist ausgeschlossen,
dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem
geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land
er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er auch anlässlich seiner
Befragung in Basel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht
nach Italien zurückkehren möchte. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den
behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen
bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre und
sich der Durchführung der Wegweisung entziehen würde, zumal er in der
Vergangenheit auch einen Alias-Namen verwendete ([...]) bzw. unter seinem ihm
zustehenden Namen ein abweichendes Geburtsdatum angab (A____, [...]) und auch
mehrfach strafrechtlich belangt werden musste (Diebstahl, mehrfacher
geringfügiger Diebstahl, Zechprellerei, mehrfache Widerhandlungen gegen das
AIG).
2.3
Da
der Beurteilte in der Vergangenheit einen für ihn gebuchten Flug nach
Deutschland nicht angetreten hat und auch mehrfach eine Eingrenzung auf das
Gebiet des EVZ Basel nicht beachtet hat, sind mildere Mittel nicht ersichtlich.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm grundsätzlich um einen
jungen, gesunden Mann handelt. Indes fällt auf, dass er in der Befragung des
Migrationsamts immer dieselbe Antwort gegeben hat (Flucht auf Arabisch). Auch
wenn derzeit keine Anhaltspunkte für eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit
bestehen, sollte das Gefängnis-Personal den Beurteilten dennoch genauer
überwachen. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal
mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu
beanstanden, da bereits für eine Zustimmung des zuständigen Dublin-Staates mit
mehreren Wochen gerechnet werden muss und das SEM anschliessend die Wegweisung
verfügen muss. Um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, hat das
Migrationsamt das Dublin-Office erfreulicherweise bereits gestern über den zur
Diskussion stehenden Sachverhalt informiert, damit dieses die notwendigen
Abklärungen und die entsprechende Wegweisung in den mutmasslich zuständigen
Dublin-Staat in die Wege leiten kann. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch
im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgenbot zu wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 24. Dezember 2021 bis
zum 11. Februar 2022, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.