AUS.2021.5
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
3. Februar 2021Deutsch7 min
Staatsangehörige A____ wurde am 1. Februar 2021 um 06.50 Uhr im fahrenden Zug (ICE
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2021.5
URTEIL
vom 3.
Februar 2021
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1993, von [...],
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 1. Februar 2021
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der [...]
Staatsangehörige A____ wurde am 1. Februar 2021 um 06.50 Uhr im fahrenden Zug (ICE
209 Kiel-Basel) kurz vor der Endstation im Basler Hauptbahnhof durch die Grenzwache
einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Er wurde
deshalb vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt
(Migrationsamt) übergeben. Bei der Systemabfrage wurde ersichtlich, dass der
Beurteilte bereits am 30. Dezember 2020, um 10.15 Uhr, versuchte, per Zug
(RJX366 von Österreich kommend) über den Grenzbahnhof Buchs/SG in die Schweiz
einzureisen. Er wurde damals nach Österreich weggewiesen. Wie sich aus einer Abfrage
der EURODAC-Datenbank ergibt, hat A____ darüber hinaus am 14. August 2015 in Spanien,
am 29. Oktober 2015 in Deutschland, am 13. Dezember 2020 in Österreich
sowie am 6. Januar 2021 in den Niederlanden je ein Asylgesuch eingereicht.
Am 1. Februar
2021 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach
Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben
Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung
der angeordneten Haft.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten
96.
Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese
Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist
(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend
E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien
befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen.
Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von
Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit
den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f.
AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,
bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.
76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Wie
sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der Beurteilte am 14.
August 2015 in Spanien in Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist er in der Folge nach
Deutschland weitergereist und hat dort nur gut 2 ½ Monate später erneut ein
Asylgesuch gestellt. Am 13. Dezember 2020 stellte er ein weiteres
Asylgesuch in Österreich und versuchte daraufhin am 30. Dezember 2020 ohne
Ausweispapiere – mithin illegal – in die Schweiz einzureisen. Indes wurde er
gleichentags nach Österreich weggewiesen. Daraufhin reiste er in die
Niederlande weiter und stellte dort am 6. Januar 2021 ein weiteres Asylgesuch.
Obwohl ihm spätestens seit der Wegweisung vom 30. Dezember 2020 bewusst
gewesen sein muss, dass er nicht in die Schweiz einreisen darf, ist er am
1.
Februar 2021 – einmal mehr – illegal in die Schweiz eingereist. Wie das
Migrationsamt in der Verfügung vom 1. Februar 2021 zutreffend erwogen hat,
zeigt der Beurteilte mit dem geschilderten Verhalten deutlich, dass er nicht
gewillt ist, sich an behördliche Weisungen zu halten (Art. 76a Abs. 2 lit. b
AIG).
2.2.2
Darüber
hinaus machte das Migrationsamt den Beurteilten nach seiner Verhaftung aufgrund
des EURODAC-Eintrags darauf aufmerksam, dass mutmasslich Spanien, Deutschland,
Österreich oder die Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und fragte ihn, ob Gründe gegen diese
Zuständigkeit sprechen würden. Als Antwort wies A____ darauf hin, dass er dies
ablehne, da er in diesen Ländern jeweils auf der Strasse geschlafen habe. Damit
zeigt der Beurteilte, dass er (auch weiterhin) nicht gewillt ist, die
Zuständigkeit eines dieser Staaten zu akzeptieren. Es ist deshalb sehr
unwahrscheinlich, dass er sich im Falle seiner Freilassung einem geordneten
Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er
zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen
den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum (inklusive
Schweiz) umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht
mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG).
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt
keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt
Dispositiv
hinterlegt werden könnten. Er verfügt überdies über kein Bargeld und hat auch
keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die
Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser Situation
erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise
zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige
Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten. Die
Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
2.4 Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Auch ist die
Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben
Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von
vier Staaten geprüft werden muss, wobei das Migrationsamt das notwendige
Verfahren mit einer Anfrage beim SEM noch am Tag der Anhaltung des Beurteilten
in die Wege geleitet hat (vgl. E-Mail des Migrationsamts an das SEM vom 1.
Februar 2021) und damit auch das Beschleunigungsgenbot gewahrt ist.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 1. Februar 2021 bis zum
22. März 2021, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse
1, 4051 Basel.