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Entscheid

AUS.2021.44

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

28. Dezember 2021Deutsch7 min

Der algerische Staatsangehörige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.44

URTEIL

vom 28.

Dezember 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 27. Dezember 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige

A____ (nachfolgend: der Beurteilte) wurde am 24. Dezember 2021 um 11.30 Uhr von

der Kantonspolizei Tessin einer Kontrolle unterzogen. Anlässlich der Kontrolle

wurde festgestellt, dass der Beurteilte im automatisierte

Polizeifahndungssystem (RIPOL) mit einem ZEMIS-Einreiseverbot und

SIS-Einreiseverbot belegt ist. Da der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug im

Dublin-Verfahren zuständig ist, wurde A____ am 27. Dezember 2021 dem

Kanton Basel-Stadt zugeführt, wo das Migrationsamt gleichentags eine

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen verfügte. Der

Beurteilte hat bei seiner Befragung in Basel jegliche Mitwirkung verweigert,

sodass im Zweifel eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft erfolgt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG

festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft

wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3).

Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten

lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt

sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr.

Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der

Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz

oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b) oder das Betreten des Gebiets

der Schweiz trotz Einreiseverbots (sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen

Wegweisung), angeführt. Die Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den

Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG

(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich

besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.],

5.

Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der

Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für

maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend

– in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen

Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des

Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2021.20

vom 27. Mai 2021 E. 2.1, AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

Nachdem

A____ gemäss EURODAC-Trefferformular bereits in Deutschland, Italien und

Frankreich um Asyl ersuchte, stellte er am 14. August 2018 in der Schweiz ein

Asylgesuch. Das Staatsekretariat für Migration (SEM) trat mit rechtskräftigem

Entscheid vom 3. September 2018 nicht auf das Asylgesuch ein und wies ihn nach

Deutschland weg. Zudem wurde ihm am 2. Oktober 2018 ein Einreiseverbot (gültig

vom 5. Oktober 2018 bis zum 4.Oktober 2021) eröffnet. Die für den 4. Oktober 2018

geplante Rückführung nach Deutschland konnte zunächst nicht durchgeführt

werden, da A____ den Flug nach Deutschland nicht antrat. Am 6. Juni 2020 reiste

der Beurteilte in Missachtung des Einreiseverbots von Frankreich herkommend

rechtswidrig in die Schweiz ein. Am 19. Oktober 2020 wurde A____ nach Italien,

in den nach dem Dublin-Abkommen zuständigen Staat, überstellt. Obwohl das bereits

bestehende Einreiseverbot am 16. September 2020 bis zum 4. Oktober 2022

verlängert worden war, wurde der Beurteilte am 22. Oktober 2020 von der

Kantonspolizei Zug am Bahnhof in Zug festgenommen. Es wurde erneut ein

Dublin-Verfahren eingeleitet und A____ am 8. Januar 2021 abermals nach Italien

überstellt. Nichtsdestotrotz wurde der Beurteilte nur zehn Tage später erneut

in der Schweiz angehalten. Es wurde wiederum ein Dublin-Verfahren eingeleitet,

wobei die Überstellung am 1. März 2021 erfolgte. Obwohl das Einreiseverbot erneut

verlängert wurde (bis zum 4. Oktober 2023), wurde der Beurteilte am 6. März 2021

erneut in der Schweiz angehalten und ein Dublin-Verfahren eingeleitet, wobei

die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Italien am 12. Juli 2021

erfolgte. Am 29. September 2021 wurde der Beurteilte durch die Kantonspolizei

Uri abermals festgenommen. Es wurde neuerlich ein Dublin-Verfahren eingeleitet

und der Beurteilte am 2. Dezember 2021 nach Italien überstellt. Nunmehr wurde

der Beurteilte am 24. Dezember 2021 nach rechtswidriger Einreise erneut in der

Schweiz festgenommen.

2.2.2

Aufgrund der soeben beschriebenen Renitenz ist ausgeschlossen,

dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem

geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land

er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er auch anlässlich seiner

Befragung in Basel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht

nach Italien zurückkehren möchte. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den

behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum umherreisen

bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre und

sich der Durchführung der Wegweisung entziehen würde, zumal er in der

Vergangenheit auch einen Alias-Namen verwendete ([...]) bzw. unter seinem ihm

zustehenden Namen ein abweichendes Geburtsdatum angab (A____, [...]) und auch

mehrfach strafrechtlich belangt werden musste (Diebstahl, mehrfacher

geringfügiger Diebstahl, Zechprellerei, mehrfache Widerhandlungen gegen das

AIG).

2.3

Da

der Beurteilte in der Vergangenheit einen für ihn gebuchten Flug nach

Deutschland nicht angetreten hat und auch mehrfach eine Eingrenzung auf das

Gebiet des EVZ Basel nicht beachtet hat, sind mildere Mittel nicht ersichtlich.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, sind nicht ersichtlich, zumal es sich bei ihm grundsätzlich um einen

jungen, gesunden Mann handelt. Indes fällt auf, dass er in der Befragung des

Migrationsamts immer dieselbe Antwort gegeben hat (Flucht auf Arabisch). Auch

wenn derzeit keine Anhaltspunkte für eine allfällige Hafterstehungsunfähigkeit

bestehen, sollte das Gefängnis-Personal den Beurteilten dennoch genauer

überwachen. Auch ist die Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal

mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu

beanstanden, da bereits für eine Zustimmung des zuständigen Dublin-Staates mit

mehreren Wochen gerechnet werden muss und das SEM anschliessend die Wegweisung

verfügen muss. Um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen, hat das

Migrationsamt das Dublin-Office erfreulicherweise bereits gestern über den zur

Diskussion stehenden Sachverhalt informiert, damit dieses die notwendigen

Abklärungen und die entsprechende Wegweisung in den mutmasslich zuständigen

Dublin-Staat in die Wege leiten kann. Das Migrationsamt ist jedoch gehalten, auch

im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgenbot zu wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 24. Dezember 2021 bis

zum 11. Februar 2022, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.