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Entscheid

AUS.2021.5

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

3. Februar 2021Deutsch7 min

Staatsangehörige A____ wurde am 1. Februar 2021 um 06.50 Uhr im fahrenden Zug (ICE

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2021.5

URTEIL

vom 3.

Februar 2021

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1993, von [...],

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 1. Februar 2021

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der [...]

Staatsangehörige A____ wurde am 1. Februar 2021 um 06.50 Uhr im fahrenden Zug (ICE

209 Kiel-Basel) kurz vor der Endstation im Basler Hauptbahnhof durch die Grenzwache

einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Er wurde

deshalb vorläufig festgenommen und dem Migrationsamt Basel-Stadt

(Migrationsamt) übergeben. Bei der Systemabfrage wurde ersichtlich, dass der

Beurteilte bereits am 30. Dezember 2020, um 10.15 Uhr, versuchte, per Zug

(RJX366 von Österreich kommend) über den Grenzbahnhof Buchs/SG in die Schweiz

einzureisen. Er wurde damals nach Österreich weggewiesen. Wie sich aus einer Abfrage

der EURODAC-Datenbank ergibt, hat A____ darüber hinaus am 14. August 2015 in Spanien,

am 29. Oktober 2015 in Deutschland, am 13. Dezember 2020 in Österreich

sowie am 6. Januar 2021 in den Niederlanden je ein Asylgesuch eingereicht.

Am 1. Februar

2021 verfügte das Migrationsamt eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach

Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben

Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine richterliche Überprüfung

der angeordneten Haft.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine

richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die

Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten

96.

Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese

Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist

(lit. b; vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend

E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien

befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen.

Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von

Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit

den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f.

AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März

2014.

S. 2675 ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht,

bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art.

76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des

Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen

in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren

kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene – wie vorliegend – in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; VGE AUS.2019.75 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Wie

sich bereits aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat der Beurteilte am 14.

August 2015 in Spanien in Asylgesuch gestellt. Trotzdem ist er in der Folge nach

Deutschland weitergereist und hat dort nur gut 2 ½ Monate später erneut ein

Asylgesuch gestellt. Am 13. Dezember 2020 stellte er ein weiteres

Asylgesuch in Österreich und versuchte daraufhin am 30. Dezember 2020 ohne

Ausweispapiere – mithin illegal – in die Schweiz einzureisen. Indes wurde er

gleichentags nach Österreich weggewiesen. Daraufhin reiste er in die

Niederlande weiter und stellte dort am 6. Januar 2021 ein weiteres Asylgesuch.

Obwohl ihm spätestens seit der Wegweisung vom 30. Dezember 2020 bewusst

gewesen sein muss, dass er nicht in die Schweiz einreisen darf, ist er am

1.

Februar 2021 – einmal mehr – illegal in die Schweiz eingereist. Wie das

Migrationsamt in der Verfügung vom 1. Februar 2021 zutreffend erwogen hat,

zeigt der Beurteilte mit dem geschilderten Verhalten deutlich, dass er nicht

gewillt ist, sich an behördliche Weisungen zu halten (Art. 76a Abs. 2 lit. b

AIG).

2.2.2

Darüber

hinaus machte das Migrationsamt den Beurteilten nach seiner Verhaftung aufgrund

des EURODAC-Eintrags darauf aufmerksam, dass mutmasslich Spanien, Deutschland,

Österreich oder die Niederlande für die Durchführung seines Asyl- und

Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und fragte ihn, ob Gründe gegen diese

Zuständigkeit sprechen würden. Als Antwort wies A____ darauf hin, dass er dies

ablehne, da er in diesen Ländern jeweils auf der Strasse geschlafen habe. Damit

zeigt der Beurteilte, dass er (auch weiterhin) nicht gewillt ist, die

Zuständigkeit eines dieser Staaten zu akzeptieren. Es ist deshalb sehr

unwahrscheinlich, dass er sich im Falle seiner Freilassung einem geordneten

Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er

zurückkehren kann/muss) unterziehen würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen

den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im Schengen-Raum (inklusive

Schweiz) umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden nicht

mehr greifbar wäre (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG).

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ besitzt

keine Reisedokumente, die für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt

Dispositiv

hinterlegt werden könnten. Er verfügt überdies über kein Bargeld und hat auch

keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Er könnte hier deshalb nirgendwo für die

Dauer seines erzwungenen Aufenthalts günstig unterkommen. In dieser Situation

erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für eine erneute Weiterreise

zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch. Eine regelmässige

Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen A____ kaum davon abhalten. Die

Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.

2.4 Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Auch ist die

Anordnung der Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben

Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da die Zuständigkeit von

vier Staaten geprüft werden muss, wobei das Migrationsamt das notwendige

Verfahren mit einer Anfrage beim SEM noch am Tag der Anhaltung des Beurteilten

in die Wege geleitet hat (vgl. E-Mail des Migrationsamts an das SEM vom 1.

Februar 2021) und damit auch das Beschleunigungsgenbot gewahrt ist.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 1. Februar 2021 bis zum

22. März 2021, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse

1, 4051 Basel.